LS INVEST AG INH O.N.
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Eröffnung: -
Veränderung: -
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Tief: -
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Hoch - Tief: -
Typ: Aktien
Ticker: IFA
ISIN: DE0006131204

DGAP-WpÜG: Befreiung;

  • 142

Zielgesellschaft: IFA Hotel & Touristik AG; Bieter: Lopesan Touristik S.A. 

WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Mit Bescheid vom 09.05.2019 hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') auf entsprechende Anträge der
Lopesan Touristik S.A. ('Antragstellerin zu 1'), der Hijos de Francisco
López Sánchez S.A. ('Antragstellerin zu 2'), Invertur Helsan SLU
('Antragstellerin zu 3') und Herrn Eustasio López González ('Antragssteller
zu 4') und zusammen mit den Antragsstellerinnen zu 1.) bis 3.) die
'Antragssteller'), die Antragssteller jeweils gemäß § 37 Abs. 1 Var. 1 und
Var. 3 WpÜG von der Verpflichtung gem. § 35 Abs. 1 S. 1 WpÜG, die am
18.01.2019 im Zusammenhang mit der Eintragung der Durchführung der von der
Hauptversammlung beschlossenen Kapitalerhöhung der IFA Hotel &  Touristik
AG ('Zielgesellschaft') erfolgte Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft
zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen gem. 35 Abs. 2 S. 1 WpÜG
der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 i.V.m.
§ 14 Abs. 2 S. 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

Der Tenor und die wesentlichen Gründe für die Befreiung werden nachfolgend
wiedergegeben.

Der Tenor des Bescheids der BaFin lautet wie folgt:

Die Antragssteller werden jeweils gemäß § 37 Abs. 1 Var. 1 und Var. 3 WpÜG
von der Verpflichtung gem. § 35 Abs. 1 S. 1 WpÜG, die am 18.01.2019 im
Zusammenhang mit der Eintragung der Durchführung der von der
Hauptversammlung beschlossenen Kapitalerhöhung erfolgte Kontrollerlangung
an der Zielgesellschaft zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen
gem. 35 Abs. 2 S. 1 WpÜG der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln
und nach § 35 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 S. 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu
veröffentlichen, befreit.

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf den folgenden Gründen:

Die Zielgesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter
der Handelsregisternummer HRB 3291 eingetragen. Das Grundkapital der
Zielgesellschaft betrug zum 24.01.2019 EUR 128.700.000,00 eingeteilt in
49.500.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, die unter der ISIN
DE0006131204 zum Handel im regulierten Markt der Börse Düsseldorf sowie im
regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse
zugelassen sind. Am 19.07.2018 hat die Hauptversammlung der
Zielgesellschaft eine Barkapitalerhöhung unter Wahrung des (mittelbaren)
Bezugsrechts der Altaktionäre durch Ausgabe von insgesamt 29.700.000 neuen
Aktien der Zielgesellschaft beschlossen (nachfolgend 'Kapitalerhöhung').
Die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister
erfolge am 17.01.2019.

Bis zu diesem Zeitpunkt betrug das Grundkapital der Zielgesellschaft EUR
51.480.000, eingeteilt in 19.800.00 auf den Inhaber lautenden Stückaktien
mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von jeweils EUR 2,60. Die
Antragssteller hielten davon unmittelbar und mittelbar einen Anteil von
10.289.373 Aktien, entsprechend etwa 51,97% der Stimmrechte der
Zielgesellschaft.

Im Zuge der Kapitalerhöhung hat die Antragstellerin zu 1.) ihr Bezugsrecht
ausgeübt und weiterhin das Überbezugsrecht für alle neuen Aktien ausgeübt,
für die seitens anderer Aktionäre der Zielgesellschaft kein Bezugsrecht
ausgeübt wurde.

Nach Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister am
17.01.2019 sank der Stimmrechtsanteil der Antragssteller an der
Zielgesellschaft mit Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung auf
20,71%, da alle neuen Aktien aufgrund der Kapitalerhöhung mit mittelbarem
Bezugsrecht von der emissionsbegleitenden Baader Bank Aktiengesellschaft
('Bank') gezeichnet wurden.

Nach der am 18.01.2019 erfolgten Lieferung der neuen Aktien aus der
Kapitalerhöhung stieg die Zahl der von den Antragsstellern unmittelbar und
mittelbar gehaltenen Aktien bzw. Stimmrechtsanteile an der Zielgesellschaft
auf 37.785.433 Aktien bzw. 76,33% der Stimmrechtsanteile.

Den Anträgen war stattzugegeben, da sie zulässig und begründet sind. Die
Antragssteller waren nach Abwägung ihrer Interessen gegenüber den
Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft gemäß § 37
Abs. 1 Var. 1 und Var. 3 WpÜG im Hinblick auf die Wiedererlangung der
Kontrolle an der Zielgesellschaft am 18.01.2019 von den Pflichten aus § 35
Abs. 1 und 2 WpÜG zu befreien.

Zum einen ist die Befreiung von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 S. 1 und
Abs. 2 WpÜG aufgrund der Art der Erlangung der Kontrolle i.S.d. § 37 Abs. 1
Var. 1 WpÜG gerechtfertigt. Die Antragssteller hatten vor Durchführung der
Kapitalerhöhung aufgrund von unmittelbar gehaltenen Aktien sowie aufgrund
von zuzurechnenden Stimmrechten die Kontrolle über die Zielgesellschaft
inne. Nur durch die Zeichnung der neuen Aktien durch die Bank ist der
Stimmrechtsanteil der Antragssteller kurzfristig verwässert worden und
einstweilig unter die Kontrollschwelle abgesunken. Mit der am Folgetag
erfolgten Lieferung der neuen Aktien haben die Antragsteller die Kontrolle
über die Zielgesellschaft jedoch wiedererlangt.

Hierin ist eine besondere Art der Erlangung der Kontrolle i.S.d. § 37 Abs.
1 Var. 1 WpÜG zu erblicken. Unter § 37 Abs. 1 Var. 1 WpÜG lässt sich dabei
die Gesamtheit an Umständen fassen, die vom Normalfall des gezielten
entgeltlichen Erwerbs von Stimmrechten an einer Zielgesellschaft als
Grundlage des Kontrollerwerbs abweichen und die für die Beurteilung, ob das
Interesse des jeweiligen Kontrollerwerbers das Interesse der Drittaktionäre
überwiegt, relevant sind. Dabei können unter § 37 Abs. 1 Var. 1 WpÜG nicht
nur besondere rechtliche Tatbestände gefasst werden, sondern vielmehr auch
tatsächliche Umstände in Verbindung mit rechtlichen Tatbeständen. Die
besonderen rechtlichen Tatbestände sind vorliegend in der Aktionärsstellung
der Bank zu sehen, die diese im Rahmen der Kapitalerhöhung als Bezugsstelle
für die Gewährung des mittelbaren Bezugsrechts an die Aktionäre der
Zielgesellschaft erlangt hat. Im Zusammenhang mit der tatsächlichen
Beteiligungshöhe der Antragssteller an der Zielgesellschaft führten diese
rechtlichen Besonderheiten aufgrund der technischen Abwicklung der
Kapitalerhöhung zum kurzzeitigen Absinken des Stimmrechtsanteils der
Antragssteller unter die Kontrollschwelle i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG am
17.01.2019.

Zum anderen ist die Befreiung von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 S. 1 und
Abs. 2 WpÜG auch i.S.d. § 37 Abs. 1 Var. 3 WpÜG gerechtfertigt. Die
vorliegende Sachverhaltskonstellation kann auch analog zum nach der
Erlangung der Kontrolle erfolgenden Unterschreiten der Kontrollschwelle (§
37 Abs. 1 Var. 3 WpÜG) Berücksichtigung finden. Für eine analoge Anwendung
ist es erforderlich, dass das kurzfristige Unterschreiten der
Kontrollschwelle nicht final vom Willen, sondern allenfalls als
zwangsläufige Folge vom Wissen der Antragsteller umfasst wird und sich das
Unterschreiten aus den besonderen rechtlichen Folgen eines ansonsten
üblichen und rechtlich zulässigen Handelns, auf das sich der eigentliche
finale Wille bezieht, ergibt, ohne dass sich hinsichtlich der
Kontrollposition der Antragsteller vor und nach dem Unterschreiten material
etwas ändert. Die Unterschreitung der Kontrollschwelle war vorliegend nicht
Ausdruck einer auch nur vorübergehenden Desinvestitionsabsicht der
Antragsteller, sondern zwangsläufige Folge der Einschaltung der Bank als
Bezugsstelle im Rahmen der Durchführung der Kapitalerhöhung und der nicht
taggleichen Lieferung der Aktien nach Eintragung der Durchführung der
Kapitalerhöhung im Handelsregister.

Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der BaFin. Nach Abwägung der
Interessen der Antragsteller einerseits und der außenstehenden Aktionäre
der Zielgesellschaft andererseits, hat die BaFin festgestellt, dass eine
Befreiung von den Pflichten nach § 35 Abs.1  S. 1 und Abs. 2 S. 1 WpÜG
gerechtfertigt ist, da das Interesse der Antragssteller an der Befreiung
das Interesse der außenstehenden Aktionäre an der Abgabe eine
Pflichtangebots deutlich überwiegt.

Die BaFin begründet dies mit dem Interesse der Antragsteller, nicht wegen
des kurzzeitigen und auf die besonderen Konstellationen eines mittelbaren
Bezugsrechts zurückzuführenden Unterschreitens und anschließenden
Überschreitens der Kontrollschwelle, ein Pflichtangebot abgeben zu müssen,
da sich an der materiellen Kontrollposition in Bezug auf die
Zielgesellschaft nichts geändert hat. Dem stehen nach Auffassung der BaFin
auf Seiten der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft keine
schutzwürdigen Interessen gegenüber. Die Durchführung von Kapitalerhöhungen
unter Einräumung eines mittelbaren Bezugsrechts dient dem Interesse einer
erleichterten Kapitalbeschaffung unter Wahrung des Bezugsrechts aller
Aktionäre und nicht der Änderung von Kontrollpositionen bei den betroffenen
Aktiengesellschaften. Das schützenswerte Interesse der außenstehenden
Aktionäre an der Möglichkeit der Desinvestition mithilfe eins
Pflichtangebots tritt hinter dem Interesse der Antragsteller, die
Veröffentlichung und Abgabe eines solchen zu vermeiden, zurück.

Ende der WpÜG-Meldung 

20.05.2019  Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
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