INDUS HOLDING AG
INDUS HOLDING AG
- EUR (-)
- 15-min zeitverzögert - Deutschland Aktien
Eröffnung: -
Veränderung: -
Volumen: -
Tief: -
Hoch: -
Hoch - Tief: -
Typ: Aktien
Ticker: INH
ISIN: DE0006200108

DGAP-HV: Schaltbau Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2021 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

  • 95

DGAP-News: Schaltbau Holding AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Schaltbau Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2021 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

21.04.2021 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Schaltbau Holding AG München - ISIN: DE000A2NBTL2 und DE000A3E5AF5 -
- WKN: A2NBTL und A3E5AF - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
am 28. Mai 2021 Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am Freitag, den 28. Mai 2021, 11:00 Uhr (MESZ), stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Schaltbau Holding AG ein.


Die Versammlung findet als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten statt. Die gesamte Versammlung wird in unserem InvestorPortal unter der Internetadresse

https://ir.schaltbaugroup.com/websites/schaltbau/German/4500/hauptversammlung.html
 

in Bild und Ton übertragen. Zur elektronischen Zuschaltung zur virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, selbst oder durch Bevollmächtigte, sind nur diejenigen Personen berechtigt, die im Aktienregister der Gesellschaft als Aktionäre eingetragen sind und sich rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet haben (Nähere Hinweise unten in Abschnitt D.).

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist das Haus der Bayerischen Wirtschaft (HdBW), Max-Joseph-Straße 5, 80333 München. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten vor Ort, mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter, ist nicht möglich.

A.

TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Schaltbau Holding AG und des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31. Dezember 2020, des zusammengefassten Lageberichts für die Schaltbau Holding AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2020, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 sowie der erläuternden Berichterstattung des Vorstands zu den Angaben nach § 289a und § 315a HGB

Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 erfolgt nicht. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen hat der Aufsichtsrat den vom Vorstand für das Geschäftsjahr 2020 jeweils aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss der Schaltbau Holding AG bereits gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Eine Feststellung durch die Hauptversammlung entfällt somit.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.

4.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021

Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer der Gesellschaft und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 zu wählen sowie ferner zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für den Konzern für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2021, wenn und soweit diese einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission).

5.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Die Amtszeit der derzeit amtierenden von der Hauptversammlung gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats endet mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das am 31. Dezember 2020 endende Geschäftsjahr beschließt, d.h. mit Ablauf der am 28. Mai 2021 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß §§ 95, 96 Abs. 1 AktG i.V.m. § 8 Abs. 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern und setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat aus vier von der Hauptversammlung und zwei von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder dauert gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung dieser Personen für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen:

5.1

Prof. Dr. Thorsten Grenz
Geschäftsführender Gesellschafter der KIMBRIA Gesellschaft für Beteiligung und Beratung mbH
Strande

5.2

Sebastian Reppegather
Senior Investment Director & Head of Listed Investments bei der Luxempart S.A.
Schondorf am Ammersee

5.3

Florian Martin Schuhbauer
Geschäftsführer der Active Ownership Capital S.à r.l.
Frankfurt

5.4

Stéphane Rambaud-Measson
Geschäftsführender Gesellschafter der SRM Invest Verwaltungs GmbH/SRM Invest Holding GmbH & Co. KG
Berlin

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelwahl über die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder abstimmen zu lassen.

Prof. Dr. Thorsten Grenz ist derzeit Aufsichtsratsmitglied und war vom 1. September 2020 bis 28. Februar 2021 interimsweise gemäß § 105 Abs. 2 AktG zum Mitglied des Vorstands der Schaltbau Holding AG bestellt. Sebastian Reppegather ist in leitender Funktion bei der Luxempart S.A., einem wesentlich (aktuell > 10% des Grundkapitals) an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, tätig. Im Übrigen bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats zwischen den vorgeschlagenen Kandidaten einerseits und den Gesellschaften des Konzerns der Schaltbau Holding AG, den Organen der Schaltbau Holding AG sowie einem wesentlich an der Schaltbau Holding AG beteiligten Aktionär andererseits keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, deren Offenlegung gemäß der Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 empfohlen wird.

Ausführliche Informationen zu den vorgeschlagenen Kandidaten stehen im Internet unter

https://ir.schaltbaugroup.com/websites/schaltbau/German/4500/hauptversammlung.html

zur Verfügung.

Informationen gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:

Die zur Wahl als Mitglieder des Aufsichtsrats vorgeschlagenen Personen sind Mitglieder in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Prof. Dr. Thorsten Grenz:

-

Drägerwerk AG & Co. KGaA, Mitglied des Aufsichtsrats

-

Drägerwerk Verwaltungs AG, Mitglied des Aufsichtsrats

-

Dräger Safety AG & Co. KGaA, Mitglied des Aufsichtsrats

-

Dräger Safety Verwaltungs AG, Mitglied des Aufsichtsrats

-

Credion AG, Mitglied des Aufsichtsrats

Sebastian Reppegather:

Keine

Florian Martin Schuhbauer:

-

PNE AG, Mitglied des Aufsichtsrats

-

NFON AG, Mitglied des Aufsichtsrats

-

Vita 34 AG, Aufsichtsratsvorsitzender

-

Active Ownership Fund SICAV-FIS SCS, Director

Stéphane Rambaud-Measson:

-

eolos GmbH, Mitglied des Beirats

-

Recycleye Ltd, Mitglied des Advisory Boards

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder

Gemäß § 120a Abs. 1 AktG hat die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre zu beschließen.

Der Aufsichtsrat hat am 12. April 2021 ein neues Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder beschlossen, das den Vorgaben des Aktiengesetzes entspricht und die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex berücksichtigt.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, das unten in Abschnitt B. beschriebene, vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu billigen.

7.

Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder (zugleich Billigung des Vergütungssystems für die Aufsichtsratsmitglieder)

Gemäß § 113 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AktG ist von der Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist.

Die Vergütung des Aufsichtsrats der Gesellschaft ist in § 13 der Satzung festgesetzt. Dort ist in Absatz 4 auch die Öffnung für einen ergänzenden Hauptversammlungsbeschluss vorgesehen, aufgrund dessen dem Aufsichtsratsvorsitzenden eine zusätzliche Aufwandspauschale gewährt werden kann. Ein solcher Beschluss der Hauptversammlung existiert derzeit nicht. Die in § 13 der Satzung der Gesellschaft festgelegte Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder und das ihr zugrundeliegende Vergütungssystem sind unten in Abschnitt C. dargestellt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, wie sie in § 13 der Satzung der Gesellschaft festgelegt ist, und das ihr zugrundeliegende Vergütungssystem zu bestätigen.

8.

Beschlussfassungen über die Änderung von § 8 (Zusammensetzung des Aufsichtsrats) und § 9 (Amtszeit des Aufsichtsrats) der Satzung

Empfehlung C.2 des Deutschen Corporate Governance Kodex sieht vor, dass für Aufsichtsratsmitglieder eine Altersgrenze festgelegt wird. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, diese auf das 70. Lebensjahr festzulegen und sie satzungsmäßig abzusichern. Zugleich soll eine Flexibilität bei der Dauer der Wahlperiode von Aufsichtsratskandidaten eingeführt werden. Bislang sieht die Satzung in § 9 Abs. 1 vor: 'Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder dauert bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.'

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor diesem Hintergrund vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a.

§ 8 (Zusammensetzung des Aufsichtsrats) der Satzung wird um folgenden Absatz 3 ergänzt:

'3.

Für Aufsichtsräte besteht eine Altersgrenze von 70 Jahren. Aufsichtsräte können nur dann in den Aufsichtsrat gewählt bzw. als Aufsichtsrat bestellt werden, wenn ihre Amtszeit spätestens in dem Jahr endet, in dem sie das 70. Lebensjahr vollenden.'

b.

§ 9 (Amtszeit des Aufsichtsrats) der Satzung wird in seinem Absatz 1 wie folgt neu gefasst:

'1.

Die Amtszeit eines Aufsichtsratsmitglieds dauert bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, sofern bei der Wahl nicht eine kürzere Amtszeit bestimmt wird. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.'

9.

Zustimmung zum Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages mit der SBRS GmbH

Seit dem 14. März 2017 hält die Schaltbau Holding AG unmittelbar sämtliche Geschäftsanteile der SBRS GmbH mit Sitz in Dinslaken, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 19295. Die Schaltbau Holding AG beabsichtigt, mit der SBRS GmbH einen Ergebnisabführungsvertrag abzuschließen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des Ergebnisabführungsvertrages zwischen der Schaltbau Holding AG als Organträger und der SBRS GmbH als Organgesellschaft zuzustimmen.

Der Ergebnisabführungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt:

-

Die Organgesellschaft ist verpflichtet, ihren Gewinn entsprechend den Vorschriften des § 301 Aktiengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung an den Organträger abzuführen.

-

Für die Verlustübernahme des Organträgers geltend die Vorschriften des § 302 Aktiengesetz in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.

-

Die Organgesellschaft kann - soweit handelsrechtlich zulässig - mit Zustimmung des Organträgers in den Grenzen des Aktiengesetzes andere Gewinnrücklagen gemäß § 272 Abs. 3 Handelsgesetzbuch bilden, sofern diese bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet sind. Wurden derartige Gewinnrücklagen während der Dauer dieses Vertrages gebildet, kann der Organträger verlangen, dass die Rücklagen aufgelöst und die entsprechenden Beträge als Gewinn abgeführt werden. Die Abführung von bzw. der Ausgleich eines Jahresfehlbetrages mit Erträgen der Organgesellschaft aus der Auflösung von freien, vorvertraglichen Rücklagen und vorvertraglichen Gewinnvorträgen wird ausgeschlossen.

-

Der Vertrag bedarf zu einer Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft, der Hauptversammlung des Organträgers sowie der Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft.

-

Der Vertrag gilt rückwirkend ab dem Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem der Vertrag in das Handelsregister der Organgesellschaft eingetragen wird.

-

Der Vertrag kann schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft gekündigt werden, erstmals jedoch mit Wirkung zum Ablauf des Geschäftsjahres, das mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres endet, in dem der Vertrag wirksam wird.

-

Der Vertrag kann ferner aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Als wichtiger Grund gelten insbesondere auch der Wegfall der zur Anerkennung der Organschaft steuerlich erforderlichen finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger, die Veräußerung von Anteilen an der Organgesellschaft im Wege des Verkaufs oder der Einbringung oder die Verschmelzung, Spaltung, Änderung der Rechtsform oder Auflösung von Organträger oder Organgesellschaft. Ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung liegt auch vor, wenn an der Organgesellschaft erstmals ein außenstehender Gesellschafter beteiligt wird.

Es ist beabsichtigt, dass die Gesellschafterversammlung der SBRS GmbH dem Abschluss des Ergebnisabführungsvertrages nach der Hauptversammlung der Schaltbau Holding AG in notarieller Form zustimmt und die Schaltbau Holding AG und die SBRS GmbH anschließend Ende Mai / Anfang Juni 2021 den Vertrag schließen.

Die Geschäftsanteile an der SBRS GmbH werden zu 100 % unmittelbar von der Schaltbau Holding AG gehalten. Infolge des Fehlens außenstehender Gesellschafter sind von der Schaltbau Holding AG weder Ausgleichszahlungen (§ 304 Aktiengesetz) zu leisten noch Abfindungen (§ 305 Aktiengesetz) zu gewähren. Aus dem gleichen Grund ist eine Prüfung des Vertrages durch einen Vertragsprüfer (§ 293b Aktiengesetz) nicht erforderlich.

Von dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an sind im Internet unter

https://ir.schaltbaugroup.com/websites/schaltbau/German/4500/hauptversammlung.html

folgende Unterlagen veröffentlicht und werden auch während der Hauptversammlung dort zugänglich sein:

-

Der gemeinsame Bericht des Vorstands der Schaltbau Holding AG und der SBRS GmbH vom 13. April 2021,

-

der Entwurf des Ergebnisabführungsvertrages,

-

die Jahres- und Konzernabschlüsse der Schaltbau Holding AG sowie des Lageberichts für die Schaltbau Holding AG und den Konzern jeweils zum 31. Dezember 2018, 2019 und 2020,

-

die Jahresabschlüsse und Lageberichte der SBRS GmbH jeweils zum 31. Dezember 2018, 2019 und 2020.

B.

VERGÜTUNGSSYSTEM FÜR DIE VORSTANDSMITGLIEDER (TAGESORDNUNGSPUNKT 6)

ABSCHNITT 1: GRUNDZÜGE DES VERGÜTUNGSSYSTEMS FÜR DIE VORSTANDSMITGLIEDER DER SCHALTBAU HOLDING AG

Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder leistet einen wesentlichen Beitrag zur Förderung und Umsetzung der Unternehmensstrategie der Schaltbau Holding AG, eine nachhaltige Steigerung der Performance und ein profitables Wachstum zu erzielen. Es wird ein Mehrwert für Kunden, Mitarbeiter und Aktionäre geschaffen, indem auf den langfristigen und nachhaltigen Unternehmenserfolg bezogene Leistungskriterien definiert und diese mit anspruchsvollen jährlichen und mehrjährigen Zielsetzungen versehen werden.

Die kurzfristige variable Vergütung ('Tantieme-Bestandteil 1') orientiert sich an dem finanziellen Leistungskriterium Return on Capital Employed (ROCE). Damit wird die Ausrichtung der Vorstandstätigkeit auf Profitabilität und Wachstum gefördert. Darüber hinaus orientiert sich der Tantieme-Bestandteil 1 an der Erreichung persönlicher Ziele, die geschäftsjährlich durch den Aufsichtsrat festgelegt werden. Hierbei sollen insbesondere auch Nachhaltigkeitsziele in den Bereichen Umwelt (Environmental), Soziales (Social) und verantwortungsvolle Unternehmensführung (Governance) ('ESG-Ziele') berücksichtigt werden. Das unterstützt die strategische Weiterentwicklung des Unternehmens, die auch soziale und ökologische Aspekte einschließt und die nachhaltige Unternehmensentwicklung in den Blick nimmt.

Um die Vergütung der Vorstandsmitglieder an die langfristige Entwicklung der Schaltbau Holding AG zu koppeln, macht die langfristige variable Vergütung ('Tantieme-Bestandteil 2') einen wesentlichen Anteil an der Gesamtvergütung aus. Der Tantieme-Bestandteil 2 orientiert sich an der Entwicklung des Aktienkurses gemessen über vier Jahre. Dies dient der nachhaltigen Verknüpfung der Interessen der Unternehmensführung mit den Interessen der Aktionäre an der langfristigen Steigerung des Unternehmenswerts.

Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder ist klar und verständlich gestaltet. Es entspricht den Vorgaben des Aktiengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie vom 12. Dezember 2019 (ARUG II; BGBl. Teil I 2019, Nr. 50 vom 19. Dezember 2019) und berücksichtigt die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in der von der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex am 16. Dezember 2019 beschlossenen Fassung.

Das neue und unter Abschnitt 2 im Einzelnen dargestellte Vergütungssystem gilt ab dem 12. April 2021 und findet für etwaige neue Vorstandsmitglieder unmittelbar Anwendung. Für aktuelle Vorstandsmitglieder wird das neue Vergütungssystem für Vertragsverlängerungen, die ab dem 12. April 2021 abgeschlossen werden, angewendet.

Der im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung 2021 neu zu wählende Aufsichtsrat wird dieses Vergütungssystem nach pflichtgemäßem Ermessen überprüfen. Etwaige wesentliche Änderungen dieses Vergütungssystems werden der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.

ABSCHNITT 2: DAS VERGÜTUNGSSYSTEM IM EINZELNEN

I.

Vergütungsbestandteile

1.

Überblick über die Vergütungsbestandteile und deren relativen Anteil an der Vergütung

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus festen und variablen Bestandteilen zusammen. Feste Bestandteile der Vergütung der Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich das Jahresfixgehalt und Nebenleistungen. Variable Bestandteile sind der Tantieme-Bestandteil 1 und der Tantieme-Bestandteil 2.

Vergütungsbestandteil Bemessungsgrundlage / Parameter
Feste Vergütungsbestandteile
Jahresfixgehalt
*

Fixe vertraglich vereinbarte Vergütung, die in zwölf gleichen Monatsraten ausbezahlt wird

Nebenleistungen Insbesondere:
*

Gewährung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung

*

Zuschuss von 50% zur Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze

*

Unfallversicherung

Variable Vergütungs-
bestandteile
Kurzfristige variable
Vergütung (Tantieme-
Bestandteil 1)
Plantyp:
*

Zielbonus mit einjährigem Bemessungszeitraum

Begrenzung des Auszahlungsbetrags:
*

150% des Zielbetrags

Leistungskriterien:
*

Unternehmenserfolg (Bewertung auf Basis ROCE)

*

Persönliche Ziele (individuelle Leistung und Erreichung ESG-Ziele)

Bemessungszeitraum:
*

Jeweiliges Geschäftsjahr

Auszahlung:
*

In bar zehn Tage nach Billigung des Konzernabschlusses des jeweiligen Geschäftsjahres

Langfristige variable Vergütung (Tantieme-Bestandteil 2) Plantyp:
*

Zielbonus mit vierjährigem Bemessungszeitraum

Begrenzung des Auszahlungsbetrags:
*

150% des Zielbetrags

Leistungskriterien:
*

Entwicklung Aktienkurs während Bemessungszeitraum

Auszahlung:
*

In bar zehn Tage nach Billigung des Konzernabschlusses für das letzte Geschäftsjahr des vierjährigen Bemessungszeitraums

Sonstige Leistungen    
Aktienhalteverpflichtung  
*

Verpflichtung zum Erwerb von Aktien der Schaltbau Holding AG im Nennbetrag von EUR 100.000,00 pro Geschäftsjahr und Halten über die Dauer von mind. vier Jahren

Ermessenstantieme  
*

Aufsichtsrat kann zusätzlich Ermessenstantieme in Abhängigkeit von besonderer Leistung des Vorstandsmitglieds und Ergebnissituation der Schaltbau Holding AG gewähren

Der Aufsichtsrat legt auf Basis des Vergütungssystems für jedes Vorstandsmitglied eine konkrete Ziel-Gesamtvergütung fest, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage des Unternehmens steht und die übliche Vergütung nicht ohne Weiteres übersteigt. Die Ziel-Gesamtvergütung setzt sich aus der Summe aller für die Gesamtvergütung maßgeblichen Vergütungsbestandteile zusammen. Bei Tantieme-Bestandteil 1 und Tantieme-Bestandteil 2 wird jeweils der Zielbetrag bei 100 % Zielerreichung zugrunde gelegt. Der Anteil der langfristigen variablen Vergütung an der Ziel-Gesamtvergütung übersteigt den Anteil der kurzfristigen variablen Vergütung an der Ziel-Gesamtvergütung. Die relativen Anteile der festen und variablen Vergütungsbestandteile werden nachfolgend bezogen auf die Ziel-Gesamtvergütung dargestellt.

Der Anteil der festen Vergütung (Jahresfixgehalt und Nebenleistungen) der Vorstandsmitglieder liegt hiernach bei ungefähr 30 % bis 40 % der Ziel-Gesamtvergütung und der Anteil der variablen Vergütung (Tantieme-Bestandteil 1 und 2) bei ungefähr 60 % bis 70 % der Ziel-Gesamtvergütung. Dabei liegt der Anteil des Tantieme-Bestandteil 1 bei ungefähr 25 % bis 30 % an der Ziel-Gesamtvergütung und der Anteil des Tantieme-Bestandteil 2 bei ungefähr 35 % bis 40 % der Ziel-Gesamtvergütung.

Die genannten Anteile können für künftige Geschäftsjahre, z.B. aufgrund der Gewährung einer Ermessenstantieme oder der Entwicklung der Kosten der vertraglich zugesagten Nebenleistungen sowie für etwaige Neubestellungen abweichen.

2.

Feste Vergütungsbestandteile

2.1

Jahresfixgehalt

Die Vorstandsmitglieder erhalten ein Jahresfixgehalt in zwölf gleichen monatlichen Raten.

2.2

Nebenleistungen

Die Schaltbau Holding AG gewährt insbesondere folgende Nebenleistungen: Jedem Vorstandsmitglied wird grundsätzlich ein Dienstwagen, auch zur privaten Nutzung, zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus gewährt die Schaltbau Holding AG dem Vorstandsmitglied einen Zuschuss von 50 % zur Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenzen. Zudem wird für die Vorstandsmitglieder eine Unfallversicherung abgeschlossen.

 
3. Variable Vergütungsbestandteile
Nachfolgend werden die variablen Vergütungsbestandteile beschrieben. Dabei wird verdeutlicht, welcher Zusammenhang zwischen der Erreichung der Leistungskriterien und dem jeweiligen Auszahlungsbetrag aus der variablen Vergütung besteht. Ferner wird erläutert, in welcher Form und wann die Vorstandsmitglieder über die gewährten variablen Vergütungsbeträge verfügen können.
3.1 Tantieme-Bestandteil 1
Der Tantieme-Bestandteil 1 ist ein Zielbonus mit einem einjährigen Bemessungszeitraum. Er setzt sich aus zwei Elementen zusammen: Unternehmenserfolg und Erreichung persönlicher Ziele.
3.1.1 Unternehmenserfolg
Der Unternehmenserfolg wird auf Basis der Kennzahl Return on Capital Employed (ROCE) ermittelt. Mit dieser Kennzahl kann bemessen werden, wie effizient und profitabel die Schaltbau Holding AG mit ihrem eingesetzten Kapital umgeht. Sie stellt eine Weiterentwicklung der Gesamtkapitalrentabilität dar. Die Berechnung von ROCE erfolgt durch eine Division von EBIT zu Capital Employed. EBIT meint das Konzernergebnis vor Zinsen und Steuern nach IFRS. Capital Employed ist die Summe aller immateriellen Vermögenswerte, Sachanlagen, sonstige Finanzanlagen, Net Working Capital und At Equity bewertete Beteiligungen der Schaltbau Holding AG.
Der Aufsichtsrat legt vor Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres für die Kennzahl ROCE fest:
-

einen Schwellenwert, der einem Zielerreichungsgrad von 80 % entspricht,

-

einen Zielwert, der einem Zielerreichungsgrad von 100 % entspricht.

Wird der Schwellenwert im jeweiligen Bemessungszeitraum unterschritten, entspricht dies einem Zielerreichungsgrad von 0 %. Werte zwischen dem Schwellenwert und dem Zielwert sowie bei einer Überschreitung des Zielwerts werden linear interpoliert bzw. fortgeführt.
Eine nachträgliche Änderung der Zielwerte ist ausgeschlossen.
3.1.2 Persönliche Ziele
Der Aufsichtsrat legt vor Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres für das Geschäftsjahr Leistungskriterien fest, um die individuelle Leistung des Vorstandsmitglieds zu beurteilen ('Persönliche Teilziele'). Hierbei sind auch ESG-Ziele einzubeziehen, um eine nachhaltige Unternehmensentwicklung sicherzustellen. ESG-Ziele können insbesondere sein: Mitarbeitergewinnung, Mitarbeiterzufriedenheit, Mitarbeiterentwicklung und Mitarbeiterbindung, Kundenzufriedenheit, Nachhaltigkeitsstandards in den Lieferketten, CO2-neutrale Produktionsabläufe oder ressourcenschonender Produktionseinsatz.
Der Aufsichtsrat legt für jedes Geschäftsjahr für jedes Persönliche Teilziel fest:
-

einen Schwellenwert, der einem Teilzielerreichungsgrad von 80 % entspricht,

-

einen Zielwert, der einem Teilzielerreichungsgrad von 100 % entspricht,

Wird der Schwellenwert im jeweiligen Bemessungszeitraum unterschritten, entspricht dies einem Teilzielerreichungsgrad von 0 %. Werte zwischen dem Schwellenwert und dem Zielwert sowie bei einer Überschreitung des Zielwerts werden linear interpoliert bzw. fortgeführt.
Eine nachträgliche Änderung der Zielwerte ist ausgeschlossen.
Die Persönlichen Teilziele werden jeweils gleich gewichtet. Der Gesamt-Zielerreichungsgrad der Persönlichen Teilziele ('Zielerreichungsgrad Persönliche Ziele') errechnet sich aus dem Durchschnitt der Teilzielerreichungsgrade.
3.1.3 Berechnung des Auszahlungsbetrags
Mit dem Vorstandsmitglied wird im Dienstvertrag ein individueller Zielbetrag (bei 100 % Zielerreichung) für den Tantieme-Bestandteil 1 vereinbart.
Nach Ablauf des Geschäftsjahres wird der Auszahlungsbetrag für den Tantieme-Bestandteil 1 anhand folgender Formel ermittelt:
 

Tantieme-Bestandteil 1 = individueller Zielbetrag in EUR x (Zielerreichungsgrad Unternehmenserfolg x 50 % + Zielerreichungsgrad Persönliche Ziele x 50 %)

Der Auszahlungsbetrag aus dem Tantieme-Bestandteil 1 ist auf maximal 150 % des Zielbetrags begrenzt.
3.1.4 Fälligkeit, unterjähriger Ein-/Austritt und außergewöhnliche Ereignissen oder Entwicklungen
Der Tantieme-Bestandteil 1 ist zehn Tage nach der Billigung des Konzernabschlusses der Gesellschaft für das jeweilige Geschäftsjahr zur Zahlung fällig.
Beginnt oder endet der Dienstvertrag im laufenden Geschäftsjahr, wird der individuelle Zielbetrag pro rata temporis auf den Zeitpunkt des Beginns oder Endes des Dienstvertrages gekürzt. Für Zeiten, in denen das Vorstandsmitglied bei bestehendem Dienstvertrag keinen Anspruch auf Vergütung hat (z.B. wegen Ruhens des Dienstverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung), wird der individuelle Zielbetrag ebenfalls pro rata temporis gekürzt.
Im Falle von außergewöhnlichen Ereignissen oder Entwicklungen ist der Aufsichtsrat berechtigt, die Bedingungen des Tantieme-Bestandteil 1 nach billigem Ermessen sachgerecht anzupassen.
3.2 Tantieme-Bestandteil 2
3.2.1 Berechnung
Der Tantieme-Bestandteil 2 bemisst sich nach der Entwicklung des Aktienkurses während eines vierjährigen Bemessungszeitraums ('Performance Periode'). Jede Performance Periode beginnt am 1. Januar des ersten Geschäftsjahrs der Performance Periode ('Gewährungsgeschäftsjahr') und endet am 31. Dezember des dritten auf das Gewährungsgeschäftsjahr folgenden Jahres (insgesamt 'Tranche'). Vor Beginn des jeweiligen Gewährungsgeschäftsjahres legt der Aufsichtsrat Zielwerte für den Aktienkurs zum Ende des Gewährungsgeschäftsjahres und zum Ende der auf das Gewährungsgeschäftsjahr folgenden drei Geschäftsjahre fest. Für jede Tranche werden also vier Zielwerte (jeder einzelne 'Teil-Zielwert') bestimmt. Für jeden erreichten Teil-Zielwert erhält das Vorstandsmitglied ein Viertel des im Dienstvertrag vereinbarten individuellen Zielbetrags ('Anteiliger Zielbetrag').
Zur Beurteilung der Erreichung der Teil-Zielwerte wird der Aktienkurs zu Beginn des Geschäftsjahres ('Ausgangswert'), der aus dem Mittelwert des Aktienkurses der letzten drei Monate des Vorgeschäftsjahres und der ersten drei Monate des laufenden Geschäftsjahres ('Referenzzeitraum I') gebildet wird, dem Aktienkurs zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres ('Schlusswert'), der aus dem Mittelwert des Aktienkurses der letzten drei Monate des laufenden Geschäftsjahres und der ersten drei Monate des folgenden Geschäftsjahres ('Referenzzeitraum II') gebildet wird, gegenübergestellt. Für die Bestimmung des Mittelwerts sind die täglichen Schlusskurse innerhalb des Referenzzeitraums I und des Referenzzeitraums II maßgeblich.
Entspricht der Schlusswert dem Teil-Zielwert, wird der Anteilige Zielbetrag verdient. Liegt der Schlusswert unter dem Ausgangswert, wird der Anteilige Zielbetrag nicht verdient und beträgt EUR 0. Liegt der Schlusswert zwischen dem Ausgangswert und dem Teil-Zielwert wird der Anteilige Zielbetrag linear interpoliert. Liegt der Schlusswert über dem Teil-Zielwert, führt dies zu einer linearen Erhöhung des Teil-Zielbetrags.
Der Auszahlungsbetrag aus dem Tantieme-Bestandteil 2 ist auf maximal 150% des Zielbetrags begrenzt.
Dem Vorstandsmitglied ist eine Aktienpflege durch An- bzw. Verkauf von Aktien der Schaltbau Holding AG im eigenen Namen oder durch nahestehende Personen während der Referenzzeiträume I und II untersagt.
Eine nachträgliche Änderung der Leistungskriterien ist ausgeschlossen.
3.2.2 Aktienhalteverpflichtung
Weitere Voraussetzung für den Tantieme-Bestandteil 2 ist, dass das Vorstandsmitglied in jedem Geschäftsjahr zwischen dem jeweiligen Referenzzeitraum I und II Aktien im Nennbetrag von EUR 100.000,00 erwirbt und die erworbenen Aktien über eine Dauer von mindestens vier Jahren nicht weiter veräußert. Diese Verpflichtung bildet einen weiteren wesentlichen Bestandteil des Vergütungssystems mit dem Ziel, die langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft zu fördern.
3.3 Fälligkeit, unterjähriger Ein-/Austritt, vorzeitige Beendigung und außergewöhnliche Ereignisse oder Entwicklungen
Der Tantieme-Bestandteil 2 ist zehn Tage nach der Billigung des Konzernabschlusses der Gesellschaft für das letzte Geschäftsjahr der Performance-Periode zur Zahlung fällig.
Beginnt die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds im laufenden Geschäftsjahr, wird der Zielbetrag pro rata temporis auf den Zeitpunkt des Beginns der Amtszeit gekürzt.
Sämtliche Ansprüche aus Tranchen einer laufenden Performance Periode verfallen ersatz- und entschädigungslos, wenn der Dienstvertrag vor Ablauf der Performance Periode durch die Schaltbau Holding AG außerordentlich aus einem vom Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen Grund gekündigt wird, die Bestellung des Vorstandsmitglieds wegen grober Pflichtverletzung widerrufen wird oder das Vorstandsmitglied sein Amt ohne wichtigen Grund und ohne Einverständnis der Schaltbau Holding AG niederlegt.
Wenn die Bestellung vor Ablauf der Performance Periode aus anderen Gründen endet, bleiben die Tranchen der laufenden Performance Perioden aufrechterhalten. Der Auszahlungsbetrag wird nicht vorzeitig ausbezahlt.
Im Falle von außergewöhnlichen Ereignissen oder Entwicklungen ist der Aufsichtsrat berechtigt, die Bedingungen des Tantieme-Bestandteil 2 nach billigem Ermessen sachgerecht anzupassen.
 
4.

Malus- und Clawback-Regelung für die variablen Vergütungsbestandteile

Im Falle eines relevanten Fehlverhaltens ('Malus-Tatbestand') des Vorstandsmitglieds während des für die variable Vergütung maßgeblichen Bemessungszeitraums - bei dem Tantieme-Bestandteil 1 während des jeweiligen Geschäftsjahres und beim Tantieme-Bestandteil 2 während der vierjährigen Performance-Periode - kann der Aufsichtsrat den Auszahlungsbetrag nach billigem Ermessen um bis zu 100 % kürzen ('Malus'). Ein Malus-Tatbestand kann in einem individuellen Fehlverhalten oder einem Organisationsverschulden liegen. Sollte sich ein Malus-Tatbestand in einem Jahr ereignen, das in den Bemessungszeitraum mehrerer variabler Vergütungsbestandteile fällt, kann der Malus für jeden dieser variablen Vergütungsbestandteile festgelegt werden, d.h. es können insbesondere auch mehrere variable Vergütungsbestandteile mit mehrjährigen Bemessungszeiträumen einem Malus aufgrund desselben Malus-Tatbestands unterliegen.

Im Falle des nachträglichen Bekanntwerdens bzw. der nachträglichen Aufdeckung eines Malus-Tatbestands, der bei anfänglichem Bekanntwerden zu einem Malus von 100% berechtigt hätte, ist die Gesellschaft berechtigt, den Bruttobetrag des Auszahlungsbetrags nach billigem Ermessen in voller Höhe zurückzufordern. Dies gilt für den Tantieme-Bestandteil 1 und den Tantieme-Bestandteil 2 für jeden Bemessungszeitraum, in den das Jahr des Malus-Tatbestands fällt. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn seit der Auszahlung des variablen Vergütungsbestandteils mehr als drei Jahre vergangen sind.

5.

Sonstige Leistungen

Der Aufsichtsrat ist berechtigt, den Vorstandsmitgliedern zusätzlich zu dem Tantieme-Bestandteil 1 und Tantieme-Bestandteil 2 eine Ermessenstantieme zu gewähren. Eine Ermessenstantieme kann insbesondere durch den Aufsichtsrat beschlossen werden, um besondere Leistungen des Vorstands zu vergüten.

II.

Maximalvergütung

Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Gesamtvergütung (Summe aller für das betreffende Geschäftsjahr aufgewendeten Vergütungsbeträge, einschließlich Jahresfixgehalt, variablen Vergütungsbestandteilen, Nebenleistungen und etwaiger Sondervergütung) der Vorstandsmitglieder - unabhängig davon, ob sie in diesem Geschäftsjahr oder zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt wird - ist nach oben absolut begrenzt ('Maximalvergütung').

Für den Vorstandsvorsitzenden beträgt die Maximalvergütung brutto EUR 1.350.000,00. Für die ordentlichen Vorstandsmitglieder beträgt die Maximalvergütung jeweils brutto EUR 1.200.000,00.

III.

Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte

1.

Laufzeiten der Dienstverträge

Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder gelten für die Dauer der laufenden Bestellungen zum Vorstandsmitglied. In der Regel werden Vorstandsmitglieder bei einer Erstbestellung für drei Jahre bestellt. Ein Wiederbestellungszeitraum wird unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben individuell nach pflichtgemäßem Ermessen des Aufsichtsrats festgelegt.

2.

Voraussetzungen der Beendigung vergütungsbezogener Rechtsgeschäfte

Der Dienstvertrag endet spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres des Vorstandsmitglieds.

Der Dienstvertrag des Vorstandsvorsitzenden sieht ein Sonderkündigungsrecht des Vorstandsmitglieds und der Schaltbau Holding AG im Fall eines Kontrollwechsels ('Change of Control') vor.

3.

Entlassungsentschädigung

Bei einer vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrags ohne wichtigen Grund dürfen etwaig mit dem Vorstandsmitglied zu vereinbarende Zahlungen nicht den Wert von zwei Jahresvergütungen in Höhe des Fixgehalts (Abfindungs-Cap) und nicht die Vergütung für die Restlaufzeit des Dienstvertrags überschreiten.

Übt der Vorstandsvorsitzende oder die Schaltbau Holding AG das Sonderkündigungsrecht aufgrund Kontrollwechsels aus, hat das Vorstandsmitglied Anspruch auf eine Abfindung, die 50% der während der Restlaufzeit des Dienstvertrags von der Schaltbau Holding AG zu leistenden Fixvergütung entspricht, in jedem Fall aber den Wert von zwei Jahresfixvergütungen nicht überschreitet. Der Anspruch auf eine solche Abfindung entfällt, wenn die Gesellschaft den Dienstvertrag wirksam außerordentlich aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB kündigt oder sich innerhalb der auf das Ende des Dienstvertrags folgenden sechs Monate herausstellt, dass ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorgelegen hat.

IV.

Berücksichtigung der Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer bei der Festsetzung des Vergütungssystems

Bei der Festsetzung des Vergütungssystems berücksichtigt der Aufsichtsrat auch die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung finden das Vergleichsumfeld der Schaltbau Holding AG (horizontaler Vergleich) ebenso wie die unternehmensinterne Vergütungsstruktur (vertikaler Vergleich) Berücksichtigung. Der vertikale Vergleich nimmt Bezug auf das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Gesamtbelegschaft der Schaltbau Holding AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen. Dabei berücksichtigt der Aufsichtsrat auch die Entwicklung der Vergütungen der beschriebenen Gruppen im Zeitablauf.

V.

Verfahren zur Fest- und zur Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems

Der Aufsichtsrat beschließt ein klares und verständliches Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder. Der Personalausschuss ist zuständig, den Beschluss des Aufsichtsrats über das Vergütungssystem und die regelmäßige Überprüfung des Vergütungssystems vorzubereiten. Der Personalausschuss versorgt den Aufsichtsrat mit allen Informationen, die er zur Überprüfung des Vergütungssystems benötigt. Eine Überprüfung des Vergütungssystems führt der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen, spätestens aber alle vier Jahre durch. Dabei führt der Aufsichtsrat einen Marktvergleich durch und berücksichtigt insbesondere Veränderungen des Marktumfelds, die wirtschaftliche Gesamtlage und Strategie des Unternehmens, Veränderungen und Trends der nationalen und internationalen Corporate Governance Standards und das Gehaltsgefüge im Unternehmen sowie anderer Unternehmen vergleichbarer Größe und Branche. Bei Bedarf zieht der Aufsichtsrat externe Vergütungsexperten und andere Berater hinzu. Dabei achtet der Aufsichtsrat auf die Unabhängigkeit der externen Vergütungsexperten und Berater vom Vorstand und trifft Vorkehrungen, um Interessenkonflikte zu vermeiden.

Der Aufsichtsrat legt das beschlossene Vergütungssystem der Hauptversammlung bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens aber alle vier Jahre, zur Billigung vor. Billigt die Hauptversammlung das vorgelegte System nicht, legt der Aufsichtsrat der Hauptversammlung spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Billigung vor.

Der Aufsichtsrat stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass mögliche Interessenkonflikte der an den Beratungen und Entscheidungen über das Vergütungssystem beteiligten Aufsichtsratsmitglieder vermieden und gegebenenfalls aufgelöst werden. Dabei ist jedes Aufsichtsratsmitglied verpflichtet, Interessenkonflikte gegenüber dem Aufsichtsrat anzuzeigen. Über den Umgang mit einem bestehenden Interessenkonflikt entscheidet der Aufsichtsrat im Einzelfall. Insbesondere kommt in Betracht, dass ein Aufsichtsratsmitglied, das von einem Interessenkonflikt betroffen ist, an einer Sitzung oder einzelnen Beratungen und Entscheidungen des Aufsichtsrats nicht teilnimmt.

Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem Vergütungssystem (Verfahren und Regelungen zur Vergütungsstruktur) und dessen einzelnen Bestandteilen sowie in Bezug auf einzelne Vergütungsbestandteile des Vergütungssystems abweichen oder neue Vergütungsbestandteile einführen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Schaltbau Holding AG notwendig ist. Der Aufsichtsrat behält sich solche Abweichungen insbesondere für außergewöhnliche Umstände, wie zum Beispiel eine Wirtschafts- oder Unternehmenskrise vor.

C.

VERGÜTUNG DER AUFSICHTSRATSMITGLIEDER (TAGESORDNUNGSPUNKT 7)

§ 13 der Satzung der Gesellschaft lautet:

'§ 13 Vergütung

1.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen und einer ihnen für die Aufsichtsratstätigkeit zur Last fallenden Umsatzsteuer eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres und nach Beschluss der Hauptversammlung über die Entlastung des jeweiligen Aufsichtsratsmitglieds für das betreffende Geschäftsjahr zahlbare Vergütung, die für das einzelne Mitglied EUR 30.000,00 pro Jahr, für den Vorsitzenden das Doppelte und für den stellvertretenden Vorsitzenden das Eineinhalbfache dieses Betrages beträgt. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht über das ganze Geschäftsjahr angehört haben, erhalten die Vergütung entsprechend zeitanteilig. Für den Zeitaufwand, der über fünf Sitzungstage pro Geschäftsjahr inklusive der dafür notwendigen Vorbereitungszeit hinausgeht, erhält jedes Aufsichtsratsmitglied zusätzlich eine Vergütung in Höhe von EUR 300,00 pro Stunde, höchstens jedoch den Stunden- bzw. Tagessatz des als Prüfungsleiter verantwortlichen Partners/geschäftsführenden Gesellschafters (o.ä.) des für das betreffende Geschäftsjahr bestellten Abschlussprüfers.

2.

Für die Teilnahme an Präsenzsitzungen der Ausschüsse des Aufsichtsrats erhalten deren Mitglieder zusätzlich Sitzungsgelder, die für das einzelne Ausschussmitglied EUR 2.500,00 pro Sitzung und für den Ausschussvorsitzenden das Doppelte dieses Betrages betragen und die nach Beendigung der jeweiligen Sitzung zahlbar werden.

3.

Die Gesellschaft kann auf ihre Kosten die Mitglieder des Aufsichtsrates gegen zivil- und strafrechtliche Inanspruchnahme einschließlich jeweils der Kosten der Rechtsverteidigung im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Mandate versichern und eine entsprechende Rechtsschutz- und Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (sog. D&O-Versicherung) abschließen.

4.

Die Hauptversammlung kann beschließen, dass dem Aufsichtsratsvorsitzenden, sofern dieser nicht zeitanteilig Büroräume und Sekretariatsbedarf der Schaltbau Holding AG oder deren Tochtergesellschaften nutzt, eine angemessene monatliche Pauschale als Ersatz für den Aufwand gezahlt wird, der durch die Anmietung eines Büros und den Einsatz von Sekretariatskräften sowie allgemeinen Administrationsaufwand entsteht.'

Die Vergütung und das zugrundeliegende Vergütungssystem für den Aufsichtsrat im Einzelnen:

a.

Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft (§§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG)

Die Aufsichtsratsvergütung ermöglicht durch eine marktgerechte Ausgestaltung, qualifizierte Persönlichkeiten für die Wahrnehmung des Aufsichtsratsmandats zu gewinnen und fördert damit die Geschäftsstrategie und die langfristige Entwicklung der Gesellschaft.

b.

Vergütungsbestandteile (§§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG)

Die Aufsichtsratsvergütung besteht aus festen und - ab Überschreitung eines gewissen zeitlichen Einsatzes - aus zeitabhängigen Vergütungsbestandteilen. Als feste Jahresvergütung sieht die Satzung für jedes Mitglied EUR 30.000,00 vor, für den stellvertretenden Vorsitzenden das Eineinhalbfache dieses Betrages (EUR 45.000,00), für den Vorsitzenden das Doppelte (EUR 60.000,00). Diese Vergütung deckt den Zeitaufwand der Aufsichtsratsmitglieder für bis zu fünf Sitzungstage pro Geschäftsjahr inklusive der dafür notwendigen Vorbereitungszeit ab. Für den darüberhinausgehenden Zeitaufwand, d.h. für einen Zeitaufwand, der über fünf Sitzungstage pro Geschäftsjahr inklusive der dafür notwendigen Vorbereitungszeit hinausgeht, sieht die Satzung für diesen eine zeitabhängige Vergütung vor. Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält dann eine zusätzliche Vergütung in Höhe von EUR 300,00 pro Stunde, höchstens jedoch den Stunden- bzw. Tagessatz des als Prüfungsleiter verantwortlichen Partners/geschäftsführenden Gesellschafters (o.ä.) des für das betreffende Geschäftsjahr bestellten Abschlussprüfers.

Für die Teilnahme an Präsenzsitzungen von Ausschüssen erhalten die Mitglieder von Ausschüssen zusätzlich Sitzungsgelder. Die Sitzungsgelder betragen für das einzelne Ausschussmitglied EUR 2.500,00 pro Sitzung und für den Ausschussvorsitzenden das Doppelte (EUR 5.000,00).

Die Aufsichtsratsmitglieder können auf Kosten der Gesellschaft in eine Rechtsschutz- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung einbezogen werden. Eine solche Versicherung besteht derzeit seitens der Gesellschaft; den Aufsichtsratsmitgliedern wird entsprechender Versicherungsschutz - derzeit ohne Selbstbehalt - gewährt.

Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten außerdem ihre Auslagen ersetzt. Werden Aufsichtsratsmitglieder hinsichtlich ihrer Aufsichtsratstätigkeit mit Umsatzsteuer belastet, wird ihnen diese von der Gesellschaft ersetzt.

Von der in der Satzung vorgesehenen Möglichkeit, aufgrund gesonderten Hauptversammlungsbeschlusses dem Aufsichtsratsvorsitzenden darüber hinaus eine angemessene monatliche Aufwandspauschale für eigene Büroräume und Sekretariatsbedarf zu gewähren, macht die Gesellschaft derzeit keinen Gebrauch.

c.

Leistungskriterien für zeitabhängige Vergütung (vgl. §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AktG)

Die zeitabhängige Vergütung wird nach Stunden bzw. ggf. Tagen gezahlt. Dies ermöglicht - da dadurch der über das Normalmaß hinausgehende, mit der Festvergütung abgegoltene zeitliche Einsatz honoriert wird - qualifizierte Persönlichkeiten für das Amt des Aufsichtsratsmitglieds zu gewinnen. Der über fünf Sitzungstage pro Geschäftsjahr inklusive der dafür notwendigen Vorbereitungszeit hinausgehende Zeitaufwand ist von den einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern darzulegen.

d.

Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems (§§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 AktG)

Die Aufsichtsratsvergütung wird auf Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat durch die Hauptversammlung in der Satzung und/oder durch Beschluss festgesetzt. Derzeit ist die Aufsichtsratsvergütung in der Satzung geregelt.

D.

TEILNAHMEBEDINGUNGEN SOWIE WEITERE ANORDNUNGEN UND HINWEISE

Die Hauptversammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach Maßgabe des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht), in der durch Art. 11 und Art. 12 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 angepassten Fassung (nachfolgend COVID-19-Maßnahmengesetz), als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten.

Die Hauptversammlung wird am 28. Mai 2021, ab 11.00 Uhr (MESZ), live in Bild und Ton in unserem InvestorPortal auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://ir.schaltbaugroup.com/websites/schaltbau/German/4500/hauptversammlung.html
 

übertragen. Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausüben, Fragen einreichen, die Hauptversammlung live in Bild und Ton im InvestorPortal verfolgen oder Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung einreichen wollen, müssen sich zuvor anmelden (siehe nachstehend unter 'Voraussetzung für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung'). Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) ist ausgeschlossen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt daher ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.

Wir bitten die Aktionäre auch in diesem Jahr um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.

1.

Voraussetzung für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung einschließlich der elektronischen Zuschaltung zur Übertragung der Hauptversammlung und zur Stimmrechtsausübung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister der Gesellschaft als Aktionäre eingetragen und rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet sind. Die Anmeldung muss in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und der Gesellschaft spätestens bis Freitag, den 21. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ, der 'Anmeldeschluss'), zugehen. Die Anmeldung ist an folgende Adresse zu übermitteln

Schaltbau Holding AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Fax: +49 89 30903-74675
E-Mail: [email protected]

oder kann online über das InvestorPortal erfolgen, das unter der Internetadresse

https://ir.schaltbaugroup.com/websites/schaltbau/German/4500/hauptversammlung.html

zu erreichen ist.

Den Onlinezugang erhalten Aktionäre, die bereits im InvestorPortal registriert sind, durch Eingabe ihrer Aktionärsnummer und ihres persönlich vergebenen Passworts. Alle übrigen Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, erhalten ihre Aktionärsnummer und ein Initialpasswort mit dem Einladungsschreiben zur virtuellen Hauptversammlung per Post zugesandt.

Aktionäre sind auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin berechtigt, über ihre Aktien zu verfügen. Maßgebend für das Recht zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechtes ist der im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der Hauptversammlung. Dieser wird dem Bestand zum Anmeldeschluss am 21. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ), entsprechen. Aufträge zur Umschreibung des Aktienregisters, die der Gesellschaft nach dem Ende des Anmeldeschlusses in der Zeit vom 22. Mai 2021, 0:00 Uhr (MESZ), bis einschließlich dem 28. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen, werden erst mit Wirkung nach der Hauptversammlung verarbeitet und berücksichtigt (Umschreibestopp). Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenannter Technical Record Date) ist daher der Ablauf des 21. Mai 2021.

2.

Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

a)

Aktionäre, die ordnungsgemäß zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung angemeldet und am Tag der virtuellen Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind (vgl. oben Ziff. 1), können ihre Rechte in der virtuellen Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen lassen; bevollmächtigen kann der Aktionär eine Person seiner Wahl, auch z. B. die depotführende Bank oder eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Wenn nicht ein Intermediär oder - soweit sie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellt sind - eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet, bevollmächtigt wird, muss die Erteilung der Vollmacht, ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft und ggf. ihr Widerruf in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.

Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Bevollmächtigung und für den Widerruf von Vollmachten steht bis zum 27. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ), folgende Adresse, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse zur Verfügung:

Schaltbau Holding AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Fax: +49 89 30903-74675
E-Mail: [email protected]

Außerdem steht dafür - auch am Tag der Hauptversammlung - das InvestorPortal unter

https://ir.schaltbaugroup.com/websites/schaltbau/German/4500/hauptversammlung.html

zur Verfügung. Für die Nutzung des InvestorPortals gelten die Angaben unter Ziff. 1 zur Anmeldung zur Hauptversammlung über das InvestorPortal entsprechend.

Wegen etwa geltender Besonderheiten für die Bevollmächtigung eines Intermediärs oder - soweit sie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellt sind - einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder einer Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet, wird empfohlen, dass sich Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer in diesem Fall rechtzeitig abstimmen.

Die Bevollmächtigten können ebenfalls nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre allein im Wege der Briefwahl (vgl. nachstehend Ziff. 3) oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (vgl. nachstehend Ziff. 2 Buchstabe b)) ausüben. Außerdem können auch Bevollmächtigte die Hauptversammlung live in Bild und Ton über das InvestorPortal unter der Internetadresse

https://ir.schaltbaugroup.com/websites/schaltbau/German/4500/hauptversammlung.html

verfolgen sowie von dem Fragerecht (vgl. nachstehend Ziff. 4) und der Möglichkeit, Widerspruch gegen einzelne oder alle Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären (vgl. nachstehend Ziff. 5), Gebrauch machen.

Für Bevollmächtigte werden von der Gesellschaft nach Erteilung der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft bzw. dem Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht die notwendigen Zugangsdaten für den Onlinezugang für das InvestorPortal zur Verfügung gestellt. Auch bevollmächtigten Intermediären, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberatern gemäß § 134a AktG sowie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen stellt die Gesellschaft auf Wunsch einen Onlinezugang zur Verfügung.

b)

Den Aktionären, die ordnungsgemäß zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung angemeldet und am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind (vgl. oben Ziff. 1), und ihren Bevollmächtigten wird angeboten, sich durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die Vollmachten und Weisungen sowie eventuelle Änderungen und Widerrufe hierzu müssen in Textform (§ 126b BGB) übermittelt werden.

Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können bis Donnerstag, den 27. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ), über einen der vorstehend bei Buchstabe a) genannten Kontaktwege (Postanschrift oder Telefax oder E-Mail) erteilt, geändert oder widerrufen werden; maßgebend ist jeweils der Eingang bei der Gesellschaft. Es ist zu beachten, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter durch die Vollmachten nur zur Stimmrechtsausübung befugt sind, wenn und soweit ihnen eine ausdrückliche Weisung zu einzelnen Gegenständen der Tagesordnung erteilt wurde. Ein Formular für die Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter ist den mit der Einladung übersandten Unterlagen beigefügt und kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://ir.schaltbaugroup.com/websites/schaltbau/German/4500/hauptversammlung.html

abgerufen werden.

Aktionäre, die zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung berechtigt sind (vgl. oben Ziff. 1), und ihre Bevollmächtigten können Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch über das InvestorPortal unter

https://ir.schaltbaugroup.com/websites/schaltbau/German/4500/hauptversammlung.html

jeweils bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der virtuellen Hauptversammlung erteilen. Bis zu diesem Zeitpunkt können erteilte Vollmachten und Weisungen auch über das InvestorPortal unter der vorstehend genannten Internetadresse widerrufen bzw. geändert werden. Für die Nutzung des InvestorPortals durch Aktionäre gelten die Angaben unter Ziff. 1 zur Anmeldung zur Hauptversammlung über das InvestorPortal und für die Bevollmächtigten die Angaben oben unter Ziff. 2 Buchstabe a) entsprechend.

3.

Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre, die zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung berechtigt sind (vgl. oben Ziff. 1), und ihre Bevollmächtigten können ihre Stimmen im Wege elektronischer Kommunikation über das InvestorPortal abgeben, ohne an der Versammlung teilzunehmen (Briefwahl).

Die elektronische Stimmabgabe durch Briefwahl über das InvestorPortal unter

https://ir.schaltbaugroup.com/websites/schaltbau/German/4500/hauptversammlung.html

kann bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung erfolgen.

Für eine Änderung oder einen Widerruf der Stimmabgabe durch Briefwahl gelten die vorstehenden Angaben entsprechend.

Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können sich der Briefwahl bedienen. Die Gesellschaft stellt ihnen auf Wunsch einen elektronischen Abgabeweg zur Verfügung.

4.

Fragerecht der Aktionäre

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben das Recht, im Wege der elektronischen Kommunikation Fragen zu stellen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, S. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz).

Fragen der Aktionäre bzw. ihrer Bevollmächtigten sind bis spätestens Mittwoch, den 26. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), im Wege elektronischer Kommunikation über das unter der Internetadresse

https://ir.schaltbaugroup.com/websites/schaltbau/German/4500/hauptversammlung.html

zugängliche InvestorPortal der Gesellschaft einzureichen. Nach Ablauf der genannten Frist können Fragen nicht mehr eingereicht werden. Auf anderem Wege eingereichte Fragen bleiben unberücksichtigt. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet.

5.

Erklärung von Widersprüchen zu Protokoll

Aktionäre, die zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung berechtigt sind (vgl. oben Ziff. 1) und die ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation oder über Vollmachterteilung ausgeübt haben, können von Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Ende über das InvestorPortal der Gesellschaft unter

https://ir.schaltbaugroup.com/websites/schaltbau/German/4500/hauptversammlung.html

auf elektronischem Weg Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars erklären. Die Erklärung eines Widerspruchs kann unter den genannten Voraussetzungen auch durch Bevollmächtigte von Aktionären, die zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt sind, erfolgen.

E.

GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE IM ZEITPUNKT DER EINBERUFUNG

Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser virtuellen Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in insgesamt 8.852.190 auf den Namen lautende Stamm-Stückaktien eingeteilt, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesellschaft hält zu diesem Zeitpunkt 7.645 eigene Aktien, die nicht teilnahme- und stimmberechtigt sind. Die 8.852.190 Stückaktien der Gesellschaft gewähren somit zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 8.844.545 Stimmen.

F.

ZUGÄNGLICH ZU MACHENDE UNTERLAGEN, HINWEIS AUF DIE INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT SOWIE BILD- UND TONÜBERTRAGUNG DER GESAMTEN HAUPTVERSAMMLUNG

Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG sind vom Tag der Einberufung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://ir.schaltbaugroup.com/websites/schaltbau/German/4500/hauptversammlung.html
 

zugänglich gemacht. Auf dieser Internetseite zugänglich gemacht werden auch ggf. zu veröffentlichende Anträge, Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG sowie nach der Hauptversammlung die Abstimmungsergebnisse.

Zuschaltung zur Bild- und Tonübertragung

Alle Aktionäre der Gesellschaft, die zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung berechtigt sind (vgl. Abschnitt D.1), deren Bevollmächtigte sowie gesondert zugelassene Vertreter der interessierten Öffentlichkeit können die gesamte Hauptversammlung am Freitag, den 28. Mai 2021, ab 11:00 Uhr (MESZ), im Internet unter

https://ir.schaltbaugroup.com/websites/schaltbau/German/4500/hauptversammlung.html
 

verfolgen.

G.

ERLÄUTERUNG ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRE NACH §§ 122 ABS. 2, 126 ABS. 1, 127 UND 131 ABS. 1 AKTG I.V.M. § 1 ABS. 2 COVID-19-MASSNAHMENGESETZ

1.

Auskunftsrecht der Aktionäre

Jedem Aktionär ist grundsätzlich auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen (z. B. keine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen).

Ferner gelten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, S. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz für das Auskunftsrecht der Aktionäre folgende Besonderheiten und Einschränkungen: Ein Rederecht der Aktionäre in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung besteht nicht; sie haben ausschließlich das Recht, Fragen zu stellen. Das Fragerecht ist gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz im Wege der elektronischen Kommunikation einzuräumen. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet. Der Vorstand kann vorgeben, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind. Von dieser Möglichkeit hat der Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats Gebrauch gemacht. Fragen der Aktionäre bzw. ihrer Bevollmächtigten sind bis spätestens Mittwoch, den 26. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), im Wege elektronischer Kommunikation über das unter der Internetadresse

https://ir.schaltbaugroup.com/websites/schaltbau/German/4500/hauptversammlung.html

zugängliche InvestorPortal der Gesellschaft einzureichen. Nach Ablauf der genannten Frist können Fragen nicht mehr eingereicht werden. Insbesondere können damit auch während der virtuellen Hauptversammlung keine Fragen gestellt werden.

2.

Recht der Aktionäre auf Gegenvorschläge/Wahlvorschläge

Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden. Solche Anträge werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme von Vorstand und/oder Aufsichtsrat unter

https://ir.schaltbaugroup.com/websites/schaltbau/German/4500/hauptversammlung.html

zugänglich gemacht, falls der Aktionär spätestens bis Donnerstag, den 13. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ), einen Gegenantrag gegen einen Beschlussvorschlag zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt an (ausschließlich) die folgende Adresse der Gesellschaft (Postanschrift oder Fax oder E-Mail) übersandt hat:

Schaltbau Holding AG
Hollerithstraße 5
81829 München
Fax: +49 89 93005-398
E-Mail: [email protected]

Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht beispielsweise nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Die vorstehenden Regelungen für Gegenanträge gelten sinngemäß ebenso für Vorschläge eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern. Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden. Abgesehen von den Fällen des § 126 Abs. 2 i. V. m. § 127 Satz 1 AktG brauchen Wahlvorschläge auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG (Name, Beruf und Wohnort des Prüfers bzw. Aufsichtsratskandidaten sowie Angaben zu Mitgliedschaften des Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten) enthalten.

Ein nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machender Gegenantrag oder Wahlvorschlag gilt im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung als gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung angemeldet ist (vgl. Abschnitt D.1).

3.

Verlangen einer Ergänzung der Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Bitte verwenden Sie dafür folgende Adresse:

Schaltbau Holding AG
Der Vorstand
Hollerithstraße 5
81829 München

Der Antrag, mit dem die Ergänzung der Tagesordnung verlangt wird, muss der Gesellschaft spätestens bis Dienstag, den 27. April 2021, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Ergänzungsverlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.

4.

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den vorstehend genannten Aktionärsrechten nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG und § 1 des COVID-19-Maßnahmengesetz sind vom Tag der Einberufung an über die oben genannte Internetseite der Gesellschaft abrufbar.

Sämtliche Zeitangaben in dieser Einladung sind in der für Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.

5.

Datenschutzrechtliche Betroffeneninformation für Aktionäre und Aktionärsvertreter

Ihre personenbezogenen Daten werden für die im Aktiengesetz vorgeschriebene Führung des Aktienregisters, zur Kommunikation mit Ihnen als Aktionär bzw. Aktionärsvertreter sowie zur Durchführung unserer Hauptversammlungen und zum Betrieb des Aktionärsportals verarbeitet. Darüber hinaus werden Ihre Daten für damit in Zusammenhang stehende Zwecke und zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Pflichten (z.B. Nachweis- oder Aufbewahrungspflichten) verwendet. Nähere Informationen zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter sind unter

https://ir.schaltbaugroup.com/websites/schaltbau/German/4500/hauptversammlung.html

abrufbar.

 

München, im April 2021

Schaltbau Holding AG

Der Vorstand



21.04.2021 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de


Sprache: Deutsch
Unternehmen: Schaltbau Holding AG
Hollerithstr. 5
81829 München
Deutschland
E-Mail: [email protected]
Internet: https://ir.schaltbaugroup.com/websites/schaltbau/German/4000/investor-relations.html

 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service

1187268  21.04.2021 

fncls.ssp?fn=show_t_gif&application_id=1187268&application_name=news&site_id=centralchart
EQS Group
EQS Group

Die EQS Group ist ein führender internationaler Technologieanbieter für Digital Investor Relations, Corporate Communications und Compliance. Mehr als 8.000 Unternehmen weltweit sind dank der Anwendungen und Services in der Lage, komplexe nationale und internationale Informationsanforderungen, Meldepflichten und Richtlinien sicher, effizient und gleichzeitig zu erfüllen und Stakeholder weltweit zu erreichen.