DGAP-News: Nemetschek SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Nemetschek SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.05.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
18.04.2018 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
|
Nemetschek SE
München
- ISIN: DE 0006452907 - - WKN: 645290 -
Wir laden unsere Aktionäre ein zur
ordentlichen Hauptversammlung
am Mittwoch, 30. Mai 2018, 10:00 Uhr, im Konferenzzentrum der Hanns-Seidel-Stiftung, Franz Josef Strauß-Saal, Lazarettstraße 33, 80636 München
I. Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die
Nemetschek SE und den Konzern, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1
des Handelsgesetzbuches sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß § 172 Aktiengesetz am 22.
März 2018 gebilligt und damit den Jahresabschluss festgestellt. Somit entfällt eine Beschlussfassung der Hauptversammlung
über die Feststellung. Die unter TOP 1 genannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung vom Vorstand und - in Bezug auf
den Bericht des Aufsichtsrats - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert.
|
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Nemetschek SE aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2017 in Höhe
von EUR 149.629.716,57 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,75 je dividendenberechtigter Stückaktie |
EUR 28.875.000,00 |
Gewinnvortrag |
EUR 120.754.716,57 |
Der Anspruch auf die Dividende ist am 4. Juni 2018 fällig.
|
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands der Nemetschek SE für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung
zu erteilen.
|
4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der Nemetschek
SE für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
|
5. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2018 zu wählen.
|
6. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Im Rahmen der letztjährigen Hauptversammlung haben die Aktionäre der Nemetschek SE zu Punkt 9 der damaligen Tagesordnung beschlossen,
die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats von drei auf vier Mitglieder zu erhöhen. Die Satzung der Nemetschek SE wurde im
Anschluss entsprechend geändert. Es ist deshalb ein viertes Aufsichtsratsmitglied zu wählen.
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001
über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), § 17 SE-Ausführungsgesetz, § 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus
vier Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen:
Zum weiteren Mitglied des Aufsichtsrats wird gewählt:
|
Bill Krouch, Advisor, Atlantic Beach (USA)
|
Die Wahl erfolgt bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach dem Beginn
der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Amtszeit endet spätestens
sechs Jahre nach Amtsbeginn.
Der Lebenslauf des vorgeschlagenen Kandidaten ist im Internet unter
www.nemetschek.com/unternehmen/aufsichtsrat |
veröffentlicht.
Der vorgeschlagene Kandidat hält folgende Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in-
und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht der Kandidat in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Nemetschek
SE oder deren Konzernunternehmen, den Organen der Nemetschek SE oder einem wesentlich an der Nemetschek SE beteiligten Aktionär,
deren Offenlegung gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlen wird. Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats
strebt die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an.
|
II. Weitere Angaben zur Einberufung
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Von den insgesamt ausgegebenen 38.500.000 Stückaktien der Gesellschaft, die je ein Stimmrecht gewähren, sind im Zeitpunkt
der Einberufung dieser Hauptversammlung 38.500.000 Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
|
2. |
Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter
Vorlage eines Nachweises ihres Aktienbesitzes bei der Gesellschaft anmelden. Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf
den Beginn (0.00 Uhr) des 9. Mai 2018 (Nachweisstichtag) beziehen. Der Nachweis des Aktienbesitzes bedarf der Textform (§
126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes
müssen der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf (24.00 Uhr) des 23. Mai 2018 zugehen, und zwar bei folgender für die Gesellschaft
empfangsberechtigten Stelle:
Nemetschek SE
c/o UniCredit Bank AG
CBS51DS/GM
80311 München
Telefax: +49 89 5400-2519
E-Mail: [email protected]
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, werden gebeten, ihre depotführende Bank möglichst frühzeitig zu
benachrichtigen, damit diese die Anmeldung und den Nachweis des Aktienbesitzes an die Anmeldestelle übermittelt, die die Eintrittskarten
für die Hauptversammlung ausstellt.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. zur Ausübung des Stimmrechts erbracht hat.
Das bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, nicht an der Hauptversammlung
teilnehmen können. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern oder sonst übertragen, sind - bei rechtzeitiger
Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung ihres Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die (vollständige
oder teilweise) Veräußerbarkeit bzw. Übertragbarkeit der Aktien. Für die Dividendenberechtigung hat der Nachweisstichtag keine
Bedeutung.
|
3. |
Stimmrechtsvertretung
Wir weisen darauf hin, dass das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung
von Aktionären, ausgeübt werden kann. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedürfen der Textform. § 135 AktG bleibt unberührt. Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Vereinigungen
von Aktionären oder anderen der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen sind in der Regel Besonderheiten
zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.
Daneben bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor
der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Vollmachten sind in Textform zu erteilen. Sollen die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, so muss der Aktionär diesen in jedem Fall Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht
ausgeübt werden soll. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, nach Maßgabe der ihnen erteilten
Weisungen abzustimmen. Sie sind auch bei erteilter Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche
Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten vorliegt. Diejenigen Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und
den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, werden gebeten, hierzu das Vollmachtsformular
zu verwenden, das den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt wird.
Im Vorfeld der Hauptversammlung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in Textform erteilte Vollmachten
und Weisungen müssen der Gesellschaft unter der unter Ziffer 6 genannten Adresse bzw. der dort genannten E-Mail-Adresse oder
Telefaxnummer zugehen. Zur organisatorischen Erleichterung wird bei Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
um Übermittlung der Vollmachten und Weisungen nach Möglichkeit bis zum 28. Mai 2018 gebeten.
Vollmachts-/Weisungsformulare stellen wir unseren Aktionären auch im Internet unter
www.nemetschek.com/HV2018 |
zur Verfügung; die Formulare können zudem unter der unter Ziffer 6 angegebenen Adresse bei der Gesellschaft kostenlos angefordert
werden.
|
4. |
Ausliegende Unterlagen
Folgende Unterlagen sind ab dem Tag der Einberufung im Internet unter
www.nemetschek.com/HV2018 |
veröffentlicht:
Zu Punkt 1 der Tagesordnung
- |
Der Jahresabschluss der Nemetschek SE, der Konzernabschluss, der zusammengefasste Lagebericht für die Nemetschek SE und den
Konzern;
|
- |
der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach den § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches;
|
- |
der Bericht des Aufsichtsrats.
|
Zu Punkt 2 der Tagesordnung
- |
Der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2017.
|
Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen die vorgenannten Unterlagen zudem in den Geschäftsräumen der Gesellschaft,
Konrad-Zuse-Platz 1, 81829 München, zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Die vorgenannten Unterlagen werden auch in
der Hauptversammlung selbst ausliegen. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten
Unterlagen erteilt.
|
5. |
Hinweise zu Ergänzungsanträgen gemäß Art. 56 SE-VO, § 50 Abs.2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (das
entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen muss dem Vorstand der Gesellschaft bis zum Ablauf (24.00 Uhr) des 29. April 2018 schriftlich oder in elektronischer
Form gemäß §§ 126 Abs. 3, 126a BGB (z.B. per E-Mail unter Hinzufügung des Namens des Antragstellers mit qualifizierter elektronischer
Signatur) unter der folgenden Adresse zugegangen sein:
Vorstand der NEMETSCHEK SE Konrad-Zuse-Platz 1 81829 München
E-Mail: [email protected]
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
- unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem unter
www.nemetschek.com/HV2018 |
veröffentlicht.
|
6. |
Weisungen, Anfragen, Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung gemäß § 126 AktG einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand
und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt zu stellen und/oder einen Wahlvorschlag gemäß § 127 AktG zu machen
(siehe Punkt 5 der Tagesordnung, Wahl des Abschlussprüfers und Punkt 6 der Tagesordnung, Wahlen zum Aufsichtsrat). Gegenanträge
nach § 126 AktG müssen mit einer Begründung versehen sein. Ein Wahlvorschlag nach § 127 AktG braucht nicht begründet zu werden.
Weisungen für von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, Anfragen, Gegenanträge gemäß § 126 AktG und Wahlvorschläge
gemäß § 127 AktG sind ausschließlich zu richten an:
NEMETSCHEK SE
Investor Relations
Konrad-Zuse-Platz 1
81829 München
Telefax: +49 89 540459-444
E-Mail: [email protected]
Bis spätestens zum 15. Mai 2018 (24.00 Uhr) unter dieser Adresse eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden wir unverzüglich
unter
www.nemetschek.com/HV2018 |
ebenso wie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung veröffentlichen. Anderweitig adressierte Anträge oder Wahlvorschläge werden
nicht berücksichtigt.
|
7. |
Hinweise zum Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich
der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist.
|
8. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären, die weitergehenden
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131
Abs. 1 AktG, Formulare für die Bevollmächtigung von Vertretern sowie weitere Informationen sind auch auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
www.nemetschek.com/HV2018 |
zugänglich.
|
München, im April 2018
Nemetschek SE
Der Vorstand
|
|
|
18.04.2018 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de
|