KWS SAAT KGAAINH O.N.
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DGAP-HV: KWS SAAT SE: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.12.2018 in Einbeck mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

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DGAP-News: KWS SAAT SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
KWS SAAT SE: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.12.2018 in Einbeck mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

05.11.2018 / 15:16
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Berichtigung der Veröffentlichung durch den Verlag Durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 2. November 2018 hat die KWS SAAT SE ihre Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung am 14. Dezember 2018 eingeladen. Die im Bundesanzeiger veröffentlichte Einladung enthält aufgrund eines redaktionellen Versehens beim Bundesanzeiger Verlag zwei Rechtschreibfehler: Tagesordnungspunkt 8 (Beschlussfassung über den Formwechsel der Gesellschaft in die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien unter Beitritt der KWS SE) enthält in Überschrift 'a)' einen Rechtschreibfehler. Statt 'Beschluss über die formwechselnde Umwandlung der KWS SAAT SE in die KWS SAAT SE & Co. KgaA' muss es richtigerweise 'Beschluss über die formwechselnde Umwandlung der KWS SAAT SE in die KWS SAAT SE & Co. KGaA' lauten. In Anlage 4 der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung (Gemeinsamer Verschmelzungsplan für die grenzüberschreitende Verschmelzung der KWS Services West S.L.U. auf die KWS SAAT SE) enthält Abschnitt '(A)' der Präambel einen Rechtschreibfehler in der Klammerdefinition. Statt '(nachfolgend KWSSAAT SE)' muss es richtigerweise '(nachfolgend KWS SAAT SE)' lauten. KWS SAAT SE Einbeck - ISIN DE 0007074007 -
- WKN 707400 - Einladung zur Hauptversammlung Der Vorstand der Gesellschaft lädt zur ordentlichen Hauptversammlung
am Freitag, den 14. Dezember 2018, 11:00 Uhr (Mitteleuropäische Zeit - MEZ),
in der PS.Halle am PS.SPEICHER, Tiedexer Tor 3, 37574 Einbeck ein.
Tagesordnung der Hauptversammlung
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der KWS SAAT SE, des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses der KWS Gruppe (Konzernabschluss), des zusammengefassten Lageberichts für die KWS SAAT SE und die KWS Gruppe (Konzernlagebericht) für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2018 sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats

5.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018/2019

6.

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der Gesellschaft mit der KWS Berlin GmbH

7.

Beschlussfassung über einen 'Aktiensplit' im Verhältnis 1:5 im Wege der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln um den vierfachen Betrag des bisherigen Grundkapitals durch Umwandlung von Teilbeträgen aus den Gewinnrücklagen sowie über eine Änderung von § 3 der Satzung

8.

Beschlussfassung über den Formwechsel der Gesellschaft in die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien unter Beitritt der KWS SE

9.

Wahl des Aufsichtsrats der KWS SAAT SE & Co. KGaA

10.

Beschlussfassung über die Zustimmung zur Verschmelzung der KWS Services West S.L.U. auf die Gesellschaft

Beschlussvorschläge und Erläuterungen zur Tagesordnung

Zu Punkt 1. der Tagesordnung:
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der KWS SAAT SE, des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses der KWS Gruppe (Konzernabschluss), des zusammengefassten Lageberichts für die KWS SAAT SE und die KWS Gruppe (Konzernlagebericht) für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2018 sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB

Diese Unterlagen nebst dem Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.kws.de/Hauptversammlung
 

abrufbar. Sie werden auch in der Hauptversammlung selbst zugänglich gemacht.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss der KWS SAAT SE zum 30. Juni 2018 und den Jahresabschluss der KWS Gruppe (Konzernabschluss) zum 30. Juni 2018 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses der KWS SAAT SE sowie einer Billigung des Jahresabschlusses der KWS Gruppe (Konzernabschluss) durch die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, sodass zu Punkt 1 der Tagesordnung keine Beschlussfassung erfolgt.

Zu Punkt 2. der Tagesordnung:
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den sich aus dem Jahresabschluss 2017/2018 der KWS SAAT SE ergebenden Bilanzgewinn in Höhe von EUR 22.172.000,00 wie folgt zu verwenden:

 
Ausschüttung einer Dividende von EUR 3,20 auf jede der insgesamt 6.600.000 Stückaktien EUR 21.120.000,00
Gewinnvortrag EUR 1.052.000,00
Bilanzgewinn EUR 22.172.000,00

Die Dividende wird am 19. Dezember 2018 ausgezahlt.

Zu Punkt 3. der Tagesordnung:
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017/2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der KWS SAAT SE für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

Zu Punkt 4. der Tagesordnung:
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017/2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der KWS SAAT SE für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

Zu Punkt 5. der Tagesordnung:
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018/2019

Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018/2019 die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, zu wählen.

Erklärung der im Rahmen des Formwechsels neu beitretenden persönlich haftenden Gesellschafterin:

Vorstand und Aufsichtsrat weisen im Hinblick auf Tagesordnungspunkt 8 (Beschlussfassung über den Formwechsel der Gesellschaft in die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien unter Beitritt der KWS SE) darauf hin, dass nach § 197 Satz 1 UmwG in Verbindung mit § 30 Abs. 1 AktG die KWS SE mit Sitz in München (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 242486) in ihrer Funktion als persönlich haftende Gesellschafterin der KWS SAAT SE & Co. KGaA bei der Anwendung der Gründungsvorschriften des Aktiengesetzes gemäß § 245 Abs. 2 Satz 1 UmwG, § 197 UmwG, § 30 Abs. 1 AktG den Abschlussprüfer für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr zu bestellen hat. Im Zusammenhang mit dem Umwandlungsbeschluss unter Tagesordnungspunkt 8 soll daher die entsprechende Erklärung der KWS SE wie folgt notariell beurkundet werden:

'Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 14. Dezember 2018 unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossene Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das am 30. Juni 2019 endende Geschäftsjahr 2018/2019 soll nach Wirksamwerden des unter Tagesordnungspunkt 8 Buchstabe a) der ordentlichen Hauptversammlung am 14. Dezember 2018 vorgeschlagenen Formwechsels der KWS SAAT SE in die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien fortbestehen.'

Zu Punkt 6. der Tagesordnung:
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der Gesellschaft mit der KWS Berlin GmbH

Die KWS SAAT SE als Organträgerin und die KWS Berlin GmbH mit Sitz in Berlin als Organgesellschaft haben am 15. August 2018 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Die KWS SAAT SE hält sämtliche Geschäftsanteile an der KWS Berlin GmbH. Der Vertrag dient insbesondere der Begründung einer ertragsteuerlichen (das heißt körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen) Organschaft zwischen der KWS SAAT SE und der KWS Berlin GmbH. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der KWS SAAT SE. Die Gesellschafterversammlung der KWS Berlin GmbH hat dem Vertrag bereits am 3. September 2018 zugestimmt.

Der Wortlaut des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 15. August 2018 ist als Anlage 1 zu dieser Einladung zur Hauptversammlung wiedergegeben. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Einladung und am Ende des Textes der Einladung abgedruckt.

Eine Prüfung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags durch einen Vertragsprüfer ist entbehrlich, da sich alle Anteile an der KWS Berlin GmbH in der Hand der KWS SAAT SE befinden.

Der Vorstand der KWS SAAT SE und die Geschäftsführung der KWS Berlin GmbH haben einen gemeinsamen Bericht gemäß § 293a AktG erstattet, in dem der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag näher erläutert und begründet wird.

Ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.kws.de/Hauptversammlung
 

der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der KWS SAAT SE mit der KWS Berlin GmbH, die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie die zusammengefassten Lageberichte und Konzernlageberichte der KWS SAAT SE für die letzten drei Geschäftsjahre 2015/2016, 2016/2017 und 2017/2018, die Eröffnungsbilanz der mit Gesellschaftsvertrag vom 4. September 2017 gegründeten KWS Berlin GmbH (vormals: LINDENOVUM GmbH) sowie der Jahresabschluss der KWS Berlin GmbH zum 30. Juni 2018 (Rumpfgeschäftsjahr) und der gemeinsame Bericht des Vorstands der KWS SAAT SE und der Geschäftsführung der KWS Berlin GmbH gemäß § 293a AktG zugänglich. Die vorgenannten Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung zugänglich gemacht.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

 

Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 15. August 2018 zwischen der KWS SAAT SE und der KWS Berlin GmbH, wie in der Anlage 1 zu dieser Einladung zur Hauptversammlung wiedergegeben, wird zugestimmt.

Zu Punkt 7. der Tagesordnung:
Beschlussfassung über einen 'Aktiensplit' im Verhältnis 1:5 im Wege der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln um den vierfachen Betrag des bisherigen Grundkapitals durch Umwandlung von Teilbeträgen aus den Gewinnrücklagen sowie über eine Änderung von § 3 der Satzung

Um die Fungibilität der Aktie der KWS SAAT SE zu steigern, soll ein 'Aktiensplit' durchgeführt werden, als dessen Ergebnis jeder Aktionär statt einer Aktie fünf Aktien hält, also sich die Zahl der den Aktionären zustehenden Aktien bei unverändertem Unternehmenswert und ohne dass eine Zuzahlung zu leisten ist verfünffacht. Der 'Aktiensplit' soll rechtlich im Wege einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln umgesetzt werden. Danach soll jeder Aktionär für jede bestehende Aktie der KWS SAAT SE zusätzlich vier neue Aktien erhalten, ohne dass der Aktionär für diese eine Zuzahlung leisten muss. Im Ergebnis hält dann jeder Aktionär statt einer Aktie fünf Aktien, nämlich eine alte und vier neue Aktien. Es wird also auf diesem Wege eine Verfünffachung der Aktienzahl erzielt. Anders als bei einem rechtlichen Aktiensplit im Sinne einer Neueinteilung des Grundkapitals bleibt aber der Betrag des Grundkapitals nicht unverändert. Vielmehr erhöht sich durch die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln das Grundkapital, wobei dazu vorliegend Teilbeträge aus den anderen Gewinnrücklagen im Sinne von § 272 Abs. 3 Satz 2 HGB in Grundkapital umgewandelt werden sollen. Der anteilige Betrag am Grundkapital je Aktie bleibt dabei hingegen unverändert.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

 

Das Grundkapital der Gesellschaft wird von EUR 19.800.000,00 aus Gesellschaftsmitteln um EUR 79.200.000,00 auf EUR 99.000.000,00 erhöht durch Umwandlung eines Teilbetrags von EUR 79.200.000,00 aus den in der Jahresbilanz zum 30. Juni 2018 ausgewiesenen anderen Gewinnrücklagen (im Sinne von § 272 Abs. 3 Satz 2 HGB) von insgesamt EUR 232.179.198,21 in Grundkapital. Die Kapitalerhöhung wird durch Ausgabe von Stück 26.400.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien ausgeführt. Die neuen Aktien stehen den Aktionären im Verhältnis 1:4 zu. Sie nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres 2018/2019 an am Gewinn teil.

 

Diesem Beschluss wird die von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellte Jahresbilanz der Gesellschaft zum 30. Juni 2018 zugrunde gelegt. Die Bilanz wurde von dem Abschlussprüfer, der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, geprüft und mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen.

 

Satz 1 von § 3 der Satzung der KWS SAAT SE wird wie folgt neu gefasst:

 

'Das Grundkapital beträgt EUR 99.000.000,00 und ist in 33.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt.'

 

Sollten die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln sowie die damit verbundene Änderung von § 3 der Satzung der KWS SAAT SE nicht vor dem zu Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen Formwechsel in das Handelsregister eingetragen werden, so wird nicht die Satzung der KWS SAAT SE, sondern § 3 Abs. 1 der Satzung der KWS SAAT SE & Co. KGaA wie vorstehend neu gefasst.

 

Dieser Beschluss wird unwirksam, wenn die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nicht bis zum 30. Juni 2019 in das Handelsregister eingetragen wurde.

Zu Punkt 8. der Tagesordnung:
Beschlussfassung über den Formwechsel der Gesellschaft in die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien unter Beitritt der KWS SE

Die KWS SAAT SE soll im Wege des Formwechsels nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) umgewandelt werden. Mit dem Formwechsel soll die Fortsetzung der bestehenden Wachstumsstrategie nachhaltig gestärkt werden. In der Rechtsform der KGaA kann die KWS künftige Wachstumsmöglichkeiten noch agiler und flexibler nutzen und dafür benötigtes Eigenkapital aufnehmen, ohne dass der Charakter der Gesellschaft als börsennotiertes Familienunternehmen verloren geht. Im Zuge des Formwechsels tritt die KWS SE mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 242486, als Komplementärin in die Gesellschaft ein. Die Aktien der KWS SE werden maßgeblich von Gesellschaften gehalten, deren Gesellschafter zu den Aktionärsfamilien Büchting und Arend Oetker gehören.

Es ist geplant, im Zusammenhang mit dem Formwechsel der KWS SAAT SE in eine KGaA die spanische KWS Services West S.L.U. auf die Gesellschaft grenzüberschreitend zu verschmelzen. Die grenzüberschreitende Verschmelzung soll zeitgleich mit dem Formwechsel erfolgen und rechtlich gemeinsam mit diesem wirksam werden. Sie dient der Vereinfachung der Konzernstruktur. Die grenzüberschreitende Verschmelzung ermöglicht zudem, dass die Gesellschaft auch nach dem Formwechsel ihre bewährte Governance-Struktur mit einem aus sechs Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat mit zwei Arbeitnehmervertretern beibehalten kann. Damit kann sichergestellt werden, dass auch zukünftig Arbeitnehmervertreter aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums dem Aufsichtsrat der Gesellschaft angehören können.

Da die Gesellschaft an der KWS Services West S.L.U. zu 100 % beteiligt ist, ist für die grenzüberschreitende Verschmelzung gemäß § 122a UmwG i.V.m. § 62 Abs. 1 UmwG kein Hauptversammlungsbeschluss der KWS SAAT SE erforderlich. Eine Ausnahme gilt nur bei einem fristgemäßen Verlangen nach Maßgabe von § 62 Abs. 2 UmwG von Aktionären, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Gesellschaft erreichen. Sofern eine solche Aktionärsminderheit ein solches Verlangen nach Maßgabe von § 62 Abs. 2 UmwG fristgemäß gestellt hat, werden Vorstand und Aufsichtsrat den Beschlussvorschlag unter Punkt 10 der Tagesordnung über die Zustimmung zu der Verschmelzung zur Abstimmung vorlegen. Der gemeinsame Verschmelzungsplan der Gesellschaft und der KWS Services West S.L.U. ist als Anlage 4 Bestandteil dieser Einladung zur Hauptversammlung.

Eine ausführliche rechtliche und wirtschaftliche Erläuterung des Formwechsels und seiner Gründe und insbesondere der künftigen Beteiligung der Anteilsinhaber enthält der vom Vorstand der KWS SAAT SE gemäß § 192 UmwG erstattete Umwandlungsbericht, der ebenso wie die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie die zusammengefassten Lageberichte und Konzernlageberichte der KWS SAAT SE für die letzten drei Geschäftsjahre 2015/2016, 2016/2017 und 2017/2018 ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.kws.de/Hauptversammlung
 

zugänglich ist. Die vorgenannten Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung zugänglich gemacht.

a)

Beschluss über die formwechselnde Umwandlung der KWS SAAT SE in die KWS SAAT SE & Co. KGaA

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

(1)

Die KWS SAAT SE wird im Wege des Formwechsels nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes (§§ 190 ff., 226, 238 ff. UmwG) in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) umgewandelt.

(2)

Der Rechtsträger neuer Rechtsform führt die Firma KWS SAAT SE & Co. KGaA und hat seinen Sitz in Einbeck.

(3)

Die Satzung der KWS SAAT SE & Co. KGaA, die ein Bestandteil dieses Umwandlungsbeschlusses ist, wird hiermit nach Maßgabe nachfolgender Ziffer (4) mit dem sich aus der Anlage 2 zur Einladung zur Hauptversammlung ergebenden Wortlaut festgestellt.

(4)

Das gesamte Grundkapital der KWS SAAT SE, in der zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister bestehenden Höhe, wird zum Grundkapital der KWS SAAT SE & Co. KGaA. Die als Anlage 2 zur Einladung zur Hauptversammlung beigefügte Satzung der KWS SAAT SE & Co. KGaA geht davon aus, dass die Hauptversammlung den zu Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen 'Aktiensplit' im Verhältnis 1:5 im Wege der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und die damit verbundene Änderung von § 3 der Satzung beschließt und die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln sowie die entsprechende Änderung des § 3 der Satzung vor dem Formwechsel in das Handelsregister der KWS SAAT SE eingetragen und damit wirksam werden, sodass das Grundkapital der Gesellschaft unmittelbar vor dem Formwechsel EUR 99.000.000,00 beträgt und in 33.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt ist.

Sollte der zu Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagene Beschluss nicht gefasst oder die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln sowie die damit verbundene Änderung von § 3 der Satzung nicht vor dem Formwechsel in das Handelsregister eingetragen werden, wird die als Anlage 2 zur Einladung zur Hauptversammlung beigefügte Satzung der KWS SAAT SE & Co. KGaA in § 3 Abs. 1 und 4 entsprechend angepasst. § 3 Abs. 1 der Satzung der KWS SAAT SE & Co. KGaA lautet in diesem Fall wie folgt:

'Das Grundkapital beträgt EUR 19.800.000,00 und ist in 6.600.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt.'

§ 3 Abs. 4 der Satzung der KWS SAAT SE & Co. KGaA lautet in diesem Fall wie folgt:

'Das bei der Umwandlung der Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien vorhandene Grundkapital in Höhe von EUR 19.800.000,00 wurde durch die Umwandlung der KWS SAAT SE in die Rechtsform der KGaA erbracht.'

(5)

Die Aktionäre, die zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister Aktionäre der KWS SAAT SE sind, werden Kommanditaktionäre der KWS SAAT SE & Co. KGaA. Sie werden in demselben Umfang und mit derselben Anzahl an Aktien an der KWS SAAT SE & Co. KGaA beteiligt, wie sie es unmittelbar vor Wirksamwerden des Formwechsels an der KWS SAAT SE waren. Der rechnerische Anteil jeder Stückaktie am Grundkapital bleibt unverändert gegenüber dem, der unmittelbar vor Wirksamwerden des Formwechsels bestand. Das gilt unabhängig davon, ob die unter Ziffer (4) beschriebene Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zuvor in das Handelsregister eingetragen worden ist. Sollte die KWS SAAT SE zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister eigene Aktien halten, werden diese zu eigenen Aktien der KWS SAAT SE & Co. KGaA.

(6)

Persönlich haftende Gesellschafterin der KWS SAAT SE & Co. KGaA wird die KWS SE mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 242486. Es ist vorgesehen, dass die KWS SE nach Eintragung des Formwechsels der KWS SAAT SE ins Handelsregister ihren Sitz nach Einbeck verlegt. Gemäß § 245 Abs. 2 UmwG übernimmt bei der Anwendung der Gründungsvorschriften des AktG die persönlich haftende Gesellschafterin die Rechtsstellung der Gründerin des Rechtsträgers neuer Rechtsform. Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält im Zuge des Formwechsels keine über ihre Komplementäreigenschaft hinausgehende gesellschaftsrechtliche Beteiligung, insbesondere keine Kapitalbeteiligung an der KWS SAAT SE & Co. KGaA. Sie ist weder am Vermögen noch am Gewinn oder Verlust der KWS SAAT SE & Co. KGaA beteiligt.

(7)

Besondere Rechte

Rein vorsorglich wird auf die nachfolgend dargestellten Sachverhalte auch unabhängig davon hingewiesen, ob es sich dabei um Rechte i.S.d. § 194 Abs. 1 Nr. 5 UmwG handelt.

Persönlich haftende Gesellschafterin

Die KWS SE wird der KWS SAAT SE & Co. KGaA als alleinige persönlich haftende Gesellschafterin beitreten und die nach Gesetz und Satzung vorgesehenen Rechte und Pflichten haben. An der KWS SE sind die Büchting Beteiligungsgesellschaft mbH und die RETOKE Management GmbH zu je 40 % und die Husabe Verwaltungs GmbH zu 20 % beteiligt. Das amtierende Aufsichtsratsmitglied der KWS SAAT SE Dr. Drs. h.c. Andreas J. Büchting ist Gesellschafter der Büchting Beteiligungsgesellschaft mbH. Das amtierende Aufsichtsratsmitglied der KWS SAAT SE Dr. Marie Th. Schnell ist Gesellschafterin der RETOKE Management GmbH. Alleiniger Gesellschafter der Husabe Verwaltungs GmbH ist Hubertus von Baumbach, der bis Dezember 2017 Mitglied des Aufsichtsrats der KWS SAAT SE war. Dr. Gunnar Felix Büchting, der ebenfalls Gesellschafter der Büchting Beteiligungsgesellschaft mbH ist, wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2019 zum Mitglied des Vorstands der KWS SE sowie zum Mitglied des Vorstands der KWS SAAT SE bestellt.

Die Büchting Beteiligungsgesellschaft mbH, die RETOKE Holding Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG, deren alleinige persönlich haftende Gesellschafterin die RETOKE Management GmbH ist, Dr. Drs. h.c. Andreas J. Büchting und Dr. Marie Th. Schnell halten Aktien an der KWS SAAT SE, auf die zusammen mit ihnen nach § 34 WpHG zuzurechnenden Stimmrechten insgesamt ca. 54,5 % der Stimmrechte an der KWS SAAT SE entfallen. Der Stimmrechtsanteil der von Dr. Gunnar Felix Büchting an der KWS SAAT SE direkt gehaltenen Aktien liegt unterhalb der Stimmrechtsmeldeschwellen des WphG.

Die persönlich haftende Gesellschafterin ist insbesondere zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der KWS SAAT SE & Co. KGaA befugt. Die Geschäftsführungsbefugnis der KWS SE umfasst dabei auch außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen. Das Widerspruchsrecht der Kommanditaktionäre bei außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen nach § 164 Satz 1, Halbsatz 2 HGB ist ausgeschlossen (§ 7 Abs. 2 der Satzung der KWS SAAT SE & Co. KGaA - Anlage 2 zur Einladung zur Hauptversammlung).

Beschlüsse der Hauptversammlung der KWS SAAT SE & Co. KGaA, soweit sie Angelegenheiten betreffen, für die bei einer Kommanditgesellschaft das Einverständnis der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Kommanditaktionäre erforderlich ist, bedürfen entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 285 Abs. 2 Satz 1 AktG der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin. Auch Beschlüsse der Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses bedürfen entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 286 Abs. 1 Satz 2 AktG zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin.

Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält für die Übernahme der Geschäftsführung der KWS SAAT SE & Co. KGaA und der Haftung eine gewinn- und verlustunabhängige jährliche Vergütung in Höhe von EUR 30.000,00 von der KWS SAAT SE & Co. KGaA gemäß § 7 Abs. 3 der Satzung der KWS SAAT SE & Co. KGaA (Anlage 2 zur Einladung zur Hauptversammlung). Ihr werden gemäß § 7 Abs. 4 der Satzung der KWS SAAT SE & Co. KGaA (Anlage 2 zur Einladung zur Hauptversammlung) zudem sämtliche Auslagen im Zusammenhang mit der Führung der Geschäfte der KWS SAAT SE & Co. KGaA, einschließlich der Vergütung der Organmitglieder der KWS SE, ersetzt.

Organmitglieder

Die amtierenden Mitglieder des Vorstands der KWS SAAT SE sind auch Mitglieder des Vorstands der KWS SE. Dies sind Dr. Hagen Duenbostel (Sprecher), Dr. Léon Broers, Dr. Peter Hofmann und Eva Kienle. Außerdem wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2019 Dr. Gunnar Felix Büchting zum Mitglied des Vorstands der KWS SE sowie zum Mitglied des Vorstands der KWS SAAT SE bestellt. Darüber hinaus wurden die amtierenden Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat der KWS SAAT SE zugleich zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der KWS SE gewählt. Dies sind Dr. Drs. h.c. Andreas J. Büchting (Vorsitzender), Dr. Marie Th. Schnell (stellvertretende Vorsitzende), Victor W. Balli und Cathrina Claas-Mühlhäuser.

Ferner werden die vier amtierenden Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat der KWS SAAT SE der Hauptversammlung vom 14. Dezember 2018 unter Tagesordnungspunkt 9 zur Wahl in den Aufsichtsrat der KWS SAAT SE & Co. KGaA vorgeschlagen.

(8)

Ein Abfindungsangebot nach § 207 UmwG ist gemäß § 250 UmwG nicht abzugeben.

(9)

Folgen des Formwechsels für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen

Nachfolgend werden die Folgen des Formwechsels für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen und die insoweit vorgesehenen Maßnahmen beschrieben (einschließlich Angaben zum Verfahren über die Beteiligung der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der geplanten grenzüberschreitenden Verschmelzung der KWS Services West S.L.U. auf die Gesellschaft):

Der Formwechsel und die grenzüberschreitende Verschmelzung haben auf die Arbeitnehmer der KWS SAAT SE und ihre Arbeitsverhältnisse keine Auswirkungen. Der Formwechsel und die grenzüberschreitende Verschmelzung bedeuten für die Arbeitnehmer der KWS SAAT SE keinen Arbeitgeberwechsel; die Arbeitsverträge der Arbeitnehmer gelten unverändert fort. Die Direktionsbefugnisse des Arbeitgebers werden nach Formwechsel und grenzüberschreitender Verschmelzung der KWS Services West S.L.U. auf die Gesellschaft von dieser, vertreten durch den Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin, der KWS SE, ausgeübt. Änderungen ergeben sich hierdurch für die Arbeitnehmer der KWS SAAT SE nicht.

Der Bestand und die Zusammensetzung der Betriebsräte und anderen Arbeitnehmervertretungen sowie deren Rechte und Befugnisse ändern sich durch den Formwechsel und die grenzüberschreitende Verschmelzung der KWS Services West S.L.U. auf die Gesellschaft nicht. Alle Betriebsvereinbarungen bleiben in ihrer bisherigen Form unverändert bestehen. Auch hinsichtlich der Frage tarifrechtlicher Bindungen der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften (mit Ausnahme der KWS Services West S.L.U., die durch die grenzüberschreitende Verschmelzung erlischt) ergeben sich durch den Formwechsel und die grenzüberschreitende Verschmelzung keine Änderungen.

Auf die Vertretungen der Arbeitnehmer und die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der Gesellschaft haben der Formwechsel und die grenzüberschreitende Verschmelzung der KWS Services West S.L.U. auf die Gesellschaft folgende Auswirkungen:

Der bestehende, als 'EUROPEAN EMPLOYEE COMMITTEE' bezeichnete SE-Betriebsrat der KWS SAAT SE ist an die Rechtsform der SE gebunden, sodass er mit Wirksamwerden von Formwechsel und grenzüberschreitender Verschmelzung grundsätzlich als SE-Betriebsrat erlischt. Da KWS eine gemeinschaftsweit tätige Unternehmensgruppe ist, deren herrschendes Unternehmen seinen Sitz in Deutschland hat, kann anstelle des bisherigen als 'EUROPEAN EMPLOYEE COMMITTEE' bezeichneten SE-Betriebsrats ein Europäischer Betriebsrat nach den Vorschriften des Gesetzes über Europäische Betriebsräte (Europäische Betriebsräte-Gesetz - EBRG) gebildet werden. Die Gesellschaft beabsichtigt, mit Arbeitnehmervertretern entweder eine Vereinbarung zur Fortführung des EUROPEAN EMPLOYEE COMMITTEE auf freiwilliger Basis abzuschließen oder dieses in einen Europäischen Betriebsrat zu überführen.

Durch den Formwechsel tritt eine Änderung im Hinblick auf die unternehmerische Mitbestimmung ein. Die unternehmerische Mitbestimmung im Aufsichtsrat der KWS SAAT SE richtet sich nach den Vorschriften des SE-Beteiligungsgesetzes und der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer bei der KWS SAAT SE vom 16. März 2015 (Beteiligungsvereinbarung). Der Aufsichtsrat der KWS SAAT SE ist zu einem Drittel mitbestimmt und setzt sich aus vier Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und zwei Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zusammen. Die Beteiligungsvereinbarung sieht vor, dass ein Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Gesellschaft grundsätzlich in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland beschäftigt sein soll. Aufgrund einer entsprechenden Übergangsregelung in der Beteiligungsvereinbarung sind beide derzeitigen Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der KWS SAAT SE in Deutschland beschäftigt. Der Formwechsel der KWS SAAT SE in eine KGaA würde grundsätzlich dazu führen, dass sich die unternehmerische Mitbestimmung nicht mehr nach der Beteiligungsvereinbarung, sondern nach den Vorschriften des jeweils anwendbaren deutschen Mitbestimmungsgesetzes (Drittelbeteiligungsgesetz oder Mitbestimmungsgesetz) richtet. Verfügt eine KGaA in der Regel über mehr als 500, aber nicht mehr als in der Regel 2.000 Arbeitnehmer im Inland, wie derzeit bei der KWS SAAT SE der Fall, findet auf die KGaA grundsätzlich das Drittelbeteiligungsgesetz Anwendung und es wäre ein Aufsichtsrat zu bilden, der sich zu zwei Dritteln aus Anteilseigner- und einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern zusammensetzt. Im Hinblick auf die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der KWS SAAT SE & Co. KGaA wären unter Geltung der jeweils anwendbaren deutschen Mitbestimmungsgesetze von den Arbeitnehmern der KWS Gruppe nur die in Deutschland tätigen Arbeitnehmer aktiv und passiv wahlberechtigt.

Es ist geplant, im Zusammenhang mit dem Formwechsel der Gesellschaft in eine KGaA die spanische KWS Services West S.L.U. auf die Gesellschaft grenzüberschreitend zu verschmelzen. Die Gesellschaft ist an der KWS Services West S.L.U. zu 100 % beteiligt. Die KWS Services West S.L.U. beschäftigt aktuell ca. 28 Arbeitnehmer. Für die Arbeitnehmer der KWS Services West S.L.U. hat die grenzüberschreitende Verschmelzung einen Betriebsübergang im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (Betriebsübergangsrichtlinie) zur Folge, durch den alle Arbeitnehmer der KWS Services West S.L.U. zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der grenzüberschreitenden Verschmelzung von Rechts wegen zu Arbeitnehmern der Gesellschaft werden, und zwar gemäß dem einschlägigen Gesetz zur Umsetzung der Betriebsübergangsrichtlinie in Spanien, d.h. Art. 44 des Königlichen Dekrets 2/2015 vom 23. Oktober 2015, durch das das Arbeitnehmerstatut genehmigt wurde. Die Zweigniederlassung Barcelona der Gesellschaft übernimmt die volle Haftung für alle Ansprüche und erwirbt alle Rechte, die sich aus den Beschäftigungsverträgen der übergehenden Arbeitnehmer ergeben. Die Arbeitsverhältnisse der übergehenden Arbeitnehmer unterliegen auch nach dem Betriebsübergang spanischem Recht und die entsprechenden Arbeitnehmerschutzregelungen finden weiterhin Anwendung.

Es sind anlässlich der grenzüberschreitenden Verschmelzung keine Maßnahmen geplant, die die Arbeitnehmer der KWS Services West S.L.U. nachteilig berühren.

Bei der KWS Services West S.L.U. besteht am Standort Barcelona ein Betriebsrat nach spanischem Recht (Delegados de personal). Die grenzüberschreitende Verschmelzung hat keine Auswirkungen auf diesen Betriebsrat. Er wird nach der grenzüberschreitenden Verschmelzung bei der Zweigniederlassung Barcelona der Gesellschaft fortbestehen.

Die grenzüberschreitende Verschmelzung soll gemeinsam mit dem Formwechsel wirksam werden.

Die grenzüberschreitende Verschmelzung hat zur Folge, dass sich die unternehmerische Mitbestimmung bei der Gesellschaft nicht nach den Vorschriften des jeweils anwendbaren deutschen Mitbestimmungsgesetzes, sondern nach den Vorschriften des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG) richtet. Wird die grenzüberschreitende Verschmelzung - wie geplant - gemeinsam mit dem Formwechsel wirksam, finden die jeweils anwendbaren deutschen Mitbestimmungsgesetze keine Anwendung. Bei der Gesellschaft wird dementsprechend für die Zeit nach Wirksamwerden von Formwechsel und grenzüberschreitender Verschmelzung der Aufsichtsrat nicht nach den Vorschriften der jeweils anwendbaren deutschen Mitbestimmungsgesetze, sondern nach den Vorschriften des MgVG gebildet. Das MgVG regelt die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Unternehmensorganen der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft. Ziel des Gesetzes ist, die in den an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften erworbenen Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer zu sichern.

Im Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden Verschmelzung ist grundsätzlich ein Verfahren über die Beteiligung der Arbeitnehmer (Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren) durchzuführen. Ziel des Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens ist grundsätzlich der Abschluss einer Vereinbarung zwischen den Leitungen der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften und einem besonderen Verhandlungsgremium, das die Interessen der Arbeitnehmer vertritt, über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der Gesellschaft. Mitbestimmung in diesem Sinne bedeutet die Einflussnahme der Arbeitnehmer auf die Angelegenheiten einer Gesellschaft durch die Wahrnehmung des Rechts, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu wählen oder zu bestellen, oder die Wahrnehmung des Rechts, die Bestellung eines Teils oder aller Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu empfehlen oder abzulehnen (§ 2 Abs. 7 MgVG). Kommt bis zum Ende des im MgVG vorgesehenen Verhandlungszeitraums keine Vereinbarung zustande, greift die gesetzliche Auffanglösung des MgVG ein, die die Mitbestimmung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes sicherstellt ('Mitbestimmung kraft Gesetzes').

Vorliegend wird das Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren durch Veröffentlichung der Information und Aufforderung zur Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums gegenüber den Arbeitnehmern der KWS Gruppe in den Mitgliedstaaten bzw. ihren zuständigen Vertretungen voraussichtlich am 9. November 2018 eingeleitet.

Nach den Vorschriften des MgVG können die Leitungen der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, also der Vorstand der Gesellschaft und die Geschäftsführung der KWS Services West S.L.U., entscheiden, die Regelungen über die Mitbestimmung kraft Gesetzes ohne vorhergehende Verhandlung mit einem besonderen Verhandlungsgremium unmittelbar ab dem Zeitpunkt der Eintragung der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft anzuwenden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MgVG). Die weitere Voraussetzung, dass mindestens einem Drittel aller Arbeitnehmer der Gesellschaft, der KWS Services West S.L.U. und der betroffenen Tochtergesellschaften vor der Eintragung der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft Mitbestimmungsrechte zustanden (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MgVG), ist hier erfüllt. Bei der Mitbestimmung kraft Gesetzes richtet sich die unternehmerische Mitbestimmung nach den Vorschriften der §§ 23 ff. MgVG. Diese enthalten insbesondere Regelungen zum Umfang der Mitbestimmung, zur Sitzverteilung unter den Arbeitnehmervertretern, zur Abberufung von Arbeitnehmervertretern und zur Anfechtung der Wahl von Arbeitnehmervertretern sowie zur Rechtsstellung der Arbeitnehmervertreter.

Der Vorstand der Gesellschaft und die Geschäftsführung der KWS Services West S.L.U. haben am 24. Oktober 2018 gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MgVG entschieden, dass die Regelungen über die Mitbestimmung kraft Gesetzes ohne vorhergehende Verhandlung unmittelbar ab dem Zeitpunkt der Eintragung der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangene Gesellschaft anzuwenden sein sollen. Aus diesem Grund sind keine Verhandlungen mit einem besonderen Verhandlungsgremium aufzunehmen. Dies schließt jedoch den späteren Abschluss einer Mitbestimmungsvereinbarung auf freiwilliger Grundlage nicht aus. Die Gesellschaft beabsichtigt, Verhandlungen mit dem besonderen Verhandlungsgremium aufzunehmen, um auf freiwilliger Grundlage eine Mitbestimmungsvereinbarung abzuschließen.

Gemäß § 24 Abs. 1 MgVG bemisst sich im Rahmen der gesetzlichen Auffangregelung der zahlenmäßige Anteil der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsorgan der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft nach dem höchsten Anteil an Arbeitnehmervertretern, der vor der grenzüberschreitenden Verschmelzung in einem der Organe der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften bestand. Da die KWS Services West S.L.U. keiner unternehmerischen Mitbestimmung unterliegt, richtet sich die proportionale Verteilung der Aufsichtsratssitze zwischen Anteilseigner- und Arbeitnehmerseite der übernehmenden Gesellschaft im Anschluss an die grenzüberschreitende Verschmelzung nach dem vor Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Verschmelzung bestehenden Anteil an Arbeitnehmervertretern bei der übernehmenden Gesellschaft.

Da der Aufsichtsrat der KWS SAAT SE zu einem Drittel mitbestimmt ist und Formwechsel und grenzüberschreitende Verschmelzung gleichzeitig wirksam werden sollen, wird der Aufsichtsrat der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern bestehen. Damit setzt sich im Ergebnis der bei der KWS SAAT SE geltende Grundsatz der Drittel-Mitbestimmung nach Formwechsel und grenzüberschreitender Verschmelzung im Aufsichtsrat der KWS SAAT SE & Co. KGaA fort.

Die Größe des Aufsichtsrats der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft wird innerhalb der Grenzen des § 278 Abs. 3 i.V.m. § 95 AktG in der Satzung der KWS SAAT SE & Co. KGaA festgelegt. Die im Rahmen des Umwandlungsbeschlusses festzustellende Satzung der KWS SAAT SE & Co. KGaA sieht vor, dass der Aufsichtsrat aus sechs Mitgliedern besteht, soweit nicht nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften eine andere Mitgliederzahl erforderlich ist; vier Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Hauptversammlung nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes gewählt, zwei Mitglieder des Aufsichtsrats werden von den Arbeitnehmern gewählt.

Das MgVG sieht vor, dass ein besonderes Verhandlungsgremium die Zahl der Arbeitnehmersitze im Aufsichtsrat auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (Mitgliedstaaten), in denen Mitglieder zu wählen oder zu bestellen sind, verteilt (§ 25 Abs. 1 Satz 1 MgVG). Die Verteilung richtet sich nach dem jeweiligen Anteil der in den einzelnen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe (§ 25 Abs. 1 Satz 2 MgVG). Können bei dieser anteiligen Verteilung die Arbeitnehmer aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten keinen Sitz erhalten, so hat das besondere Verhandlungsgremium den letzten zu verteilenden Sitz einem bisher unberücksichtigten Mitgliedstaat zuzuweisen (§ 25 Abs. 1 Satz 3 MgVG).

Da der Vorstand der Gesellschaft und die Geschäftsführung der KWS Services West S.L.U. am 24. Oktober 2018 entschieden haben, dass die Regelungen über die Mitbestimmung kraft Gesetzes ohne vorhergehende Verhandlung unmittelbar ab dem Zeitpunkt der Eintragung der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft angewendet werden sollen, ist das besondere Verhandlungsgremium grundsätzlich allein zum Zwecke der Sitzverteilung zu bilden. Die Gesellschaft beabsichtigt jedoch, Verhandlungen zum freiwilligen Abschluss einer Mitbestimmungsvereinbarung aufzunehmen.

Die Ermittlung der auf einen Mitgliedstaat entfallenden Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Gesellschaft erfolgt nach den nationalen Regelungen des jeweils betroffenen Mitgliedstaats. Nach den derzeitigen Arbeitnehmerzahlen würde ein Sitz der Arbeitnehmervertreter auf die in Deutschland durch die KWS Gruppe beschäftigten Arbeitnehmer entfallen. Der weitere Sitz würde bei Anwendung der gesetzlichen Auffanglösung durch das besondere Verhandlungsgremium dem Mitgliedstaat zugewiesen werden, in dem die zweit meisten Arbeitnehmer durch die KWS Gruppe beschäftigt werden. Nach den derzeitigen Arbeitnehmerzahlen wäre dies bei Anwendung der gesetzlichen Auffanglösung Frankreich. Der auf Deutschland entfallende Arbeitnehmervertreter würde durch ein Wahlgremium gewählt, welches sich aus Mitgliedern der höchsten Betriebsratsgremien (hier den Mitgliedern des Gesamtbetriebsrats der Gesellschaft) zusammensetzt. Der auf Frankreich entfallende Arbeitnehmervertreter würde in unmittelbarer Wahl durch die in Frankreich beschäftigten Arbeitnehmer der KWS Gruppe gewählt. Eine freiwillig abgeschlossene Mitbestimmungsvereinbarung kann eine andere Verteilung der Sitze der Arbeitnehmervertreter sowie ein anderes Wahlverfahren für die Arbeitnehmervertreter vorsehen.

Die Regelungen des MgVG zur Mitbestimmung kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der grenzüberschreitenden Verschmelzung Anwendung.

Ungeachtet des Umstands, dass sich infolge der grenzüberschreitenden Verschmelzung die Größe und die Zusammensetzung des Aufsichtsrats verglichen mit dem Aufsichtsrat der KWS SAAT SE nicht ändern, führt der Formwechsel zu einem Erlöschen aller bisherigen Aufsichtsratsmandate. Sämtliche Aufsichtsratsmitglieder, also auch die Arbeitnehmervertreter, müssen neu gewählt werden. Die Wahl der Anteilseignervertreter ist unter Tagesordnungspunkt 9 der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 14. Dezember 2018 vorgesehen.

Im Zusammenhang mit dem Formwechsel sind im Übrigen keine weiteren Maßnahmen im Sinne des § 194 Abs. 1 Nr. 7 UmwG vorgesehen, die Auswirkungen auf Arbeitnehmer der KWS SAAT SE haben könnten.

(10)

Die Ämter der Aufsichtsratsmitglieder der KWS SAAT SE enden mit Wirksamwerden des Formwechsels.

b)

Zustimmung der KWS SE zum Formwechsel, Beitritt als persönlich haftende Gesellschafterin der KWS SAAT SE & Co. KGaA und Genehmigung der Satzung der KWS SAAT SE & Co. KGaA durch die KWS SE

Nach § 240 Abs. 2, § 221 UmwG muss die KWS SE als künftige persönlich haftende Gesellschafterin dem Formwechsel zustimmen, ihren Beitritt erklären und die Satzung der KWS SAAT SE & Co. KGaA genehmigen. Die Zustimmungs-, Beitritts- und Genehmigungserklärung bedarf gemäß § 193 Abs. 3 Satz 1, § 221 Satz 1 UmwG der notariellen Beurkundung. Die entsprechende Erklärung der KWS SE über die Zustimmung, ihren Beitritt beziehungsweise zur Genehmigung der Satzung soll wie folgt notariell beurkundet werden:

'Die KWS SE, die in der KWS SAAT SE & Co. KGaA die Stellung als einzige persönlich haftende Gesellschafterin übernehmen soll, stimmt hiermit dem Formwechsel zu und erklärt ihren Beitritt als persönlich haftende Gesellschafterin der KWS SAAT SE & Co. KGaA. Die KWS SE genehmigt hiermit außerdem die unter Tagesordnungspunkt 8 Buchstabe a) der ordentlichen Hauptversammlung am 14. Dezember 2018 beschlossene Satzung der KWS SAAT SE & Co. KGaA in dem sich aus Anlage 2 zur Einladung zu der oben genannten Hauptversammlung ergebenden Wortlaut sowie mit den sich gegebenenfalls aus dem Beschluss unter Tagesordnungspunkt 8 Buchstabe a) der oben genannten Hauptversammlung ergebenden Anpassungen und einschließlich der sich gegebenenfalls aus dem Beschluss unter Tagesordnungspunkt 7 der oben genannten Hauptversammlung ergebenden späteren Neufassung von § 3 Abs. 1 der Satzung der KWS SAAT SE & Co. KGaA.'

Ein Beschluss der Hauptversammlung ist diesbezüglich nicht zu fassen.

c)

Erklärung der KWS SE zum Fortbestehen der Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018/2019

Nach § 197 Satz 1 UmwG i.V.m. § 30 Abs. 1 AktG hat die KWS SE in ihrer Funktion als persönlich haftende Gesellschafterin der KWS SAAT SE & Co. KGaA bei der Anwendung der Gründungsvorschriften des Aktiengesetzes (§ 245 Abs. 2 Satz 1 UmwG, § 197 UmwG, § 30 Abs. 1 AktG) den Abschlussprüfer für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr zu bestellen. Im Zusammenhang mit dem Umwandlungsbeschluss unter Buchstabe a) soll daher die entsprechende Erklärung der KWS SE wie folgt notariell beurkundet werden:

'Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 14. Dezember 2018 unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossene Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das am 30. Juni 2019 endende Geschäftsjahr 2018/2019 soll nach Wirksamwerden des unter Tagesordnungspunkt 8 Buchstabe a) der ordentlichen Hauptversammlung am 14. Dezember 2018 vorgeschlagenen Formwechsels der KWS SAAT SE in die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien fortbestehen.'

Ein Beschluss der Hauptversammlung ist diesbezüglich nicht zu fassen.

Zu Punkt 9. der Tagesordnung:
Wahl des Aufsichtsrats der KWS SAAT SE & Co. KGaA

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft wird sich nach Wirksamwerden des unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen Formwechsels der Gesellschaft in die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien nach anderen als den derzeit geltenden Vorschriften zusammensetzen. Mit Wirksamwerden des Formwechsels erlöschen daher die Ämter der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder kraft Gesetzes, sodass eine Neuwahl der Aufsichtsratsmitglieder des Rechtsträgers neuer Rechtsform, also der KWS SAAT SE & Co. KGaA, erforderlich ist.

Der Aufsichtsrat der KWS SAAT SE setzt sich derzeit gemäß Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 (SE-VO), § 17 SE-Ausführungsgesetz (SEAG), § 21 Abs. 3 SE-Beteiligungsgesetz (SEBG), § 11 Abs. 2 der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer bei der KWS SAAT SE vom 16. März 2015 (Beteiligungsvereinbarung) und § 8 der Satzung der KWS SAAT SE aus sechs Mitgliedern zusammen, und zwar aus vier Anteilseignervertretern und zwei Arbeitnehmervertretern. Die Arbeitnehmervertreter werden gemäß § 12 lit. (a), § 15 ff. der Beteiligungsvereinbarung und § 8 Abs. 2 der Satzung der KWS SAAT SE durch alle in der Europäischen Union (EU) und in den sonstigen jeweiligen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen die SE-VO und die Richtlinie 2001/86/EG (SE-RL) gelten, beschäftigten KWS Arbeitnehmer (im Sinne der Beteiligungsvereinbarung) in freier, geheimer und direkter Urwahl gewählt.

Nach Wirksamwerden des Formwechsels setzt sich der Aufsichtsrat gemäß §§ 24, 25 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG) sowie § 8 Abs. 2 der als Anlage 2 beigefügten Satzung der KWS SAAT SE & Co. KGaA aus vier Vertretern der Anteilseigner und zwei Vertretern der Arbeitnehmer zusammen. Die Vorschriften des MgVG sind anwendbar, weil zeitgleich mit dem Formwechsel die KWS Services West S.L.U. auf die Gesellschaft verschmolzen wird und die Leitungen der KWS Services West S.L.U. und der KWS SAAT SE gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MgVG entschieden haben, dass die Regelungen über die Mitbestimmung kraft Gesetzes ohne vorhergehende Verhandlungen mit einem besonderen Verhandlungsgremium der Arbeitnehmer unmittelbar ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Formwechsels und der grenzüberschreitenden Verschmelzung anwendbar sein sollen. Unabhängig hiervon soll dennoch ein besonderes Verhandlungsgremium gebildet werden, um die Modalitäten für die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der KWS SAAT SE & Co. KGaA nach Wirksamwerden des Formwechsels und der grenzüberschreitenden Verschmelzung zu vereinbaren.

Nach § 8 Abs. 3 der als Anlage 2 beigefügten Satzung der KWS SAAT SE & Co. KGaA erfolgt die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in welchem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird; die Hauptversammlung kann bei der Wahl eine kürzere Amtszeit bestimmen. Die Wiederwahl von Aufsichtsratsmitgliedern ist zulässig.

Mit Blick auf den Umstand, dass sämtliche der amtierenden Aufsichtsratsmitglieder der KWS SAAT SE - die nun auch alle zur Wahl in den Aufsichtsrat der KWS SAAT SE & Co. KGaA vorgeschlagen werden - erst von der letzten ordentlichen Hauptversammlung am 14. Dezember 2017 gewählt wurden, soll die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats der KWS SAAT SE & Co. KGaA nur für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung erfolgen, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2021/2022 beschließt.

Vor diesem Hintergrund schlägt der Aufsichtsrat vor, folgende Personen für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2021/2022 beschließt, als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat der KWS SAAT SE & Co. KGaA zu wählen:

1.

Herrn Dr. Drs. h.c. Andreas J. Büchting, Einbeck/Deutschland, Agrarbiologe, Vorsitzender des Aufsichtsrats der KWS SAAT SE in Einbeck/Deutschland

2.

Herrn Victor W. Balli, Oberrieden/Schweiz, Chemieingenieur, Mitglied des Verwaltungsrats der Givaudan SA, Vernier/Schweiz

3.

Frau Cathrina Claas-Mühlhäuser, Frankfurt am Main/Deutschland, Kauffrau, Vorsitzende des Aufsichtsrats der CLAAS KGaA mbH in Harsewinkel/Deutschland

4.

Frau Dr. Marie Th. Schnell, München/Deutschland, Kommunikationswissenschaftlerin in München/Deutschland

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Neuwahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen.

Für den Fall der Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten in den Aufsichtsrat ist beabsichtigt, dass der Aufsichtsrat Herrn Dr. Drs. h.c. Andreas J. Büchting zum Aufsichtsratsvorsitzenden sowie Herrn Victor W. Balli, der die Voraussetzungen als unabhängiger Finanzexperte im Sinne von Ziffer 5.3.2 Abs. 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) erfüllt, zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses wählt.

Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:

1.

Herr Dr. Drs. h.c. Andreas J. Büchting ist Mitglied in folgendem anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat:

Vorsitzender des Aufsichtsrats der KWS SE, München.

Er ist nicht Mitglied in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

2.

Herr Victor W. Balli ist Mitglied in folgendem anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat:

Mitglied des Aufsichtsrats der KWS SE, München.

Er ist Mitglied in folgenden vergleichbaren ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Mitglied des Verwaltungsrats der Givaudan SA, Vernier/Schweiz,

Mitglied des Aufsichtsrats der Louis Dreyfus Company Holdings B.V., Rotterdam/Niederlande,

Mitglied des Verwaltungsrats der CEVA Logistics AG, Baar/Schweiz.

3.

Frau Cathrina Claas-Mühlhäuser ist Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

Mitglied des Aufsichtsrats der KWS SE, München (bereits zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt, Amtsbeginn mit Wirksamwerden der von der Hauptversammlung der KWS SE am 23. Oktober 2018 beschlossenen Neufassung der Satzung der KWS SE),

Vorsitzende des Aufsichtsrats der CLAAS KGaA mbH, Harsewinkel.

Sie ist Mitglied in folgendem vergleichbaren inländischen Kontrollgremium von Wirtschaftsunternehmen:

Stellvertretende Vorsitzende des Gesellschafterausschusses der CLAAS KGaA mbH, Harsewinkel.

4.

Frau Dr. Marie Th. Schnell ist Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

Stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats der KWS SE, München,

Stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats der DR. SCHNELL GmbH & Co. KGaA, München.

Sie ist nicht Mitglied in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

Alle vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten sind bereits Mitglieder des Aufsichtsrats der KWS SAAT SE, Herr Dr. Drs. h.c. Büchting als Vorsitzender, Frau Dr. Schnell als stellvertretende Vorsitzende.

Angaben gemäß Ziffer 5.4.1. Abs. 6 bis 8 des DCGK:

Herr Dr. Drs. h.c. Andreas J. Büchting hat verwandtschaftliche Beziehungen zu elf wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionären/Aktionärinnen und ist bei weiteren drei wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionärinnen, nämlich bei der Büchting Beteiligungsgesellschaft mbH, Hannover, und zwei Stiftungen Vorstandsmitglied bzw. Mitgesellschafter. Diese wesentlich beteiligten Aktionäre/Aktionärinnen, die jeweils direkt und indirekt durch Zurechnung von Stimmrechten ca. 54,5 % der stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft halten und deren Stimmrechte ihm zuzurechnen sind, werden im zusammengefassten Lagebericht der KWS Gruppe 2017/2018 auf Seite 63 des Geschäftsberichts genannt. Die Büchting Beteiligungsgesellschaft mbH, Hannover, hält zudem 40 % der stimmberechtigten Aktien an der KWS SE, die nach Wirksamwerden des unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen Formwechsels persönlich haftende Gesellschafterin der KWS SAAT SE & Co. KGaA sein wird. Herr Dr. Drs. h.c. Andreas J. Büchting hat zudem verwandtschaftliche Beziehungen zu Herrn Dr. Gunnar Felix Büchting, der mit Wirkung zum 1. Januar 2019 zum Vorstand sowohl der KWS SAAT SE als auch der KWS SE bestellt wurde.

Frau Dr. Marie Th. Schnell hat verwandtschaftliche Beziehungen zu fünf wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionären/Aktionärinnen. Diese wesentlich beteiligten Aktionäre/Aktionärinnen, die jeweils direkt und indirekt durch Zurechnung von Stimmrechten ca. 54,5 % bzw. - im Fall von Herrn Dr. Arend Oetker - ca. 54,6 % der stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft halten und deren Aktien in Höhe von 54,5 % Frau Dr. Marie Th. Schnell zuzurechnen sind, werden im zusammengefassten Lagebericht der KWS Gruppe 2017/2018 auf Seite 63 des Geschäftsberichts genannt. Frau Dr. Marie Th. Schnell hält 19 % der Kommanditanteile an einer weiteren Aktionärin, der RETOKE Holding Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG, Bad Schwartau, die 27 % der Aktien der KWS SAAT SE hält. Sie ist außerdem Gesellschafterin der RETOKE Management GmbH, die 40 % der stimmberechtigten Aktien an der KWS SE hält; die KWS SE wird nach Wirksamwerden des unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen Formwechsels alleinige persönlich haftende Gesellschafterin der KWS SAAT SE & Co. KGaA sein.

Sämtliche der vorgeschlagenen Kandidaten sind auch bereits zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der KWS SE gewählt, die nach Wirksamwerden des unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen Formwechsels persönlich haftende Gesellschafterin der KWS SAAT SE & Co. KGaA sein wird.

Nach Kenntnis des Aufsichtsrats bestehen zwischen den zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen und der Gesellschaft, den Organen der Gesellschaft und wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionären keine weiteren persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, deren Offenlegung Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des DCGK empfiehlt.

Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass alle Kandidaten den erwarteten Zeitaufwand für die Tätigkeit als Mitglieder des Aufsichtsrats (bzw. auch als dessen Vorsitzender) aufbringen können. Der Aufsichtsrat hat bei der Auswahl der Kandidaten seine derzeitigen Ziele für seine Zusammensetzung, insbesondere auch zur Anzahl der unabhängigen Mitglieder und zum Anteil an Frauen im Aufsichtsrat, berücksichtigt und gleichzeitig die Ausfüllung des Kompetenzprofils für das Gesamtgremium angestrebt.

Die Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidaten sind in der Anlage 3 am Ende des Textes der Einladung abgedruckt, die Anlage ist Bestandteil dieser Einladung. Die Lebensläufe sind auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.kws.de/Hauptversammlung
 

abrufbar.

Zu Punkt 10. der Tagesordnung:
Beschlussfassung über die Zustimmung zur Verschmelzung der KWS Services West S.L.U auf die Gesellschaft

Die KWS SAAT SE hält 100 % der Geschäftsanteile an der KWS Services West S.L.U., einer nach spanischem Recht gegründeten und bestehenden Einpersonen-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (sociedad limitada unipersonal) mit Sitz in Barcelona, Spanien, eingetragen im Handelsregister von Barcelona (Registro Mercantil de Barcelona) unter Band (tomo) 43911, Seite (folio) 74, Blatt (hoja) B-441644 und C.I.F Nummer B-66099706. Die KWS SAAT SE hat am 24. Oktober 2018 mit der KWS Services West S.L.U. einen gemeinsamen Verschmelzungsplan aufgestellt. Übernehmende Gesellschaft ist nach diesem gemeinsamen Verschmelzungsplan die KWS SAAT SE, die nach Wirksamwerden des unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen Formwechsels als KWS SAAT SE & Co. KGaA firmieren wird. Übertragende Gesellschaft ist die KWS Services West S.L.U.

Die grenzüberschreitende Verschmelzung dient der Vereinfachung der Konzernstruktur. Die KWS Gruppe führt derzeit eine konzernweite Umstrukturierung durch, in deren Rahmen die Funktionen der regionalen europäischen Servicegesellschaften an den zentralen Standorten Einbeck und Berlin zusammengeführt und gebündelt werden. In Folge dessen kommt der KWS Services West S.L.U. keine unternehmerische Bedeutung mehr zu. Da es sich um eine grenzüberschreitende Verschmelzung handelt, ermöglicht diese zudem, dass die Gesellschaft auch nach dem Formwechsel ihre bewährte Governance-Struktur mit einem aus sechs Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat mit zwei Arbeitnehmervertretern beibehalten kann. Damit kann sichergestellt werden, dass auch zukünftig Arbeitnehmervertreter aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums dem Aufsichtsrat der Gesellschaft angehören können.

Der gemeinsame Verschmelzungsplan wird erst mit Eintragung seines Bestehens in das Handelsregister der Gesellschaft als dem übernehmenden Rechtsträger wirksam. Da die KWS SAAT SE Alleingesellschafterin der KWS Services West S.L.U. ist, ist gemäß § 122a Abs. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Satz 1 UmwG grundsätzlich kein Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung der KWS SAAT SE erforderlich. Allerdings räumt § 122a Abs. 2 i.V.m. § 62 Abs. 2 UmwG Aktionären der übernehmenden Gesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, das Recht ein, eine Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Zustimmung zur Verschmelzung zu verlangen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

 

Dem gemeinsamen Verschmelzungsplan der KWS Services West S.L.U. als übertragendem Rechtsträger und der KWS SAAT SE als übernehmendem Rechtsträger, der am 24. Oktober 2018 aufgestellt wurde, wird zugestimmt.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat werden den vorstehenden Beschlussvorschlag nur zur Abstimmung vorlegen, sofern Aktionäre der KWS SAAT SE, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der KWS SAAT SE erreichen, die Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Zustimmung zu der Verschmelzung nach Maßgabe von § 62 Abs. 2 UmwG bis zum 3. Dezember 2018 verlangt haben.

Der gemeinsame Verschmelzungsplan hat folgenden wesentlichen Inhalt:

Eingangs in der Präambel und unter Ziffer 1 werden die an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften dargestellt. Insbesondere wird erläutert, dass die übernehmende Gesellschaft, die KWS SAAT SE, nach Wirksamwerden des Formwechsels als KWS SAAT SE & Co. KGaA firmieren wird. Sitz der übernehmenden Gesellschaft ist Einbeck, Deutschland. Übertragende Gesellschaft ist die KWS Services West S.L.U. mit Sitz in Barcelona, Spanien. Zudem wird die Absicht der Verschmelzung erläutert. Gleiches gilt für den mit der Verschmelzung beabsichtigten Zweck. Die grenzüberschreitende Verschmelzung dient, wie bereits eingangs skizziert, der Vereinfachung der Konzernstruktur sowie der Beibehaltung der bisherigen Governance-Struktur mit einem aus sechs Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat der übernehmenden Gesellschaft auch nach deren Formwechsel in eine KGaA.

Nach Ziffer 2 des gemeinsamen Verschmelzungsplans überträgt die KWS Services West S.L.U. im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten auf die KWS SAAT SE unter Auflösung der KWS Services West S.L.U. ohne Abwicklung.

Die Verschmelzung wird gemäß Ziffer 3 des gemeinsamen Verschmelzungsplans mit Eintragung in das für die KWS SAAT SE zuständige Handelsregister des Amtsgerichts Göttingen wirksam. Die geschäftliche Tätigkeit der KWS Services West S.L.U. wird nach dem Wirksamwerden der Verschmelzung solange fortgeführt, bis sämtliche ihrer Tätigkeiten in die zentrale Service-Gesellschaft überführt worden sind. Das durch die Verschmelzung übergehende Vermögen der KWS Services West S.L.U. wird für Bilanzierungszwecke der Zweigniederlassung Barcelona der übernehmenden Gesellschaft zugeordnet.

In Ziffer 4 des gemeinsamen Verschmelzungsplans wird festgehalten, dass die Verschmelzung ohne eine Gewährung von Anteilen durch die übernehmende Gesellschaft bzw. ohne eine Erhöhung des Grundkapitals bei dieser durchgeführt wird, da die KWS SAAT SE alleinige Gesellschafterin der KWS Services West S.L.U. ist. Ferner wird festgestellt, dass es aus diesem Grund von Gesetzes wegen weder Angaben über den Umtausch der Anteile, zu neuen Geschäftsanteilen und zu etwaigen baren Zuzahlungen noch einer Verschmelzungsprüfung bedarf. Da die Satzung der KWS Services West S.L.U. weder Einlagepflichten (aportaciones de industria) noch Nebenleistungspflichten (prestaciones accesorias) der Gesellschafter festlegt, wird festgestellt, dass die Verschmelzung weder das Erlöschen derartiger Pflichten noch das Entstehen von Ausgleichszahlungen zur Folge hat.

Für die Zeit ab dem 1. Juli 2018, 0:00 Uhr, gelten gemäß Ziffer 5 des gemeinsamen Verschmelzungsplans alle Handlungen der KWS Services West S.L.U. als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen. Zur Festlegung der Bedingungen der Verschmelzung werden dabei die Bilanzen der KWS SAAT SE und der KWS Services West S.L.U. zum 30. Juni 2018 als Schlussbilanz zugrunde gelegt. Steuerlicher Übertragungsstichtag für deutsche steuerliche Zwecke ist der 30. Juni 2018, 24:00 Uhr.

Der gemeinsame Verschmelzungsplan legt in Ziffer 6 dar, dass die übernehmende Gesellschaft die von der KWS Services West S.L.U. auf sie übergehenden Vermögensgegenstände des Aktiv- und Passivvermögens in ihrem handelsrechtlichen Jahresabschluss zu Buchwerten ansetzen wird. Die interne Bewertung des infolge der Verschmelzung auf die übernehmende Gesellschaft zu übertragenden Aktiv- und Passivvermögens der KWS Services West S.L.U. erfolgt zum 30. Juni 2018 auf Basis der Verschmelzungsbilanz der KWS Services West S.L.U., die der Bilanz aus ihrem Jahresabschluss zum 30. Juni 2018 entspricht. Zudem wird festgestellt, dass die Verschmelzung für die Anteilseigner der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft steuerneutral erfolgt. Zudem sind in Ziffer 6 des gemeinsamen Verschmelzungsplans Vorgaben mit Blick auf das spanische Steuerrecht enthalten.

Ferner wird in Ziffer 7 des gemeinsamen Verschmelzungsplans bestimmt, dass die übernehmende Gesellschaft weder den Gesellschaftern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften noch etwaigen Inhabern von anderen Wertpapieren besondere Rechte gewährt und dass keine derartigen Maßnahmen vorgeschlagen werden.

Nach Ziffer 8 des gemeinsamen Verschmelzungsplans ist nicht beabsichtigt, dass die Stellung oder Zusammensetzung der persönlich haftenden Gesellschafterin, die im Zuge des Formwechsels in die übernehmende Gesellschaft eintritt, oder - abgesehen von den unter Ziffer 12 des gemeinsamen Verschmelzungsplans genannten Änderungen - die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der KWS SAAT SE & Co. KGaA nach Wirksamwerden der Verschmelzung verändert wird. Hingegen erlischt die Organstellung des Alleingeschäftsführers der KWS Services West S.L.U.

Zudem müssen gemäß § 122c Abs. 2 Nr. 8 UmwG bzw. der entsprechenden spanischen Bestimmung Angaben zu etwaigen besonderen Vorteilen gemacht werden, die den Sachverständigen, die den gemeinsamen Verschmelzungsplan prüfen, oder den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts- oder Kontrollorganen der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, gewährt werden. Vor diesem Hintergrund wird in Ziffer 9 des gemeinsamen Verschmelzungsplans festgeschrieben, dass solche besonderen Rechte oder Vorteile nicht gewährt werden. Da ein Verschmelzungsprüfer nicht erforderlich ist, können keine Vorteile an Sachverständige, die den gemeinsamen Verschmelzungsplan prüfen, gewährt werden.

Ferner wird in Ziffer 10 des gemeinsamen Verschmelzungsplans auf die derzeit gültige Satzung der KWS SAAT SE sowie auf die Satzung verwiesen, die die übernehmende Gesellschaft nach dem Formwechsel haben wird. Beide Satzungen sind als Anlagen zum gemeinsamen Verschmelzungsplan integraler Bestandteil des gemeinsamen Verschmelzungsplans und werden im Zuge der Verschmelzung nicht geändert.

Nach Ziffer 11 des gemeinsamen Verschmelzungsplans hat die Verschmelzung keinerlei Auswirkungen auf die Arbeitnehmer der übernehmenden Gesellschaft. Die Arbeitsverhältnisse bleiben unverändert bestehen, individualvertragliche und kollektive Regelungen einschließlich der anwendbaren Tarifverträge gelten unverändert fort. Betriebsänderungen oder sonstige organisatorische Anpassungen aufgrund der Verschmelzung sind nicht geplant. Auch hat die Verschmelzung keinerlei Auswirkungen auf die Betriebsräte an den Standorten Einbeck (gemeinsamer Betrieb mit der KWS Services Deutschland GmbH), Gondelsheim, Seligenstadt (Prosselheim) und Wanzleben-Börde oder auf den Gesamtbetriebsrat der Gesellschaft. Die in der KWS Services West S.L.U. beschäftigten Arbeitnehmer werden kraft Gesetzes zu Arbeitnehmern der übernehmenden Gesellschaft, die eine Zweigniederlassung in Barcelona führen wird. Die Arbeitsverhältnisse dieser Arbeitnehmer bleiben durch die Verschmelzung unberührt. Der Betriebsrat nach spanischem Recht (Delegados de personal), der für den Standort Barcelona der KWS Services West S.L.U. gebildet wurde, besteht nach der grenzüberschreitenden Verschmelzung für die Zweigniederlassung in Barcelona der übernehmenden Gesellschaft fort. Mit dem Wirksamwerden von Formwechsel und grenzüberschreitender Verschmelzung enden die Amtszeiten der jetzigen Mitglieder des Aufsichtsrats der KWS SAAT SE. KWS Services West S.L.U. verfügt nicht über einen Aufsichtsrat oder andere Kontrollorgane, die nach den Vorschriften zur Unternehmensmitbestimmung gegründet wurden. Aspekte der künftigen Zusammensetzung des Aufsichtsrats werden in Ziffer 12 des gemeinsamen Verschmelzungsplans beschrieben.

Zudem wird in Ziffer 12 des gemeinsamen Verschmelzungsplans beschrieben, dass sich die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsorgan der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft nach den Vorschriften des einschlägigen spanischen und deutschen Rechts richtet, letzteres ist namentlich das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG). Es wird erläutert, dass die Durchführung eines Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens gemäß den Vorschriften des MgVG erforderlich ist, da die KWS SAAT SE derzeit ca. 1.473 eigene Arbeitnehmer beschäftigt und auch in den letzten sechs Monaten vor Veröffentlichung des gemeinsamen Verschmelzungsplans mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt hat und zudem in Anwendung einer Beteiligungsvereinbarung i.S.d. § 21 des Gesetzes über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SEBG) über einen Aufsichtsrat verfügt, der zu einem Drittel mit Vertretern der Arbeitnehmer besetzt ist. Dabei werden die einzelnen Schritte und Aspekte des Verfahrens über die Regelung der Beteiligung der Arbeitnehmer bei der Festlegung ihrer Mitbestimmungsrechte nach dem MgVG eingehend dargestellt. Außerdem wird dargelegt, dass der Vorstand der KWS SAAT SE und die Geschäftsführung der KWS Services West S.L.U. am 24. Oktober 2018 entschieden haben, unmittelbar und ohne vorgehende Verhandlungen mit dem nach dem MgVG im Zuge der grenzüberschreitenden Verschmelzung zu bildenden Besonderen Verhandlungsgremium (BVG), das sich aus Vertretern der Arbeitnehmer der KWS Gruppe aus allen Mitgliedstaaten zusammensetzt, die sog. gesetzliche Auffanglösung ab Eintragung der Verschmelzung zur Anwendung zu bringen. Nach der gesetzlichen Auffanglösung wird der Anteil der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der übernehmenden Gesellschaft nach der Verschmelzung ein Drittel betragen, da die KWS Services West S.L.U. kein eigenes Mitbestimmungssystem hat und bei der übernehmenden Gesellschaft eine Drittelbeteiligung besteht. Das BVG übernimmt die Verteilung der Arbeitnehmersitze im Aufsichtsrat auf die Mitgliedstaaten nach Maßgabe von § 25 Abs. 1 und Abs. 2 MgVG. Die Verteilung der Arbeitnehmersitze im Aufsichtsrat richtet sich nach dem jeweiligen Anteil der in den einzelnen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe. Die personelle Auswahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat richtet sich nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats, in dem das Aufsichtsratsmitglied zu wählen oder zu bestellen ist. Sofern das nationale Recht keine Regelung trifft, bestimmt das BVG die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat.

Der gemeinsame Verschmelzungsplan stellt unter Ziffer 13 die Bedingungen zur Ausübung der Rechte der Gläubiger und Minderheitsgesellschafter der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft dar. Die Gläubiger der KWS Services West S.L.U. können innerhalb eines Monats ab ordnungsgemäßer Bekanntmachung der Zustimmung der Anteilseignerversammlungen der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften von der übernehmenden Gesellschaft Sicherheitsleistung für ihre Forderungen verlangen. Voraussetzung ist, dass (i) die Forderung bereits vor der Hinterlegung des gemeinsamen Verschmelzungsplans beim spanischen Handelsregister bestand, (ii) die jeweiligen Gläubiger innerhalb der Monatsfrist der übertragenden Gesellschaft ihren Widerspruch zu der Verschmelzung mitgeteilt haben und (iii) die übertragende Gesellschaft in Bezug auf die Forderung keine Sicherheit gewährt hat. Den Gläubigern der KWS SAAT SE ist Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Voraussetzung ist, dass die Gläubiger binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der KWS SAAT SE bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden und glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Hinsichtlich der Aktionäre der KWS SAAT SE gilt Folgendes: Da die KWS SAAT SE sämtliche Anteile an der KWS Services West S.L.U. hält, ist ein Hauptversammlungsbeschluss der KWS SAAT SE von Gesetzes wegen nur erforderlich, wenn Aktionäre (und damit auch die Minderheitsgesellschafter) der KWS SAAT SE, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der KWS SAAT SE erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. Dabei kann für dieses Einberufungsverlangen eine Frist gesetzt werden, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung der Hinweisbekanntmachung gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG.

Sofern die Verschmelzung nicht bis zum 30. September 2019 durch Eintragung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft wirksam geworden ist, können die Parteien nach näherer Maßgabe der Ziffer 14 des gemeinsamen Verschmelzungsplans von diesem zurücktreten.

Gemäß Ziffer 15 des gemeinsamen Verschmelzungsplans tragen die übernehmende Gesellschaft und die übertragende Gesellschaft die ihnen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung entstehenden Kosten jeweils selbst. Die gemeinsam veranlassten Kosten werden von der übernehmenden Gesellschaft getragen. Die durch die Bildung und Tätigkeit des BVG entstehenden erforderlichen Kosten tragen die übertragende und die übernehmende Gesellschaft gesamtschuldnerisch.

Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen des gemeinsamen Verschmelzungsplans unwirksam oder nicht durchführbar sind oder werden oder der gemeinsame Verschmelzungsplan eine Lücke aufweist, enthält der Verschmelzungsplan in Ziffer 16 eine übliche salvatorische Klausel. Zudem bedürfen Änderungen und Ergänzungen des gemeinsamen Verschmelzungsplans, sofern rechtlich erforderlich, der notariellen Beurkundung, ansonsten der Schriftform.

Der aufgestellte Entwurf des gemeinsamen Verschmelzungsplans wurde vor Einberufung der Hauptversammlung zum für die Gesellschaft zuständigen Handelsregister des Amtsgerichts Göttingen eingereicht. Zudem wird zeitgleich mit der Einladung zur Hauptversammlung im Bundesanzeiger am 2. November 2018 auf die bevorstehende Verschmelzung und das Recht der Aktionäre nach § 62 Abs. 2 UmwG hingewiesen.

Der vollständige Wortlaut des gemeinsamen Verschmelzungsplans ist in der Anlage 4 am Ende des Textes der Einladung abgedruckt, die als Anlage Bestandteil dieser Einladung zur Hauptversammlung ist. Ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.kws.de/Hauptversammlung
 

der gemeinsame Verschmelzungsplan für die grenzüberschreitende Verschmelzung der KWS Services West S.L.U. auf die KWS SAAT SE vom 24. Oktober 2018, der Verschmelzungsbericht der KWS SAAT SE für die grenzüberschreitende Verschmelzung der KWS Services West S.L.U. auf die KWS SAAT SE, der Verschmelzungsbericht der KWS Services West S.L.U. für die grenzüberschreitende Verschmelzung der KWS Services West S.L.U. auf die KWS SAAT SE, die Konzernabschlüsse und Jahresabschlüsse sowie die zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichte der KWS SAAT SE für die letzten drei Geschäftsjahre 2015/2016, 2016/2017 und 2017/2018 und die Jahresabschlüsse der KWS Services West S.L.U. für die letzten drei Geschäftsjahre 2015/2016, 2016/2017 und 2017/2018 zugänglich. Die vorgenannten Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung zugänglich gemacht.

Da die KWS SAAT SE (nach Formwechsel: KWS SAAT SE & Co. KGaA) Alleingesellschafterin der KWS Services West S.L.U. ist, ist eine Verschmelzungsprüfung gemäß § 122f Satz 1 i.V.m § 9 Abs. 2 UmwG und die Erstellung eines Verschmelzungsprüfungsberichts gemäß § 122f i.V.m. § 12 Abs. 3, § 8 Abs. 3 Satz 1 UmwG nicht erforderlich.

Mitteilungen an die Hauptversammlung

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte:

Das Grundkapital der Gesellschaft ist am Tag der Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt in 6.600.000 auf den Inhaber lautende, jeweils eine Stimme gewährende Stückaktien. Davon sind am Tag der Einberufung dieser Hauptversammlung sämtliche Stückaktien stimmberechtigt.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Teilnahmeberechtigung:

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 15 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft vor der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, das ist der 23. November 2018,0:00 Uhr (MEZ), zu beziehen (Nachweisstichtag). Die Anmeldung und der von dem depotführenden Institut in Textform in deutscher oder englischer Sprache ausgestellte Nachweis des Anteilsbesitzes für den Aktionär müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 8. Dezember 2018, 24:00 Uhr (MEZ), bei der nachstehenden Adresse zugehen:

 

KWS SAAT SE, c/o C-HV AG, Gewerbepark 10, 92289 Ursensollen
oder per Telefax: +49 96 28 92 99 871
oder per E-Mail: [email protected]

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären bzw. den von ihnen benannten Bevollmächtigten von der Anmeldestelle kombinierte Eintritts- und Stimmkarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der kombinierten Eintritts- und Stimmkarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und der Nachweis des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat.

Die Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- oder stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Wir möchten weiterhin die Tradition pflegen, die Hauptversammlung in Einbeck, wenn auch dieses Jahr in anderen Räumlichkeiten, abzuhalten. Wir bitten um Verständnis, dass wir aufgrund der erfahrungsgemäß großen Zahl an Anmeldungen zu unserer Hauptversammlung pro Aktionär grundsätzlich maximal zwei Eintrittskarten zuschicken können.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.

Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann unter anderem dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist oder auch durch Übermittlung des Nachweises per Post, Telefax bzw. E-Mail an die nachfolgend genannte Adresse:

 

KWS SAAT SE, c/o C-HV AG, Gewerbepark 10, 92289 Ursensollen
oder per Telefax: +49 96 28 92 99 871
oder per E-Mail: [email protected]

Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, das Vollmachtsformular zu verwenden, das auf der kombinierten Eintritts- und Stimmkarte abgedruckt ist. Ein Vollmachtsformular kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.kws.de/Hauptversammlung
 

heruntergeladen werden. Es kann zudem bei der oben angegebenen Adresse der Gesellschaft - KWS SAAT SE, c/o C-HV AG, Gewerbepark 10, 92289 Ursensollen, Telefax: +49 96 28 92 99 871, E-Mail: [email protected] - postalisch, per Telefax oder per E-Mail angefordert werden.

Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder einer von § 135 Abs. 8 AktG erfassten Aktionärsvereinigung oder Person oder eines nach § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Instituts oder Unternehmens sowie für den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Zudem bieten wir den teilnahme- und stimmberechtigten Aktionären an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch einen von der KWS SAAT SE benannten Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung ihres Stimmrechts vertreten zu lassen. Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen dazu Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die Vollmacht und Weisungen sind in Textform zu erteilen. Das Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung ist auf der kombinierten Eintritts- und Stimmkarte abgedruckt und wird somit den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären mit der kombinierten Eintritts- und Stimmkarte zugesandt. Ein Formular kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.kws.de/Hauptversammlung
 

heruntergeladen werden. Es kann zudem bei der nachfolgend angegebenen Adresse -
KWS SAAT SE, c/o C-HV AG, Gewerbepark 10, 92289 Ursensollen, Telefax: +49 96 28 92 99 871, E-Mail: [email protected] - postalisch, per Telefax oder per E-Mail angefordert werden.

Die Vollmachts- und Weisungserteilung an einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist der Gesellschaft in Textform an folgende Adresse zu übermitteln:

 

KWS SAAT SE, c/o C-HV AG, Gewerbepark 10, 92289 Ursensollen
oder per Telefax: +49 96 28 92 99 871
oder per E-Mail: [email protected]

Aktionäre, die einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, die Vollmacht nebst Weisungen spätestens bis zum 13. Dezember 2018,12:00 Uhr (MEZ), Eingang bei der Gesellschaft, postalisch, per Telefax oder per E-Mail an die vorstehend genannte Adresse zu übermitteln.

Nähere Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter finden sich auf den hierzu vorgesehenen Formularen.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre

1)

Tagesordnungsergänzungsverlangen nach Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000 (dies entspricht 166.667 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Das Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 13. November 2018, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen. Wir bitten, derartige Ergänzungsverlangen an folgende Adresse zu übersenden:

 

KWS SAAT SE, Vorstand, HV-Büro, Grimsehlstr. 31, 37574 Einbeck

Etwaige nach der Einberufung der Hauptversammlung bei der Gesellschaft fristgemäß eingehende Tagesordnungsergänzungsverlangen im Sinne von Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG sind außerdem unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft über die Internetadresse

www.kws.de/Hauptversammlung
 

zugänglich und werden den Aktionären mitgeteilt.

2)

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126, 127 AktG

Gegenanträge von Aktionären gegen einen oder mehrere Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten oder mehreren Tagesordnungspunkten gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie Wahlvorschläge im Sinne von § 127 AktG sind ausschließlich an die nachstehende Adresse zu übersenden:

 

KWS SAAT SE, c/o C-HV AG, Gewerbepark 10, 92289 Ursensollen
oder per Telefax: +49 96 28 92 99 871
oder per E-Mail: [email protected]

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Gegenanträge von Aktionären gegen Beschlussvorschläge zu den Punkten der Tagesordnung, die spätestens bis zum Ablauf des 29. November 2018, 24:00 Uhr (MEZ), bei der vorgenannten Adresse der Gesellschaft zugehen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.kws.de/Hauptversammlung
 

veröffentlicht. In § 126 Abs. 2 AktG nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und eine Begründung nicht zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.kws.de/Hauptversammlung
 

angegeben. Gegenanträge sind nur dann gestellt, wenn sie während der Hauptversammlung gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern gemäß § 127 AktG gelten die vorstehenden Ausführungen einschließlich der Frist für die Zugänglichmachung des Wahlvorschlags - Zugang spätestens bis zum Ablauf des 29. November 2018, 24:00 Uhr (MEZ) - sinngemäß; der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht darüber hinaus den Wahlvorschlag nach § 127 Satz 3 AktG nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG nicht enthält.

3)

Auskunftsrechte gemäß § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.

Unter bestimmten in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Eine ausführliche Darstellung der Voraussetzungen, unter denen der Vorstand die Auskunft verweigern darf, findet sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.kws.de/Hauptversammlung
 

Weitergehende Erläuterungen

Weitere Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2, § 126, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.kws.de/Hauptversammlung
 

abrufbar.

Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft

Diese Einberufung der Hauptversammlung und die nach § 124a AktG zugänglich zu machenden Informationen und Unterlagen sowie weitere Informationen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.kws.de/Hauptversammlung
 

zugänglich.

Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung auf der gleichen Internetseite veröffentlicht.

Informationen zum Datenschutz

Die Gesellschaft verarbeitet als verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 der seit 25. Mai 2018 geltenden Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 ('Datenschutz-Grundverordnung'; nachfolgend 'DS-GVO') personenbezogene Daten: Kontaktdaten (z.B. Anschrift, E-Mail-Adresse sowie gegebenenfalls den Namen des vom jeweiligen Aktionär bevollmächtigten Aktionärsvertreters), persönliche Daten (z.B. Name, Geburtsdatum), Informationen über die Aktien (z.B. Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien) und Verwaltungsdaten (z.B. Nummer der Eintrittskarte) auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Gesellschaft wird gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, namentlich Herrn Dr. H. Duenbostel, Frau E. Kienle, Herrn Dr. L. Broers und Herrn Dr. P. Hofmann.

Die Kontaktdaten der Gesellschaft als verantwortliche Stelle lauten:

KWS SAAT SE
Vorstand
Grimsehlstr. 31
Postfach 1463
37555 Einbeck

Soweit die personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären und Aktionärsvertretern im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben werden, übermittelt die depotführende Bank oder ein in den Anmeldevorgang eingebundener Dritter die personenbezogenen Daten der Aktionäre oder Aktionärsvertreter an die Gesellschaft.

Die Gesellschaft ist rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung nach Maßgabe des Aktiengesetzes durchzuführen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre ist für die Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle.

Die personenbezogenen Daten der Aktionäre werden zum Zwecke der Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Erstellung des Teilnehmerverzeichnisses und der Stimmrechtsbögen, zur Erstellung der Niederschrift über den Verlauf der Hauptversammlung sowie der Erfüllung aktiengesetzlicher Pflichten der Gesellschaft nach Durchführung der Hauptversammlung verarbeitet. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. c) DS-GVO.

Die personenbezogenen Daten werden ferner zu statistischen Zwecken verarbeitet, z.B. zur Darstellung der Entwicklung der Aktionärsstruktur oder der Handelsvolumina. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist Art. 6 Abs. 1 lit. c) und Absatz 4 DS-GVO.

Personenbezogene Daten werden durch die Gesellschaft grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben. Ausnahmsweise erhalten Dritte, welche zum Zweck der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, von der Gesellschaft solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind. Sie verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Bei solchen Dritten handelt es sich z.B. um Hauptversammlungsdienstleister, wie etwa Hauptversammlungsagenturen, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer.

Die Gesellschaft speichert - vorbehaltlich nach der Hauptversammlung in Kraft tretender gesetzlicher Vorschriften - die personenbezogenen Daten aufgrund gegenwärtiger gesetzlicher Aufbewahrungspflichten für einen Zeitraum von zehn Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem die Hauptversammlung stattfand. Im Einzelfall kann es zu einer längeren Speicherung der personenbezogenen Daten kommen, wenn die weitere Verarbeitung der Daten noch zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung notwendig ist.

Hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte im Rahmen einer Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf Ergänzung der Tagesordnung sowie von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären wird auf die Erläuterungen in Abschnitt 'Angaben zu den Rechten der Aktionäre' verwiesen.

Den Aktionären und Aktionärsvertretern stehen die Rechte nach Kapitel III der DS-GVO zu, namentlich ein Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DS-GVO, das Recht, nach Maßgabe des Art. 16 DS-GVO die unverzügliche Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten oder nach Maßgabe des Art. 17 DS-GVO die unverzügliche Löschung der personenbezogenen Daten zu verlangen, nach Maßgabe des Art. 18 DS-GVO die Einschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu verlangen und das Recht, nach Maßgabe des Art. 20 DS-GVO die personenbezogenen Daten in einem den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Format zu erhalten und diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung zu übermitteln (Recht auf Datenübertragbarkeit).

Diese Rechte können Sie gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

KWS SAAT SE
Vorstand
Grimsehlstr. 31
Postfach 1463
37555 Einbeck
E-Mail-Adresse: [email protected]

Zudem steht den Aktionären und Aktionärsvertretern gemäß Art. 77 DS-GVO ein Beschwerderecht, insbesondere bei der Datenschutzaufsichtsbehörde, die am Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort des Aktionärs oder Aktionärsvertreters zuständig ist, oder des Bundeslandes, indem der mutmaßliche Verstoß begangen wurde, zu.

Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten unter:

KWS SAAT SE
Datenschutzbeauftragter
Grimsehlstr. 31
Postfach 1463
37555 Einbeck
E-Mail-Adresse: [email protected]

Mit Wirksamwerden des der Hauptversammlung vom 14. Dezember 2018 unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen Formwechsels der Gesellschaft in die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien ändert sich auch der Rechtsformzusatz der Gesellschaft; diese firmiert künftig unter KWS SAAT SE & Co. KGaA. Die vorstehend genannten Kontaktadressen (sowohl Postanschrift als auch E-Mail-Adressen) für die Geltendmachung von Rechten, Fragen zum Datenschutz etc. bleiben aber im Übrigen unverändert.

Informationen zum Datenschutz sind zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.kws.de/Hauptversammlung
 

zu finden.


Einbeck, im November 2018

DER VORSTAND H. Duenbostel               L. Broers               P. Hofmann               E. Kienle

 

Anlage 1:

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der Gesellschaft mit der KWS Berlin GmbH

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 15. August 2018 hat folgenden Wortlaut:

Dieser Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (nachfolgend 'Vertrag') wird am 15. August 2018 zwischen den folgenden Parteien geschlossen:

(1)

KWS SAAT SE mit Sitz in Einbeck, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Göttingen unter HRB 204567 ('KWS SAAT')

(2)

KWS Berlin GmbH mit Sitz in Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin (Charlottenburg) unter HRB 191429 B ('KWS BERLIN')

(KWS SAAT und KWS BERLIN nachfolgend zusammen auch als 'Parteien' bezeichnet)

Vorbemerkung

Die KWS SAAT ist seit dem Beginn des laufenden Geschäftsjahres der KWS BERLIN ununterbrochen Alleingesellschafterin der KWS BERLIN; ihr steht somit die Mehrheit der Stimmrechte aus den Geschäftsanteilen der KWS BERLIN zu (finanzielle Eingliederung) und es existieren keine außenstehenden Gesellschafter.

Im Hinblick auf die bestehende finanzielle Eingliederung der KWS BERLIN in die KWS SAAT wird zur Begründung eines Organschaftsverhältnisses im Sinne der §§ 14, 17 KStG der nachfolgende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen:

1.

Leitungs- und Weisungsrecht

1.1

Die KWS Berlin unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der KWS SAAT.

1.2

Die KWS SAAT ist berechtigt, der Geschäftsführung der KWS BERLIN der Leitung der Gesellschaft entsprechend § 308 AktG in organisatorischer, wirtschaftlicher, technischer, finanzieller und personeller Hinsicht durch ihre Vertretungsorgane oder durch von diesen hierzu beauftragte Personen Weisung zu erteilen. Eine Weisung kann allgemein oder auf den Einzelfall bezogen erteilt werden.

1.3

Die Geschäftsführung der KWS BERLIN ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften gegenüber der KWS SAAT verpflichtet, deren Weisungen zu befolgen.

1.4

Weisungen können schriftlich, fernschriftlich (auch per E-Mail) oder mündlich erteilt werden. Erfolgt eine Weisung mündlich, ist diese auf Verlangen der Geschäftsführung der KWS BERLIN unverzüglich schriftlich oder fernschriftlich (auch per E-Mail) zu bestätigen.

1.5

Eine Weisung, diesen Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beenden, kann nicht erteilt werden.

2.

Auskunfts- und Einsichtsrechte

2.1

Die KWS SAAT kann jederzeit von der KWS BERLIN alle gewünschten Auskünfte über die rechtlichen, geschäftlichen, finanziellen, personellen und verwaltungsmäßigen Angelegenheiten der KWS BERLIN verlangen. Unbeschadet der vorstehend vereinbarten Rechte hat die KWS BERLIN regelmäßig über die geschäftliche Entwicklung zu berichten, insbesondere über wesentliche Geschäftsvorfälle.

2.2

Die KWS SAAT kann ferner jederzeit selbst, oder durch zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Sachverständige, Einsicht in die Bücher und Geschäftsunterlagen der KWS BERLIN nehmen.

3.

Gewinnabführung

3.1

Bezüglich der Gewinnabführung gelten die Bestimmungen des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.

3.2

Die KWS BERLIN verpflichtet sich, ihren ganzen nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn an die KWS SAAT abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Ziffer 3.3 und 3.4 - der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. Die Gewinnabführung darf den in § 301 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung genannten Betrag nicht übersteigen.

3.3

Mit Zustimmung der KWS SAAT kann die KWS BERLIN Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) mit Ausnahme der gesetzlichen Rücklagen einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Soweit jeweils gesetzlich zulässig, sind während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen auf Verlangen der KWS SAAT aufzulösen und als Gewinn abzuführen.

3.4

Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Gewinnrücklagen und von Gewinnvorträgen, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages gebildet wurden bzw. entstanden sind, sowie von Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 HGB (gleichgültig, ob diese vor oder während der Laufzeit dieses Vertrages gebildet wurden) ist ausgeschlossen.

3.5

Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den ganzen Gewinn des Geschäftsjahres der KWS BERLIN, in dem dieser Vertrag gemäß Ziffer 6 wirksam wird.

3.6

Die KWS SAAT kann Abschlagszahlungen auf die erwartete Gewinnabführung verlangen, wenn und soweit dies gesetzlich zulässig ist.

3.7

Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund gemäß Ziffer 6.4 ist die KWS BERLIN lediglich zur Abführung des anteiligen Gewinns, der bis zur handelsrechtlichen Beendigung des Vertrages entstanden ist, verpflichtet.

4.

Verlustübernahme

4.1

Hinsichtlich der Verlustübernahme durch die KWS SAAT gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.

4.2

Die Verpflichtung zur Verlustübernahme gilt erstmals für die Verlustübernahme des Geschäftsjahres der KWS BERLIN, in dem dieser Vertrag gemäß Ziffer 6 wirksam wird.

5.

Jahresabschluss

5.1

Die KWS BERLIN hat den Jahresabschluss so zu erstellen, dass der Gewinn bzw. der Verlust als Verbindlichkeit bzw. Forderung gegenüber der KWS SAAT ausgewiesen wird.

5.2

Der Jahresabschluss der KWS BERLIN ist vor seiner Feststellung der KWS SAAT zur Kenntnisnahme, Prüfung und Abstimmung vorzulegen.

5.3

Der Jahresabschluss der KWS BERLIN ist vor dem Jahresabschluss der KWS SAAT zu erstellen und festzustellen.

5.4

Endet das Wirtschaftsjahr der KWS BERLIN zugleich mit dem Wirtschaftsjahr der KWS SAAT, so ist gleichwohl das zu übernehmende Ergebnis der KWS BERLIN im Jahresabschluss der KWS SAAT für das gleiche Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen.

6.

Wirksamwerden, Dauer und Kündigung

6.1

Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung durch Beschluss der Gesellschafterversammlung der KWS SAAT und der Gesellschafterversammlung der KWS BERLIN.

6.2

Dieser Vertrag wird mit der Eintragung in das Handelsregister der KWS BERLIN wirksam. Er gilt - mit Ausnahme der in Ziffer 1 vorgesehenen Leitungs- und Weisungsbefugnis - rückwirkend ab dem Beginn des Geschäftsjahres der KWS BERLIN, in dessen Verlauf der Vertrag in das Handelsregister der KWS BERLIN eingetragen wird.

6.3

Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann erstmals zum Ablauf des 30. Juni 2023 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Geschäftsjahresende der KWS BERLIN gekündigt werden. Dies gilt sinngemäß auch für die einvernehmliche Aufhebung des Vertrages.

6.4

Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen:

(a)

Der Abschluss eines Vertrages, der eine Veräußerung von oder sonstige Verfügung über Anteile an der KWS BERLIN in einem Umfang zum Gegenstand hat, der zur Folge hat, dass die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung der KWS BERLIN in die KWS SAAT SE gemäß den steuerrechtlichen Vorgaben nicht mehr vorliegen, insbesondere wenn die KWS SAAT nicht mehr die Mehrheit der Geschäftsanteile an der KWS BERLIN hält,

(b)

die Einbringung, Abspaltung oder Ausgliederung der Organbeteiligung durch die KWS SAAT,

(c)

die Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung, Liquidation oder vergleichbare Rechtsakte der KWS SAAT oder der KWS BERLIN,

(d)

das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des Abschnitts 60 Abs. 6 KStR 2004 oder einer entsprechenden Vorschrift,

(e)

der anderweitige Verlust der finanziellen Eingliederung im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KStG.

6.5

Die Kündigung bedarf der Schriftform.

7.

Sicherheitsleistung

Bei Beendigung des Vertrages ist die KWS SAAT verpflichtet, den Gläubigern der KWS BERLIN in entsprechender Anwendung des § 303 AktG Sicherheit zu leisten.

8.

Schlussbestimmungen

8.1

Wegen der Auslegung einzelner Bestimmungen dieses Vertrages wird auf die §§ 14 und 17 KStG in ihrer jeweils gültigen Fassung verwiesen, insbesondere ist die dynamische Verlustübernahmeverpflichtung vorrangig vor anderen vertraglichen Regelungen anzuwenden, wenn Letztere in Widerspruch hierzu stehen sollten.

8.2

Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftig in ihm aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt was die Vertragsparteien gewollt haben würden, wenn sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme der Bestimmung den Punkt bedacht hätten.

8.3

Das gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem in dem Vertrag vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht. Es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahekommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit als vereinbart gelten.

8.4

Die durch und im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Vertrages entstehenden Kosten trägt die KWS SAAT.

8.5

Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht.


Einbeck, 15. August 2018

gez.Dr. Hagen Duenbostel, Vorstand               gez. Eva Kienle, Vorstand für die
KWS SAAT SE
gez. Rainer Krug, Geschäftsführer               gez. Marcelo Repetto, Geschäftsführer für die
KWS Berlin GmbH

 

Anlage 2:

SATZUNG
der
KWS SAAT SE & Co. KGaA Rechtsform; Firma und Sitz der Gesellschaft § 1
1.1

Die Gesellschaft hat die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA).

1.2

Die Gesellschaft führt die Firma

KWS SAAT SE & Co. KGaA
1.3

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Einbeck.

Gegenstand des Unternehmens § 2
2.1

Gegenstand des Unternehmens ist die Züchtung, die Vermehrung und Verwertung von Nutzpflanzen aller Arten, die Erzeugung und der Vertrieb von Saatgut, der Betrieb von Landwirtschaft und Gartenbau und der Vertrieb ihrer Erzeugnisse und deren Bearbeitung und jegliche Verwertung für menschliche und tierische Ernährung, die Herstellung chemischer Erzeugnisse für landwirtschaftliche oder gartenbauliche Zwecke und von Düngemitteln, die Fertigung und der Vertrieb landwirtschaftlicher Geräte sowie die Erzeugung von Zucker und Süßwaren und deren Vertrieb einschließlich aller Nebenprodukte.

2.2

Die Gesellschaft kann Betriebsanlagen und landwirtschaftliche Betriebe auf eigenen und/oder gepachteten Flächen unterhalten.

2.3

Die Gesellschaft kann Anteile oder Beteiligungen an Investmentvermögen erwerben, verwalten und veräußern, die Gelder ausschließlich oder überwiegend in Unternehmen investieren, welche die Tätigkeit in einem oder mehreren der in Absatz 1 genannten Bereiche zum Gegenstand haben.

2.4

Die Gesellschaft ist berechtigt, wesentliche Betriebsteile und/oder Geschäftsbereiche auszugliedern, zu veräußern, auf Tochtergesellschaften oder Gemeinschaftsunternehmen zu übertragen und sich auf die Wahrnehmung der Aufgaben einer Konzern-Holdinggesellschaft zu beschränken.

2.5

Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten, im Rahmen ihres satzungsmäßigen Gegenstandes Unternehmen jeder Art und jeder Rechtsform gründen und sich an solchen beteiligen sowie Unternehmensverträge jeder Art eingehen.

Grundkapital und Aktien § 3
3.1

Das Grundkapital beträgt EUR 99.000.000,00 und ist in 33.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt.

3.2

Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen.

3.3

Das bei der Umwandlung der Gesellschaft in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) vorhandene Grundkapital in Höhe von EUR 19.800.000,00 ist erbracht worden durch die Umwandlung der KWS SAAT AG in die Rechtsform der SE.

3.4

Das bei der Umwandlung der Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien vorhandene Grundkapital in Höhe von EUR 99.000.000,00 wurde durch die Umwandlung der KWS SAAT SE in die Rechtsform der KGaA erbracht.

Bekanntmachungen und Informationen § 4
4.1

Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im Bundesanzeiger veröffentlicht, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt.

4.2

Informationen an die Aktionäre können unter den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen auch im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden.

Verfassung der Gesellschaft § 5
5.1

Die Gesellschaft besteht, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt, aus der persönlich haftenden Gesellschafterin und den Aktionären (Kommanditaktionäre).

5.2

Organe der Gesellschaft sind:

1.

die persönlich haftende Gesellschafterin

2.

der Aufsichtsrat

3.

die Hauptversammlung

Persönlich haftende Gesellschafterin § 6
6.1

Persönlich haftende Gesellschafterin ist die

KWS SE

mit Sitz in München.

6.2

Die persönlich haftende Gesellschafterin hat keine Sondereinlage erbracht. Sie ist weder an Gewinn und Verlust noch am Vermögen der Gesellschaft beteiligt.

6.3

Die persönlich haftende Gesellschafterin scheidet aus der Gesellschaft aus, wenn die Mehrheit der Aktien an der persönlich haftenden Gesellschafterin für eine längere Zeit als 30 Kalendertage nicht mehr unmittelbar und/oder mittelbar von Personen gehalten werden, die zusammen mehr als 15 % des Grundkapitals der Gesellschaft unmittelbar und/oder mittelbar über ein nach § 17 Abs. 1 AktG abhängiges oder nach § 290 Abs. 2 HGB beherrschtes Unternehmen halten. Dies gilt nicht, wenn alle Aktien an der persönlich haftenden Gesellschafterin von der Gesellschaft gehalten werden.

6.4

Ferner scheidet die persönlich haftende Gesellschafterin aus der Gesellschaft aus, wenn eine Person, die kein Familienaktionär ist (Erwerber), unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über die persönlich haftende Gesellschafterin erlangt (Kontrollerwerb) und nicht innerhalb von drei Monaten nach Kontrollerwerb ein dieser Vorschrift und ansonsten den Regelungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) entsprechendes Übernahme- oder Pflichtangebot an die Kommanditaktionäre der Gesellschaft richtet.

Familienaktionär ist jede natürliche oder juristische Person, die am 23. Oktober 2018 unmittelbar oder mittelbar und unter Berücksichtigung einer eventuellen Zurechnung gemäß § 34 WpHG mehr als 50 % der Stimmrechte an der KWS SAAT SE gehalten hat, einschließlich ihrer jeweiligen Abkömmlinge im Sinne des § 1924 Abs. 1 BGB und ihrer jeweiligen Gesellschafter.

Als Familienaktionäre gelten auch

(i)

Stiftungen, deren Vorstand mehrheitlich aus Familienaktionären besteht;

(ii)

nicht konzernierte Gesellschaften, deren Kapital- bzw. Gesellschaftsanteile und Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich von Familienaktionären gehalten bzw. ausgeübt werden;

(iii)

Erben von Familienaktionären sowie sonstige Rechtsnachfolger von Familienaktionären, wenn deren Kapital- bzw. Gesellschaftsanteile und Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich von Familienaktionären gehalten bzw. ausgeübt werden.

Kontrolle ist das Halten von mehr als 50 % der Stimmrechte an der persönlich haftenden Gesellschafterin aus den dem Erwerber unmittelbar oder mittelbar gehörenden Aktien. Dem Erwerber werden Stimmrechte von Aktionären der persönlich haftenden Gesellschafterin und von unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschaftern dieser Aktionäre zugerechnet, mit denen der Erwerber aufgrund vertraglicher Vereinbarung die Ausübung seiner Stimmrechte in der Hauptversammlung der persönlich haftenden Gesellschafterin abstimmt.

Zahlt der Erwerber für den Kontrollerwerb eine Kontrollprämie, so erhöht sich die nach den Regelungen des WpÜG berechnete (Mindest-)Gegenleistung je Aktie um einen Betrag, der dem Quotienten aus der Kontrollprämie und der Zahl der nicht von der Gesellschaft gehaltenen Kommanditaktien entspricht.

Kontrollprämie ist die Differenz zwischen

(i)

dem Wert der gesamten vereinbarten Gegenleistung im Rahmen desjenigen Rechtsgeschäfts, durch das der Erwerber die Kontrolle erlangt, einschließlich sämtlicher Nebengeschäfte, die mit dem Kontrollerwerb zusammenhängen (insbesondere dem gleichzeitigen Erwerb von Aktien an der persönlich haftenden Gesellschafterin und von Kommanditaktien an der Gesellschaft), und

(ii)

der Summe aus:

-

falls der Erwerber im Rahmen des Kontrollerwerbs Aktien an der persönlich haftenden Gesellschafterin erwirbt, dem auf diese Aktien entfallenden Anteil des bilanziellen Eigenkapitals der persönlich haftenden Gesellschafterin gemäß dem letzten vor dem Zeitpunkt des Erwerbs des beherrschenden Einflusses veröffentlichten Jahresabschluss der persönlich haftenden Gesellschafterin, und

-

falls der Erwerber des beherrschenden Einflusses im Rahmen des Erwerbs des beherrschenden Einflusses (auch) Kommanditaktien an der Gesellschaft erwirbt, dem Produkt aus der Multiplikation (x) der Anzahl der erworbenen Kommanditaktien an der Gesellschaft mit (y) dem nach den Regelungen des WpÜG berechneten Mindestpreis für das Übernahme- oder Pflichtangebot.

Ist die Differenz negativ, so beträgt die Kontrollprämie null Euro.

Eine etwaige gesetzliche Verpflichtung des Erwerbers der Kommanditaktien der Gesellschaft und der Aktien der persönlich haftenden Gesellschafterin, den Kommanditaktionären der Gesellschaft ein Übernahme- oder Pflichtangebot zu unterbreiten, bleibt unberührt.

6.5

Die persönlich haftende Gesellschafterin scheidet auch durch Kündigung aus der Gesellschaft aus. Die Kündigung ist gegenüber der Gesamtheit der Kommanditaktionäre in der Hauptversammlung zu erklären. Außerhalb der Hauptversammlung ist die Kündigung gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter zu erklären. Sie kann nur auf das Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von mindestens sechs Monaten erfolgen.

6.6

Die übrigen gesetzlichen Ausscheidensgründe für die persönlich haftende Gesellschafterin bleiben unberührt.

6.7

Scheidet die persönlich haftende Gesellschafterin aus der Gesellschaft aus oder ist dieses Ausscheiden abzusehen, so ist der Aufsichtsrat berechtigt und verpflichtet, unverzüglich bzw. zum Zeitpunkt des Ausscheidens der persönlich haftenden Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft, deren sämtliche Anteile von der Gesellschaft gehalten werden, als neue persönlich haftende Gesellschafterin in die Gesellschaft aufzunehmen. Scheidet die persönlich haftende Gesellschafterin aus der Gesellschaft aus, ohne dass gleichzeitig eine solche neue persönlich haftende Gesellschafterin aufgenommen worden ist, wird die Gesellschaft übergangsweise von den Aktionären der Gesellschaft allein fortgesetzt. Der Aufsichtsrat hat in diesem Fall unverzüglich die Bestellung eines Notvertreters zu beantragen, der die Gesellschaft bis zur Aufnahme einer neuen persönlich haftenden Gesellschafterin gemäß Satz 1 dieses Absatzes vertritt, insbesondere bei Erwerb bzw. Gründung dieser persönlich haftenden Gesellschafterin. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Wechsel der persönlich haftenden Gesellschafterin zu berichtigen.

6.8

Im Falle der Fortsetzung der Gesellschaft gemäß Absatz 7 oder falls alle Aktien an der persönlich haftenden Gesellschafterin unmittelbar oder mittelbar von der Gesellschaft gehalten werden, entscheidet eine außerordentliche oder die nächste ordentliche Hauptversammlung über den Formwechsel der Gesellschaft in eine SE bzw. in eine Aktiengesellschaft. Für den Beschluss über diesen Formwechsel ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist verpflichtet, einem solchen Formwechselbeschluss der Hauptversammlung zuzustimmen.

§ 7
7.1

Die Gesellschaft wird durch die persönlich haftende Gesellschafterin vertreten. Gegenüber der persönlich haftenden Gesellschafterin wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat vertreten.

7.2

Die Geschäftsführung obliegt der persönlich haftenden Gesellschafterin. Die Geschäftsführungsbefugnis der persönlich haftenden Gesellschafterin umfasst auch außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen. Das Zustimmungsrecht der Aktionäre in der Hauptversammlung zu außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen ist ausgeschlossen. § 164 Satz 1, Halbsatz 2 HGB und § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG finden auf die Führung der Geschäfte keine Anwendung.

7.3

Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält für die Übernahme der Geschäftsführung der Gesellschaft und der Haftung von der Gesellschaft eine gewinn- und verlustunabhängige jährliche Vergütung in Höhe von EUR 30.000.

7.4

Der persönlich haftenden Gesellschafterin werden sämtliche Auslagen im Zusammenhang mit der Führung der Geschäfte der Gesellschaft, einschließlich der Vergütung ihrer Organmitglieder, ersetzt. Die persönlich haftende Gesellschafterin rechnet ihre Aufwendungen vierteljährlich ab; sie kann Vorschuss verlangen.

7.5

Die persönlich haftende Gesellschafterin ist außerhalb ihrer Aufgaben in der Gesellschaft nicht befugt, für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte zu tätigen.

Aufsichtsrat § 8
8.1

Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern, soweit nicht nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften eine andere Mitgliederzahl erforderlich ist.

8.2

Vier Mitglieder werden von der Hauptversammlung und zwei Mitglieder von den Arbeitnehmern gewählt, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt.

8.3

Die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in welchem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. Die Hauptversammlung kann bei der Wahl eine kürzere Amtszeit bestimmen. Die Wiederwahl von Aufsichtsratsmitgliedern ist zulässig.

8.4

Nachwahlen für vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedene Mitglieder erfolgen, sofern nicht bei der Nachwahl im Rahmen von Absatz 3 Satz 1 eine abweichende Amtszeit bestimmt wird, für den Rest der Amtszeit des vorzeitig ausgeschiedenen Mitglieds.

8.5

Gleichzeitig mit der Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds kann ein Ersatzmitglied bestellt werden, das Mitglied des Aufsichtsrats wird, wenn das Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit wegfällt. Das Amt des Ersatzmitglieds erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des weggefallenen Aufsichtsratsmitglieds.

8.6

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat das Recht, jederzeit sein Amt auch ohne wichtigen Grund niederzulegen.

§ 9
9.1

Der Aufsichtsrat wählt für die Dauer seiner Amtszeit ohne Verzug nach seiner Einsetzung einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Sind mehrere Stellvertreter gewählt, so bestimmt der Aufsichtsrat für den Fall einer Verhinderung des Vorsitzenden dessen Vertreter. Der Stellvertreter hat, wenn er in Vertretung des Vorsitzenden handelt, dessen Rechte und Pflichten.

9.2

Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen und diesen bestimmte Aufgaben übertragen, soweit nicht eine solche Übertragung gesetzlich ausgeschlossen ist.

§ 10
10.1

Der Vorsitzende und bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter kann jederzeit den Aufsichtsrat zu einer Sitzung einberufen.

10.2

Jedes Aufsichtsratsmitglied oder die persönlich haftende Gesellschafterin kann unter Angabe des Zwecks und der Gründe die unverzügliche Einberufung des Aufsichtsrats verlangen. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.

§ 11
11.1

Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in Sitzungen gefasst, in denen der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, den Vorsitz führt. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfall von dem stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterzeichnen.

11.2

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, kann nach seinem Ermessen eine Beschlussfassung ohne Abhaltung einer Sitzung durch schriftliche oder mündliche Stimmabgabe, durch Stimmabgabe per Telefax, per E-Mail, per Telefon, mittels elektronischer oder einer Kombination der vorgenannten Kommunikationsmittel anordnen, wenn kein Mitglied diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter gesetzten, angemessenen Frist widerspricht. Die so gefassten Beschlüsse sind in der nächsten Sitzung schriftlich niederzulegen.

11.3

Beschlussfassungen des Aufsichtsrats erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Verhinderung des Vorsitzenden steht dieses Stichentscheidsrecht auch seinem Stellvertreter zu.

§ 12
12.1

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für ihre Tätigkeit jährlich eine feste Vergütung in Höhe von EUR 60.000. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Dreifache, der Stellvertreter das Eineinhalbfache dieses Betrags. Die Mitwirkung in Ausschüssen wird gesondert vergütet, wobei der Vorsitzende des Aufsichtsrats für seine Tätigkeit in Ausschüssen keine zusätzliche Vergütung erhält.

12.2

Mitglieder des Aufsichtsrats, die einem Ausschuss angehören, erhalten hierfür eine zusätzliche Vergütung von EUR 10.000. Der Vorsitzende eines Ausschusses erhält das Doppelte dieses Betrags. Für Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt die zusätzliche Vergütung EUR 20.000. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält das Dreifache dieses Betrags. Es wird lediglich die Mitwirkung in einem Ausschuss zusätzlich vergütet, wobei die jeweils höhere Vergütung maßgebend ist.

12.3

Besteht die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat oder in einem Ausschuss bzw. das Amt als Vorsitzender oder Stellvertreter des Aufsichtsrats oder Vorsitzender eines Ausschusses nur während eines Teils des Geschäftsjahres oder ist ein Geschäftsjahr kürzer als das Kalenderjahr, wird die Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 nur zeitanteilig gewährt.

12.4

Die Vergütung ist jeweils zum Ablauf des Geschäftsjahres fällig und zahlbar.

12.5

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ferner Ersatz ihrer Auslagen sowie der auf die Vergütung und die Auslagen zu entrichtenden Umsatzsteuer.

12.6

Die Gesellschaft ist berechtigt, für die Mitglieder des Aufsichtsrats eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und Rechtsschutzversicherung in angemessenem Umfang zu marktkonformen Bedingungen auf Kosten der Gesellschaft abzuschließen.

Hauptversammlung § 13
13.1

Im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt, welche durch die persönlich haftende Gesellschafterin oder den Aufsichtsrat oder die sonstigen hierzu nach Gesetz oder Satzung befugten Personen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einzuberufen ist. Die Einberufung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung.

13.2

Die Hauptversammlung der Gesellschaft findet am Sitz der Gesellschaft oder in einer deutschen Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern statt.

13.3

Die Frist zur Einberufung der Hauptversammlung richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen.

§ 14

In gleicher Weise sind außerordentliche Hauptversammlungen einzuberufen.

§ 15
15.1

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils mindestens fünf Tage vor der Hauptversammlung unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse zugehen. Dabei sind der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen.

15.2

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch einen durch das depotführende Institut in Textform erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes nachzuweisen. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen.

15.3

Im Übrigen ist in der Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu geben, unter welchen Voraussetzungen die Aktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung zugelassen sind.

§ 16

In der Hauptversammlung gewährt jede Stückaktie eine Stimme.

§ 17

Den Vorsitz in den Hauptversammlungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter oder ein mit seiner Vertretung beauftragtes Mitglied des Aufsichtsrats. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und bestimmt deren Reihenfolge. Der Vorsitzende kann das Rede- und Fragerecht des Aktionärs zeitlich angemessen beschränken.

§ 18
18.1

Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder die Satzung entgegenstehen, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, sofern das Gesetz außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit vorschreibt, mit der einfachen Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst.

18.2

Der Vorsitzende bestimmt die Art und Reihenfolge der Abstimmung.

Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Gewinnverteilung und Rücklage § 19

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli eines jeden Jahres und endet am 30. Juni des nächstfolgenden Jahres.

§ 20
20.1

Der Jahresabschluss wird von der Hauptversammlung mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin festgestellt.

20.2

Bei Aufstellung des Jahresabschlusses kann die persönlich haftende Gesellschafterin unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen auch einen größeren Teil als die Hälfte des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einstellen, solange die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen oder nach der Einstellung nicht übersteigen würden.

20.3

Die Anteile der Aktionäre am Gewinn bestimmen sich nach ihren Anteilen am Grundkapital. Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnberechtigung neuer Aktien auch abweichend von § 60 Abs. 2 des AktG festgesetzt werden.

§ 21
21.1

Es wird eine gesetzliche Rücklage in Höhe von einem Viertel des Grundkapitals gebildet. In sie ist der zwanzigste Teil des um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses so lange einzustellen, bis die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 - 3 HGB zusammen ein Viertel des Grundkapitals erreichen.

21.2

Im Übrigen findet § 150 AktG auf die gesetzliche Rücklage Anwendung.

§ 22

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen, zu beschließen.

Umwandlungskosten § 23
23.1

Die Gesellschaft trägt die mit der Umwandlung der KWS SAAT AG in eine SE verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 2.000.000,00, insbesondere Gerichts- und Notarkosten, die Kosten des Mitarbeiter-Beteiligungsverfahrens und des besonderen Verhandlungsgremiums, die Kosten der Prüfung der Umwandlung, die Kosten der Veröffentlichung sowie Rechts- und sonstige Beratungskosten.

23.2

Die Gesellschaft trägt die mit der Umwandlung der KWS SAAT SE in die KWS SAAT SE & Co. KGaA verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 2.000.000,00, insbesondere Gerichts- und Notarkosten, die Kosten der Veröffentlichung sowie Rechts- und sonstige Beratungskosten.

Salvatorische Klausel § 24

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung ganz oder in Teilen nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der Satzung im Übrigen hiervon nicht berührt.

 

Anlage 3:

Lebensläufe der Kandidaten, die der Aufsichtsrat der Hauptversammlung zur Wahl in den Aufsichtsrat der KWS SAAT SE & Co. KGaA vorschlägt:

Dr. Drs. h.c. Andreas J. Büchting

Andreas J. Büchting, geboren 1946, deutscher Staatsbürger, studierte von 1968 bis 1973 Agrarbiologie und Wirtschaftswissenschaften an den Universitäten von Stuttgart-Hohenheim, Ithaca/N.Y. und Berlin. Mit der Promotion über Selektionsverfahren bei Mais schloss er als Dr. sc. agr. und Dipl. Agrarbiologe seine wissenschaftliche Ausbildung ab. 1975 trat er in die KWS ein und bekleidete verschiedene Positionen, bis er 1978 in den Vorstand bestellt wurde, in dem er später die Funktion des Sprechers (in der sechsten Generation) übernahm. Im Dezember 2007 wechselte Andreas J. Büchting in den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Seither steht er diesem Gremium vor. Seine besonderen Interessen liegen auf den Gebieten Evolution, Ökologie und Musik.

Victor W. Balli

Victor W. Balli, geboren 1957, ist Schweizer Staatsbürger. Von 1976 bis 1981 studierte er an der ETH Zürich Chemie und schloss seinen ersten Studiengang als Diplomchemiker ab. Nach einem Aufbaustudium an der Universität St. Gallen erwarb er 1984 einen Master of Economics. Parallel arbeitete er als Chemielehrer an einem Gymnasium, bevor er 1985 als Finanzanalyst und Business Development Manager in die private Wirtschaft wechselte. Seither bekleidete Victor W. Balli in verschiedenen international tätigen Unternehmen führende Funktionen, insbesondere die eines CFO. Seine beruflichen Stationen führten ihn nach Mailand, Princeton und New York.

Von 2007 bis 2018 war Victor W. Balli Finanzvorstand des weltweit tätigen Kakao- und Schokoladenproduzenten, der Barry Callebaut AG. Das an der Schweizer Börse notierte Unternehmen beschäftigt 9.500 Mitarbeiter in 28 Ländern. Seine Expertise als Finanzexperte bringt Victor W. Balli auch als Mitglied des Audit und Compensation Committee im Verwaltungsrat der Givaudan SA, einem führenden Hersteller von Aromen und Duftstoffen, ein. Ferner ist er Mitglied im Verwaltungsrat und Vorsitzender des Audit Committee der CEVA Logistics AG in der Schweiz sowie Mitglied im Aufsichtsrat und im Audit Committee der Louis Dreyfus Company Holdings B.V. in den Niederlanden.

Cathrina Claas-Mühlhäuser

Cathrina Claas-Mühlhäuser, geboren 1975, deutsche Staatsbürgerin, hat nach einer Ausbildung zur Industriekauffrau an der Schweizer Universität St. Gallen Betriebswirtschaftslehre studiert. Nach ihrem Studienabschluss als Master of Business Administration war sie in der Schweiz und in Chile für den internationalen Technologiekonzern ABB tätig. Seit 2004 ist Cathrina Claas-Mühlhäuser stellvertretende Vorsitzende des CLAAS Gesellschafterausschusses, seit 2010 hat sie zudem den Vorsitz im Aufsichtsrat der CLAAS KGaA mbH inne.

Zu den externen Mandaten zählt seit Dezember 2007 ein Sitz im Aufsichtsrat der KWS SAAT SE. Darüber hinaus ist sie Mitglied im Zentralen Beirat der Commerzbank, im Asien-Pazifik-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft sowie im Vorstand des Ostausschusses der Deutschen Wirtschaft.

Im Mai 2018 hat Cathrina Claas-Mühlhäuser die Ehrendoktorwürde der Harper Adams University in Großbritannien verliehen bekommen.

Dr. Marie Th. Schnell

Dr. Marie Th. Schnell, geboren 1976, deutsche Staatsbürgerin, hat nach dem Abitur Kommunikationswissenschaften in Salzburg und Göteborg studiert und in Zürich mit der Promotion im Jahr 2007 ihre universitäre Ausbildung abgeschlossen. Berufliche Erfahrungen sammelte sie als Vorstandsreferentin in einem großen digitalen Verlagshaus sowie im Rahmen eines Trainee-Programms in der Lebensmittelindustrie in Spanien. Zusätzlich zu ihrer internationalen Tätigkeit konnte sie vielfältige Erfahrungen in den Unternehmen der Arend Oetker Gruppe sammeln, nicht nur in den Bereichen Landwirtschaft, Handel und Nahrungsmittel, sondern auch in verschiedenen Gesellschafterorganen. Ferner ist sie stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats der DR. SCHNELL GmbH & Co. KGaA, München.

 

Anlage 4:

Gemeinsamer Verschmelzungsplan für die grenzüberschreitende Verschmelzung der KWS Services West S.L.U. auf die KWS SAAT SE

Der Vorstand der KWS SAAT SE und der alleinige Geschäftsführer der KWS Services West S.L.U. stellen hiermit folgenden gemeinsamen Verschmelzungsplan (der Verschmelzungsplan) auf:

I. Präambel

(A)

Die KWS SAAT SE ist eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea) mit satzungsmäßigem Sitz in Einbeck, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Göttingen unter der Nummer HRB 204567 (nachfolgend KWS SAAT SE). Ihre Geschäftsadresse lautet Grimsehlstraße 31, 37574 Einbeck, Deutschland. Das Grundkapital der KWS SAAT SE beträgt nach der Satzung (Stand: 14. Dezember 2017) EUR 19.800.000,00. Es ist eingeteilt in 6.600.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien.

(B)

Die Hauptversammlung der KWS SAAT SE wird am 14. Dezember 2018 über den Formwechsel der KWS SAAT SE in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) beschließen (nachfolgend der Formwechsel). Nach Wirksamwerden des Formwechsels wird die übernehmende Gesellschaft als KWS SAAT SE & Co. KGaA firmieren (nachfolgend jeweils die übernehmende Gesellschaft). Persönlich haftende Gesellschafterin der KWS SAAT SE & Co. KGaA wird die KWS SE sein. Ebenfalls wird die Hauptversammlung der KWS SAAT SE eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln unter Ausgabe neuer Aktien beschließen. Nach Wirksamwerden der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wird das Grundkapital der übernehmenden Gesellschaft EUR 99.000.000,00 betragen und in 33.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt sein.

(C)

Die KWS Services West S.L.U. ist eine nach spanischem Recht gegründete und bestehende Einpersonen-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sociedad de Responsabilidad Limitdad Unipersonal) mit Sitz in Barcelona, Spanien, eingetragen im Handelsregister von Barcelona (Registro Mercantil de Barcelona) unter Band (tomo) 43911, Seite (folio) 74, Blatt (hoja) B-441644 und C.I.F. Nummer B-66099706 (nachfolgend auch übertragende Gesellschaft). Ihre Geschäftsanschrift lautet calle Anglí, 31, 3.° -1ª, 08017 Barcelona, Spanien. Das Gesellschaftskapital (capital social) der KWS Services West S.L.U. beträgt zum Zeitpunkt der Aufstellung dieses Verschmelzungsplans EUR 155.000 und ist voll einbezahlt. Es ist eingeteilt in 155.000 Geschäftsanteile mit einem Nominalwert von EUR 1,00 je Anteil. An den Anteilen besteht weder ein Nießbrauch noch ein Pfandrecht. Alleinige Gesellschafterin der KWS Services West S.L.U. ist die KWS SAAT SE.

(D)

Der alleinige Geschäftsführer der KWS Services West S.L.U. und der Vorstand der KWS SAAT SE beabsichtigen, die KWS Services West S.L.U. als übertragende Gesellschaft im Wege einer grenzüberschreitenden Verschmelzung durch Aufnahme auf die KWS SAAT SE als übernehmende Gesellschaft zu verschmelzen (die Verschmelzung). Die Verschmelzung und der Formwechsel sollen zeitgleich wirksam werden.

(E)

Die Verschmelzung ist eine grenzüberschreitende Verschmelzung und erfolgt gemäß den Bestimmungen, die im Königreich Spanien und in der Bundesrepublik Deutschland infolge der Umsetzung der einschlägigen EU-Richtlinien (zuletzt Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 (Richtlinie (EU) 2017/1132)) über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts geschaffen wurden. Im Königreich Spanien erfolgt die Verschmelzung gemäß Artikel 54 ff. des spanischen Gesetzes 3/2009 vom 3. April 2009 betreffend strukturelle Änderungen von Handelsunternehmen (Ley de Modificaciones Estructurales de las Sociedades Mercantiles, nachfolgend LME); in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt die Verschmelzung gemäß den Bestimmungen des Zehnten Abschnitts des Zweiten Teils des Zweiten Buchs des Umwandlungsgesetzes (UmwG).

(F)

Die Verschmelzung dient der Bereinigung und Vereinfachung der Konzernstruktur. Gegenwärtig werden die Funktionen der regionalen Service-Gesellschaften im KWS-Konzern in einer zentralen Service-Gesellschaft zusammengezogen. Wenn dieses Projekt abgeschlossen ist, wird die KWS Services West S.L.U. keinen Geschäftsbetrieb mehr haben. Die Verschmelzung hat außerdem zur Folge, dass die übernehmende Gesellschaft ihre bewährte Governance-Struktur mit einem aus sechs Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat mit zwei Arbeitnehmervertretern auch nach dem Formwechsel in die KGaA beibehalten kann. Die unternehmerische Mitbestimmung der übernehmenden Gesellschaft wird sich nach Wirksamwerden der Verschmelzung nach dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG) richten. Vor diesem Hintergrund soll die Verschmelzung zeitlich so mit dem Formwechsel verknüpft werden, dass die Verschmelzung zeitgleich mit dem Wirksamwerden des Formwechsels der KWS wirksam werden kann.

(G)

Keine der zu verschmelzenden Gesellschaften befindet sich in Liquidation oder ist Gegenstand eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens.

 

II. Gemeinsamer Verschmelzungsplan

1.

Beteiligte Gesellschaften

1.1

Die übernehmende Gesellschaft ist die KWS SAAT SE (siehe Präambel Buchstaben (A) und (B)).

1.2

Die übertragende Gesellschaft ist die KWS Services West S.L.U. (siehe Präambel Buchstabe (C)).

KWS SAAT SE ist die alleinige Anteilsinhaberin der KWS Services West S.L.U.

2.

Vermögensübertragung im Wege der grenzüberschreitenden Verschmelzung durch Aufnahme

Die KWS Services West S.L.U. überträgt ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten auf die KWS SAAT SE im Wege einer grenzüberschreitenden Verschmelzung durch Aufnahme gemäß § 122a Abs. 2 i.V.m. § 2 Nr. 1, §§ 46 ff. UmwG und Artikel 54 bis 67 LME (die Verschmelzung). Mit Wirksamwerden der Verschmelzung wird die KWS Services West S.L.U. aufgelöst und ihr gesamtes Vermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ohne Abwicklung auf die KWS SAAT SE über.

3.

Wirksamwerden der Verschmelzung

Die Verschmelzung wird gemäß § 122a Abs. 2 i.V.m. § 20 UmwG und Artikel 46 LME mit Eintragung in das für die KWS SAAT SE zuständige Handelsregister des Amtsgerichts Göttingen wirksam.

Die geschäftliche Tätigkeit der KWS Services West S.L.U. wird nach dem Wirksamwerden der Verschmelzung solange fortgeführt, bis sämtliche ihrer Tätigkeiten in die zentrale Service-Gesellschaft überführt worden sind. Das durch die Verschmelzung übergehende Vermögen der KWS Services West S.L.U. wird für Bilanzierungszwecke der Zweigniederlassung Barcelona der übernehmenden Gesellschaft zugeordnet.

4.

Keine Gegenleistung; Entbehrlichkeit weiterer Angaben; keine Verschmelzungsprüfung; Auswirkungen der Verschmelzung auf Leistungspflichten der Gesellschafter

4.1

Für die Übertragung des Vermögens der übertragenden Gesellschaft werden keine Anteile an der übernehmenden Gesellschaft gewährt. Die KWS SAAT SE ist alleinige Aktionärin der übertragenden Gesellschaft KWS Services West S.L.U. Daher ist eine Erhöhung des Grundkapitals der übernehmenden Gesellschaft durch Ausgabe neuer Anteile zur Durchführung der Verschmelzung nicht gestattet (§ 122a Abs. 2 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwG).

4.2

Da sich alle Anteile der KWS Services West S.L.U. in der Hand der KWS SAAT SE befinden, entfallen im Verschmelzungsplan (i) die Angaben über das Umtauschverhältnis und etwaige bare Zuzahlungen nach § 122c Abs. 2 Nr. 2 UmwG bzw. Artikel 49.1 LME, (ii) die Angaben hinsichtlich der Übertragung von neuen Gesellschaftsanteilen der übernehmenden Gesellschaft nach § 122c Abs. 2 Nr. 3 UmwG und (iii) die Angabe des Zeitpunkts, von dem an neu ausgegebene Gesellschaftsanteile das Recht auf Beteiligung am Gewinn gewähren nach § 122c Abs. 2 Nr. 5 UmwG bzw. Artikel 49.1 LME.

Aus demselben Grund ist gemäß § 122f Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 UmwG bzw. Artikel 49.1.2 LME eine Verschmelzungsprüfung nach § 9 Abs. 1 UmwG bzw. Artikel 34 LME entbehrlich.

4.3

Da die Satzung der KWS Services West S.L.U. weder Einlagepflichten (aportaciones de industria) noch Nebenleistungspflichten (prestaciones accesorias) der Gesellschafter festlegt, hat die Verschmelzung weder das Erlöschen derartiger Pflichten noch das Entstehen von Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 31.3ª LME zur Folge.

5.

Verschmelzungsstichtag; steuerlicher Übertragungsstichtag; Bilanzstichtage

5.1

Der Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Gesellschaft als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen gelten, ist der 1. Juli 2018, 00:00 Uhr (Verschmelzungsstichtag im Sinne von § 122c Abs. 2 Nr. 6 UmwG und Artikel 31.7 LME).

5.2

Für deutsche steuerliche Zwecke ist der steuerliche Übertragungsstichtag der 30. Juni 2018, 24:00 Uhr. Für spanische steuerliche Zwecke ist der steuerliche Übertragungsstichtag der 1. Juli 2018, 00:00 Uhr.

5.3

Die Stichtage der Bilanzen, die zur Festlegung der Bedingungen der Verschmelzung verwendet werden, sind für die übernehmende Gesellschaft gemäß § 122c Abs. 2 Nr. 12 UmwG der 30. Juni 2018 und für die übertragende Gesellschaft gemäß Artikeln 31.10 und 36 LME der 30. Juni 2018.

6.

Angaben zur Bewertung des Aktiv- und Passivvermögens der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften

6.1

Die übernehmende Gesellschaft wird die von der KWS Services West S.L.U. auf sie übergehenden Vermögensgegenstände des Aktiv- und Passivvermögens in ihrem handelsrechtlichen Jahresabschluss zu Buchwerten ansetzen (Angaben zur Bewertung gem. § 122c Abs. 2 Nr. 11 UmwG und Artikel 31.9a LME).

6.2

Die interne Bewertung des infolge der Verschmelzung auf die übernehmende Gesellschaft zu übertragenden Aktiv- und Passivvermögens sowie des Eigenkapitals der KWS Services West S.L.U. zum 30. Juni 2018 beträgt EUR 1.028.509 (Aktiva) bzw. EUR 417.099 (Passiva) und EUR 611.410 (Eigenkapital), was jeweils dem Buchwert des Aktiv- und Passivvermögens sowie des Eigenkapitals der KWS Services West S.L.U. zu dem vorgenannten Datum entspricht. Diese Bewertung wurde im Sinne des Artikels 31.9a LME auf Basis der von der KWS Services West S.L.U. gebilligten Verschmelzungsbilanz durchgeführt. Der Stichtag dieser Bilanz entspricht dem Ende des vor der Aufstellung des Verschmelzungsplans liegenden Geschäftsjahres. Da der Verschmelzungsplan vor dem 30. Dezember 2018, nämlich am 24. Oktober 2018 aufgestellt wurde, ist der maßgebliche Verschmelzungsbilanzstichtag somit der 30. Juni 2018. Diese Festlegung des Stichtages gemäß spanischem Recht und die Bewertung auf Grundlage der durch KWS Services West S.L.U. gebilligten Verschmelzungsbilanz haben keinerlei Auswirkungen auf die Festlegung des Verschmelzungsstichtags i.S.d. § 122c Abs. 2 Nr. 6 UmwG und Artikels 31.7 LME und sind davon unabhängig. Die Tatsache, dass als Verschmelzungsbilanz die Bilanz aus dem zum 30. Juni 2018 erstellten Jahresabschluss der KWS Services West S.L.U. zur Erfüllung der Vorschriften von Artikel 36 LME zu Grunde gelegt wird, hat keine Auswirkungen auf die Erfüllung der Finanzberichtspflichten der KWS Services West S.L.U., denen die KWS Services West S.L.U. nach der Aufstellung oder der Billigung des Verschmelzungsplans nachkommen muss.

6.3

Ertragsteuerliche Auswirkungen

Die Verschmelzung unterliegt handelsrechtlich den §§ 122a ff. UmwG und wird damit von den Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) erfasst.

Die Steuerneutralität der Verschmelzung ist beim Anteilseigner, der übertragenden Gesellschaft sowie der übernehmenden Gesellschaft gegeben (§§ 11-13 UmwStG).

Bei der übernehmenden Gesellschaft bleibt ein Gewinn in Höhe des Unterschieds zwischen dem Buchwert der Anteile an der KWS Services West S.L.U. und dem Wert, mit dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind, abzüglich der Kosten für den Vermögensübergang, grundsätzlich außer Ansatz (sog. Übernahmeergebnis). § 8b des Körperschaftsteuergesetzes ist allerdings anzuwenden, soweit der Gewinn dem Anteil der übernehmenden Gesellschaft an der KWS Services West S.L.U. entspricht. Insoweit kommt es also zu einer Besteuerung von 5% des Übernahmeergebnisses bei der übernehmenden Gesellschaft.

Das Entstehen eines sog. Beteiligungskorrekturgewinns (Korrektur einer vorherigen Teilwertabschreibung auf die Beteiligung der KWS Services West S.L.U.) oder eines Übernahmefolgegewinns (Gewinn aus der Konfusion von Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den beteiligten Gesellschaften oder aus der Auflösung von Rückstellungen) bei der übernehmenden Gesellschaft ist nicht zu erwarten.

Es wird ebenso erklärt, dass die Verschmelzung die Voraussetzungen zur Anwendung der spanischen besonderen Steuerregelungen für Verschmelzungen, Abspaltungen, Vermögensübertragungen, Beteiligungstausch und der Sitzverlegung einer europäischen Gesellschaft oder Genossenschaft von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß Titel VII des Kapitel VII des Spanischen Körperschaftsteuergesetzes 27/2014 vom 27. November 2014 erfüllt, insbesondere, dass die Verschmelzung aus betrieblichen Gründen erfolgt.

Gemäß dem vorstehenden Abschnitt und innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Registrierung der öffentlichen Urkunde betreffend die Verschmelzung beim spanischen Handelsregister wird die erforderliche Anzeige gegenüber den spanischen Steuerbehörden erfolgen, damit die Transaktion den spanischen besonderen Steuerregelungen unterliegt.

6.4

Umsatzsteuerliche Auswirkungen

Die Verschmelzung der KWS Services West S.L.U. auf die übernehmende Gesellschaft ist nach deutschem Recht eine Geschäftsveräußerung im Ganzen, sodass der Vorgang nicht der deutschen Umsatzsteuer unterliegt. Selbiges gilt auch nach spanischem Recht, sodass die Verschmelzung der KWS Services West S.L.U. nicht der Umsatzsteuer in Spanien unterfällt.

Die Umsatzsteuerpflicht der übertragenden Gesellschaft (das heißt, der KWS Services West S.L.U.) erlischt erst mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung, d.h. mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Amtsgerichts Göttingen. Bis zu diesem Datum hat die übertragende Gesellschaft daher Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben.

7.

Keine Gewährung besonderer Rechte

Die übernehmende Gesellschaft gewährt weder den Gesellschaftern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften noch etwaigen Inhabern von anderen Wertpapieren als Gesellschaftsanteilen Rechte im Sinne von § 122c Abs. 2 Nr. 7 UmwG und Artikel 31.4ª LME. Es werden auch keine Maßnahmen im Sinne dieser Vorschriften vorgeschlagen.

8.

Geschäftsführung durch die KWS SE als persönlich haftende Gesellschafterin, Zusammensetzung des Aufsichtsrates

Im Zuge des Formwechsels tritt die KWS SE als persönlich haftende Gesellschafterin in die übernehmende Gesellschaft ein. Es ist nicht beabsichtigt, nach Wirksamwerden der Verschmelzung die Stellung oder die Zusammensetzung der persönlich haftenden Gesellschafterin KWS SE (als dem nach Wirksamwerden der Verschmelzung zuständigen Geschäftsführungsorgan der übernehmenden Gesellschaft) zu verändern. Ebenfalls ist nicht beabsichtigt, in der Zusammensetzung des Aufsichtsrats der übernehmenden Gesellschaft andere als die in Ziffer 12 genannten Änderungen vorzunehmen.

9.

Keine Gewährung besonderer Vorteile

9.1

Die Organstellung des Mitglieds der Geschäftsführung der KWS Services West S.L.U. erlischt mit Wirksamwerden der Verschmelzung. Falls das Organmitglied ein vorhergehendes Anstellungsverhältnis mit der KWS Services West S.L.U. hat (in Kraft oder ruhend), wird der Anstellungsvertrag durch das Ende der Organstellung nicht berührt. Besondere Vorteile i.S.d. § 122c Abs. 2 Nr. 8 UmwG bzw. Artikeln 31.5ª und 59.2.1ª LME wurden und werden dem Mitglied der Geschäftsführung der KWS Services West S.L.U. nicht gewährt.

9.2

Den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts- oder Kontrollorgane der KWS SAAT SE wurden und werden keine besonderen Vorteile i.S.d. § 122c Abs. 2 Nr. 8 UmwG bzw. Artikeln 31.5ª und 59.2.1ª LME gewährt. Es wird in diesem Zusammenhang aber darauf hingewiesen, dass die Organstellung der mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung in die Gesellschaft eintretenden persönlich haftenden Gesellschafterin, einschließlich der Organstellung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der persönlich haftenden Gesellschafterin, auch nach Wirksamwerden der Verschmelzung fortbestehen werden.

9.3

Da sich alle Anteile der KWS Services West S.L.U. in der Hand der KWS SAAT SE befinden, bedarf es gemäß § 122f Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 UmwG keiner Verschmelzungsprüfung und dementsprechend auch keiner Bestellung eines Verschmelzungsprüfers. Besondere Vorteile im Sinne von § 122c Abs. 2 Nr. 8 UmwG oder Artikeln 31.5ª und 59.2.1ª LME zugunsten von Sachverständigen, die den Verschmelzungsplan prüfen, können daher nicht gewährt werden.

10.

Satzung der KWS SAAT SE und der KWS SAAT SE & Co. KGaA

10.1

Die derzeit gültige Satzung der KWS SAAT SE ist diesem Verschmelzungsplan gem. § 122c Abs. 2 Nr. 9 UmwG und Artikel 31.8ª LME als Anlage 2 beigefügt. Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung wird die übernehmende Gesellschaft, die KWS SAAT SE & Co. KGaA, die als Anlage 3 beigefügte Satzung haben. Auf die Anlagen wird gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 des deutschen Beurkundungsgesetzes verwiesen. Die erwähnten Anlagen sind ein integraler Bestandteil dieses Verschmelzungsplans.

10.2

Die derzeit gültige Satzung der KWS SAAT SE sowie die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung gültige Satzung der KWS SAAT SE & Co. KGaA werden im Zuge der Verschmelzung nicht geändert.

11.

Voraussichtliche Auswirkungen der Verschmelzung auf die Beschäftigung

11.1

Die Verschmelzung hat einen Betriebsübergang im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (Betriebsübergangsrichtlinie) zur Folge, durch den alle Arbeitnehmer der KWS Services West S.L.U. zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung von Rechts wegen zu Arbeitnehmern der übernehmenden Gesellschaft werden, und zwar gemäß dem einschlägigen Gesetz zur Umsetzung der Betriebsübergangsrichtlinie in Spanien, d.h. Art. 44 des Königlichen Dekrets 2/2015 vom 23. Oktober 2015, durch das das Arbeitnehmerstatut genehmigt wurde. Die übernehmende Gesellschaft übernimmt die volle Haftung für alle Ansprüche und erwirbt alle Rechte, die sich aus den Beschäftigungsverträgen der übergehenden Arbeitnehmer ergeben. Im Hinblick auf die Arbeitnehmer der KWS SAAT SE findet kein Betriebsübergang statt.

11.2

Weder die Verschmelzung noch der im Zuge der Verschmelzung erfolgte Arbeitgeberwechsel als solcher hat wesentliche Veränderungen der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung geltenden Beschäftigungsbedingungen der übergehenden Arbeitnehmer zur Folge. Die Beschäftigungsbedingungen werden nach Maßgabe des einschlägigen spanischen Umsetzungsgesetzes der Betriebsübergangsrichtlinie beibehalten.

11.3

KWS SAAT SE hat einen Betriebsrat am Standort in Einbeck, Grimsehlstraße 31, der für den zusammen mit der KWS Services Deutschland GmbH gebildeten gemeinsamen Betriebs in Einbeck gebildet wurde. Ferner besteht ein Betriebsrat am Standort Wanzleben-Börde, Magdeburger Straße 30, der für den Betrieb in Wanzleben-Börde gebildet wurde. Es besteht ein Betriebsrat am Standort Gondelsheim, Altenwingertweg 2, der für den Betrieb in Gondelsheim gebildet wurde, sowie ein Betriebsrat, der für den Standort Seligenstadt, Siedlungsstraße 2, Prosselheim, gebildet wurde. Es besteht ein Gesamtbetriebsrat für die KWS SAAT SE. Die zwischen der KWS SAAT SE und den deutschen Betriebsratsgremien geschlossenen Betriebsvereinbarungen werden von der Verschmelzung nicht berührt; sie gelten nach dem Wirksamwerden der Verschmelzung im Rahmen ihres aktuellen Geltungsbereichs fort. Bei der KWS Services West S.L.U. besteht am Standort Barcelona ein Betriebsrat nach spanischem Recht (Delegados de personal). Die Verschmelzung hat keine Auswirkungen auf diesen Betriebsrat. Der Betriebsrat wird nach der Verschmelzung bei der Zweigniederlassung Barcelona der übernehmenden Gesellschaft fortbestehen. Der bestehende, als 'EUROPEAN EMPLOYEE COMMITTEE' bezeichnete, SE-Betriebsrat der KWS SAAT SE ist an die Rechtsform der SE gebunden, sodass er mit Wirksamwerden von Formwechsel und grenzüberschreitender Verschmelzung grundsätzlich als SE-Betriebsrat erlischt. Da KWS eine gemeinschaftsweit tätige Unternehmensgruppe ist, deren herrschendes Unternehmen seinen Sitz in Deutschland hat, kann anstelle des bisherigen als 'EUROPEAN EMPLOYEE COMMITTEE' bezeichneten SE-Betriebsrats ein Europäischer Betriebsrat nach den Vorschriften des Gesetzes über Europäische Betriebsräte (Europäische Betriebsräte-Gesetz - EBRG) gebildet werden. Die Gesellschaft beabsichtigt, mit Arbeitnehmervertretern entweder eine Vereinbarung zur Fortführung des EUROPEAN EMPLOYEE COMMITTEE auf freiwilliger Basis abzuschließen oder dieses in einen Europäischen Betriebsrat zu überführen.

11.4

Die übernehmende Gesellschaft ist an diverse Tarifverträge gebunden. Die Tarifverträge werden von der Verschmelzung nicht berührt und gelten ab dem Tag des Wirksamwerdens der Verschmelzung im Rahmen ihres aktuellen Geltungsbereichs fort. Dasselbe gilt in Bezug auf Tarifverträge, an die die KWS Services West S.L.U. möglicherweise gebunden ist, bis zum Zeitpunkt der Beendigung oder des Ablaufs der Tarifverträge oder des Inkrafttretens oder der Anwendung von etwaigen für die Zweigniederlassung Barcelona der übernehmenden Gesellschaft abgeschlossenen Tarifverträgen.

11.5

Derzeit sind aufgrund der Verschmelzung keine spezifischen Maßnahmen im Sinne von § 122c Abs. 2 Nr. 4 UmwG geplant. Insbesondere sind aufgrund der Verschmelzung keine Massenentlassungen oder Standortverlegungen geplant, die den Arbeitnehmerinteressen zuwiderlaufen würden. Die Verschmelzung berührt nicht die Anwendung der einschlägigen nationalen Gesetze und anderen möglicherweise anzuwendenden Kündigungsschutzvorschriften für Arbeitnehmer.

11.6

KWS SAAT SE hat derzeit einen drittelmitbestimmten Aufsichtsrat. Mit dem Wirksamwerden von Formwechsel und Verschmelzung enden die Amtszeiten der jetzigen Mitglieder des Aufsichtsrats der übernehmenden Gesellschaft. KWS Services West S.L.U. verfügt weder über einen Aufsichtsrat noch andere Kontrollorgane, die nach den Vorschriften zur Unternehmensmitbestimmung gegründet wurden. Die künftige Zusammensetzung des Aufsichtsrats der KWS SAAT SE & Co. KGaA bestimmt sich wie in Ziffern 8 und 12 dieses gemeinsamen Verschmelzungsplans beschrieben.

12.

Verfahren zur Regelung der Beteiligung der Arbeitnehmer an der Festlegung ihrer Mitbestimmungsrechte

12.1

Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren nach dem MgVG.

(a)

Allgemeine Grundsätze

Da es sich bei der Verschmelzung der KWS Services West S.L.U. auf die übernehmende Gesellschaft um eine grenzüberschreitende Verschmelzung innerhalb der Europäischen Union handelt, ist die Richtlinie (EU) 2017/1132 einschlägig. Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsorgan der aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft ist in Art. 133 der Richtlinie (EU) 2017/1132 geregelt. In Deutschland ist Art. 133 der Richtlinie (EU) 2017/1132 durch das MgVG umgesetzt worden. Das MgVG beansprucht gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Geltung für eine aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft mit Sitz in Deutschland. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz weiterhin in Deutschland haben wird.

Die Vorschriften des MgVG finden gem. § 5 MgVG Anwendung, wenn

(i)

in den sechs Monaten vor der Veröffentlichung des Verschmelzungsplans mindestens eine der unmittelbar an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften durchschnittlich mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt und in dieser Gesellschaft ein System der Mitbestimmung im Sinne des § 2 Abs. 7 MgVG besteht (§ 5 Nr. 1 MgVG), oder

(ii)

das für die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft maßgebende innerstaatliche Recht nicht mindestens den gleichen Umfang an Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorsieht, wie er in den jeweiligen an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften bestand (§ 5 Nr. 2 MgVG), oder

(iii)

das für die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft maßgebende innerstaatliche Recht für Arbeitnehmer in Betrieben dieser Gesellschaft, die sich in anderen Mitgliedstaaten befinden, nicht den gleichen Anspruch auf Ausübung von Mitbestimmung vorsieht, wie sie den Arbeitnehmern in demjenigen Mitgliedstaat gewährt werden, in dem die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz hat (§ 5 Nr. 3 MgVG).

(b)

Konkrete Auswirkungen auf die Verschmelzung

Da die KWS SAAT SE derzeit ca. 1.473 eigene Arbeitnehmer beschäftigt und auch in den letzten sechs Monaten vor Veröffentlichung dieses Plans mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt hat und zudem in Anwendung einer Beteiligungsvereinbarung i.S.d. § 21 des Gesetzes über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SEBG) über einen Aufsichtsrat verfügt, der zu einem Drittel mit Vertretern der Arbeitnehmer besetzt ist, gilt ein System der Mitbestimmung i.S.d. § 2 Abs. 7 MgVG, sodass die Voraussetzungen des § 5 Nr. 1 MgVG erfüllt sind.

Daher ist ein Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren nach dem MgVG durchzuführen, das wie folgt abläuft:

(i)

Einleitung des Verfahrens

Zunächst haben die Leitungen der KWS SAAT SE und der KWS Services West S.L.U. gemäß § 6 MgVG die Arbeitnehmer der KWS SAAT SE und ihrer Tochtergesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 3 MgVG (KWS Gruppe) bzw. deren Vertretungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum (Mitgliedstaaten) über das Verschmelzungsvorhaben zu informieren und sie zur Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums (BVG) aufzufordern. Das BVG hat gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 MgVG die Aufgabe, mit den Leitungen der KWS SAAT SE und der KWS Services West S.L.U. eine schriftliche Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, eine sogenannte Mitbestimmungsvereinbarung, abzuschließen. Die Information hat die Mindestangaben gem. § 6 Abs. 3 MgVG zu enthalten.

Die Information und Aufforderung wird gegenüber den Arbeitnehmern der KWS Gruppe in den Mitgliedstaaten bzw. ihren zuständigen Vertretungen gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 MgVG voraussichtlich am 9. November 2018 veröffentlicht.

(ii)

Zusammensetzung des BVG

Das BVG setzt sich aus Vertretern der Arbeitnehmer aus allen Mitgliedstaaten zusammen, in denen Arbeitnehmer der KWS SAAT SE und ihrer Tochtergesellschaften i.S.d. § 2 Abs. 3 MgVG beschäftigt sind.

Gemäß § 13 Abs. 1 MgVG soll die Wahl oder Bestellung der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums innerhalb von zehn (10) Wochen nach der Veröffentlichung der Information über das Verschmelzungsvorhaben und der Aufforderung zur Bildung des BVGs erfolgen.

Gem. § 7 Abs. 1 MgVG entfällt auf jeden Mitgliedstaat, in dem Arbeitnehmer der KWS Gruppe beschäftigt sind, mindestens ein Sitz im BVG. Die Anzahl der einem Mitgliedstaat zugewiesenen Sitze erhöht sich um jeweils einen weiteren Sitz, sofern die Anzahl der in diesem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer die Schwelle von 10 %, 20 %, 30 % usw. aller in den Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der KWS Gruppe überschreitet.

Daraus ergibt sich folgende Sitzverteilung:

Mitgliedstaat Anzahl
Arbeitnehmer
%
(gerundet)
Mitglieder im
BVG
Deutschland 1.952 65,33 7
Österreich 35 1,17 1
Belgien 7 0,23 1
Bulgarien 13 0,44 1
Kroatien 11 0,37 1
Tschechische Republik 21 0,70 1
Dänemark 9 0,30 1
Frankreich 357 11,95 2
Ungarn 53 1,77 1
Italien 106 3,55 1
Niederlande 32 1,07 1
Polen 106 3,55 1
Rumänien 120 4,02 1
Slowakei 22 0,74 1
Spanien 64 2,14 1
Schweden 3 0,10 1
Vereinigtes Königreich 77 2,58 1
Gesamt 2.988 100 24

Die Wahl bzw. Bestellung der auf die Mitgliedstaaten entfallenden Mitglieder des BVG richtet sich nach den Rechtsordnungen des jeweiligen Mitgliedstaats.

(iii)

Konstituierung des BVG

Nach Ablauf der vorgenannten Zehn-Wochen-Frist laden die Leitungen nach Maßgabe von § 14 Abs. 1 MgVG zur konstituierenden Sitzung des BVG ein. Das BVG konstituiert sich, indem es aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens zwei Stellvertreter wählt (§ 14 Abs. 1 S. 2 MgVG).

(iv)

Verhandlungsverfahren

Nach Konstituierung des BVG beginnt das eigentliche Verhandlungsverfahren, das wie folgt ablaufen kann:

Die Leitungen der KWS SAAT SE und der KWS Services West S.L.U. haben sich am 24. Oktober 2018 unmittelbar und ohne vorgehende Verhandlungen mit dem BVG für die Anwendung der gesetzlichen Auffanglösung ab Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Verschmelzung (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 MgVG) entschieden. Die unmittelbare Anwendung der gesetzlichen Auffanglösung erfordert zusätzlich, dass vor Wirksamwerden der Verschmelzung bei mindestens einer der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften eine Form der Mitbestimmung bestand, die sich auf mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der Arbeitnehmer aller beteiligten Gesellschaften und betroffenen Tochtergesellschaften erstreckte (§ 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 MgVG). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, da bei der KWS SAAT SE aufgrund der abgeschlossenen Beteiligungsvereinbarung i.S.d. § 21 SEBG ein System der Mitbestimmung besteht (siehe oben), das alle Arbeitnehmer der KWS Gruppe in den Mitgliedstaaten betrifft. Die Leitungen von KWS SAAT SE und KWS Services West S.L.U. haben daher von der Möglichkeit der Optierung für die gesetzliche Auffanglösung Gebrauch gemacht und haben diese Entscheidung in dem verfahrenseinleitenden Informationsschreiben gegenüber den Arbeitnehmern bzw. ihren Vertretungen kommuniziert. Dies schließt den Abschluss einer Mitbestimmungsvereinbarung auf freiwilliger Grundlage nicht aus. Die KWS SAAT SE und KWS Services West S.L.U. beabsichtigen, Verhandlungen mit dem besonderen Verhandlungsgremium aufzunehmen, um auf freiwilliger Grundlage eine Mitbestimmungsvereinbarung abzuschließen.

(v)

Gesetzliche Auffanglösung

Nach der gesetzlichen Auffanglösung wird der Anteil der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der übernehmenden Gesellschaft gemäß § 24 Abs. 1 S. 2 MgVG nach der Verschmelzung ein Drittel betragen, da KWS Services West S.L.U. kein eigenes Mitbestimmungssystem hat und bei der übernehmenden Gesellschaft zum Verschmelzungszeitpunkt Drittelbeteiligung besteht. Gem. § 25 Abs. 1 MgVG verteilt das BVG die Arbeitnehmersitze im Aufsichtsrat auf die Mitgliedstaaten. Die Verteilung richtet sich nach dem jeweiligen Anteil der in den einzelnen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe. Können bei dieser anteiligen Verteilung die Arbeitnehmer aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten keinen Sitz erhalten, so hat das BVG den letzten zu verteilenden Sitz einem bisher unberücksichtigten Mitgliedstaat zuzuweisen. Mindestens ein Arbeitnehmersitz im Aufsichtsrat der übernehmenden Gesellschaft entfällt nach der Verschmelzung daher auf einen anderen Mitgliedstaat als Deutschland. Die personelle Auswahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat richtet sich nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats, in dem das Aufsichtsratsmitglied zu wählen oder zu bestellen ist. Sofern das mitgliedstaatliche Recht über die Besetzung der ihnen zugewiesenen Sitze keine Regelungen trifft, bestimmt das BVG die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat. Nach den derzeitigen Arbeitnehmerzahlen würde ein Sitz der Arbeitnehmervertreter auf die in Deutschland durch die KWS Gruppe beschäftigten Arbeitnehmer entfallen. Der weitere Sitz würde bei Anwendung der gesetzlichen Auffanglösung durch das BVG dem Mitgliedstaat zugewiesen werden sollen, in dem die zweit meisten Arbeitnehmer durch die KWS Gruppe beschäftigt werden. Nach den derzeitigen Arbeitnehmerzahlen wäre dies bei Anwendung der gesetzlichen Auffanglösung Frankreich. Der auf Deutschland entfallende Arbeitnehmervertreter würde durch ein Wahlgremium gewählt, welches sich aus Mitgliedern der höchsten Betriebsratsgremien (hier den Mitgliedern des Gesamtbetriebsrats der übernehmenden Gesellschaft) zusammensetzt. Der auf Frankreich entfallende Arbeitnehmervertreter würde in unmittelbarer Wahl durch die in Frankreich beschäftigten Arbeitnehmer der KWS Gruppe gewählt. Eine freiwillig abgeschlossene Mitbestimmungsvereinbarung kann eine andere Verteilung der Sitze der Arbeitnehmervertreter sowie ein anderes Wahlverfahren für die Arbeitnehmervertreter vorsehen.

(vi)

Abschluss einer Mitbestimmungsvereinbarung

Der Inhalt einer möglichen Vereinbarung zur Regelung der Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der übernehmenden Gesellschaft nach der Verschmelzung steht grundsätzlich in der Vereinbarungsfreiheit der Parteien. § 22 MgVG legt allerdings bestimmte Mindestinhalte fest, die in der Mitbestimmungsvereinbarung zwingend zu adressieren sind.

Eine Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der übernehmenden Gesellschaft nach der Verschmelzung muss insbesondere Angaben zu dem Anteil der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat, zum Verfahren, nach dem diese Arbeitnehmervertreter bestimmt werden, und zu deren Rechten enthalten.

Darüber hinaus muss eine solche Vereinbarung Regelungen über ihren Geltungsbereich (einschließlich einer eventuellen Einbeziehung von Arbeitnehmern in Nicht-Mitgliedstaaten), den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens und ihre Laufzeit enthalten. Ferner wären die Fälle festzulegen, in denen die Vereinbarung neu ausgehandelt werden soll, und das dabei anzuwendende Verfahren.

Der Abschluss einer Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bedürfte eines Beschlusses des BVG, das grundsätzlich mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt, wobei diese zugleich die Mehrheit der vertretenen Arbeitnehmer repräsentieren muss (§ 17 Abs. 2 MgVG).

12.2

Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren nach spanischem Recht

Gemäß Artikel 67 LME sind die Bedingungen zur Mitbestimmung von Arbeitnehmervertretern in den Organen der aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft in gesonderten Vorschriften geregelt. Im Falle einer Verschmelzung durch Aufnahme bezieht sich die Bezeichnung 'eine aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft' auf die übernehmende Gesellschaft. Da die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz in Deutschland hat, sollten sämtliche Angelegenheiten aus Artikel 67 LME dem jeweils einschlägigen deutschen Recht unterliegen (MgVG; vgl. Ziffer 12.1 des Verschmelzungsplans).

Nach spanischem Recht sind die Mitbestimmungsrechte von Arbeitnehmern im Gesetz 31/2006 vom 19. Oktober 2006 über die Mitbestimmung von Arbeitnehmern in einer aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft (spanisches Arbeitnehmermitbestimmungsgesetz) geregelt. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften für spanische Betriebe von Gesellschaften, die an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligt sind, bei der die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz außerhalb Spaniens hat, sind die Artikel 27 bis 32 des spanischen Arbeitnehmermitbestimmungsgesetzes. Diese Vorschriften regeln die Wahl der spanischen Mitglieder des BVG und des Aufsichtsrats sowie deren Rechte als Arbeitnehmervertreter. Im Übrigen gelten die deutschen Rechtsvorschriften des MgVG.

Nach dem spanischen Arbeitnehmermitbestimmungsgesetz werden die Mitglieder des BVG durch Vereinbarung zwischen den Gewerkschaften, die mindestens 50% der Belegschaft in Spanien repräsentieren, oder durch Mehrheitsvereinbarung der Arbeitnehmervertreter gewählt. Da in Spanien allein bei der KWS Services West S.L.U. ein Betriebsrat für den Betrieb Barcelona besteht, ist dieser für die Wahl des auf Spanien entfallenden BVG-Mitglieds zuständig.

13.

Bedingungen zur Ausübung der Rechte der Gläubiger und Minderheitsgesellschafter der jeweiligen an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften

13.1

Infolge der Verschmelzung werden sämtliche Gläubiger der übertragenden Gesellschaft Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft.

13.2

In Bezug auf die Stellung der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft gilt das Folgende:

Die Zustimmung der Anteilseignerversammlungen der übertragenden Gesellschaft und der übernehmenden Gesellschaft muss in einer in Spanien landesweit vertriebenen Zeitung und im Amtsblatt des Handelsregisters (Boletin Oficial del Registro Mercantil) bekannt gemacht werden. Nach spanischem Recht und in Übereinstimmung mit Artikel 44 LME kann ein Gläubiger der übertragenden Gesellschaft innerhalb eines Monats ab Bekanntmachung der Zustimmung der Anteilseignerversammlungen eine Sicherheit in Höhe seiner Forderung von der übertragenden Gesellschaft verlangen, wenn (i) seine Forderung bereits vor der Hinterlegung dieses Verschmelzungsplans beim spanischen Handelsregister bestand, (ii) er der übertragenden Gesellschaft seinen Widerspruch zu der Verschmelzung innerhalb der Monatsfrist mitgeteilt hat und (iii) die übertragende Gesellschaft in Bezug auf die Forderung keine Sicherheit gewährt hat.

13.3

In Bezug auf die Stellung der Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft gilt das Folgende:

Die Verschmelzung hat keine Auswirkungen auf die rechtliche Position der Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft. Bei der übernehmenden Gesellschaft ergeben sich die Rechte der Gläubiger aus § 122a Abs. 2 i.V.m. § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der übernehmenden Gesellschaft Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft nach § 122a Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger werden in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft auf dieses Recht hingewiesen werden (§ 122a Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG). Gemäß § 122a Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 2 UmwG steht das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, den Gläubigern nicht zu, die im Fall der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.

13.4

Da die KWS SAAT SE sämtliche Anteile an der KWS Services West S.L.U. hält, gibt es auf Seiten der KWS Services West S.L.U. keine Minderheitsgesellschafter, sodass eine Darstellung der Rechte der Minderheitsgesellschafter weder nach deutschem noch nach spanischem Recht erforderlich ist.

13.5

Nach deutschem Recht stehen den Aktionären der KWS SAAT SE im Zusammenhang mit der Verschmelzung folgende Rechte zu:

Da die KWS SAAT SE sämtliche Anteile an der KWS Services West S.L.U. hält, ist ein Hauptversammlungsbeschluss der KWS SAAT SE gemäß § 62 Abs. 1 und 2 UmwG i.V.m. § 122a Abs. 2 UmwG nur erforderlich, wenn Aktionäre der KWS SAAT SE, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der KWS SAAT SE erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. Das Gesetz sieht für ein solches Einberufungsverlangen keine Frist vor. Nach einhelliger Auffassung in der juristischen Literatur kann die übernehmende Gesellschaft eine Frist zur Geltendmachung des Minderheitsverlangens setzen. Der Vorstand der KWS SAAT SE hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Frist bis zum 3. Dezember 2018 gesetzt. Für den Fall, dass die Hauptversammlung der KWS SAAT SE über die Verschmelzung zu entscheiden hat, könnten die Aktionäre der KWS SAAT SE ihre Zustimmung zu der Verschmelzung nach § 122g Abs. 1 UmwG davon abhängig machen, dass die Art und Weise der Mitbestimmung der Arbeitnehmer der übernehmenden Gesellschaft ausdrücklich von ihnen bestätigt wird. Ansprüche auf eine Barabfindung gemäß § 122i UmwG bestehen nicht, da die übernehmende Gesellschaft eine deutsche Gesellschaft ist. Die Aktionäre werden in der Bekanntmachung der Einreichung des Verschmelzungsplans durch das Handelsregister der KWS SAAT SE auf diese Rechte hingewiesen werden (§ 122d Satz 2 Nr. 4 UmwG).

14.

Rücktrittsvorbehalt

Jede der an der Verschmelzung beteiligten Parteien ist zum Rücktritt von diesem Verschmelzungsplan berechtigt, wenn die Verschmelzung nicht bis zum 30. September 2019 in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft beim Amtsgericht Göttingen eingetragen worden ist. Der Rücktritt ist der anderen Partei gegenüber durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein oder gleichwertige Übermittlung durch einen Kurierservice zu erklären und dem beurkundenden deutschen Notar schriftlich mitzuteilen.

15.

Kosten

Die KWS SAAT SE und die KWS Services West S.L.U. tragen die ihnen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung entstehenden Kosten jeweils selbst. Die gemeinsam veranlassten Kosten werden von der übernehmenden Gesellschaft getragen. Die durch die Bildung und Tätigkeit des BVG entstehenden erforderlichen Kosten tragen gem. § 20 MgVG die übertragende und die übernehmende Gesellschaft gesamtschuldnerisch. Die Kostentragungspflicht umfasst die sachlichen und persönlichen Kosten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des BVG, einschließlich der Verhandlungen des BVG mit den Leitungen der verschmelzenden Gesellschaften, entstehen.

16.

Sonstiges

16.1

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Verschmelzungsplans unwirksam, undurchführbar, nicht durchsetzbar sein oder werden oder nicht in das Handelsregister eintragungsfähig sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Verschmelzungsplans davon nicht berührt. Dasselbe gilt, soweit dieser Verschmelzungsplan eine Regelungslücke aufweist. Die Parteien verpflichten sich vielmehr bereits jetzt, anstelle der unwirksamen, undurchführbaren, nicht durchsetzbaren oder nicht in das Handelsregister eintragungsfähigen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Regelungslücke eine solche Bestimmung zu vereinbaren, die im Rahmen des rechtlichen Zulässigen nach Form, Inhalt, Zeit, Maß und Geltungsbereich dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck bei Abschluss dieses Verschmelzungsplanes beabsichtigt haben oder hätten, hätten sie die Frage bedacht.

16.2

Änderungen oder Ergänzungen dieses Verschmelzungsplans bedürfen der notariellen Beurkundung, soweit dies nach dem anwendbaren Recht erforderlich ist. Ansonsten bedürfen Änderungen oder Ergänzungen dieses Verschmelzungsplans der Schriftform. Dies gilt auch für etwaige Änderungen oder Ergänzungen dieser Ziffer 16.2.

 

Anlage 1 zum Verschmelzungsplan

Bewertung des Aktiv- und Passivvermögens der KWS Services West S.L.U. zum 30. Juni 2018

VERMÖGENSWERTE 2018 2017
LANGFRISTIGE VERMÖGENSWERTE 98.733 132.062
  Sachanlagen - -
    IT-Anwendungen - -
  Sachanlagen 87.933 121.262
    Grundstücke und Gebäude 46.429 65.914
    Technische Anlagen und andere Sachanlagen 41.504 55.348
  Langfristige Finanzanlagen 10.800 10.800
    Sonstiges Finanzvermögen 10.800 10.800
KURZFRISTIGE VERMÖGENSWERTE 929.776 1.164.159
  Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Forderungen 884.623 1.163.464
    Kunden, Konzerngesellschaften und verbundene Unternehmen 784.305 1.097.259
    Verschiedene Schuldner 1.002 3.965
    Sonstige Forderungen gegenüber öffentlichen Verwaltungen 99.316 62.240
  Kurzfristige Beteiligungen an Konzerngesellschaften und verbundenen
Unternehmen

44.711

-
    Kredite an Gesellschaften 44.711 -
  Zahlungsmittel und sonstige Zahlungsmitteläquivalente 442 695
    Barmittel 442 695
VERMÖGENSWERTE INSGESAMT 1.028.509 1.296.221

 

 

NETTOVERMÖGEN UND VERBINDLICHKEITEN 2018 2017
NETTOVERMÖGEN 611.410 456.478
EIGENMITTEL 611.410 456.478
  Kapital 155.000 155.000
    Gezeichnetes Kapital 155.000 155.000
  Rücklagen 301.478 84.482
    Gesetzlich und satzungsgemäß 30.148 8.448
    Sonstige Rücklagen 271.330 76.034
  Ergebnis des Geschäftsjahrs 154.932 216.996
LANGFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN - -
KURZFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN 417.099 839.743
  Schulden bei Konzerngesellschaften und verbundenen Unternehmen - 192.986
  Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Verbindlichkeiten 415.434 646.757
    Lieferanten, Konzerngesellschaften und verbundene Unternehmen 49.969 225.756
    Verschiedene Gläubiger 107.492 53.243
    Personal (ausstehende Vergütungen) 97.197 163.432
    Sonstige Verbindlichkeiten bei öffentlichen Verwaltungen 160.776 204.326
  Kurzfristige Rückstellungen 1.665 -
NETTOVERMÖGEN UND VERBINDLICHKEITEN 1.028.509 1.296.221

 

Anlage 2 zum Verschmelzungsplan

Aktuelle Satzung der KWS SAAT SE vom 14. Dezember 2017

Satzung
der
KWS SAAT SE Rechtsform; Firma und Sitz der Gesellschaft
§ 1

1.1 Die Gesellschaft hat die Rechtsform einer Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea, SE).

1.2 Die Gesellschaft führt die Firma

KWS SAAT SE

1.3 Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Einbeck.

Gegenstand des Unternehmens
§ 2

2.1 Gegenstand des Unternehmens ist die Züchtung, die Vermehrung und Verwertung von Nutzpflanzen aller Arten, die Erzeugung und der Vertrieb von Saatgut, der Betrieb von Landwirtschaft und Gartenbau und der Vertrieb ihrer Erzeugnisse und deren Bearbeitung und jegliche Verwertung für menschliche und tierische Ernährung, die Herstellung chemischer Erzeugnisse für landwirtschaftliche oder gartenbauliche Zwecke und von Düngemitteln, die Fertigung und der Vertrieb landwirtschaftlicher Geräte sowie die Erzeugung von Zucker und Süßwaren und deren Vertrieb einschließlich aller Nebenprodukte.

2.2 Die Gesellschaft kann Betriebsanlagen und landwirtschaftliche Betriebe auf eigenen und/oder gepachteten Flächen unterhalten.

2.3 Die Gesellschaft ist berechtigt, wesentliche Betriebsteile und/oder Geschäftsbereiche auszugliedern, zu veräußern, auf Tochtergesellschaften oder Gemeinschaftsunternehmen zu übertragen und sich auf die Wahrnehmung der Aufgaben einer Konzern-Holdinggesellschaft zu beschränken.

2.4 Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten, im Rahmen ihres satzungsmäßigen Gegenstandes Unternehmen jeder Art und jeder Rechtsform gründen und sich an solchen beteiligen sowie Unternehmensverträge jeder Art eingehen.

Grundkapital und Aktien
§ 3

Das Grundkapital beträgt EUR 19.800.000 und ist in 6.600.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen. Das Grundkapital ist in Höhe von EUR 19.800.000,00 erbracht worden durch die Umwandlung der KWS SAAT AG in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE).

Bekanntmachungen und Informationen
§ 4

4.1 Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im Bundesanzeiger veröffentlicht, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt.

4.2 Informationen an die Aktionäre können unter den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen auch im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden.

Dualistisches System; Organe der Gesellschaft
§ 5

5.1 Die Gesellschaft hat ein dualistisches Leitungs- und Aufsichtssystem aus einem Leitungsorgan (Vorstand) und einem Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat).

5.2 Organe der Gesellschaft sind:

1.

der Vorstand

2.

der Aufsichtsrat

3.

die Hauptversammlung

Vorstand
§ 6

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder und bestimmt ihre Zahl. Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren bestellt. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit ist zulässig.

§ 7

7.1 Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.

7.2 Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten.

7.3 Der Vorstand bedarf für die Vornahme folgender Geschäfte und Maßnahmen der Zustimmung des Aufsichtsrats:

a) Festlegung des Jahresbudgets einschließlich der Investitions-, Finanz- und Personalplanung für die KWS Gruppe,

b) Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Anlagevermögen, insbesondere von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, soweit hierbei ein vom Aufsichtsrat festzulegender Wert überschritten wird und diese Maßnahme nicht in der genehmigten Investitions- oder Finanzplanung konkret vorgesehen ist,

c) Erwerb und Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen, soweit hierbei ein vom Aufsichtsrat festzulegender Wert überschritten wird,

d) Emission von Anleihen und Aufnahme langfristiger Kredite, soweit diese nicht in der genehmigten Investitions- oder Finanzplanung konkret vorgesehen sind,

e) Abschluss und Änderungen von Verträgen, die nach Gesetz oder Satzung der Zustimmung der Hauptversammlung bedürfen.

7.4 Der Aufsichtsrat kann beschließen, dass über die in vorstehendem Absatz 3 genannten Geschäfte und Maßnahmen hinaus weitere Arten von Geschäften oder Maßnahmen seiner Zustimmung bedürfen.

Aufsichtsrat
§ 8

8.1 Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern.

8.2 Vier Mitglieder werden von der Hauptversammlung ohne Bindung an Wahlvorschläge gewählt (Anteilseignervertreter). Zwei Mitglieder werden von der Hauptversammlung auf Vorschlag der Arbeitnehmer gewählt; die Hauptversammlung ist dabei an die Vorschläge der Arbeitnehmer gebunden (Arbeitnehmervertreter). Sieht eine nach Maßgabe des SE-Beteiligungsgesetzes (SEBG) geschlossene Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE ein abweichendes Bestellungsverfahren für die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat vor, werden die Arbeitnehmervertreter gemäß dem vereinbarten Verfahren bestellt.

8.3 Die Aufsichtsratsmitglieder werden für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. Hiervon abweichend erfolgt die Bestellung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der KWS SAAT SE für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats der KWS SAAT SE für das Geschäftsjahr 2016/2017 beschließt. Die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern erfolgt jedoch in jedem Fall längstens für sechs Jahre. Die Wiederwahl von Aufsichtsratsmitgliedern ist zulässig.

8.4 Ergänzungswahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer des vorzeitig ausgeschiedenen Mitglieds.

8.5 Für jeden Anteilseignervertreter kann ein Ersatzmitglied gewählt werden, das Mitglied des Aufsichtsrats wird, wenn das Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet. Für Arbeitnehmervertreter gelten die gesetzlichen bzw. die hierzu in einer Vereinbarung gemäß vorstehendem Absatz 2 Satz 2 getroffenen Regelungen. Das Amt des Ersatzmitgliedes erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.

8.6 Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat das Recht, jederzeit sein Amt auch ohne wichtigen Grund niederzulegen.

8.7 Zu Anteilseignervertretern des ersten Aufsichtsrats der Gesellschaft werden für die in vorstehendem Absatz 3 festgelegte Amtszeit des ersten Aufsichtsrats bestellt:

Dr. Drs. h.c. Andreas J. Büchting, Einbeck, Agrarbiologe/Ökonom, Vorsitzender des Aufsichtsrats der KWS SAAT AG, Einbeck,

Dr. Arend Oetker, Berlin, Kaufmann, Geschäftsführender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft Dr. Arend Oetker Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH & Co., Berlin,

Hubertus von Baumbach, Ingelheim am Rhein, Kaufmann, Mitglied der Unternehmensleitung der Boehringer Ingelheim, Ingelheim am Rhein, und

Cathrina Claas-Mühlhäuser, Frankfurt am Main, Kauffrau, Vorsitzende des Aufsichtsrats der CLAAS KGaA mbH, Harsewinkel.

§ 9

9.1 Der Aufsichtsrat wählt für die Dauer seiner Amtszeit ohne Verzug nach seiner Einsetzung einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Sind mehrere Stellvertreter gewählt, so bestimmt der Aufsichtsrat für den Fall einer Verhinderung des Vorsitzenden dessen Vertreter. Der Stellvertreter hat, wenn er in Vertretung des Vorsitzenden handelt, dessen Rechte und Pflichten.

9.2 Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen und diesen bestimmte Aufgaben übertragen, soweit nicht eine solche Übertragung gesetzlich ausgeschlossen ist.

§ 10

10.1 Der Vorsitzende und bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter kann jederzeit den Aufsichtsrat zu einer Sitzung einberufen.

10.2 Jedes Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand kann unter Angabe des Zwecks und der Gründe die unverzügliche Einberufung des Aufsichtsrats verlangen. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.

§ 11

11.1 Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in Sitzungen gefasst, in denen der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, den Vorsitz führt. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfall von dem stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterzeichnen.

11.2 Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, kann nach seinem Ermessen eine Beschlussfassung ohne Abhaltung einer Sitzung durch schriftliche oder mündliche Stimmabgabe, durch Stimmabgabe per Telefax, per E-Mail, per Telefon, mittels elektronischer oder einer Kombination der vorgenannten Kommunikationsmittel anordnen, wenn kein Mitglied diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter gesetzten, angemessenen Frist widerspricht. Die so gefassten Beschlüsse sind in der nächsten Sitzung schriftlich niederzulegen.

11.3 Beschlussfassungen des Aufsichtsrats erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Verhinderung des Vorsitzenden steht dieses Stichentscheidsrecht auch seinem Stellvertreter zu.

§ 12

12.1 Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für ihre Tätigkeit jährlich eine feste Vergütung in Höhe von EUR 60.000. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Dreifache, der Stellvertreter das Eineinhalbfache dieses Betrags. Die Mitwirkung in Ausschüssen wird gesondert vergütet, wobei der Vorsitzende des Aufsichtsrats für seine Tätigkeit in Ausschüssen keine zusätzliche Vergütung erhält.

12.2 Mitglieder des Aufsichtsrats, die einem Ausschuss angehören, erhalten hierfür eine zusätzliche Vergütung von EUR 10.000. Der Vorsitzende eines Ausschusses erhält das Doppelte dieses Betrags. Für Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt die zusätzliche Vergütung EUR 20.000. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält das Dreifache dieses Betrags. Es wird lediglich die Mitwirkung in einem Ausschuss zusätzlich vergütet, wobei die jeweils höhere Vergütung maßgebend ist.

12.3 Besteht die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat oder in einem Ausschuss bzw. das Amt als Vorsitzender oder Stellvertreter des Aufsichtsrats oder Vorsitzender eines Ausschusses nur während eines Teils des Geschäftsjahres oder ist ein Geschäftsjahr kürzer als das Kalenderjahr, wird die Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 nur zeitanteilig gewährt.

12.4 Die Vergütung ist jeweils zum Ablauf des Geschäftsjahres fällig und zahlbar.

12.5 Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ferner Ersatz ihrer Auslagen sowie der auf die Vergütung und die Auslagen zu entrichtenden Umsatzsteuer.

12.6 Die Gesellschaft ist berechtigt, für die Mitglieder des Aufsichtsrats eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und Rechtsschutzversicherung in angemessenem Umfang zu marktkonformen Bedingungen auf Kosten der Gesellschaft abzuschließen.

Hauptversammlung
§ 13

13.1 Im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt, welche durch den Vorstand oder Aufsichtsrat oder die sonstigen hierzu nach Gesetz oder Satzung befugten Personen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einzuberufen ist. Die Einberufung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung.

13.2 Die Hauptversammlung der Gesellschaft findet am Sitz der Gesellschaft oder in einer deutschen Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern statt.

13.3 Die Frist zur Einberufung der Hauptversammlung richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen.

§ 14

In gleicher Weise sind außerordentliche Hauptversammlungen einzuberufen.

§ 15

15.1 Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils mindestens fünf Tage vor der Hauptversammlung unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse zugehen. Dabei sind der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen.

15.2 Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch einen in Textform erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut nachzuweisen. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen.

15.3 Im Übrigen ist in der Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu geben, unter welchen Voraussetzungen die Aktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung zugelassen sind.

§ 16

In der Hauptversammlung gewährt jede Stückaktie eine Stimme.

§ 17

Den Vorsitz in den Hauptversammlungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter oder ein mit seiner Vertretung beauftragtes Mitglied des Aufsichtsrats. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und bestimmt deren Reihenfolge. Der Vorsitzende kann das Rede- und Fragerecht des Aktionärs zeitlich angemessen beschränken.

§ 18

18.1 Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder die Satzung entgegenstehen, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, sofern das Gesetz außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit vorschreibt, mit der einfachen Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst. Für Satzungsänderungen genügt, wenn nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder die Satzung eine andere Mehrheit vorschreiben, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn mindestens die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist.

18.2 Der Vorsitzende bestimmt die Art und Reihenfolge der Abstimmung.

Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Gewinnverteilung und Rücklage
§ 19

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli eines jeden Jahres und endet am 30. Juni des nächstfolgenden Jahres.

§ 20

20.1 Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt. Die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt durch die Hauptversammlung, wenn der Aufsichtsrat ihn nicht gebilligt hat oder Vorstand und Aufsichtsrat beschlossen haben, die Feststellung der Hauptversammlung zu überlassen.

20.2 Vorstand und Aufsichtsrat sind ermächtigt, unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen auch einen größeren Teil als die Hälfte des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einzustellen, solange die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen oder nach der Einstellung nicht übersteigen würden.

20.3 Die Anteile der Aktionäre am Gewinn bestimmen sich nach ihren Anteilen am Grundkapital. Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnberechtigung neuer Aktien auch abweichend von § 60 Abs. 2 des AktG festgesetzt werden.

§ 21

21.1 Es wird eine gesetzliche Rücklage in Höhe von einem Viertel des Grundkapitals gebildet. In sie ist der zwanzigste Teil des um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses so lange einzustellen, bis die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 - 3 HGB zusammen ein Viertel des Grundkapitals erreichen.

21.2 Im Übrigen findet § 150 AktG auf die gesetzliche Rücklage Anwendung.

§ 22

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen, zu beschließen.

Umwandlungskosten
§ 23

Die Gesellschaft trägt die mit der Umwandlung der KWS SAAT AG in eine SE verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 2.000.000,00, insbesondere Gerichts- und Notarkosten, die Kosten des Mitarbeiter-Beteiligungsverfahrens und des besonderen Verhandlungsgremiums, die Kosten der Prüfung der Umwandlung, die Kosten der Veröffentlichung sowie Rechts- und sonstige Beratungskosten.

Salvatorische Klausel
§ 24

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung ganz oder in Teilen nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der Satzung im Übrigen hiervon nicht berührt.

 

Anlage 3 zum Verschmelzungsplan

Die Anlage 3 zum Verschmelzungsplan ist die Satzung der KWS SAAT SE & Co. KGaA, die bereits als Anlage 2 zu der Einladung zur Hauptversammlung am 14. Dezember 2018 abgedruckt ist. Auf diese Anlage 2 zu der Einladung zur Hauptversammlung wird verwiesen.

 



05.11.2018 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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741299  05.11.2018 

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