DIERIG HOLDING AG O.N.
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DGAP-HV: Dierig Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2020 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

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DGAP-News: Dierig Holding Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Dierig Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2020 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

21.04.2020 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


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Dierig Holding Aktiengesellschaft Augsburg Wertpapier-Kenn-Nr. 558 000 / ISIN DE0005580005
Sehr geehrte Aktionäre, hiermit laden wir Sie zu unserer ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, dem 28. Mai 2020, 11.00 Uhr MESZ ein. Die Hauptversammlung wird in Form der virtuellen Hauptversammlung i.S.v. Art. 2 § 1 des 'Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie
im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht' (BGBl I 2020, S. 569),
also ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten, abgehalten.
Tagesordnung
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Dierig Holding AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des Lageberichts und des Konzernlageberichts zum 31. Dezember 2019 einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach den §§ 289a, 315a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019

Zu Tagesordnungspunkt 1 der Hauptversammlung ist entsprechend den gesetzlichen Regelungen kein Beschluss zu fassen. Der Aufsichtsrat hat bereits den Jahresabschluss festgestellt und den Konzernabschluss gebilligt. Jahresabschluss und Konzernabschluss, Lagebericht und Konzernlagebericht einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sowie der Bericht des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019 können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.dierig.de/hauptversammlung.htm

eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 28. Mai 2020 zugänglich sein und mündlich erläutert werden.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der Dierig Holding AG ausgewiesenen Bilanzgewinn von € 2.224.610,23 wie folgt zu verwenden:

Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen 1.850.000,00
Vortrag auf neue Rechnung 374.610,23
Bilanzgewinn 2.224.610,23
3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Neufassung von § 16 Abs. 1 der Satzung

Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen.

Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG finden erst ab dem 3. September 2020 und erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. September 2020 einberufen werden. Sie werden damit bereits vor der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 anwendbar sein.

Nach § 16 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben der derzeit geltenden Fassung des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts eine in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich.

Um abweichende Regelungen in Gesetz und Satzung über den für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts erforderlichen Nachweis zu vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung der Satzung beschlossen werden. Der Vorstand soll durch entsprechende Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen, dass die Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 wirksam wird.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung wie folgt zu ändern:

§ 16 Abs. 1 mit dem bisherigen Wortlaut:

 

'Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung ist jeder Aktionär berechtigt, der sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft angemeldet und der Gesellschaft seinen Anteilsbesitz nachgewiesen hat. Für die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes ist eine in Textform, in deutscher oder englischer Sprache, erstellte Bescheinigung durch das depotführende Institut ausreichend und erforderlich. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifel an der Richtigkeit bzw. Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Bestehen auch an diesem Nachweis Zweifel, kann die Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils mindestens 6 Tage vor der Hauptversammlung unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.'

wird wie folgt geändert:

 

'Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung ist jeder Aktionär berechtigt, der sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft angemeldet und der Gesellschaft seinen Anteilsbesitz nachgewiesen hat. Für die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes ist ein Nachweis im Sinne des § 67c AktG ausreichend und erforderlich. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifel an der Richtigkeit bzw. Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Bestehen auch an diesem Nachweis Zweifel, kann die Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils mindestens 6 Tage vor der Hauptversammlung unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.'

Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung der Satzung so zum Handelsregister zur Eintragung anzumelden, dass die Eintragung möglichst zeitnah nach dem 3. September 2020 erfolgt.

6.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers für eine etwaige Prüfung des Halbjahresfinanzberichtes 2020

a)

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die S&P GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Augsburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu wählen.

b)

Der Aufsichtsrat schlägt weiter vor, die S&P GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Augsburg, zum Prüfer für eine etwaige Prüfung des Halbjahresfinanzberichts 2020 zu wählen.

Weitere Angaben zur Einberufung

1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft € 11.000.000,00 und ist in 4.200.000 Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten eingeteilt. Die Dierig Holding AG hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 96.900 Stück eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Rechte zu.

2.

Virtuelle Hauptversammlung

Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die Hauptversammlung in Form einer virtuellen Hauptversammlung i.S.v. Art. 2 § 1 des 'Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht' (BGBl I 2020, S. 569; im Folgenden 'PandemieG'), also ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten, abzuhalten. In dieser Hauptversammlung können die Aktionäre ihre Stimmen insbesondere auch im Wege der elektronischen Kommunikation abgeben. Die Hauptversammlung findet unter Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und des Vorsitzenden des Vorstands und weiterer Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands sowie eines mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notars in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in der Kirchbergstraße 23, 86157 Augsburg statt.

Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des PandemieG führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre. Die Hauptversammlung wird vollständig in Bild und Ton im Internet übertragen, die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elektronische Kommunikation (Briefwahl oder elektronische Teilnahme) sowie Vollmachtserteilung wird ermöglicht, den Aktionären wird eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt und Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können über elektronische Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erheben.

Die Rechte der Aktionäre einschließlich der Voraussetzungen für ihre Ausübung - entweder durch den Aktionär selbst oder einen von ihm Bevollmächtigten - werden in dieser und den nachfolgenden Ziffern näher beschrieben.

a)

Anmeldung zur Hauptversammlung

Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können die unter b) - e) genannten Rechte nur ausüben, wenn sie sich zur Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldet haben. Das Anmeldeverfahren ist in Ziff. 3 (i.V.m. Ziff. 4.b) detailliert beschrieben.

b)

Bild- und Tonübertragung

Für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten wird die gesamte Hauptversammlung, einschließlich der Fragenbeantwortung und der Abstimmungen, in Bild und Ton live im passwortgeschützten Internetservice unter

http://www.dierig.de/hauptversammlung

übertragen. Die hierfür erforderlichen persönlichen Zugangsdaten erhalten die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten nach der Anmeldung zur Hauptversammlung zugeschickt. Andere Personen als die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können die Hauptversammlung nicht im Internet verfolgen.

Die Übertragung der Hauptversammlung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung i.S.v. § 118 Abs. 1 S. 2 AktG. Die Rechte der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten in der Hauptversammlung ergeben sich vielmehr aus den folgenden Abschnitten c) - e).

c)

Stimmrechtsausübung

Die Stimmrechtsausübung durch die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten erfolgt im Wege der Briefwahl oder durch die hierzu bevollmächtigten, mit entsprechenden Weisungen ausgestatteten Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Beide Möglichkeiten der Stimmrechtsausübung sind in Ziff. 4 detailliert beschrieben.

d)

Fragemöglichkeit

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können Fragen über Angelegenheiten der Gesellschaft an die Verwaltung stellen. Um eine Beantwortung der Fragen unter den erschwerten Bedingungen der COVID-19-Pandemie sicherzustellen, sind diese in Übereinstimmung mit Art. 2 § 1 Abs. 2 S. 2 PandemieG bis spätestens zwei Tage vor der Hauptversammlung, also bis 25. Mai 2020, 24.00 Uhr (MESZ), in deutscher Sprache über den passwortgeschützten Internetservice unter

http://www.dierig.de/hauptversammlung

bei der Gesellschaft einzureichen. Entscheidend für die Fristeinhaltung ist der Eingang der Frage(n) bei der Gesellschaft.

Der Vorstand wird gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 PandemieG nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden, welche Fragen er wie beantwortet. Antworten werden im Rahmen der Fragenbeantwortung während der Hauptversammlung gegeben und gegebenenfalls auch vorab auf der Website der Gesellschaft unter

http://www.dierig.de/hauptversammlung

veröffentlicht.

e)

Einlegung von Widersprüchen

Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die das Stimmrecht gemäß c) ausgeübt haben, haben das Recht, gegen einen Beschluss der Hauptversammlung über den passwortgeschützten Internetservice unter

http://www.dierig.de/hauptversammlung

bis zur Schließung der Hauptversammlung Widerspruch zu Protokoll des Notars einzulegen.

f)

Verfügbarkeit des passwortgeschützten Internetservices

Der Internetservice ist über

http://www.dierig.de/hauptversammlung

ab dem 8. Mai 2020 verfügbar.

3.

Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte; Anmeldeverfahren; Nachweisstichtag

Zur Ausübung der unter Ziff. 2.b) - e) beschriebenen Aktionärsrechte sind gemäß Art. 2 § 1 PandemieG nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich hierfür rechtzeitig unter Beifügung des in § 123 Abs. 4 AktG bestimmten Nachweises ihres Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens am 21. Mai 2020, 24.00 Uhr (MESZ), in Textform (§ 126b BGB) unter der nachstehenden Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen:

Dierig Holding AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Fax: +49 (0)89 889 690 633
E-Mail: [email protected]

Für die Fristwahrung ist der Eingang der Anmeldung bei der Gesellschaft entscheidend.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 123 Abs. 4 AktG ist durch das depotführende Institut in Textform (§ 126b BGB) zu erstellen und hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, also auf den 7. Mai 2020, 0.00 Uhr (MESZ), (Nachweisstichtag) zu beziehen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung der unter Ziff. 2.b) - e) beschriebenen Aktionärsrechte als Aktionär nur, wer den Nachweis zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird der Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen. Mit dem Verstreichen des Nachweisstichtags oder der Anmeldung zur Hauptversammlung geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Insbesondere haben Aktienveräußerungen nach dem Nachweisstichtag für Inhalt und Umfang der unter Ziff. 2.b) - e) beschriebenen Aktionärsrechte keine Bedeutung. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, stehen die unter Ziff. 2.b) - e) beschriebenen Aktionärsrechte nicht zu. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises über den Anteilsbesitz wird den Aktionären bzw. den von ihnen benannten Bevollmächtigten von der Anmeldestelle ihr jeweiliger individueller Zugangscode für den passwortgeschützten Internetservice unter

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übersandt. Über den Internetservice kann der Aktionär bzw. der Bevollmächtigte seine Briefwahlstimme abgeben, ändern oder widerrufen, Vollmacht und ggf. Weisung, auch an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, erteilen, ändern oder widerrufen, Fragen im Vorfeld der Hauptversammlung an die Gesellschaft richten und Widerspruch zu Protokoll des Notars erklären.

Um den rechtzeitigen Erhalt ihrer individuellen Zugangscodes sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen.

4.

Verfahren für die Stimmabgabe; Stimmrechtsvertretung

a)

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihre Stimme bis zum Beginn der Abstimmung am Tag der Hauptversammlung (Donnerstag, 28. Mai 2020) über den passwortgeschützten Internetservice unter

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abgeben, ändern oder widerrufen.

Diejenigen Aktionäre, die ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl ausüben wollen, werden gebeten, hierzu den passwortgeschützten Internetservice unter

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oder das ihnen übersandte Briefwahlformular zu verwenden. Alternativ ist das Briefwahlformular im Internet unter

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abrufbar.

Sofern Aktionäre ihre Briefwahlstimmen nicht über den passwortgeschützten Internetservice abgeben wollen, können sie ihre Briefwahlstimme auch postalisch, per Telefax oder E-Mail bis spätestens Mittwoch, den 27. Mai 2020, 18:00 Uhr (MESZ), an die folgende Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse übersenden:

Dierig Holding AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Fax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: [email protected]

Für die Fristwahrung ist der Eingang der Briefwahlstimme bei der Gesellschaft entscheidend.

b)

Aktionäre, die ihr Stimmrecht nicht persönlich ausüben wollen, können hiermit auch einen hierzu bereiten Bevollmächtigten, z.B. ihre depotführende Bank oder ein sonstiges Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, betrauen. Auch in diesem Fall bedarf es der ordnungsgemäßen, in Ziff. 3 näher beschriebenen Anmeldung zur Hauptversammlung (einschließlich des Nachweises ihres Anteilsbesitzes), entweder durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Vollmachten können elektronisch über den passwortgeschützten Internetservice unter

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oder in Textform (§ 126b BGB) gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden.

Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Vertreter erklärten Bevollmächtigung sowie für die Stimmabgabe durch den Bevollmächtigten stehen die unter a) genannte Postanschrift, Faxnummer und E-Mail-Adresse sowie der passwortgeschützte Internetservice unter

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jeweils bis zu den dort genannten Zeitpunkten, zur Verfügung.

Bei der Bevollmächtigung von Intermediären, also z.B. Kreditinstituten oder - soweit sie diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellt sind - Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern und Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

c)

Für den Widerruf oder die Änderung einer Vollmacht gelten die unter b) zu deren Erteilung gemachten Ausführungen entsprechend.

d)

Ein Vollmachtsformular und weitere Informationen zur Bevollmächtigung werden den ordnungsgemäß angemeldeten Personen übersandt. Das Vollmachtsformular wird den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist außerdem unter

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abrufbar. Die Aktionäre werden gebeten, Vollmacht vorzugsweise über den passwortgeschützten Internetservice unter

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oder mittels des von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulars zu erteilen.

e)

Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten an, sich durch die Stimmrechtsvertreter der Dierig Holding Aktiengesellschaft vertreten zu lassen. Diejenigen Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen ihre Aktien ebenfalls gemäß den unter Ziff. 3 genannten Voraussetzungen ordnungsgemäß zur Hauptversammlung anmelden. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind ausschließlich berechtigt, aufgrund der ihnen von dem vollmachtgebenden Aktionär erteilten Weisungen abzustimmen. Ohne eine ausdrückliche und eindeutige Weisung zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung werden die Stimmrechtsvertreter der Dierig Holding Aktiengesellschaft das Stimmrecht nicht ausüben. Diejenigen Aktionäre, die den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft Vollmacht und Weisungen erteilen wollen, werden gebeten, hierzu den passwortgeschützten Internetservice unter

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oder das ihnen übersandte Vollmachts- und Weisungsformular zu verwenden. Alternativ wird das Vollmachts- und Weisungsformular den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist außerdem im Internet unter

http://www.dierig.de/hauptversammlung

abrufbar.

Vollmacht und Weisungen ordnungsgemäß angemeldeter Aktionäre an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen der Gesellschaft unter der oben a) angegebenen Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse oder über den passwortgeschützten Internetservice unter

http://www.dierig.de/hauptversammlung

jeweils bis zu den dort genannten Zeitpunkten, zugehen; Entsprechendes gilt für die Änderung oder den Widerruf von Vollmacht und Weisungen. Entscheidend ist jeweils der Eingang bei der Gesellschaft.

Informationen zur Stimmrechtsvertretung stehen unseren Aktionären auch im Internet unter

http://www.dierig.de/hauptversammlung

zur Verfügung.

Bitte beachten Sie, dass Stimmrechtsvertreter lediglich für die weisungsgebundene Ausübung von Stimmrechten zur Verfügung stehen.

5.

Rechte der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG

a)

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von € 500.000 erreichen (dies entspricht 190.910 Stückaktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Dierig Holding AG zu richten und muss der Gesellschaft spätestens zum 27. April 2020 bis 24.00 Uhr MESZ zugehen. Entsprechende Verlangen und der Nachweis des erforderlichen Anteilsbesitzes sind an folgende Adresse zu richten:

Dierig Holding AG
- Der Vorstand -
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland

Für die Fristwahrung ist der Eingang des Antrags bei der Gesellschaft entscheidend. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem im Internet unter

http://www.dierig.de/hauptversammlung

zugänglich gemacht. Die geänderte Tagesordnung wird ferner gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.

b)

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären entsprechend §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Die Rechte der Aktionäre, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung zu stellen, sind nach der gesetzlichen Konzeption des PandemieG ausgeschlossen. Gleichwohl wird den Aktionären die Möglichkeit eingeräumt, in entsprechender Anwendung der §§ 126, 127 AktG Gegenanträge sowie Wahlvorschläge im Vorfeld der Hauptversammlung nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen zu übermitteln. Solche Anträge sind unter Angabe des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Begründung schriftlich, per Fax oder per E-Mail an

Dierig Holding AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Fax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: [email protected]

zu senden oder über den passwortgeschützten Internetservice unter

http://www.dierig.de/hauptversammlung

an die Gesellschaft zu übermitteln.

Die mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens 13. Mai 2020, 24.00 Uhr (MESZ), auf den genannten Kommunikationswegen eingegangenen Gegenanträge und eine etwaige Stellungnahme der Verwaltung werden im Internet unter

http://www.dierig.de/hauptversammlung

zugänglich gemacht. Für die Fristwahrung ist der Eingang des Gegenantrags bei der Gesellschaft entscheidend.

Unter bestimmten Umständen wird ein fristgemäß eingegangener Gegenantrag nicht zugänglich gemacht. Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält. Die Begründung des Gegenantrags muss auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. § 126 Abs. 1 AktG gilt entsprechend.

Entsprechende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden in der Hauptversammlung allerdings in Übereinstimmung mit der Konzeption des PandemieG nicht zur Abstimmung gestellt und auch nicht anderweitig behandelt.

Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Absätze einschließlich der Angaben zur Adressierung sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Vorstand den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich machen muss, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Vorgeschlagenen sowie seine Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen angibt (§ 127 AktG).

c)

Fragemöglichkeit gemäß § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. Art. 2 § 1 Abs. 2 PandemieG

In einer Hauptversammlung, die gem. Art. 2 § 1 Abs. 2 PandemieG ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten stattfindet, können die angemeldeten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten Fragen über Angelegenheiten der Gesellschaft an die Verwaltung stellen. Um eine Beantwortung der Fragen unter den erschwerten Bedingungen der COVID-19-Pandemie sicherzustellen, sind die Fragen in Übereinstimmung mit Art. 2 § 1 Abs. 2 S. 2 PandemieG bis spätestens zwei Tage vor der Hauptversammlung, also bis 25. Mai 2020, 24.00 Uhr (MESZ), in deutscher Sprache über den passwortgeschützten Internetservice unter

http://www.dierig.de/hauptversammlung

bei der Gesellschaft einzureichen.

Die Fragemöglichkeit erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen. Da der hiermit einberufenen Hauptversammlung u.a. der Konzernabschluss und Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich die Fragemöglichkeit auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Unter bestimmten Umständen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Das gilt insbesondere insoweit, als die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen oder soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde.

Davon abgesehen wird der Vorstand gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 PandemieG nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden, welche Fragen er wie beantwortet. Antworten werden in der Fragenbeantwortung während der Hauptversammlung gegeben und gegebenenfalls auch vorab auf der Website der Gesellschaft unter

http://www.dierig.de/hauptversammlung

veröffentlicht.

Weitere Einzelheiten zur Fragemöglichkeit der Aktionäre in der diesjährigen Hauptversammlung finden sich oben unter 2.d).

Erläuterungen zu den vorstehenden Rechten der Aktionäre nach den §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 137 und 131 Abs. 1 AktG, ggf. i.V.m. Art. 2 § 1 Abs. 2 PandemieG, sind auch im Internet unter

http://www.dierig.de/hauptversammlung

abrufbar.

6.

Informationen nach § 124a AktG; Internetseite der Gesellschaft

Diese Einberufung, die der Hauptversammlung vorzulegenden Unterlagen und die weiteren in § 124a AktG genannten Informationen sind im Internet unter

http://www.dierig.de/hauptversammlung

zugänglich.

7.

Informationen zum Datenschutz für Aktionäre

Die Dierig Holding AG verarbeitet personenbezogene Daten (d.h. Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte, gegebenenfalls Name, Vorname und Anschrift des vom jeweiligen Aktionär benannten Aktionärsvertreters) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären und ggf. Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären selbst im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben wurden, übermittelt die depotführende Bank sie an die Gesellschaft.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre ist für die Ausübung ihrer Rechte in der Hauptversammlung, z.B. zum Versand der Eintrittskarten, zur Bearbeitung von Gegenanträgen, zur Erstellung des Teilnehmerverzeichnisses oder zur Ermittlung der Abstimmungsergebnisse, zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die Dierig Holding AG, die Sie unter der unten angegebenen Adresse per Post, Telefax oder E-Mail erreichen können, die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO i.V.m. §§ 118 ff. AktG (in der jeweils geltenden Fassung).

Die Dienstleister, die von der Dierig Holding AG zum Zwecke der Durchführung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der Dierig Holding AG nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind. Sie verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Dierig Holding AG im Rahmen einer schriftlich vereinbarten Auftragsdatenvereinbarung. Im Übrigen können personenbezogene Daten Aktionären, Aktionärsvertretern und Dritten zur Verfügung gestellt werden, indem sie zum Beispiel in das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu erstellende und unter den Voraussetzungen des § 129 Abs. 4 AktG einzusehende Teilnehmerverzeichnis aufgenommen werden.

Die Dierig Holding AG speichert die personenbezogenen Daten nur so lange, wie dies für die vorgenannten Zwecke erforderlich bzw. vom Gesetz zwingend vorgeschrieben ist. Für die im Zusammenhang mit Hauptversammlungen erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre.

Die Aktionäre haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Diese Rechte können sie gegenüber der Dierig Holding AG unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

Die Kontaktdaten der Gesellschaft als Verantwortlicher im Sinn von Art. 4 Nr. 7 DSGVO lauten:

Dierig Holding AG, Kirchbergstraße 23, 86157 Augsburg,
Tel. +49 (0) 821 - 52 10-395, Fax +49 (0) 821 - 52 10-393, E-Mail: [email protected]

Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der Dierig Holding AG lauten:

Elizabet Demir, Dierig Holding AG, Kirchbergstraße 23, 86157 Augsburg,
Telefon: +49 (0) 821 - 52 10 - 238, E-Mail: [email protected]

Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO zu. Sie erreichen unseren Datenschutzbeauftragten ebenfalls unter den zuvor angegebenen Kontaktdaten

 

Augsburg, 21. April 2020

Dierig Holding AG

Der Vorstand



21.04.2020 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de


Sprache: Deutsch
Unternehmen: Dierig Holding Aktiengesellschaft
Kirchbergstraße 23
86157 Augsburg
Deutschland
E-Mail: [email protected]
Internet: https://www.dierig.de/index.htm
ISIN: DE0005580005
WKN: 558000
Börsen: Auslandsbörse(n) Regulierter Markt in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt (General Standard), Hamburg, München, Stuttgart, Freiverkehr in Tradegate Exchange

 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service

1026569  21.04.2020 

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