Greiffenberger Aktiengesellschaft
Augsburg
ISIN: DE0005897300 / WKN: 589730
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 23. Juni 2021
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur
ordentlichen Hauptversammlung der Greiffenberger AG
am Mittwoch, den 23. Juni 2021, um 14:00 Uhr (MESZ), die als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterinnen und Stimmrechtsvertreter)
durchgeführt wird.
Die gesamte Versammlung wird im passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft unter der Internetadresse
https://www.greiffenberger.de/hauptversammlung
live in Bild und Ton übertragen. Zur elektronischen Zuschaltung zur virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte,
insbesondere des Stimmrechts, sind nur Aktionärinnen und Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten berechtigt, die sich ordnungsgemäß
zur Hauptversammlung angemeldet haben. Die Stimmrechtsausübung der Aktionärinnen und Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter. Nähere Erläuterungen hierzu finden Sie nachstehend unter Abschnitt V.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist die Salomon-Idler-Str. 30, 86159 Augsburg (Coworking Campus). Eine
physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) vor
Ort ist nicht möglich.
I. TAGESORDNUNG
1.│ |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Greiffenberger AG und des gebilligten Konzernabschlusses jeweils zum 31.
Dezember 2020, der Lageberichte für die Greiffenberger AG (einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach § 289a Abs.
1 HGB) und für den Konzern (einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach § 315a Abs. 1 HGB) für das Geschäftsjahr
2020, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des
Bilanzgewinnes
Diese Unterlagen können ab dem Zeitpunkt der Einberufung sowie auch während der Hauptversammlung über die Internetseite der
Gesellschaft unter
https://www.greiffenberger.de/hauptversammlung |
eingesehen werden.
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 erfolgt nicht. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen hat der Aufsichtsrat
den vom Vorstand für das Geschäftsjahr 2020 jeweils aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss der Greiffenberger
AG bereits gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Eine Feststellung durch die Hauptversammlung entfällt damit.
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2.│ |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2020 ausgewiesenen
Bilanzgewinn von EUR 900.173,07 in voller Höhe, das heißt in Höhe eines Betrages von EUR 900.173,07 in die Gewinnrücklagen
einzustellen.
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3.│ |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2020 Entlastung zu erteilen.
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4.│ |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2020 Entlastung zu erteilen.
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5.│ |
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die S&P GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Augsburg, zum Abschlussprüfer für die Gesellschaft
und den Konzern für das Geschäftsjahr 2021 zu wählen.
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6.│ |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung besteht der Aufsichtsrat der Gesellschaft aus drei Mitgliedern. Die Amtszeit der auf der Hauptversammlung
2017 von den Aktionären gewählten Aufsichtsratsmitglieder endet planmäßig mit derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung
der Aufsichtsräte für das am 31. Dezember 2021 endende Geschäftsjahr beschließt. Herr Rudi Ludwig hat sein Amt als Aufsichtsrat
mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung 2020 niedergelegt. Das Amt des für Herrn Ludwig durch das Amtsgericht Augsburg
bestellen Nachfolgers, Herrn Peter Baumgartner endet mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 23. Juni 2021. Darüber
hinaus hat Herr Marco Freiherr von Maltzan, Vorsitzender des Aufsichtsrats, die Niederlegung seines Amts mit Wirkung zum Ablauf
der ordentlichen Hauptversammlung am 23. Juni 2021 erklärt. Der Hauptversammlung soll daher vorgeschlagen werden, Herrn Dr.
Antonio Fernández und Herrn Dirk Liedtke in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge nicht
gebunden.
Die Wahlvorschläge für die Mitglieder des Aufsichtsrats der Aktionäre wurden auf Grundlage der Empfehlungen des Deutschen
Corporate Governance Kodex abgegeben. Die vorgeschlagenen Kandidaten sind nach Einschätzung des Aufsichtsrats als unabhängig
im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex anzusehen. Die vorgeschlagenen Kandidaten verfügen jeweils über Sachverstand
auf dem Gebiet der Rechnungslegung oder der Abschlussprüfung im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG. Ferner sind alle Vorgeschlagenen
mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut. Zudem hat sich der Aufsichtsrat bei den Kandidaten versichert,
dass sie den zu erwartenden Zeitaufwand für ihr Aufsichtsratsmandat aufbringen können.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
a) |
Herrn Dr. Antonio Fernández, wohnhaft in Augsburg, Vorstandsvorsitzender der HOSOKAWA Alpine AG, Augsburg
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b) |
Herrn Dirk Liedtke, wohnhaft in Wörthsee, Geschäftsführer der LEAD Corporate Finance & Consulting GmbH, München
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mit Wirkung auf das Ende dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung für
das am 31. Dezember 2021 endende Geschäftsjahr beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.
Die Wahlen zum Aufsichtsrat sollen als Einzelwahl durchgeführt werden.
Im Falle der Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten soll Herr Stefan Greiffenberger den Mitgliedern des Aufsichtsrats als Kandidat
für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen den vorgeschlagenen Kandidaten und der Gesellschaft, deren Konzernunternehmen,
den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär keine persönlichen oder geschäftlichen
Beziehungen, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.
Sowohl Herr Dr. Fernández als auch Herr Liedtke haben keine Mandate in anderen Aufsichtsräten, die nach dem Gesetz zu bilden
sind, bzw. in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen inne.
Nähere Angaben zu den Kenntnissen, Erfahrungen und Fähigkeiten der vorgeschlagenen Kandidaten sowie ihren wesentlichen Tätigkeiten
neben ihren Aufsichtsratsmandaten sind den auf der Internetseite der Gesellschaft
https://www.greiffenberger.de/hauptversammlung |
zugänglich gemachten Lebensläufen zu entnehmen.
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7.│ |
Beschlussfassung über Vergütungssystem für den Vorstand
Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie ('ARUG II') vom 12. Dezember 2019 führte die Regelung des §
120a Abs. 1 Satz 1 AktG ein, wonach die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens
jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
beschließt.
Über das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Gesellschaft hat die Hauptversammlung zuletzt am 27. Juni 2018 Beschluss
gefasst. Der Aufsichtsrat hat beschlossen, dieses System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder mit Wirkung zum 22. April 2021
durch ein überarbeitetes Vergütungssystem abzulösen ('Vergütungssystem Vorstand 2021'). Eine Darstellung des Vergütungssystems
Vorstand 2021 ist dieser Einladung unter II. A. 'Anlage zu Tagesordnungspunkt 7: Vergütungssystems Vorstand 2021' enthalten.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das vom Aufsichtsrat mit Wirkung zum 22. April 2021 beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder,
wie in II.A. 'Anlage zu Tagesordnungspunkt 7: Vergütungssystem Vorstand 2021' dieser Einladung näher dargestellt, zu billigen.
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8.│ |
Beschlussfassung über abstraktes Vergütungssystem für den Aufsichtsrat
Gemäß dem durch ARUG II neu eingeführten § 113 Abs. 3 AktG beschließt die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften
mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder. Der Beschluss kann das bestehende Vergütungssystem
bestätigen.
Die derzeitige Vergütung des Aufsichtsrats wird in § 13 der Satzung der Gesellschaft geregelt. Das dahinterstehende derzeitige
abstrakte Vergütungssystem ist in II. B. 'Anlage zu Tagesordnungspunkt 8: Abstraktes Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder
(§ 113 Abs. 3 AktG)' dieser Einladung näher dargestellt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das abstrakte Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder, wie in II. B. 'Anlage
zu Tagesordnungspunkt 8: Abstraktes Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder (§ 113 Abs. 3 AktG)' dieser Einladung
näher dargestellt, zu bestätigen.
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II. ERGÄNZENDE ANGABEN UND BERICHT AN DIE HAUPTVERSAMMLUNG
A.│ |
Anlage zu Tagesordnungspunkt 7: Vergütungssystem Vorstand 2021
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1.│ |
Grundzüge und Ziele des Vergütungssystems
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Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Greiffenberger AG ist auf eine nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung
sowie eine Steigerung des Unternehmenswertes ausgerichtet. Die Grundlage hierfür ist die erfolgreiche Fortführung der seit
Jahren betriebenen Restrukturierung des Greiffenberger-Konzerns mit dem Ziel, langfristig steigende positive Ergebnisse zu
erreichen, der sich auch in einem steigenden Börsenkurs niederschlägt. Das Vergütungssystem leistet einen Beitrag zur Förderung
der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft.
Das Vergütungssystem setzt Anreize für eine wertschaffende und langfristige Entwicklung des Unternehmens. Die damit verbundenen
strategischen und operativen Leistungsindikatoren sollen als Zielgrößen in der variablen Vergütung der Vorstandsmitglieder
verankert werden.
Das Vergütungssystem zielt darauf ab, die Vorstandsmitglieder entsprechend ihres Aufgaben- und Verantwortungsbereichs angemessen
zu vergüten. Dabei soll auch der persönlichen Leistung jedes Vorstandsmitglieds der wirtschaftlichen Lage und dem Erfolg des
Unternehmens sowie der Üblichkeit der Vergütung angemessen Rechnung getragen werden. Das Vergütungssystem soll die Festsetzung
einer wettbewerbsfähigen Vergütung ermöglichen und so einen Anreiz für engagierte und erfolgreiche Arbeit leisten.
2.│ |
Darstellung des Verfahrens zur Festsetzung, Umsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems
|
Das Vergütungssystem wird gemäß § 87a Abs. 1 AktG durch den Aufsichtsrat festgesetzt. Hierzu entwickelt der Aufsichtsrat gemeinsam
die Struktur und diskutiert die einzelnen Aspekte des Vergütungssystems, um es letztlich zu beschließen. Der Aufsichtsrat
kann dabei auf externe Vergütungsexperten zurückgreifen, auf deren Unabhängigkeit zu achten ist. Ferner können auch externe
Rechtsberater hinzugezogen werden.
Die Hauptversammlung beschließt über das Vergütungssystem bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens
jedoch alle vier Jahre. Hat die Hauptversammlung das Vergütungssystem nicht gebilligt, so ist spätestens in der darauffolgenden
ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss vorzulegen.
Im Rahmen der Entwicklung des vorliegenden Vergütungssystems hat der Aufsichtsrat das bisherige, von der ordentlichen Hauptversammlung
der Gesellschaft vom 27. Juni 2018 gebilligte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Greiffenberger AG einer Angemessenheitsprüfung
unterzogen und dabei auch die neuen Vorgaben der §§ 87, 87a AktG und des Deutschen Corporate Governance Kodexes in der Fassung
von 16. Dezember 2019 berücksichtigt. Darüber hinaus überprüft der Aufsichtsrat auch künftig einmal jährlich die Angemessenheit
der Vorstandsvergütung und zieht dabei folgende Kriterien heran: die wirtschaftliche Lage, den Erfolg und die zukünftige Entwicklung
der Greiffenberger AG und ihrer Konzernunternehmen sowie die Aufgaben des einzelnen Vorstandsmitglieds sowie dessen persönliche
Leistung. Auch das Branchenumfeld und die Vergütungsstruktur, die ansonsten im Unternehmen gilt, sowie der Vergleich zu geeigneten
andern Unternehmen spielen eine Rolle.
Das vorliegende System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder gilt für alle ab dem 22.04.2021 neu abzuschließenden, zu ändernden
oder zu verlängernden Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern.
3.│ |
Vergütungsbestandteile
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Die Gesamtvergütung jedes Vorstandsmitglieds besteht aus drei Komponenten:
* |
einer erfolgsunabhängigen Festvergütung (hierzu unter 3.a);
|
* |
einer kurzfristig orientierten, variablen jährlichen Vergütung (hierzu unter 3.b); und
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* |
einer langfristig orientierten, variablen Vergütung (hierzu unter 3.c).
a) |
Festvergütung
aa) |
Grundvergütung
Die Grundvergütung umfasst ein jährliches festes, erfolgsunabhängiges Grundgehalt, das in zwölf gleichen Monatsraten ausgezahlt
wird.
|
bb) |
Nebenleistungen
Darüber hinaus werden den Vorstandsmitgliedern Sachbezüge und Nebenleistungen gewährt, wie beispielsweise die Bereitstellung
eines Dienstwagens, Gehaltsfortzahlungen im Krankheits- oder Versterbensfalle, Zuschüsse zu bzw. Aufnahme in Versicherungen
und der Abschluss einer D&O-Versicherung.
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cc) |
Versorgungszusagen
Die Greiffenberger AG kann für einzelne oder alle Vorstandsmitglieder Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung über einen
externen Versorgungsträger übernehmen. Eine direkte Zusage von Ruhegehältern durch die Gesellschaft erfolgt demgegenüber nicht.
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b) |
Kurzfristige variable jährliche Vergütung (Jahresbonus)
Den Vorstandsmitgliedern wird eine einjährig bemessene, erfolgsabhängige, kurzfristig orientierte variable Vergütung gewährt,
die sich nach dem Erreichen bestimmter persönlicher Ziele richtet und in voller Höhe in bar gezahlt wird (Jahresbonus). Die
relevanten Zielgrößen und -beträge für das jeweilige Geschäftsjahr legt der Aufsichtsrat zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres
fest. Der Aufsichtsrat legt zur Bemessung des Jahresbonus für jedes Geschäftsjahr grundsätzlich drei relevante Zielgrößen
fest. Es steht ihm offen, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen eine größere Anzahl relevanter Zielgrößen festzulegen.
Bei den festzulegenden Zielgrößen handelt es sich um individuelle operative und strategische Ziele, die im direkten Verantwortungsbereich
des jeweiligen Vorstandsmitglieds liegen, beispielsweise die Erreichung bestimmter Ziele auf Basis des EBT, EBIT oder des
EBITDA, jeweils definiert wie im Konzernabschluss der Gesellschaft, die Erarbeitung einer neuen Geschäftsstrategie oder die
Sicherstellung einer Finanzierung der Gesellschaft bzw. des Greiffenberger-Konzerns.
In diesem Rahmen verwendet der Aufsichtsrat als Zielgrößen auch Nachhaltigkeitsziele, wie z.B. Fortschritte bei der Umweltverträglichkeit
der Geschäftstätigkeit der Unternehmen des Greiffenberger-Konzerns, wie etwa der Reduzierung des CO2-Ausstoßes des Greiffenberger-Konzerns.
Die Konkretisierung dieser Nachhaltigkeitsziele erfolgt im Rahmen ihrer Festlegung durch den Aufsichtsrat.
Dem Aufsichtsrat steht es offen, andere als die vorgenannten Zielgrößen zu definieren und in den konkreten Kriterienkatalog
für ein kommendes Geschäftsjahr aufzunehmen. Da sich die Verhältnisse der Gesellschaft von Geschäftsjahr zu Geschäftsjahr
ändern, können auch die jeweils zu vereinbarenden Zielgrößen unterschiedlich sein.
Der Aufsichtsrat legt die Zielgrößen anhand der konkreten Verhältnisse bzw. auf Basis des Jahresbudgets im bevorstehenden
Geschäftsjahr fest. Der Aufsichtsrat bestimmt dabei auch, wie sich die Erreichung der einzelnen Zielgrößen auf die Höhe des
erreichbaren Jahresbonus auswirkt. Der Aufsichtsrat orientiert sich bei der Auswahl der Zielgrößen stets daran, die Strategie
der Gesellschaft und ihre langfristige Entwicklung zu fördern. Damit schafft der Jahresbonus Anreize, das operative Geschäft
an der übergeordneten Unternehmensstrategie auszurichten und leistet so einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie
und zur langfristigen Unternehmensentwicklung.
Eine nachträgliche Änderung der festgelegten Zielgrößen für das betreffende Geschäftsjahr ist nicht vorgesehen.
Jede Zielgröße kann für sich eine Zielerreichung zwischen 0 % und 150 % haben. Über die Zielgrößen und deren Werte, die zu
einer Zielerreichung zwischen 0 %, 100 % (Zielwert) und 150 % führen, wird vom Aufsichtsrat entschieden. Aus den jeweiligen
Werten von 0 % und von 100 % beziehungsweise von 100 % und von 150 % bildet der Aufsichtsrat einen gewichteten Durchschnittswert.
Auf dieser Basis legt der Aufsichtsrat nach Ablauf eines Geschäftsjahres, spätestens in der Aufsichtsratssitzung, die über
die Billigung des Konzernabschlusses der Gesellschaft beschließt, für das vorangegangene Geschäftsjahr die gesamte konkrete
Zielerreichung für das jeweilige Vorstandsmitglied fest. Der Prozentsatz der gewichteten Zielerreichung multipliziert mit
dem Zielbetrag eines Vorstandsmitglieds ergibt rechnerisch den Betrag der im Rahmen des Jahresbonus zu zahlenden Vergütung
für das abgelaufene Geschäftsjahr. Die Bonuszahlung für ein Geschäftsjahr entfällt, wenn die Gesamt-Zielerreichung 0 % beträgt
und ist auf 150 % des jeweiligen Zielbetrags begrenzt.
Ob die vereinbarten Ziele erreicht wurden, wird anhand der Rechnungslegung der Gesellschaft (bei Zielen in Form finanzieller
Kennzahlen) oder anhand hierzu von der Gesellschaft bereitzustellender Informationen (bei nicht-finanziellen Zielen tatsächlicher
(z.B. Vertragsschluss) oder sonstiger (z.B. Compliance-Status) Art) ermittelt und vom Aufsichtsrat festgestellt.
Die Auszahlung des Jahresbonus erfolgt in bar mit der nächsten Monatsabrechnung nach Billigung des Konzernabschlusses für
das vergangene Geschäftsjahr.
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c) |
Langfristige variable Vergütung
Jedes Vorstandsmitglied der Greiffenberger AG ist dazu angehalten, sich langfristig für das Unternehmen zu engagieren, nachhaltiges
Wachstum zu fördern und eine dauerhafte Wertschaffung zu erzielen. Vor diesem Hintergrund wird der überwiegende Teil der variablen
Vergütung als langfristige variable Vergütung gewährt, die auf der Erreichung langfristig positiver Ergebnisse des Unternehmens
basiert. Die langfristig variable Vergütung soll eine wettbewerbsfähige Vergütungskomponente für die Vorstandsmitglieder darstellen,
wobei die langfristig angelegten Vergütungschancen in enger Anbindung an den Unternehmenserfolg im Rahmen eines transparenten
und nachvollziehbaren Systems im Mittelpunkt stehen.
Die langfristig variable Vergütung basiert auf unternehmensbezogenen Kennzahlen, z.B. EBT, EBIT oder EBITDA, jeweils wie im
Konzernabschluss definiert. Der Bemessungszeitraum entspricht jeweils drei Geschäftsjahren, d.h. dem Anstellungsgeschäftsjahr,
des Vorstandes für welches die langfristige, variable Vergütung gewährt wird und den folgenden zwei Geschäftsjahren (Bemessungszeitraum).
Die Höhe der Vergütung der langfristig variablen Vergütung entspricht dabei jeweils einem vom Aufsichtsrat vorab festgelegten
prozentualen Anteil an der jährlichen, durchschnittlichen von ihm für die langfristig variable Vergütung festgelegten Kennzahl
über den Bemessungszeitraum, z.B dem durchschnittlichen jährlichen Konzern-EBIT.
Die Vergütung aus der langfristig variablen Komponente für das jeweilige Geschäftsjahr ist auf EUR 75.000 beschränkt (Höchstbetrag).
Die konkrete Höhe der langfristig variablen Vergütung wird nach Ablauf des letzten Geschäftsjahres des Bemessungszeitraums
auf Basis der Kennzahlen gemäß dem jeweiligen gebilligten Konzernabschluss für die relevanten Geschäftsjahre festgelegt. Die
Auszahlung der langfristig variablen Vergütung erfolgt in bar mit der nächsten Monatsabrechnung nach Billigung des Konzernabschlusses
für das letzte Geschäftsjahr des maßgeblichen Bemessungszeitraums.
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4.│ |
Bestimmung der Struktur und Höhe der Ziel-Gesamtvergütung
|
Der Aufsichtsrat legt jeweils für das bevorstehende Geschäftsjahr in Übereinstimmung mit dem Vergütungssystem die Höhe der
Ziel-Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied fest. Diese ist für jedes Vorstandsmitglied jeweils die Summe aus fester
und variabler Vergütung.
Hierbei achtet der Aufsichtsrat darauf, dass die Ziel-Gesamtvergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und
Leistungen des Vorstandsmitglieds steht. Der Aufsichtsrat kann bei der Bestimmung der Höhe der Ziel-Gesamtvergütung die Funktion
und den Verantwortungsbereich der einzelnen Vorstandsmitglieder berücksichtigen. Außerdem berücksichtigt er die wirtschaftliche
Lage sowie den Erfolg des Unternehmens. Der Aufsichtsrat trägt dafür Sorge, dass die Vergütung marktüblich ist. Die Beurteilung
der Marktüblichkeit erfolgt u.a. unter Würdigung der Marktstellung der Gesellschaft und ihrer Konzernunternehmen (Branche,
Größe) sowie mittels einer (internen) vertikalen Angemessenheitsprüfung.
Das Vergütungssystem erlaubt es dem Aufsichtsrat, bei der Höhe der Ziel-Gesamtvergütung die Funktion und den Verantwortungsbereich
der einzelnen Vorstandsmitglieder, falls mehrere Vorstandsmitglieder bestellt sind, zu berücksichtigen. Das System eröffnet
dem Aufsichtsrat die Möglichkeit, funktionsspezifische Differenzierungen - zum Beispiel für den Vorstandsvorsitzenden oder
für die für einzelne Ressorts zuständigen Vorstandsmitglieder - nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung von
Kriterien festzulegen, wie beispielsweise Marktgegebenheiten oder Erfahrung des Vorstandsmitglieds.
In die Beurteilung der Üblichkeit der Vergütung der Vorstandsmitglieder fließt zudem ein vertikaler Vergütungsvergleich ein,
bei dem die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer der Gesellschaft, d.h. sowohl des oberen Führungskreises
als auch der Belegschaft insgesamt, und diese auch in ihrer zeitlichen Entwicklung berücksichtigt werden. Zum oberen Führungskreis
zählt nach Definition des Aufsichtsrats die oberste Führungsebene direkt unterhalb des Vorstands des Greiffenberger-Konzerns.
Zum Kreis der Belegschaft zählen sämtliche Mitarbeiter der Greiffenberger AG und ihrer Konzernunternehmen.
Der Aufsichtsrat achtet bei der Festsetzung der Vergütungsparameter darauf, dass der Anteil der langfristigen variablen Vergütung
den Anteil der kurzfristigen variablen Vergütung übersteigt. Ferner achtet der Aufsichtsrat darauf, dass Vergütungsbestandteile
auf anspruchsvolle, relevante Vergleichsparameter bezogen sind.
5.│ |
Relativer Anteil der Vergütungskomponenten an der Ziel-Gesamtvergütung
|
Die relativen Anteile der jeweiligen Vergütungsbestandteile an der Ziel-Gesamtvergütung (in %) gestalten sich für jedes Vorstandsmitglied
(unter der Annahme einer Zielerreichung bei der kurzfristig variablen Vergütung von 100 % und dem Erreichen des Höchstbetrags
aus der langfristig variablen Vergütung) in etwa wie folgt:
* |
Festvergütung: |
ca. 65 - 75 % |
* |
Kurzfristig variable Vergütung (Jahresbonus): |
ca. 5 - 10 % |
* |
Langfristig variable Vergütung: |
ca. 15 - 25 % |
Der Anteil der Festvergütung (Grundvergütung, Nebenleistungen und Versorgungszusagen) liegt bei rund 65 - 75 % der Ziel-Gesamtvergütung.
Der Anteil der kurzfristig variablen Vergütung (Jahresbonus) beträgt (bei 100 % Zielerreichung) rund 5 - 10 %, während der
Anteil der langfristig variablen Vergütung (bei Erreichen des Höchstbetrags aus der langfristig variablen Vergütung) rund
15 - 25 % an der Ziel-Gesamtvergütung ausmacht.
Diese Relationen können durch funktionale Differenzierung und/oder im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Vergütung und
Anpassung an die Marktüblichkeit variieren. Nichtsdestotrotz achtet der Aufsichtsrat stets darauf, dass die variable Vergütung
die feste Vergütung nicht übersteigt sowie langfristig ausgerichtet ist.
6.│ |
Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder
|
Der Aufsichtsrat hat gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine einheitliche Maximalvergütung für jedes Vorstandsmitglied festgelegt,
welche sämtliche festen und variablen Vergütungsbestandteile umfasst. Die Maximalvergütung ist die betragsmäßige Höchstgrenze
und somit der tatsächliche maximale Zufluss für das betreffende Geschäftsjahr unter Berücksichtigung der Festvergütung (Grundgehalt,
Nebenleistungen und Versorgungszusagen), kurzfristiger variabler Vergütung und langfristiger variabler Vergütung. Darüber
hinaus umfasst die Maximalvergütung u.a. mögliche zusätzliche individualvertraglich zugesagte Leistungen wie beispielsweise
Ausgleichszahlungen für den Verfall von Leistungen des Vorarbeitgebers. Die Maximalvergütung erfasst damit den maximalen Aufwand
der Greiffenberger AG für das jeweilige Vorstandsmitglied.
Die jährliche Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder der Greiffenberger AG soll den Betrag von EUR 400.000 für jedes Vorstandsmitglied
nicht übersteigen. Der Aufsichtsrat weist darauf hin, dass es sich bei diesen Beträgen nicht um die vom Aufsichtsrat für angemessen
gehaltene Ziel-Gesamtvergütung handelt, sondern lediglich um eine absolute Obergrenze, die vom Vorstandsmitglied allenfalls
bei optimaler Zielerreichung und dem Erreichen des Höchstbetrags der langfristig variablen Vergütung erreicht werden könnte.
Sollte die Hauptversammlung eine Absenkung der im vorliegenden Vergütungssystem festgelegten Maximalvergütung beschließen,
wird der Aufsichtsrat dieses Votum beim Abschluss, der Änderung oder der Verlängerung von Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern
berücksichtigen.
7.│ |
Rückforderung variabler Vergütung (Clawback)
|
Die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile unterliegt vertraglichen Regelungen zur Rückforderung bereits ausgezahlter
variabler Vergütung (Clawback). Über eine Rückforderung sowie deren Umfang entscheidet der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßen
Ermessen. Über die Möglichkeit der Rückforderung hinausgehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche,
bleiben von den vertraglichen Regelungen unberührt.
Gründe für eine Rückforderung bereits ausgezahlter variabler Vergütungsbestandteile können ein schwerwiegender Verstoß eines
Vorstandsmitglieds gegen bußgeld-, sanktions- oder strafbewehrte gesetzliche Vorschriften (Compliance-Verstoß) oder gegen
Verhaltensgrundsätze des Greiffenberger-Konzerns sein. Bei einem begründeten Verdacht eines solchen Verstoßes kann der Aufsichtsrat
auch eine Auszahlung vorläufig verweigern.
Der Aufsichtsrat kann variable Vergütungsbestandteile auch dann zurückfordern, wenn ein Einzel- oder Konzernabschluss, der
bei der Bemessung eines Vergütungsbestandteils zugrunde gelegt wurde, schwerwiegende Fehler aufweist oder bei der Ermittlung
sonstiger Vergütungsparameter unrichtige Informationen zugrunde gelegt worden sind.
Die Rückforderung einer bereits ausgezahlten variablen Vergütung ist auch nach der Beendigung des Vorstandsmandats für einen
Zeitraum von maximal vier Jahren nach dem Ausscheiden möglich.
8.│ |
Angaben zu vergütungsbezogenen Rechtsgeschäften
a) |
Laufzeiten und Beendigung der Dienstverträge
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder wird durch die jeweiligen Dienstverträge der Vorstandsmitglieder bestimmt, wobei die
variablen Vergütungsbestandteile auf der Basis dieses Vergütungssystems vom Aufsichtsrat bestimmt werden. Die Laufzeit der
Vorstands-Dienstverträge ist an die Dauer der Bestellung gekoppelt.
Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder werden für die Dauer der Bestellung abgeschlossen und verlängern sich jeweils für
die Dauer der Wiederbestellung. Unter Berücksichtigung der aktienrechtlichen Vorgaben des § 84 AktG sowie des Deutschen Corporate
Governance Kodex (DCGK) betragen Bestell- bzw. Vertragsdauer bei Erstbestellung eines Vorstandsmitglieds in der Regel drei
Jahre. Bei Wiederbestellung beträgt die Bestell- bzw. Vertragsverlängerung in der Regel drei bis fünf Jahre. Jedoch kann die
Erstbestellung und auch eine Wiederbestellung maximal für einen Zeitraum von fünf Jahren beschlossen werden.
Im Einklang mit den aktienrechtlichen Vorgaben sehen die Vorstands-Dienstverträge keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit
vor; das beiderseitige Recht zur fristlosen Kündigung des Vorstands-Dienstvertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Im
Fall einer vorzeitigen Beendigung der Bestellung endet der Vorstands-Dienstvertrag ebenfalls vorzeitig.
|
b) |
Leistungen im Falle der vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrags
Im Falle einer unterjährigen Beendigung des Dienstvertrags werden die Festvergütung und die kurzfristig variable Vergütung
nur zeitanteilig gewährt. Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrags durch das Vorstandsmitglied
infolge eines Kontrollwechsels (Change of Control) werden nicht vereinbart.
Eine etwaige Abfindung der Vorstandsmitglieder für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit soll den Wert
von höchstens zwei Jahres-Festvergütungen nicht überschreiten dürfen (Abfindungs-Cap). In den Dienstverträgen werden keine
nachvertraglichen Wettbewerbsverbote vereinbart. Daher wird die Zahlung einer Karenzentschädigung im Vergütungssystem nicht
vorgesehen.
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c) |
Vorübergehende Abweichungen vom Vergütungssystem
Der Aufsichtsrat kann gemäß § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse
des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Hierzu gehören beispielsweise die Angleichung des Vergütungssystems
bei einer signifikant veränderten Unternehmensstrategie zur Gewährung der adäquaten Anreizsetzung oder im Falle weitreichender
Änderungen der Wirtschaftssituation (zum Beispiel durch Pandemien oder schwere Wirtschaftskrisen), die die ursprünglichen
Leistungskriterien und/oder Kennzahlen des Vergütungssystems hinfällig werden lassen, sofern die konkreten Auswirkungen nicht
vorhersehbar waren. Allgemein ungünstige Marktentwicklungen stellen ausdrücklich keinen Ausnahmefall dar, der zum Abweichen
vom Vergütungssystem berechtigt.
Verfahrensmäßig setzt ein solches Abweichen einen ausdrücklichen Beschluss des Aufsichtsrats voraus, in dem konkret die Dauer
der Abweichung sowie die Abweichung als solche, aber auch der Grund hierfür (also warum das langfristige Wohlergehen der Gesellschaft
die Abweichung erfordert) in angemessener Form beschrieben sind. Die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen in Ausnahmefällen
abgewichen werden kann, sind das Verfahren, die Regelungen zur Vergütungsstruktur und -höhe sowie die einzelnen Vergütungsbestandteile
und insbesondere die Leistungskriterien. Sachlich kann der Aufsichtsrat sowohl von dem jeweiligen relativen Anteil der einzelnen
Vergütungsbestandteile sowie ihren jeweiligen Voraussetzungen abweichen, auch die Festvergütung kann er im Einzelfall vorübergehend
anders festsetzen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft liegt, nicht jedoch die von der
Hauptversammlung festgelegte Maximalvergütung überschreiten.
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B.│ |
Abstraktes Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder (§ 113 Abs. 3 AktG)
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Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 13 der Satzung der Gesellschaft geregelt, der wie folgt lautet
(a) |
Den Mitgliedern des Aufsichtsrates werden die in Ausübung ihres Amtes entstandenen Auslagen erstattet, zu denen auch die anfallende
Mehrwertsteuer gehört.
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(b) |
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält für seine Tätigkeit a) eine feste Vergütung in Höhe von Euro 12.000,00 für jedes volle
Geschäftsjahr seiner Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat sowie b) ein Sitzungsentgelt in Höhe von Euro 1.500,00 (i) für jede Teilnahme
an Sitzungen, die anstelle einer Präsenzsitzung per Telefonkonferenz, per Videokonferenz oder als Kombination von Präsenzsitzung,
Telefon- und/oder Videokonferenz stattfinden, solange die Gesamtzahl der Sitzungen im Kalenderjahr (einschließlich Präsenzsitzungen)
nicht mehr als acht beträgt und (ii) für jede höchstpersönliche Teilnahme an Präsenzsitzungen. Die Regelungen dieses Abs.
2 gelten für die Zeit ab der Eintragung der diesbezüglichen Satzungsänderung im Handelsregister der Gesellschaft.
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(c) |
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache der Vergütung eines Aufsichtsratsmitglieds
gemäß Abs. 2.
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(d) |
Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehört haben, erhalten die Vergütung
gemäß Abs. 2 lit. a) zeitanteilig. Satz 1 gilt entsprechend für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats und seinen Stellvertreter.
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2.│ |
Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung
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Das System entspricht insgesamt den Anforderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember
2019.
Entsprechend der Anregung in G.18 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex sind für die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
ausschließlich fixe Vergütungsbestandteile nebst Auslagenersatz, nicht aber variable Vergütungselemente vorgesehen. Die Fixvergütung
stärkt die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder und leistet so einen mittelbaren Beitrag 'zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft' (vgl. § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG).
Das Vergütungssystem incentiviert Aufsichtsratsmitglieder zugleich, sich proaktiv für die 'Förderung der Geschäftsstrategie' (vgl. § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG) einzusetzen, indem entsprechend G.17 des Deutschen Corporate Governance Kodex der
höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden, der besonders eng an der Besprechung strategischer Fragen beteiligt ist (D.6 des
Deutschen Corporate Governance Kodex), sowie seines Stellvertreters angemessen berücksichtigt wird.
3.│ |
Vergütungsbestandteile
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Die beiden festen Vergütungsbestandteile, die Basisvergütung und die Zusatzvergütung für eine Ausschusstätigkeit, ergeben
sich wie folgt:
Die feste jährliche Vergütung beträgt für den Aufsichtsratsvorsitzenden jährlich EUR 24.000, für seinen Stellvertreter EUR
18.000 sowie für die übrigen Aufsichtsratsmitglieder jährlich je EUR 12.000, jeweils zuzüglich der auf die Vergütung anfallenden
Umsatzsteuer. Im Falle, dass ein Aufsichtsratsmitglied dem Aufsichtsrat nicht während des gesamten Geschäftsjahrs angehört,
wird die Vergütung zeitanteilig gewährt.
Hinzu kommt die Erstattung der durch die Ausübung des Amts entstehenden Auslagen. Zudem erstattet die Gesellschaft eine etwaig
auf Vergütung und den Auslagenersatz entfallende Umsatzsteuer. Ferner erhalten die Aufsichtsratsmitglieder ein Sitzungsgeld
in Höhe von EUR 1.500,00 (i) für jede Teilnahme an Sitzungen, die anstelle einer Präsenzsitzung per Telefonkonferenz, per
Videokonferenz oder als Kombination von Präsenzsitzung, Telefon- und/oder Videokonferenz stattfinden, solange die Gesamtzahl
der Sitzungen im Kalenderjahr (einschließlich Präsenzsitzungen) nicht mehr als acht beträgt und (ii) für jede höchstpersönliche
Teilnahme an Präsenzsitzungen.
4.│ |
Keine variable Vergütung; keine vergütungsbezogenen Rechtsgeschäfte
|
Da das Vergütungssystem keine variablen Vergütungsbestandteile beinhaltet, entfallen Angaben gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr.
4, 6, 7 AktG. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird von der Hauptversammlung bewilligt, so dass keine vertraglichen
vergütungsbezogenen Rechtsgeschäfte im Sinne von § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG abgeschlossen werden.
Die Vergütung ist fällig nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres. Weitere Aufschubzeiten für die Auszahlung von Vergütungsbestandteilen
bestehen nicht.
6.│ |
Einbeziehung der Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer
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Eine rechtlich verbindliche Verknüpfung ist nicht in der Satzung verankert, entspricht nicht der Funktionsverschiedenheit
des nicht operativ tätigen Aufsichtsrats und würde die Entscheidungsfreiheit der Aktionäre über die Vergütung des Aufsichtsrats
ungebührlich einschränken.
7.│ |
Festsetzung, Umsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems
|
Das Vergütungssystem und die konkrete Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder werden in der Satzung festgesetzt. Zuständig für
eine Änderung der Vergütung im Wege einer Satzungsänderung ist die Hauptversammlung.
Die Hauptversammlung beschließt die gemäß § 113 Abs. 3 AktG auch mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder.
Ein bestätigender Beschluss ist zulässig und setzt die einfache Stimmenmehrheit voraus. Kommt ein bestätigender Beschluss
nicht zustande, so ist spätestens in der darauf folgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur
Beschlussfassung vorzulegen. Eine materielle Änderung des in der Satzung festgesetzten Vergütungssystems und der Vergütung
der Aufsichtsratsmitglieder erfordern einen Beschluss mit satzungsändernder Mehrheit.
Es findet eine regelmäßige Überprüfung der Vergütung des Aufsichtsrats durch die Verwaltung statt. Hierbei werden insbesondere
die zeitliche Inanspruchnahme, der Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben und die finanzielle Situation der Gesellschaft berücksichtigt
sowie ggf. ein Vergleich mit dem Vergütungssystem anderer, der Gesellschaft vergleichbarer Gesellschaften. Sollten Vorstand
und Aufsichtsrat hierbei Anlass für eine Änderung sehen, werden sie der Hauptversammlung ein angepasstes Vergütungssystem
unterbreiten. Mindestens alle vier Jahre wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung vorgelegt.
Interessenkonflikte im Zusammenhang mit dem Vergütungssystem des Aufsichtsrats sind in der Vergangenheit nicht vorgekommen.
Etwaigen Interessenkonflikten bei der Überprüfung des Vergütungssystems wirkt die gesetzliche Kompetenzordnung entgegen, da
die letztendliche Entscheidungsbefugnis über die Aufsichtsratsvergütung der Hauptversammlung zugewiesen ist und dieser ein
Beschlussvorschlag sowohl von Vorstand als auch Aufsichtsrat unterbreitet wird, mithin bereits in den gesetzlichen Regelungen
ein System der gegenseitigen Kontrolle vorgesehen ist. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln für Interessenkonflikte, wonach
solche insbesondere offenzulegen und angemessen zu behandeln sind.
III. GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE
Von den insgesamt ausgegebenen 5.855.629 Inhaberstückaktien der Gesellschaft, die alle derselben Aktiengattung angehören,
sind zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung alle Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt. Jede Stückaktie
gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. Die 5.855.629 Stückaktien gewähren
damit zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung insgesamt 5.855.629 Stimmen.
IV. ZUGÄNGLICH ZU MACHENDE UNTERLAGEN
Der Bericht des Aufsichtsrats, der festgestellte Jahresabschluss, der gebilligte Konzernabschluss, die Lageberichte für die
Greiffenberger AG (einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB) und für den Konzern (einschließlich
der Erläuterungen zu den Angaben nach § 315a Abs. 1 HGB), alle vorgenannten Unterlagen jeweils für das Geschäftsjahr 2020,
sowie die Erläuterungen zum Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder und für die Aufsichtsratsmitglieder sind vom Tag
der Einberufung an auf der Internetseite
https://www.greiffenberger.de/hauptversammlung
zugänglich gemacht.
V. HINWEISE ZUR DURCHFÜHRUNG DER VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG
§ 1 Abs. 2, und 3 i.V.m. Abs. 6 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, veröffentlicht als Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung
der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020, verlängert durch die Verordnung
zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen
der COVID-19-Pandemie vom 28. Oktober 2020, in der durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im
Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 geänderten Fassung ('COVID-19-Gesetz') eröffnet die Möglichkeit, ordentliche Hauptversammlungen im Jahr 2021 ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
als virtuelle Hauptversammlungen abzuhalten und die Einladungsfrist abzukürzen. Angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie,
der vom Land Bayern insoweit beschlossenen Verhaltensregeln und mit dem Ziel der Vermeidung von Gesundheitsrisiken für unsere
Aktionäre, die internen und externen Mitarbeiter sowie die Organmitglieder der Gesellschaft hat der Vorstand mit Zustimmung
des Aufsichtsrats beschlossen, von der Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu machen. Ferner hat der Vorstand
mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, gemäß § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 6 COVID-19-Gesetz die Einladungsfrist zur Hauptversammlung
abzukürzen.
Die Hauptversammlung findet im Salomon-Idler-Str. 30, 86159 Augsburg (Coworking Campus) statt. Eine physische Teilnahme der
Aktionärinnen und Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter)
am Versammlungsort ist ausgeschlossen. Die vorgesehene Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton ermöglicht keine Teilnahme
an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG. Da die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung
auf der Grundlage des COVID-19-Gesetzes zu einigen Modifikationen beim Ablauf der Versammlung sowie der Ausübung der Aktionärsrechte
führt, werden die Aktionärinnen und Aktionäre um besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise zur Möglichkeit der Verfolgung
der Hauptversammlung in Bild und Ton, zur Ausübung des Stimmrechts und des Fragerechts sowie weiterer Aktionärsrechte gebeten.
Die virtuelle Hauptversammlung wird vollständig in Bild und Ton in einem passwortgeschützten Portal im Internet übertragen,
die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elektronische Kommunikation (Briefwahl) sowie Vollmachtserteilung wird ermöglicht,
den Aktionären wird eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt, und Aktionäre, die ihr Stimmrecht
ausgeübt haben, können über elektronische Kommunikation Widerspruch gegen einzelne oder alle Beschlüsse der Hauptversammlung
erklären. Die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung und die Verfügbarkeit des passwortgeschützten Internetservices
kann nach dem heutigen Stand der Technik aufgrund von Einschränkungen der Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes und der
Einschränkung von Internetdienstleistungen von Drittanbietern Schwankungen unterliegen, auf welche die Gesellschaft keinen
Einfluss hat. Die Gesellschaft kann daher keine Gewährleistung und Haftung für die Funktionsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit
der in Anspruch genommenen Internetdienste, der in Anspruch genommenen Netzelemente Dritter, der Bild- und Tonübertragung
sowie für den Zugang zum passwortgeschützten Internetservice und dessen generelle Verfügbarkeit übernehmen. Die Gesellschaft
übernimmt auch keine Verantwortung für Fehler und Mängel der für den Internetservice eingesetzten Hard- und Software einschließlich
solcher der eingesetzten Dienstleistungsunternehmen, soweit nicht Vorsatz vorliegt. Die Gesellschaft empfiehlt aus diesem
Grund, frühzeitig von den oben genannten Möglichkeiten zur Rechtsausübung, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch
zu machen.
1.│ |
Teilnahme an der Hauptversammlung
|
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 15 der Satzung der Gesellschaft
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes anmelden. Sowohl die Anmeldung
als auch der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen bei der Gesellschaft unter der nachfolgenden Adresse bzw. Fax-Nummer oder
E-Mail-Adresse zugehen:
|
Greiffenberger AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48, 81241 München Fax: +49 (0) 89/889 690 633 oder E-Mail: [email protected]
|
Für den Nachweis der Berechtigung reicht die Vorlage eines Nachweises des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der
Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn (00:00 Uhr, MESZ) des Mittwoch, den 2. Juni 2021, beziehen (Nachweisstichtag).
Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse bzw. Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse
spätestens bis zum Ablauf (24:00 Uhr, MESZ) des Mittwoch, den 16. Juni 2021, zugehen.
Die Zugangsdaten für den passwortgeschützten Internetservice erhalten Aktionäre nach ihrer ordnungsgemäßen Anmeldung per Post
zugesandt.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich ausschließlich nach dem
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes
einher. Auch im Falle der teilweisen oder vollständigen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für
eine Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag
maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme
und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen,
die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und sich erst danach als Aktionäre an der Gesellschaft beteiligen, sind
nicht teilnahme- und stimmberechtigt; sie können sich jedoch bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
2.│ |
Stimmabgabe per Briefwahl
|
Für die ordnungsgemäß und rechtzeitig angemeldeten Aktionäre besteht die Möglichkeit, ihre Stimmen im Wege elektronischer
Kommunikation (Briefwahl) abzugeben.
Vor und während der virtuellen Hauptversammlung kann die Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl unter
Nutzung des passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.greiffenberger.de/hauptversammlung
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen. Diese Möglichkeit der elektronischen Briefwahl steht bis zum Beginn der Abstimmungen
in der virtuellen Hauptversammlung am 23. Juni 2021 zur Verfügung.
Über den passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft können auch während der virtuellen Hauptversammlung
bis zum Beginn der Abstimmungen etwaige zuvor im Wege der elektronischen Briefwahl über den passwortgeschützten Internetservice
erfolgte Stimmabgaben geändert oder widerrufen werden.
Die Abgabe von Stimmen durch elektronische Briefwahl ist auf die Abstimmung über die in der Einladung zur virtuellen Hauptversammlung
bekanntgemachten Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat und auf mit einer etwaigen Ergänzung der Tagesordnung
gemäß § 122 Abs. 2 AktG bekanntgemachte Beschlussvorschläge von Aktionären sowie auf etwaige fristgerecht eingegangene Gegenanträge
und Wahlvorschläge von Aktionären, die in der virtuellen Hauptversammlung als gestellt berücksichtigt werden, beschränkt.
3.│ |
Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
|
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch
einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung, einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft
eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Bevollmächtigten können ebenfalls nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von
ihnen vertretene Aktionäre allein im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Bevollmächtigten steht hierfür die Nutzung des passwortgeschützten
Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.greiffenberger.de/hauptversammlung
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren zur Verfügung.
Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice durch einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die
entsprechenden Zugangsdaten vom Vollmachtgeber erhält.
Wenn weder ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Person bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b BGB).
Die Vollmacht kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Ein Formular, das zur
Vollmachtserteilung verwendet werden kann, wird den Aktionären zusammen mit der Einladung zur virtuellen Hauptversammlung
übersandt. Entsprechende Formulare stehen ferner unter
https://www.greiffenberger.de/hauptversammlung
zur Verfügung.
Die Übermittlung des Nachweises über die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie ein Widerruf der Bevollmächtigung können
bis zum Ablauf (24:00 Uhr, MESZ) des 22. Juni 2021 unter der folgenden Postanschrift oder E-Mail-Adresse erfolgen:
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Greiffenberger AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland
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Fax: +49 (0) 89/889 690 655
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E-Mail: [email protected]
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Am Tag der virtuellen Hauptversammlung selbst können Vollmachten ausschließlich unter Nutzung des unter
https://www.greiffenberger.de/hauptversammlung
zugänglichen passwortgeschützten Internetservice abgegeben, geändert oder widerrufen werden.
4.│ |
Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
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Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter
zur Ausübung ihrer Stimmrechte in der virtuellen Hauptversammlung zu bevollmächtigen.
Ein Formular, das für die Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter verwendet
werden kann, steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.greiffenberger.de/hauptversammlung
zum Download bereit.
Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann postalisch oder
per E-Mail bis spätestens zum Ablauf (24:00 Uhr, MESZ) des 22. Juni 2021 an die folgende Anschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse
erfolgen:
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Greiffenberger AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland
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Fax: +49 (0) 89/889 690 655
|
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E-Mail: [email protected]
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Zudem können Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter elektronisch unter Nutzung
des passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.greiffenberger.de/hauptversammlung
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren erteilt werden. Diese Möglichkeit der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter steht bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung
der Gesellschaft zur Verfügung.
Für einen Widerruf der Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder die Änderung von
Weisungen gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den Fristen entsprechend.
Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle Weisungen
für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Soweit Weisungen nicht korrekt oder nicht eindeutig erteilt sind, werden
sich die Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen der Stimme enthalten. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß
abzustimmen; sie sind auch bei erteilter Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung zu
den in der Einberufung zur Hauptversammlung bekanntgemachten Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat oder
zu - mit einer etwaigen Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG - bekanntgemachten Beschlussvorschlägen von Aktionären
sowie zu etwaigen fristgerecht eingegangenen Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären, die in der virtuellen Hauptversammlung
als gestellt berücksichtigt werden, vorliegt.
VI. ERLÄUTERUNGEN ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRE
1.│ |
Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG
|
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR
500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt
gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft gemäß § 1 Abs. 3 Satz 4 des C-19-AuswBekG mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung
schriftlich zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin
ist also Sonntag, der 23. Mai 2021 (24:00 Uhr, MESZ). Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Ergänzungsverlangens hinsichtlich
des Mindestanteilsbesitzes Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten (§
122 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 AktG).
Ergänzungsverlangen sind ausschließlich zu richten an:
|
Greiffenberger AG - Der Vorstand - Eberlestraße 28 86157 Augsburg
|
Anderweitig übermittelte Ergänzungsverlangen können nicht berücksichtigt werden.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht
und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der
gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt und auf
der Internetseite
https://www.greiffenberger.de/hauptversammlung
bekannt gemacht.
2.│ |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
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Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der
Tagesordnung (vgl. § 126 AktG) sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern (vgl. § 127
AktG) vor der Hauptversammlung übersenden.
Aufgrund der Ausgestaltung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
und nur mit Ausübung des Stimmrechts über elektronische Briefwahl oder Vollmachtserteilung mit Weisung und ohne elektronische
Teilnahme der Aktionäre, ist das Antragsrecht der Aktionäre in der Hauptversammlung rechtlich ausgeschlossen. Gegenanträge
und Wahlvorschläge im Sinne der §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sowie Verfahrensanträge können daher in der Hauptversammlung nicht
gestellt werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten jedoch gem. § 1 Abs. 2
Satz 3 COVID-19-Gesetz als in der Versammlung gestellt, wenn der den Gegenantrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende
Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.
Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Wahlvorschläge von Aktionären müssen nicht begründet werden. Ferner
ist der Gesellschaft die Aktionärseigenschaft z. B. durch eine entsprechende Bescheinigung des Letztintermediärs nachzuweisen.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:
|
Greiffenberger AG - Der Vorstand - Eberlestraße 28 86157 Augsburg
|
Anderweitig übermittelte Anträge und Wahlvorschläge können nicht berücksichtigt werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur zugänglich zu machen, wenn sie mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, wobei
der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzählen, unter der vorstehend genannten Adresse eingehen und
der Nachweis der Aktionärseigenschaft innerhalb dieser Frist erfolgt. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit Dienstag, der
8. Juni 2021 (24:00 Uhr, MESZ). Ein Gegenantrag und seine Begründung brauchen weiter nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn
einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG vorliegt. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nach §
126 Abs. 2 Satz 2 AktG ferner nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Wahlvorschläge werden zudem nur dann zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen
natürlichen Person enthalten. Sofern eine juristische Person zur Wahl als Abschlussprüfer vorgeschlagen wird, sind die Firma
und der Sitz anzugeben. Nach § 127 Satz 1 AktG i. V. m. § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge
nicht zugänglich gemacht werden müssen.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs
sowie - bei Gegenanträgen - einer ggf. zugänglich zu machenden Begründung unverzüglich im Internet unter
https://www.greiffenberger.de/hauptversammlung
zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls dort veröffentlicht.
Entsprechende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden in der Hauptversammlung allerdings in Übereinstimmung mit der Konzeption
des C-19-AuswBekG nicht zur Abstimmung gestellt und auch nicht anderweitig behandelt.
3.│ |
Fragemöglichkeiten der Aktionäre im Wege der elektronischen Kommunikation
|
Aktionäre haben im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung die Möglichkeit, Fragen im Wege der elektronischen Kommunikation
zu stellen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 2. Halbsatz Nr. 3 C-19-AuswBekG). Zu den Modalitäten hierzu hat der Vorstand festgelegt,
dass ein Fragerecht der Aktionäre in der virtuellen Hauptversammlung selbst nicht besteht. Fragen sind vielmehr bis spätestens
einen Tag vor der Hauptversammlung, mithin bis zum Ablauf (24:00 Uhr, MESZ) des 21. Juni 2021, im Wege der elektronischen
Kommunikation einzureichen. Hierzu steht den Aktionären der passwortgeschützte Internetservice unter der Adresse
https://www.greiffenberger.de/hauptversammlung
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren zur Verfügung.
Ein Recht zur Einreichung von Fragen besteht nur für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre. Der Vorstand entscheidet abweichend
von § 131 AktG nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet.
4.│ |
Möglichkeit des Widerspruchs
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Den Aktionären wird nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des C-19-AuswBekG die Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen
Beschluss der Hauptversammlung eingeräumt. Ein Widerspruch kann ausschließlich über den passwortgeschützten Internetservice
erklärt werden und ist ab dem Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter
möglich.
5.│ |
Weitergehende Erläuterungen
|
Weitergehende Erläuterungen zu den vorstehend genannten Aktionärsrechten sind vom Tag der Einberufung an über die Internetseite
https://www.greiffenberger.de/hauptversammlung
abrufbar.
6.│ |
Datenschutzrechtliche Betroffeneninformation für Aktionäre
|
Die Greiffenberger AG verarbeitet als verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung ('DS-GVO')
personenbezogene Daten (insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und
Nummer der Eintrittskarte) auf Grundlage der in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären die Ausübung
ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Gesellschaft wird vertreten durch die Mitglieder ihres Vorstands.
Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von dem Aktionär oder Aktionärsvertreter im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung
angegeben werden, übermittelt dessen Letztintermediär diese personenbezogenen Daten an die Gesellschaft und/oder an die von
dieser beauftragte Anmeldestelle. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter erfolgt
ausschließlich für die Abwicklung ihrer Teilnahme an der Hauptversammlung und auch insoweit nur in dem zur Erreichung dieses
Zwecks zwingend erforderlichen Umfang. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. (c) DS-GVO. Die Gesellschaft
speichert diese personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von 10 Jahren beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem die Hauptversammlung
stattfand.
Die Dienstleister der Greiffenberger AG, welche zum Zweck der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt wurden und/oder
werden, erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt, welche für die Ausführung
der jeweils beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft.
In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten können die Aktionäre und Aktionärsvertreter von der Gesellschaft Auskunft
über ihre personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DS-GVO, Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 16 DS-GVO, Löschung
ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 17 DS-GVO, Einschränkung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art.
18 DS-GVO und Übertragung bestimmter personenbezogener Daten auf sie oder einen von ihnen benannten Dritten (Recht auf Datenübertragbarkeit)
gemäß Art. 20 DS-GVO verlangen.
Diese Rechte können die Aktionäre und Aktionärsvertreter gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten
geltend machen:
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Greiffenberger AG - Der Vorstand - Eberlestraße 28 86157 Augsburg
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Zudem steht den Aktionären und Aktionärsvertretern gemäß Art. 77 DS-GVO ein Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde
entweder des (Bundes-)Landes, in dem sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort haben, oder des Bundeslandes Bayern,
in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, zu.
VII. HINWEIS AUF DIE INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind vom Tag der Einberufung an über die Internetseite
https://www.greiffenberger.de/hauptversammlung
abrufbar.
Augsburg, im Mai 2021
Greiffenberger Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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