ABO WIND AG O.N.
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Typ: Aktien
Ticker: AB9
ISIN: DE0005760029

DGAP-HV: ABO Wind Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.04.2022 in http://www.abo-wind.de/hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

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DGAP-News: ABO Wind Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
ABO Wind Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.04.2022 in http://www.abo-wind.de/hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

17.03.2022 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


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ABO Wind Aktiengesellschaft Wiesbaden ISIN DE0005760029 Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre und deren Bevollmächtigten am 28. April 2022 um 14:00 Uhr (MESZ) stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.


Die ordentliche Hauptversammlung wird als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) abgehalten. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft, Unter den Eichen 7, 65195 Wiesbaden, Deutschland. Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten entnehmen Sie bitte den weiteren Angaben und Hinweisen, die im Anschluss an die Tagesordnung unter Abschnitt III abgedruckt sind.


I Tagesordnung

TOP 1:

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts der ABO Wind AG, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 11. März 2022 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt.

TOP 2:

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss 2021 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von 13.740.145,91 EUR wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von 0,49 EUR je dividendenberechtigter Aktie
9.220.893 x 0,49 EUR:

4.518.237,57 EUR
Einstellung in die Gewinnrücklage: 9.221.908,34 EUR

Die Dividende in Höhe von 0,49 EUR je dividendenberechtigter Aktie ist am dritten Geschäftstag nach der Hauptversammlung, also am Dienstag, 3. Mai 2022, fällig.

TOP 3:

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021

Über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitglieder des Vorstands soll im Wege der Einzelentlastung abgestimmt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor:

a)

Herrn Dr. Jochen Ahn für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

b)

Herrn Matthias Bockholt für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

c)

Herrn Andreas Höllinger für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

d)

Herrn Dr. Karsten Schlageter für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

TOP 4:

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

Über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats soll im Wege der Einzelentlastung abgestimmt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor:

a)

Frau Eveline Lemke für ihre Amtszeit im Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

b)

Frau Maike Schmidt für ihre Amtszeit im Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

c)

Herrn Norbert Breidenbach für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

d)

Herrn Professor Dr. Uwe Leprich für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

e)

Herrn Jörg Lukowsky für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

TOP 5:

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Köln, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 zu wählen.

TOP 6:

Beschlussfassung über die Neuwahl des Aufsichtsrats

Die Amtszeit des amtierenden Aufsichtsrats, bestehend aus Frau Eveline Lemke und Frau Maike Schmidt sowie den Herren Jörg Lukowsky, Prof. Dr. Uwe Leprich und Norbert Breidenbach endet mit Beendigung dieser Hauptversammlung. Daher sind fünf Aufsichtsratsmitglieder neu zu wählen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

a)

Frau Eveline Lemke, Geschäftsführerin der Eveline Lemke Consulting, wohnhaft in Volksfeld,

b)

Frau Maike Schmidt, wissenschaftliche Mitarbeiterin am Zentrum für Sonnenenergie- und Wasserstoff-Forschung Baden-Württemberg (ZSW), wohnhaft in Stuttgart,

c)

Herrn Jörg Lukowsky, Rechtsanwalt, Partner der Rechtsanwaltskanzlei Fuhrmann Wallenfels Wiesbaden Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, wohnhaft in Wiesbaden,

d)

Herrn Professor Dr. Uwe Leprich, Hochschullehrer für Volkswirtschaftslehre/-politik an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, wohnhaft in Saarbrücken,

e)

Herrn Martin Giehl, Vorstand der Mainova AG, wohnhaft in Heiligenhaus,

jeweils mit Wirkung ab Beendigung dieser ordentlichen Hauptversammlung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2024 beschließt, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen.

Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der Einzelwahl durchzuführen.

TOP 7:

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2022 sowie die entsprechende Satzungsänderung

Die Gesellschaft beabsichtigt, im Rahmen eines neuen Genehmigten Kapitals 2022 eine Ermächtigung zur Ausgabe von Aktien der ABO Wind AG an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder verbundener Unternehmen unter Ausschluss des Bezugsrechts zu schaffen. Auf diese Weise erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, diesem Personenkreis Mitarbeiteraktien im Rahmen eines Incentivierungsprogramms anzubieten. Die Ausgabe von Mitarbeiteraktien liegt im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, da hierdurch die Identifikation der Mitarbeiter mit dem Unternehmen, die Übernahme der Mitarbeiterverantwortung und die Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen gefördert werden. Vor diesem Hintergrund soll in einem neuen § 4 Abs. 8 der Satzung ein weiteres Genehmigtes Kapital 2022 im Umfang von EUR 500.000,00 geschaffen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 27. April 2027 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 500.000,-- durch die Ausgabe von bis zu 500.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2022). Der Vorstand wird des Weiteren ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre zur Gewährung von Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG auszuschließen.

b) Der Vorstand wird schließlich ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2022 anzupassen.

c) § 4 der Satzung wird um den neuen Absatz 8 ergänzt:

'(8) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 27. April 2027 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 500.000,-- durch die Ausgabe von bis zu 500.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2022). Der Vorstand ist des Weiteren ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre zur Gewährung von Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG auszuschließen.

Der Vorstand ist schließlich ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2022 anzupassen.'

II Bericht an die Hauptversammlung

Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu TOP 7

Unter Tagesordnungspunkt 7 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, ein neues Genehmigtes Kapital 2022 mit der Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts zu schaffen. Vorstand und Aufsichtsrat erachten es für sinnvoll, im Rahmen eines neuen Genehmigten Kapitals 2022 eine Ermächtigung zur Ausgabe von Aktien der Gesellschaft im Umfang von bis zu EUR 500.000,-- an Arbeitnehmer sowie an Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts zu schaffen. Das Genehmigte Kapital 2022 soll unter Ausschluss des Bezugsrechts eingesetzt werden können, um Aktien zur Bedienung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen generieren zu können. Die Ausgabe von Mitarbeiteraktien liegt im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, da hierdurch die Identifikation der Mitarbeiter mit dem Unternehmen, die Übernahme der Mitarbeiterverantwortung und die Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen gefördert werden. Ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm ist nach Überzeugung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich, damit die Gesellschaft auch zukünftig für qualifizierte Arbeitnehmer attraktiv bleibt. Dementsprechend soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, Arbeitnehmern der Gesellschaft oder von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen eine entsprechende Vergütungskomponente zum Erwerb von Aktien anzubieten. Auf diese Weise soll die Attraktivität der Gesellschaft im Wettbewerb um qualifizierte Arbeitnehmer weiter gesteigert werden. Namentlich soll durch die Möglichkeit zum Erwerb von Aktien im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms ein besonderer Leistungsanreiz geschaffen werden, dessen Maßstab der sich im Kurs der Aktie der Gesellschaft zeigende und zu steigernde Wert des Unternehmens ist. Die Interessen der Mitarbeiter sind daher - ebenso wie die Interessen der Aktionäre - auf die Steigerung des Unternehmenswerts gerichtet. In einem solchen Fall wird der Umfang einer Kapitalerhöhung aus dem Genehmigtem Kapital 2022 unter Ausschluss des Bezugsrechts zur Bedienung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen auf EUR 500.000,-- beschränkt bleiben, was einem Anteil von lediglich rund 5,4 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft entspricht. Dies erachten Vorstand und Aufsichtsrat für angemessen. Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2022 im Interesse der Gesellschaft ist; dabei wird er insbesondere auch prüfen, ob ein etwaiger Ausschluss des Bezugsrechts im Einzelfall sachlich gerechtfertigt ist. Der Vorstand wird der jeweils nächsten Hauptversammlung über jede Ausnutzung der Ermächtigung berichten.

III. Weitere Angaben und Hinweise

1.

Allgemeine Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung

Das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 in der durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 geänderten Fassung, dessen Geltung durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens 'Aufbauhilfe 2021' und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. September 2021 bis zum 31. August 2022 verlängert wurde ('Covid-19- Gesetz') eröffnet die Möglichkeit, Hauptversammlungen im Jahr 2022 ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung).

Vor dem Hintergrund der weiterhin andauernden COVID-19-Pandemie hat der Vorstand der ABO Wind AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, zur Vermeidung von Gesundheitsrisiken für alle Beteiligten von der Möglichkeit zur Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2022 als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) Gebrauch zu machen. abgehalten. Die gesamte Hauptversammlung wird für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder deren Bevollmächtigte nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen am 28. April 2022 ab 14:00 Uhr live im Internet auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.abo-wind.de/hauptversammlung
 

im passwortgeschützten HV-Portal in Bild und Ton übertragen. Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Versammlungsort ist ausgeschlossen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nach Maßgabe der nachfolgend beschriebenen Bestimmungen. Eine elektronische Teilnahme an der Versammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG ist nicht möglich.

Über das passwortgeschützte HV-Portal können die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre (und ggf. deren Bevollmächtigte) gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren unter anderem ihre ihnen eingeräumten Aktionärsrechte ausüben, Vollmachten erteilen, Fragen einreichen oder Widerspruch zu Protokoll erklären.

2.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 16 Abs. 1 und 2 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 21. April 2022, 24:00 Uhr, unter der nachfolgend genannten Adresse oder E-Mail-Adresse zugehen (Anmeldestelle):

ABO Wind AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
oder per E-Mail an: [email protected]

Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also den 7. April 2022, 0:00 Uhr (MESZ), (Record Date - Angabe gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 vom 3. September 2018: 6. April 2022) zu beziehen (Nachweisstichtag).

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Stimmrechtskarten für die Ausübung der Rechte in Bezug auf die Hauptversammlung einschließlich der Zugangsdaten für das HV-Portal zur Ausübung der Aktionärsrechte hinsichtlich der virtuellen Hauptversammlung übermittelt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär, wer den Nachweis über den Anteilsbesitz erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder partiellen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind im Verhältnis zur Gesellschaft nicht als Aktionär teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

3.

Details zum HV-Portal

Ab dem 7. April 2022 (0.00 Uhr MESZ) steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.abo-wind.de/hauptversammlung
 

das passwortgeschützte HV-Portal zur Verfügung. Über dieses passwortgeschützte HV-Portal können Aktionäre (bzw. ihre Bevollmächtigten) gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl ausüben und elektronisch Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilen, Fragen einreichen und Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung, jeweils wie in den nachfolgenden Abschnitten näher beschrieben, einlegen.

4.

Verfahren für die Stimmabgabe

Bevollmächtigung

Aktionäre können sich hinsichtlich der Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und der Ausübung ihres Stimmrechts in der virtuellen Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl, vertreten lassen.

Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich (siehe oben unter "Voraussetzung für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts"). Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Vollmacht kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann postalisch oder per E-Mail bis zum Ablauf des 27. April 2022 (24.00 Uhr MESZ) an folgende Anschrift oder E-Mail-Adresse übermittelt

ABO Wind AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
E-Mail: [email protected]

oder ab dem 7. April 2022 über das passwortgeschützte HV-Portal auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.abo-wind.de/hauptversammlung
 

gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren vor und während der virtuellen Hauptversammlung übermittelt, geändert oder widerrufen werden.

Am Tag der virtuellen Hauptversammlung am 28. April 2022 können Vollmachten ausschließlich über das passwortgeschützte HV-Portal auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.abo-wind.de/hauptversammlung
 

abgegeben, geändert oder widerrufen werden.

Aktionäre, die eine andere Person bevollmächtigen möchten, können für die Erteilung einer Vollmacht das Formular verwenden, welches nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes zugeschickt wird. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.abo-wind.de/hauptversammlung
 

zum Download zur Verfügung.

Vorstehende Übermittlungswege stehen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Der Widerruf oder die Änderung einer bereits erteilten Vollmacht kann ebenfalls auf den vorgenannten Übermittlungswegen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

Bei Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen, Vereinigungen, Instituten bzw. Unternehmen ist die Vollmachterteilung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; die Vollmachterteilung muss dabei vollständig sein und darf nur die mit der Stimmrechtsausübung verbundenen Erklärungen enthalten. Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder andere diesen gleichgestellte Personen, Vereinigungen, Institute bzw. Unternehmen bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. Auf das besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen.

Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Rahmen ihrer jeweiligen Vollmacht im Wege der Briefwahl oder durch (Unter-)Bevollmächtigung der weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.

Stimmrechtsvertretung durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Aktionäre können sich auch durch die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) vertreten lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich (siehe oben unter "Voraussetzung für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts"). Die Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und ihr Widerruf bedürfen der Textform. Soweit die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden.

Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können per Post oder E-Mail an die vorstehend im Abschnitt "Bevollmächtigung" genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse bis zum Ablauf des 27. April 2022 (24.00 Uhr MESZ) oder ab dem 7. April 2022 über das passwortgeschützte HV-Portal auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.abo-wind.de/hauptversammlung
 

gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung erteilt, geändert oder widerrufen werden. Ein entsprechendes Formular wird nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Anteilsbesitznachweis zugesandt. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.abo-wind.de/hauptversammlung
 

zum Download zur Verfügung.

Bei einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, entsprechend den ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Stimmabgabe im Wege der Briefwahl

Aktionäre können ihr Stimmrecht auch im Wege der Briefwahl schriftlich oder auf elektronischem Weg unter Nutzung des passwortgeschützten HV-Portals abgeben. Auch in diesem Fall sind die ordnungsgemäße Anmeldung und der ordnungsgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe oben unter "Voraussetzung für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts"), erforderlich.

Briefwahlstimmen können per Post oder E-Mail an die vorstehend im Abschnitt "Bevollmächtigung" genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse bis zum Ablauf des 27. April 2022 (24.00 Uhr MESZ) oder ab dem 7. April 2022 über das passwortgeschützte HV-Portal auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.abo-wind.de/hauptversammlung
 

gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Ein entsprechendes Formular wird nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Anteilsbesitznachweis zugesandt. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.abo-wind.de/hauptversammlung
 

zum Download zur Verfügung.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater oder sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen und Institutionen können sich der Briefwahl bedienen.

5.

Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung im Internet

Angemeldete Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten können die gesamte Hauptversammlung am 28. April 2022 ab 14:00 Uhr (MESZ) live auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.abo-wind.de/hauptversammlung
 

im passwortgeschützten HV-Portal in Bild und Ton verfolgen.

Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung und eines ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes (siehe oben unter "Voraussetzung für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts") werden den Aktionären die Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten HV-Portals auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.abo-wind.de/hauptversammlung
 

übersandt.

6.

Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung

Angemeldete Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten, die das Stimmrecht im Wege der Briefwahl oder durch Vollmacht- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausgeübt haben, haben die Möglichkeit, über das passwortgeschützte HV-Portal auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.abo-wind.de/hauptversammlung
 

von Beginn der virtuellen Hauptversammlung am 28. April 2022 an bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung gemäß § 245 Nr. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 4 Covid-19-Gesetz Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung zu Protokoll zu erklären.

7.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Punkten der Tagesordnung zu übersenden. Sollen die Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, sind sie spätestens 14 Tage vor der Versammlung, d.h. spätestens bis zum 13. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ), an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu richten:

ABO Wind AG, Vorstand
Unter den Eichen 7
65195 Wiesbaden
Fax: +49(0) 611 267 65 - 599
E-Mail: [email protected]

Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.

Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Abschlussprüfern und Aufsichtsratsmitgliedern sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch nicht begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält.

Rechtzeitig unter dieser Adresse eingegangene Wahlvorschläge oder Gegenanträge werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bekannt gemacht.

Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge gestellt werden.

Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 Covid-19-Gesetz gelten Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 des Aktiengesetzes zugänglich zu machen sind, als in der Versammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.

8.

Fragerecht der Aktionäre gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Covid-19-Gesetz

Angemeldete Aktionäre haben das Recht, im Vorfeld der Hauptversammlung Fragen einzureichen. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet.

Fragen der Aktionäre sind bis spätestens einen Tag vor der Versammlung, d. h. bis spätestens 26. April 2022, 24.00 Uhr (MESZ), über das passwortgeschützte HV-Portal auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.abo-wind.de/hauptversammlung
 

einzureichen.

9.

Zusätzliche Fragemöglichkeit während der Hauptversammlung

Über die vorstehend beschriebene Frageneinreichung zur Erfüllung des gesetzlichen Fragerechts gemäß Artikel 2 § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Covid-19-Gesetz hinaus und damit auf freiwilliger Basis wird den Aktionären eine zusätzliche Fragemöglichkeit während der Hauptversammlung eingeräumt.

Diese Fragemöglichkeit soll Aktionären Nachfragen zu den Erläuterungen der Verwaltung in der Hauptversammlung und insbesondere zu der Beantwortung von vor der Hauptversammlung eingereichten Aktionärsfragen ermöglichen. Entsprechende Nachfragen können der Gesellschaft von Aktionären, welche die weiter oben genannten Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung erfüllt haben, bzw. ihren Bevollmächtigten während der Hauptversammlung ab Beginn und bis zur Beendigung der Beantwortung der vorab gestellten Fragen ausschließlich über das passwortgeschützte HV-Portal und das dort vorgesehene Eingabefeld auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.abo-wind.de/hauptversammlung
 

übermittelt werden.

Außerhalb dieses Zeitraums ist diese zusätzliche Fragemöglichkeit nicht möglich. Auch werden auf anderen Wegen eingereichte Fragen nicht berücksichtigt. Es können je Aktionär bzw. ihrer jeweiligen Bevollmächtigten im Rahmen dieser zusätzlichen Fragemöglichkeit nur bis zu fünf Fragen eingereicht werden. Die Nachfragen müssen in deutscher Sprache übermittelt werden und sind jeweils auf 500 Zeichen begrenzt. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, ob und wie er solche während der Hauptversammlung übermittelten Fragen beantwortet. Er kann insbesondere die Anzahl der zu beantwortenden Fragen im Interesse eines zeitlich angemessenen Rahmens geeignet begrenzen, Fragen und deren Beantwortung zusammenfassen und/oder unter den übermittelten Fragen im Interesse der anderen Aktionäre für die Beantwortung eine geeignete Auswahl treffen.

Ein Anspruch auf Beantwortung besteht für solchermaßen während der Hauptversammlung gestellte Fragen nicht. Diese freiwillig eingerichtete zusätzliche Fragemöglichkeit während der Hauptversammlung begründet kein Frage- oder Auskunftsrecht. Mit ihr ist insbesondere kein Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG verbunden. Sie ist ausdrücklich auch nicht Bestandteil des gemäß Artikel 2 § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Covid-19-Gesetz eingeräumten Fragerechts, welches nur für Fragen besteht, die der Gesellschaft innerhalb der oben genannten Frist vor der Hauptversammlung zugehen.

Da diese zusätzliche Fragemöglichkeit während der Hauptversammlung nur für Nachfragen zu den Erläuterungen der Verwaltung in der Hauptversammlung und zu der Beantwortung von vor der Hauptversammlung eingereichten Aktionärsfragen vorgesehen ist, werden Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die hiervon unabhängig Fragen zu den Gegenständen der Tagesordnung stellen möchten, gebeten, diese Fragen bereits vor der Hauptversammlung im Rahmen des vorstehend in Abschnitt 8. näher erläuterten Fragerechts gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Covid-19-Gesetz zu übermitteln.

10.

Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft/Unterlagen

Auf der Internetseite der Gesellschaft sind unter

http://www.abo-wind.de/hauptversammlung
 

die zu veröffentlichenden Informationen zugänglich.

Auch während der Hauptversammlung werden die gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.abo-wind.de/hauptversammlung
 

zugänglich sein.

11.

Hinweis zum Datenschutz

Die ABO Wind AG, Unter den Eichen 7, 65195 Wiesbaden, erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten von ihren Aktionären bzw. von den durch diese bevollmächtigten Vertretern zum Zwecke der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der virtuellen Hauptversammlung, einschließlich des Anmeldeprozesses zur virtuellen Hauptversammlung. Weitergehende Informationen zum Datenschutz stehen im Internet unter der Adresse:

https://www.abo-wind.com/de/extra/datenschutz.html
 

bereit und können kostenlos unter obenstehender Adresse angefordert werden.

 

Wiesbaden, im März 2022

ABO Wind AG

Der Vorstand



17.03.2022 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: ABO Wind Aktiengesellschaft
Unter den Eichen 7
65195 Wiesbaden
Deutschland
E-Mail: [email protected]
Internet: http://www.abo-wind.de/

 
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1305773  17.03.2022 

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