DGAP-News: Jumia Technologies AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Jumia Technologies AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.06.2021 in https://investor.jumia.com mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
18.05.2021 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Jumia Technologies AG
Berlin
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2021
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am
Mittwoch, den 9. Juni 2021 um 15:00 (MESZ)
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung 2021
eingeladen.
Die Versammlung wird als virtuelle Veranstaltung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten. Eine Live-Übertragung wird für Aktionäre, die ihre Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet haben, in einer passwortgeschützten Umgebung verfügbar sein
('Virtuelle Hauptversammlung').
Der Vorsitzende der Versammlung wird im Büro des Notars Christian Steinke, Washingtonplatz 3, 10557 Berlin, anwesend sein. Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben nicht das Recht und werden nicht befugt sein, physisch an der Virtuellen Hauptversammlung teilzunehmen.
Abhaltung im Wege einer virtuellen Hauptversammlung
Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, diese ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre der Gesellschaft oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten.
Diese Beschlüsse erfolgten auf Grundlage des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz-
und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 in seiner zuletzt geänderten Fassung ('COVID-19-Abmilderungsgesetz').
Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten an der Virtuellen Hauptversammlung ist ausgeschlossen.
I. Agenda
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1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Jumia Technologies AG und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses
des Jumia-Konzerns zum 31. Dezember 2020 sowie des Lageberichts des Jumia-Konzerns für das Geschäftsjahr 2020 und des Berichts
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020
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2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020
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3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020
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4. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die etwaige
prüferische Durchsicht eines verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht
zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen
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5. Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands
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6. Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
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7. Beschlussfassung über die Wahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats
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8. Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2021/I und Schaffung eines Genehmigten Kapitals
2021/II mit der Möglichkeit, das Bezugsrecht auszuschließen, sowie über die damit verbundene Satzungsänderung
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9. Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung sowie die Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe
von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen
dieser Instrumente) mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts, über die Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals
2021/I und Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2021/II sowie über die entsprechende Änderung der Satzung
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10. Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft an Mitglieder des Vorstands
und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen
Unternehmen (Aktienoptionsprogramm 2021) sowie über die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2021/III zur Bedienung von Aktienoptionen
im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2021 und über die entsprechende Änderung von § 4 Abs. 3 der Satzung
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II. Weitere Angaben zu dem Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands (Tagesordnungspunkt 5) und zu der zur Wahl vorgeschlagenen
Aufsichtsratskandidatin (Tagesordnungspunkt 7) sowie Berichte des Vorstands
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1. Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands (Tagesordnungspunkt 5)
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2. Weitere Angaben zu der unter Tagesordnungspunkt 7 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidatin
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3. Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 (Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals
2021/I und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2021/II mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die
entsprechende Änderung der Satzung)
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4. Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9 (Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung sowie die
Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten
und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts,
über die Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals 2021/I und Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2021/II, sowie über
die entsprechende Änderung der Satzung)
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5. Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 10 (Beschlussfassung über Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktienoptionen an
Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführung und Arbeitnehmer von mit
der Gesellschaft verbundenen Unternehmen (Aktienoptionsprogramm 2021) und die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2021/III
zur Bedienung von Aktienoptionen im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2021 sowie eine entsprechende Änderung von Artikel 4
Abs. 3 der Satzung)
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6. Bericht des Vorstands über die teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018/I unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre im Zusammenhang mit der Bedienung bestimmter Erwerbsrechte
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7. Bericht des Vorstands über die teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020/I unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre im Zusammenhang mit der Bedienung von Ansprüchen aus dem VRSUP 2019 und einer Plazierung zum Börsenkurs (at-the-market offering)
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8. Bericht des Vorstands über die teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021/I unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre im Zusammenhang mit einer Plazierung zum Börsenkurs (at-the-market offering)
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III. Weitere Angaben zur Einberufung
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1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Virtuellen Hauptversammlung
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2. Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
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3. Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts und des Fragerechts
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4. Bedeutung des Nachweisstichtags
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5. Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
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6. Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
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7. Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
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8. Weitere Rechte der Aktionäre
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9. Bild- und Tonübertragung der gesamten Virtuellen Hauptversammlung
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10. Widerspruch gegen Beschlüsse
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11. Aktionärshotline
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12. Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a Aktiengesetz
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13. Informationen zum Datenschutz für Aktionäre
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1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Jumia Technologies AG und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses
des Jumia-Konzerns zum 31. Dezember 2020 sowie des Lageberichts des Jumia-Konzerns für das Geschäftsjahr 2020 und des Berichts
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss der Jumia Technologies AG (die
'Gesellschaft') gebilligt, der Jahresabschluss der Jumia Technologies AG ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung der Virtuellen Hauptversammlung
zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist daher nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich. Vielmehr sollen diese Unterlagen der
Virtuellen Hauptversammlung lediglich zugänglich gemacht und vom Vorstand, bzw. im Falle des Berichts des Aufsichtsrats vom
Vorsitzenden des Aufsichtsrats, erläutert werden.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses Geschäftsjahr
Entlastung zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr
Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die etwaige prüferische
Durchsicht eines verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher
unterjähriger Finanzinformationen
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Friedrichstraße 140, 10117 Berlin,
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(a) |
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das zum 31. Dezember 2021 endende Geschäftsjahr;
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(b) |
für den Fall der Erstellung und prüferischen Durchsicht eines verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts für das erste
Halbjahr des Geschäftsjahres 2021 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht; sowie
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(c) |
für den Fall der Erstellung und prüferischen Durchsicht von Zwischenabschlüssen für das erste und/oder dritte Quartal des
Geschäftsjahres 2021 und/oder für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2022 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht.
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zu bestellen.
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5. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands
Gemäß § 120a Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz ('AktG') in der durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie ('ARUG II') geänderten Fassung beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Aktiengesellschaft über die Billigung des vom
Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems,
mindestens jedoch alle vier Jahre. Die erste Beschlussfassung muss bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung
nach dem 31. Dezember 2020 erfolgen.
Vor dem Hintergrund der neuen Anforderungen aus dem geänderten Aktiengesetz im Hinblick auf ein Vergütungssystem analysierte,
verglich und überarbeitete der Aufsichtsrat auf Grundlage der Empfehlung externer Vergütungsberater das bestehende Vergütungssystem
der Mitglieder des Vorstands. Eine detaillierte Beschreibung des neuen Vorstands-Vergütungssystems befindet sich unter Ziffer
II.1.
Daher schlägt der Aufsichtsrat vor, den folgenden Beschluss zu fassen:
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Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands wird gebilligt.
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6. |
Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Gemäß § 113 Abs. 3 Satz 1 AktG in der durch das ARUG II geänderten Fassung beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten
Aktiengesellschaft über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats mindestens alle vier Jahre. Die erste Beschlussfassung
muss bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung nach dem 31. Dezember 2020 erfolgen.
Gemäß § 13 der Satzung der Gesellschaft (die 'Satzung') wird die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats von der Hauptversammlung bewilligt. Die ordentliche Hauptversammlung
der Gesellschaft vom 9. Juni 2020 hat die derzeitige Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats festgelegt. Dieser Beschluss
ist als Grundsatzbeschluss anwendbar, bis die Hauptversammlung über diesen Gegenstand einen neuen Beschluss fasst.
Die andauernden Anstrengungen der Gesellschaft, die Einhaltung des Sarbanes-Oxley Act der Vereinigten Staaten zu erreichen,
die internen Kontrollen weiter zu verbessern und die Corporate-Governance zu stärken, haben und werden voraussichtlich weiterhin
zu zusätzlichem Aufwand des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses führen. Dementsprechend soll für die erste Hälfte des Jahres
2021 die Vergütung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erhöht werden, um den (erwarteten) Aufwand widerzuspiegeln. Die
Vergütung der übrigen Aufsichtsratsmitglieder soll ebenfalls erhöht werden, um den von ihnen erwarteten zusätzlichen Arbeitsaufwand
im Zusammenhang mit der weiteren Fortentwicklung der Unternehmensstrategie der Gesellschaft zu berücksichtigen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die Höhe der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats mit Wirkung zum 1. Januar
2021 wie folgt festzusetzen:
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a) |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats mit Ausnahme des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden erhalten eine feste
jährliche Vergütung in Höhe von EUR 100.000,00. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält eine feste jährliche Vergütung in Höhe
von EUR 225.000,00, der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende in Höhe von EUR 115.000,00.
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b) |
Für ihr Amt im Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats erhalten der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine zusätzliche jährliche
Vergütung in Höhe von EUR 100.000,00 (nur für das Geschäftsjahr, das am 31. Dezember 2021 endet, erhöht sich dieser Betrag
um EUR 64.250,00, die nach den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahrs zahlbar sind) und jedes andere Mitglied des Prüfungsausschusses
eine zusätzliche jährliche Vergütung in Höhe von EUR 75.000,00.
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c) |
Für ihr Amt im Vergütungsausschuss des Aufsichtsrats erhalten der Vorsitzende des Vergütungsausschusses eine zusätzliche jährliche
Vergütung in Höhe von EUR 60.000,00 und jedes andere Mitglied des Vergütungsausschusses eine zusätzliche jährliche Vergütung
in Höhe von EUR 30.000,00.
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d) |
Für ihr Amt im Corporate-Governance- und Nominierungsausschuss des Aufsichtsrats erhalten der Vorsitzende des Corporate-Governance-
und Nominierungsausschusses eine zusätzliche jährliche Vergütung in Höhe von EUR 30.000,00 EUR und jedes andere Mitglied des
Corporate-Governance- und Nominierungsausschusses eine zusätzliche jährliche Vergütung in Höhe von EUR 15.000,00.
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e) |
Die Vergütung ist in zwei Raten zahlbar, nach dem Ende eines Geschäftsjahres und nach den ersten sechs Monaten eines Geschäftsjahres.
Mitglieder des Aufsichtsrats, die ihr Amt im Aufsichtsrat oder in einem Ausschuss des Aufsichtsrats oder den Vorsitz oder
stellvertretenden Vorsitz nur während eines Teils des Geschäftsjahres innehaben, erhalten für jeden vollen Kalendermonat ihrer
Tätigkeit einen anteiligen Teil der Vergütung.
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f) |
Zusätzlich zu der nach den vorstehenden Absätzen gezahlten Vergütung erstattet die Gesellschaft den Aufsichtsratsmitgliedern
die angemessenen Auslagen, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglieder entstehen, sowie die auf
ihre Vergütung und Auslagen entfallende Umsatzsteuer.
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g) |
Die Aufsichtsratsmitglieder werden, soweit vorhanden, in eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Organmitglieder
einbezogen, die von der Gesellschaft im Interesse der Gesellschaft unterhalten wird und eine angemessene Deckung gegen finanzielle
Schäden bietet. Die Prämien für diese Versicherung sind von der Gesellschaft zu zahlen.
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h) |
Für den Fall, dass Mitglieder des Aufsichtsrats auf die Vergütung für ihr Amt ganz oder teilweise verzichten, wird der Vorstand
hiermit ermächtigt, im Namen der Gesellschaft die erforderlichen Vereinbarungen mit ihnen zu treffen.
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7. |
Beschlussfassung über die Wahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 95 Satz 2 und § 96 Abs. 1 AktG und § 8 Abs. 1 der Satzung aus acht Mitgliedern zusammen,
die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.
Im Juli 2020 erklärte Herr Matthew Odgers seinen Rücktritt vom Amt als Mitglied des Aufsichtsrats. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied
vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Amt aus, so wird gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung ein Nachfolger für die restliche Amtszeit
des ausgeschiedenen Mitglieds gewählt, sofern die Hauptversammlung nicht eine andere Amtszeit für einen solchen Nachfolger
festlegt. Die Amtszeit von Herrn Odgers wäre bis zum Ende der Hauptversammlung gelaufen, die über die Entlastung der Mitglieder
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 beschließen wird.
Auf Empfehlung seines Corporate-Governance- und Nominierungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor,
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Frau Anne Eriksson, Mitglied in mehreren Verwaltungsräten sowie Regional Senior Partner und CEO für Ostafrika bei PricewaterhouseCoopers
im Ruhestand, wohnhaft in Nairobi, Kenia
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in den Aufsichtsrat zu wählen.
Die Bestellung erfolgt mit Wirkung ab Beendigung der Virtuellen Hauptversammlung am 9. Juni 2021 bis zur Beendigung der Hauptsammlung,
die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 beschließen wird.
Die Empfehlung des Corporate-Governance- und Nominierungsausschusses und der entsprechende Wahlvorschlag des Aufsichtsrats
zu diesem Tagesordnungspunkt 7 berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele sowie das
Kompetenzprofils für das Gesamtgremium, einschließlich des Grundsatzes der Diversität. Frau Eriksson bestätigte gegenüber
dem Aufsichtsrat, dass ihr ausreichend Zeit zur Verfügung stehen wird, um ihre Pflichten als Mitglied des Aufsichtsrats zu
erfüllen.
Der Corporate-Governance-Bericht wird der Virtuellen Hauptversammlung zugänglich gemacht und ist zudem über die Investor-Relations-Website
der Gesellschaft
https://investor.jumia.com/ |
im Abschnitt Corporate Governance abrufbar.
Weitere Informationen zu Frau Eriksson, einschließlich ihres Lebenslaufs und Angaben zu weiteren Mandaten gemäß § 125 Abs.
1 Satz 5 AktG und entsprechend den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex befinden sich unter Ziffer II.2.
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8. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2021/I und Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2021/II
mit der Möglichkeit, das Bezugsrecht auszuschließen, sowie über die damit verbundene Satzungsänderung
Die außerordentliche Hauptversammlung der Aktionäre der Jumia Technologies AG (die 'Gesellschaft') vom 11. März 2021 hat den Vorstand der Gesellschaft ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft
um einen Gesamtbetrag von bis zu EUR 88.231.617,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (das 'Genehmigte Kapital 2021/I'). Im Rahmen dieser Ermächtigung gab die Gesellschaft 17.925.922 neue Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2021/I im Zusammenhang
mit einer Plazierung zum oder nahe am Börsenkurs (at-the-market offering, 'ATM') von 8.962.961 American Depositary Shares ('ADS') unter Anwendung des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG für Angebote, die nicht wesentlich
unter dem Börsenkurs erfolgen, aus. Durch dieses ATM erzielte die Gesellschaft Nettoerlöse in Höhe von USD 348.6 Mio.
Aufgrund dieser teilweisen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021/I besteht das genehmigte Kapital nicht mehr im gesetzlich
zulässigen Umfang der Hälfte des derzeitigen Grundkapitals und steht der Gesellschaft auch die Möglichkeit, Aktien ohne Bezugsrechte
auszugeben, nicht im gesetzlich zulässigen Umfang zur Verfügung. Insbesondere wurde das vereinfachte Verfahren zum Bezugsrechtsausschluss
bei Angeboten nicht wesentlich unter dem Börsenkurs vollständig ausgenutzt und ist ohne neue Ermächtigung der Hauptversammlung
nicht mehr verfügbar.
Damit die Gesellschaft weiterhin flexibel auf ein günstiges Marktumfeld oder Finanzierungserfordernisse reagieren und ihre
Barmittelposition kurzfristig stärken, schnell und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sonstige Chancen reagieren und
Chancen zur Expansion des Unternehmens nutzen kann sowie um weiterhin qualifiziertes Personal u.a. durch attraktive Vergütung
rekrutieren, an die Gesellschaft binden und in diesem Zusammenhang entstehende Zahlungsansprüche flexibel bedienen zu können,
soll das Genehmigte Kapital 2021/I aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital 2021/II unter Berücksichtigung des höheren
Grundkapitals in dem vom Aktiengesetz zugelassenen Umfang unter Ausschluss bzw. mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre geschaffen werden. Das vorgeschlagene neue Genehmigte Kapital 2021/II und das verbliebene Genehmigte Kapital
2018/I würden zusammen 50 % des zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einladung im Bundesanzeiger im Handelsregister eingetragenen
Grundkapitals der Gesellschaft betragen.
Im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2021/II soll Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht auf neu auszugebende Aktien gewährt
werden. Allerdings soll in Übereinstimmung mit dem bestehenden Genehmigten Kapital 2021/I das Bezugsrecht der Aktionäre im
Rahmen des vorgeschlagenen Genehmigten Kapitals 2021/II u.a. ausgeschlossen sein, um im Ermessen der Gesellschaft Ansprüche
aus den folgenden bestehenden und neuen Eigenkapitalbeteiligungsprogrammen zu bedienen:
Um dem Management und den Mitarbeitern der Jumia-Gruppe (zusammen die 'Teilnehmer') variable Vergütungselemente anbieten und dadurch die Interessen der Teilnehmer mit denen der Aktionäre des Unternehmens
in Einklang bringen zu können, haben der Vorstand und der Aufsichtsrat vor dem Börsengang des Unternehmens im Jahr 2019 (der
'Börsengang') ein Virtual Restricted Stock Units Program 2019 ('VRSUP 2019') und ein Aktienoptionsprogramm 2019 ('AOP 2019') sowie nach dem Börsengang im Jahr 2020 ein Virtual Restricted Stock Units Program 2020 ('VRSUP 2020') und ein Aktienoptionsprogramm 2020 ('AOP 2020') verabschiedet.
Virtuelle Aktieneinheiten mit beschränktem Zugriffsrecht (virtual restricted stock units, 'VRSUs') gemäß dem VRSUP 2019 und dem VRSUP 2020 berechtigen die Teilnehmer nach einer einjährigen Sperrfrist zum Erhalt einer Barzahlung,
die das Unternehmen nach eigenem Ermessen gegenüber Mitarbeitern alternativ auch in Aktien bedienen kann. Im Gegensatz zu
einem so genannten 'Restricted Share Award Program' erhalten die Begünstigten also nicht das Recht, Aktien der Gesellschaft
zu erhalten, sondern vielmehr das Recht auf eine Barzahlung, deren Gesamtbetrag von der Entwicklung des Aktienkurses der Gesellschaft
abhängt. Aktienoptionen ('AOPs') im Rahmen des AOP 2019 haben einen Ausübungspreis von EUR 1,00, und Aktienoptionen im Rahmen des AOP 2020 haben einen Ausübungspreis,
der dem durchschnittlichen Schlusskurs der durch ADS repräsentierten Aktien der Gesellschaft an der New York Stock Exchange
während der 60 aufeinanderfolgenden Handelstage vor dem Tag der Gewährung der jeweiligen Option entspricht. Im Rahmen beider
Programme können Aktienoptionen erst nach einer vierjährigen Wartefrist und vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Erfolgsziele
ausgeübt werden. Diese Beteiligungsprogramme bzw. ihre optionale Abwicklung in Aktien wurde von vorangegangenen Hauptversammlungen
genehmigt. Bislang wurden den Teilnehmern 1.221.781 VRSUs und 1.448.877 AOPs im Rahmen des VRSUP 2019 und des AOP 2019 zugeteilt,
von denen 501.656 VRSUs und keine Aktienoptionen bereits bedient wurden. Im Rahmen des VRSUP 2020 und des AOP 2020 wurden
bisher 1.821.332 VRSUs und 2.395.833 AOPs zugeteilt, keine dieser Zuteilungen wurde bedient.
Die Beteiligung des Managements und wichtiger Mitarbeiter der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften an den wirtschaftlichen
Risiken und Chancen des jeweiligen Geschäftsbetriebs ist ein wichtiger Bestandteil eines international wettbewerbsfähigen
Vergütungssystems. Dadurch sollen das Engagement für die Gesellschaft gestärkt, kompetente und engagierte Mitarbeiter, deren
Einsatz zu Wachstum und Wirtschaftlichkeit der Gesellschaft führen, gewonnen und an das Unternehmen gebunden sowie deren Interessen
mit den Interessen der Aktionäre in Einklang gebracht werden, um den Wert des Unternehmens zu steigern.
Allerdings wurden VRSUP 2019 und AOP 2019 für Neuausgaben geschlossen, und die noch verfügbare Genehmigung zur Ausgabe neuer
Vergütungen im Rahmen des VRSUP 2020 und des AOP 2020 reicht für den derzeit geschätzten Bedarf nicht mehr aus. Nach einem
Vergleich von Vergütungsmodellen ähnlicher Unternehmen und auf Grundlage der Empfehlung externer Vergütungsberater haben daher
der Vorstand und der Aufsichtsrat das bestehende Vergütungsmodell für Führungskräfte in 2021 überarbeitet und unter anderem
ein neues Virtual Restricted Stock Unit Program 2021 (das 'VRSUP 2021') und vorbehaltlich der Genehmigung durch die Hauptversammlung ein neues Aktienoptionsprogramm 2021 (das 'AOP 2020') verabschiedet, um den Teilnehmern weiterhin variable Vergütungselemente gewähren zu können. VRSUP 2021 und AOP 2021 haben
keinen Einfluss auf die bereits im Rahmen der bestehenden Programme zugeteilten, aber noch nicht bedienten 2.541.457. VRSUs
und 3.844.711 Aktienoptionen; zudem können aus dem VRSUP 2020 und dem AOP 2020 im Rahmen der noch verbliebenen Ermächtigung
weitere Zuteilungen erfolgen.
Im Rahmen des VRSUP 2021 kann die Gesellschaft bis Ende des Jahres 2025 bis zu 9.000.000 VRSUs an Teilnehmer ausgeben. Jede
VRSU berechtigt einen Teilnehmer zu einem Anspruch gegen die Gesellschaft auf eine Barzahlung in Abhängigkeit vom Wert der
Aktien des Unternehmens, repräsentiert durch American Depositary Shares ('ADSs'). Die Anzahl der einem Teilnehmer gewährten VRSUs und der Erdienungszeitraum werden vom Vorstand der Gesellschaft, für Mitglieder
des Vorstands der Gesellschaft vom Aufsichtsrat der Gesellschaft, festgelegt. VRSUs werden typischerweise nach einem Zeitraum
von mindestens einem Jahr vorbehaltlich eines fortdauernden und unbefristeten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses mit Jumia
erdient; in bestimmten Fällen kann der Erdienungszeitraum auf sechs Monate verkürzt sein oder länger als ein Jahr betragen.
Mit den Mitgliedern des Vorstands werden zusätzliche Erfolgsziele im Hinblick auf das jährliche Wachstum des Bruttowarenvolumens
und möglicherweise relevante quantifizierbare Nachhaltigkeitsziele in der Zuteilungsvereinbarung festgelegt: 50 % ihrer VRSUs
werden einen einjährigen, 50 % einen zweijährigen Leistungs- und Erdienungszeitraum haben. Im Fall eines Kontrollwechsels
gelten alle noch nicht erdienten VRSUs sofort als erdient. Die Höhe des Barzahlungsanspruchs aus einer VRSU entspricht dem
Wert einer Aktie des Unternehmens, wie er durch ADSs an den ersten fünf Handelstagen an der New Yorker Börse nach Veröffentlichung
des letzten Halbjahresberichts oder Pressemitteilung über das Jahresergebnis durch die Gesellschaft repräsentiert wird. Die
Höhe des Barzahlungsanspruchs kann in individuellen Vergütungsvereinbarungen begrenzt werden. Die Bedingungen des VRSUP 2021
ermöglichen es der Gesellschaft, vorbehaltlich der Schaffung des Genehmigten Kapitals 2021/II zu diesem Zweck durch die Virtuelle
Jahreshauptversammlung, die daraus resultierenden Zahlungsansprüche durch die Lieferung von Aktien der Gesellschaft zu bedienen.
Die weiteren Bedingungen des VRSUP 2021 entsprechen im Wesentlichen denen des VRSUP 2020.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2021/I
Die in § 4 Abs. 5 der Satzung festgelegte Ermächtigung des Vorstands der Gesellschaft, das Grundkapital der Gesellschaft in
der Zeit bis zum 10. März 2026 mit der Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt noch bis zu EUR 70.305.695,00 durch Ausgabe
von bis zu 70.305.695 auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, einschließlich Forderungen gegen
die Gesellschaft, einmalig oder mehrmalig zu erhöhen, wird hiermit zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung zur Erhöhung
des Grundkapitals der Gesellschaft nach Ziffer I.8.b) aufgehoben.
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b) |
Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2021/II mit dem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und mit der Ermächtigung
zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
Der Vorstand der Gesellschaft wird hiermit ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis einschließlich 8. Juni 2026 mit Zustimmung
des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 97.194.578,00 (in Worten: Euro siebenundneunzig Millionen einhundertvierundneunzigtausend
fünfhundertachtundsiebzig) durch Ausgabe von bis zu 97.194.578 auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen,
einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, einmalig oder mehrmals zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital 2021/II').
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können dabei nach § 186 Abs. 5 AktG auch von einem
oder mehreren Kreditinstitut(en) oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das
Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten
(mittelbares Bezugsrecht).
Das Bezugsrecht der Aktionäre ist für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2021/II ausgeschlossen,
wenn
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die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021/II erfolgt, um bis zu maximal 654.369 neue Aktien der Gesellschaft nach Wahl
der Gesellschaft zur Bedienung von Zahlungsansprüchen aus erdienten Virtual Restricted Stock Units, die unter dem Virtual
Restricted Stock Unit Program 2019 der Gesellschaft ('VRSUP 2019') an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer
von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel nach näherer Maßgabe
des VRSUP 2019 gewährt wurden, jeweils gegen Einlage dieser Zahlungsansprüche aus den Virtual Restricted Stock Units auszugeben;
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* |
die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021/II erfolgt, um bis zu maximal 1.850.000 neue Aktien der Gesellschaft nach Wahl
der Gesellschaft zur Bedienung von Zahlungsansprüchen aus erdienten Virtual Restricted Stock Units, die unter dem Virtual
Restricted Stock Unit Program 2020 der Gesellschaft ('VRSUP 2020') an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer
von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel nach näherer Maßgabe
des VRSUP 2020 gewährt wurden, jeweils gegen Einlage dieser Zahlungsansprüche aus den Virtual Restricted Stock Units auszugeben
und/oder
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* |
die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021/II erfolgt, um bis zu maximal 9.000.000 neue Aktien der Gesellschaft nach Wahl
der Gesellschaft zur Bedienung von Zahlungsansprüchen aus erdienten Virtual Restricted Stock Units, die unter dem Virtual
Restricted Stock Unit Program 2021 der Gesellschaft ('VRSUP 2021') an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer
von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel nach näherer Maßgabe
des VRSUP 2021 gewährt wurden, jeweils gegen Einlage dieser Zahlungsansprüche aus den Virtual Restricted Stock Units auszugeben.
|
In diesem Fall darf der auf die ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des
Grundkapitals der Gesellschaft, das im Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Bedingte Kapitals 2021/III durch diese Virtuelle
Hauptversammlung vorhanden ist, nicht überschreiten. Auf diese 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen,
der auf Aktien entfällt, die seit der Beschlussfassung über das Bedingte Kapital 2021/III aus genehmigtem Kapital, bedingtem
Kapital oder aus eigenen Aktien an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen
und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel aus
Beteiligungsprogrammen ausgegeben oder übertragen wurden.
Ferner soll der Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere
Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2021/II auszuschließen,
* |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
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* |
soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten
und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam 'Schuldverschreibungen'), die mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestattet sind und die von der Gesellschaft
oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaft ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht auf
neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options-
oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär zustünde oder soweit die Gesellschaft
ein Wahlrecht bezüglich solcher Schuldverschreibungen ausübt, ganz oder teilweise Aktien der Gesellschaft anstelle der Zahlung
des fälligen Geldbetrags zu gewähren;
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zur Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und
der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige
Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreitet, und zwar weder zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens noch - wenn dieser Betrag geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung des Genehmigten Kapitals 2021/II. Auf
diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt,
(i) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2021/II aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre veräußert werden; (ii) die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs-
oder Optionspflichten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2021/II unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
ausgegeben werden; (iii) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2021/II aus anderem genehmigten Kapital unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder auf der Grundlage
sonstiger Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG ausgegeben werden;
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* |
zur Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen insbesondere - aber ohne Beschränkung hierauf - im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen
oder von sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften,
oder zur Bedienung von Schuldverschreibungen, die gegen Sacheinlagen ausgegeben werden;
|
* |
zur Durchführung einer Aktiendividende, in deren Rahmen Aktien der Gesellschaft (auch teilweise und/oder wahlweise) gegen
Einlage von Dividendenansprüchen der Aktionäre ausgegeben werden (Aktiendividende).
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Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe festzulegen; dies umfasst auch die Festlegung der Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien, welche abweichend
von § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt werden kann.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach jeder Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021/II oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals 2021/II die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.
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c) |
Änderung der Satzung
Artikel 4 Absatz 5 der Satzung wird wie folgt vollständig neugefasst:
'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis einschließlich 8. Juni 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
um insgesamt bis zu EUR 97.194.578,00 (in Worten: Euro siebenundneunzig Millionen einhundertvierundneunzigtausend fünfhundertachtundsiebzig)
durch Ausgabe von bis zu 97.194.578 auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, einschließlich
Forderungen gegen die Gesellschaft, einmalig oder mehrmals zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital 2021/II').
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können dabei nach § 186 Abs. 5 AktG auch von einem
oder mehreren Kreditinstitut(en) oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das
Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten
(mittelbares Bezugsrecht).
Das Bezugsrecht der Aktionäre ist für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2021/II ausgeschlossen,
wenn
* |
die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021/II erfolgt, um bis zu maximal 654.369 neue Aktien der Gesellschaft nach Wahl
der Gesellschaft zur Bedienung von Zahlungsansprüchen aus erdienten Virtual Restricted Stock Units, die unter dem Virtual
Restricted Stock Unit Program 2019 der Gesellschaft ('VRSUP 2019') an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer
von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel nach näherer Maßgabe
des VRSUP 2019 gewährt wurden, jeweils gegen Einlage dieser Zahlungsansprüche aus den Virtual Restricted Stock Units auszugeben;
|
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die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021/II erfolgt, um bis zu maximal 1.850.000 neue Aktien der Gesellschaft nach Wahl
der Gesellschaft zur Bedienung von Zahlungsansprüchen aus erdienten Virtual Restricted Stock Units, die unter dem Virtual
Restricted Stock Unit Program 2020 der Gesellschaft ('VRSUP 2020') an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer
von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel nach näherer Maßgabe
des VRSUP 2020 gewährt wurden, jeweils gegen Einlage dieser Zahlungsansprüche aus den Virtual Restricted Stock Units auszugeben
und/oder
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die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021/II erfolgt, um bis zu maximal 9.000.000 neue Aktien der Gesellschaft nach Wahl
der Gesellschaft zur Bedienung von Zahlungsansprüchen aus erdienten Virtual Restricted Stock Units, die unter dem Virtual
Restricted Stock Unit Program 2021 der Gesellschaft ('VRSUP 2021') an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer
von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel nach näherer Maßgabe
des VRSUP 2021 gewährt wurden, jeweils gegen Einlage dieser Zahlungsansprüche aus den Virtual Restricted Stock Units auszugeben.
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In diesem Fall darf der auf die ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des
Grundkapitals der Gesellschaft, das im Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Bedingte Kapitals 2021/III durch die Hauptversammlung
vom 9. Juni 2021 vorhanden ist, nicht überschreiten. Auf diese 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen,
der auf Aktien entfällt, die seit der Beschlussfassung über das Bedingte Kapital 2021/III aus genehmigtem Kapital, bedingtem
Kapital oder aus eigenen Aktien an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen
und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel aus
Beteiligungsprogrammen ausgegeben oder übertragen wurden.
Ferner ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen
im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2021/II auszuschließen,
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um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
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soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten
und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam 'Schuldverschreibungen'), die mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestattet sind und die von der Gesellschaft
oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaft ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht auf
neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options-
oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär zustünde oder soweit die Gesellschaft
ein Wahlrecht bezüglich solcher Schuldverschreibungen ausübt, ganz oder teilweise Aktien der Gesellschaft anstelle der Zahlung
des fälligen Geldbetrags zu gewähren;
|
* |
zur Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und
der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige
Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreitet, und zwar weder zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens noch - wenn dieser Betrag geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung des Genehmigten Kapitals 2021/II. Auf
diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt,
(i) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2021/II aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre veräußert werden; (ii) die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs-
oder Optionspflichten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2021/II unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
ausgegeben werden; (iii) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2021/II aus anderem genehmigten Kapital unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder auf der Grundlage
sonstiger Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG ausgegeben werden;
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* |
zur Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen insbesondere - aber ohne Beschränkung hierauf - im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen
oder von sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften,
oder zur Bedienung von Schuldverschreibungen, die gegen Sacheinlagen ausgegeben werden;
|
* |
zur Durchführung einer Aktiendividende, in deren Rahmen Aktien der Gesellschaft (auch teilweise und/oder wahlweise) gegen
Einlage von Dividendenansprüchen der Aktionäre ausgegeben werden (Aktiendividende).
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Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe festzulegen; dies umfasst auch die Festlegung der Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien, welche abweichend
von § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt werden kann.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach jeder Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021/II oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals 2021/II die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.'
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d) |
Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister
Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2021/I und die Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals
2021/II sowie die entsprechende Satzungsänderung mit der Maßgabe zur Eintragung in das Handelsregister der Gesellschaft anzumelden,
dass die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2021/I zuerst eingetragen wird, dies jedoch nur dann, wenn unmittelbar anschließend
das Genehmigte Kapital 2021/II und die entsprechende Satzungsänderung in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen
werden.
Der Vorstand und der Aufsichtsratsvorsitzende werden vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes ermächtigt, das Genehmigte Kapital
2021/II unabhängig von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
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9. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung sowie die Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe
von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen
dieser Instrumente) mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts, über die Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals
2021/I und Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2021/II sowie über die entsprechende Änderung der Satzung
Die außerordentliche Hauptversammlung vom 11. März 2021 hat den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis
einschließlich 10. März 2026 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder Namen lautende Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam 'Schuldverschreibungen 2021') im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 600.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Gläubigern bzw. Inhabern
von Schuldverschreibungen 2021 Wandlungs- oder Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals
von bis zu EUR 77.236.747,00 nach näherer Maßgabe der jeweiligen Options- bzw. Wandelanleihebedingungen bzw. Genussrechtsbedingungen
oder Gewinnschuldverschreibungsbedingungen zu gewähren. Die jeweiligen Bedingungen der Schuldverschreibungen 2021 können auch
Pflichtwandlungen zum Ende der Laufzeit oder zu anderen Zeiten vorsehen, einschließlich der Verpflichtung zur Ausübung des
Wandlungs- oder Optionsrechts. Die Ausgabe von Schuldverschreibungen 2021 kann auch gegen Erbringung einer Sacheinlage erfolgen
('Ermächtigung 2021').
Zur Bedienung von unter der Ermächtigung 2021 ausgegebener Schuldverschreibungen 2021 wurde das Bedingte Kapital 2021/I in
Höhe von bis zu EUR 77.236.747,00 geschaffen (§ 4 Abs. 4 der Satzung). Die Ermächtigung 2021 wurde nicht genutzt, und es stehen
keine Optionsrechte auf Aktien im Rahmen des Bedingten Kapitals 2021/I aus. Seit der Schaffung der Ermächtigung 2021 ist das
Grundkapital der Gesellschaft jedoch im Zusammenhang mit dem ATM unter Anwendung des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses
nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG für Angebote, die nicht wesentlich unter dem Börsenkurs erfolgen, aus. Aufgrund dieses ATM steht
der Gesellschaft die Möglichkeit, Schuldverschreibungen 2021 unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss nicht wesentlich unter
dem Börsenkurs auszugeben, ohne neue Ermächtigung der Hauptversammlung überhaupt nicht mehr zur Verfügung.
Damit die Gesellschaft weiterhin flexibel auf ein günstiges Marktumfeld oder Finanzierungserfordernisse reagieren und ihre
Barmittelposition kurzfristig stärken, schnell und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sonstige Chancen reagieren und
Chancen zur Expansion des Unternehmens nutzen kann, sollen die Ermächtigung 2021 und das Bedingte Kapital 2021/I aufgehoben
und durch eine neue Ermächtigung sowie ein neues bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2021/II) ersetzt werden; diese sollen
dem höheren Grundkapital im Rahmen der aktienrechtlichen Möglichkeiten Rechnung tragen und zugleich die Ermächtigung zur Ausgabe
von auf den Inhaber oder Namen lautenden Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit der Möglichkeit, Bezugsrechte im Rahmen des vereinfachten
Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG für Angebote, die nicht wesentlich unter dem Börsenkurs erfolgen, auffrischen.
Der Gesamtnennbetrag der Ermächtigung und die Bedingungen der Schuldverschreibungen 2021 sollen unter der neuen Ermächtigung
unverändert übernommen werden. Das neue bedingte Kapital soll jedoch das höhere Grundkapital widerspiegeln.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
Aufhebung der nicht genutzten Ermächtigung vom 11. März 2021 und entsprechende Aufhebung des Bedingten Kapitals 2021/I
Die nicht genutzte Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten
und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. einer Kombination dieser Instrumente) vom 11. März 2021 wird mit Eintragung der
unter Ziffer I.9.d) vorgeschlagenen Satzungsänderung in das Handelsregister aufgehoben. Ferner wird das Bedingte Kapital 2021/I
in Höhe von bis zu EUR 77.236.747,00 nach dem derzeitigen § 4 Abs. 4 der Satzung mit Eintragung der unter Ziffer I.9.d) vorgeschlagenen
Satzungsänderung vollständig aufgehoben.
|
b) |
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts
aa) |
Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, Aktienzahl
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis einschließlich 8. Juni 2026 einmalig oder mehrmals auf
den Inhaber oder Namen lautende Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam 'Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 600.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Gläubigern bzw. Inhabern
von Schuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals
von bis zu EUR 89.799.708,00 nach näherer Maßgabe der jeweiligen Options- bzw. Wandelanleihebedingungen bzw. Genussrechtsbedingungen
oder Gewinnschuldverschreibungsbedingungen (im Folgenden jeweils 'Schuldverschreibungsbedingungen') zu gewähren. Die jeweiligen Schuldverschreibungsbedingungen können auch Pflichtwandlungen zum Ende der Laufzeit oder zu
anderen Zeiten vorsehen, einschließlich der Verpflichtung zur Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts. Die Ausgabe von
Schuldverschreibungen kann auch gegen Erbringung einer Sacheinlage erfolgen.
Die Schuldverschreibungen können in Euro oder - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen
Währung eines OECD-Landes begeben werden. Die Schuldverschreibungen können durch die Gesellschaft, durch von der Gesellschaft
abhängige sowie im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz stehende Gesellschaften begeben werden. Für den Fall, dass
die Schuldverschreibungen nicht von der Gesellschaft selbst ausgegeben werden, wird der Vorstand ermächtigt, für die emittierende
abhängige oder im Mehrheitsbesitz stehende Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Gläubigern
solcher Schuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Bei Emission der Schuldverschreibungen
können bzw. werden diese im Regelfall in jeweils untereinander gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt.
|
bb) |
Bezugsrechtsgewährung, Bezugsrechtsausschluss
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen einzuräumen. Die Schuldverschreibungen können
auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes
über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären mittelbar im Sinne von
§ 186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht
der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen,
(1) |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
|
(2) |
soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einer von ihr abhängigen
oder in ihrem unmittelbaren bzw. mittelbaren Mehrheitsbesitz stehenden Gesellschaft bereits ausgegeben wurden oder noch werden,
ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung
von Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär zustünde;
|
(3) |
sofern die Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten gegen Barleistung
ausgegeben werden und der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Wert der
Teilschuldverschreibungen nicht wesentlich im Sinne der §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Diese
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien, auf die ein anteiliger
Betrag des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 10 % des Grundkapitals entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag
des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, (i) die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer Ermächtigung
zur Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden; (ii) die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem
Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
oder auf der Grundlage sonstiger Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung
von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden;
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(4) |
soweit die Schuldverschreibungen gegen Sacheinlagen ausgegeben werden, sofern der Wert der Sacheinlage in einem angemessenen
Verhältnis zu dem nach Ziffer I.9.b)bb)(3) zu ermittelnden Marktwert der Schuldverschreibungen steht.
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Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten
ausgegeben werden, wird der Vorstand zudem ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats insgesamt
auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, d. h. keine
Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung
nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Außerdem müssen
in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der
Begebung aktuellen Marktkonditionen für eine vergleichbare Mittelaufnahme entsprechen.
|
cc) |
Wandlungs- und Optionsrechte
Im Fall der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht können die Gläubiger ihre Schuldverschreibungen nach Maßgabe
der Schuldverschreibungsbedingungen in Aktien der Gesellschaft wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division
des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das
Wandlungsverhältnis kann sich auch durch Division des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer Teilschuldverschreibung
durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft ergeben. Das Wandlungsverhältnis kann auf eine ganze
Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im übrigen kann vorgesehen
werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Die Schuldverschreibungsbedingungen können auch
ein variables Wandlungsverhältnis vorsehen. Der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfallende anteilige
Betrag am Grundkapital darf den Nennbetrag der einzelnen Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.
Im Fall der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine
beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Schuldverschreibungsbedingungen zum Bezug
von Aktien der Gesellschaft berechtigen. Die Schuldverschreibungsbedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis ganz oder
teilweise auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen erbracht werden kann. Das Bezugsverhältnis ergibt sich aus
der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den Optionspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das Bezugsverhältnis
kann sich auch durch Division des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten
Optionspreis für eine Aktie der Gesellschaft ergeben. Das Bezugsverhältnis kann auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden;
ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt
und/oder in Geld ausgeglichen werden. Die Schuldverschreibungsbedingungen können auch ein variables Bezugsverhältnis vorsehen.
Der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfallende anteilige Betrag am Grundkapital darf den Nennbetrag
der einzelnen Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.
|
dd) |
Wandlungs- und Optionspflichten
Die Schuldverschreibungsbedingungen können auch eine Wandlungs- oder Optionspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem anderen
Zeitpunkt (jeweils auch 'Endfälligkeit') begründen oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit den Inhabern von Schuldverschreibungen ganz oder
teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren. In diesen Fällen kann der Wandlungs-
oder Optionspreis für eine Aktie dem volumengewichteten Durchschnitt der Schlusskurse (i) der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel
(oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse oder, soweit eine solche Zulassung der Aktien
zum Xetra-Handel nicht besteht, (ii) der Aktien der Gesellschaft repräsentierenden Hinterlegungsscheine der Gesellschaft (sog.
American Depositary Shares, 'ADS'), die zum Handel an der New Yorker Börse (New York Stock Exchange, 'NYSE') zugelassen sind, wobei dieser Preis pro ADS mit der Anzahl von ADS zu multiplizieren ist, die eine Aktie repräsentieren,
während der zehn (10) aufeinanderfolgenden Börsenhandelstage vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit entsprechen, auch wenn
dieser unterhalb des unter nachstehendem lit. I.9.b)ee) genannten Mindestpreises liegt.
Der auf die bei Endfälligkeit je Teilschuldverschreibung auszugebenden Aktien entfallende anteilige Betrag am Grundkapital
darf den Nennbetrag der einzelnen Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 199 Abs. 2 AktG
sind zu beachten.
|
ee) |
Wandlungs- und Optionspreis
Der jeweils festzusetzende Wandlungs- oder Optionspreis für eine Aktie muss - mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Options-
oder Wandlungspflicht vorgesehen ist - entweder mindestens 80 %
(1) |
des volumengewichteten Durchschnitts des Schlusskurses (a) der Aktie der Gesellschaft im Xetra- Handel (oder einem entsprechenden
Nachfolgesystem) oder, soweit eine solche Zulassung der Aktien zum Xetra-Handel nicht besteht, (b) der ADS der Gesellschaft
an der NYSE, wobei dieser Preis pro ADS mit der Anzahl von ADS zu multiplizieren ist, die eine Aktie repräsentieren, an den
zehn (10) Börsenhandelstagen vor dem Tag der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Platzierung von Schuldverschreibungen
bzw. über die Annahme oder Zuteilung durch die Gesellschaft im Rahmen einer Platzierung von Schuldverschreibungen betragen,
|
oder - für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts - mindestens 80 %
(2) |
des volumengewichteten Durchschnitts des Schlusskurses (a) der Aktie der Gesellschaft im Xetra- Handel (oder einem entsprechenden
Nachfolgesystem) oder, soweit eine solche Zulassung der Aktien zum Xetra-Handel nicht besteht, (b) der ADS der Gesellschaft
an der NYSE, wobei dieser Preis pro ADS mit der Anzahl von ADS zu multiplizieren ist, die eine Aktie repräsentieren, während
i. |
der Tage, an denen die Bezugsrechte an der Frankfurter Wertpapierbörse bzw. der NYSE gehandelt werden, mit Ausnahme der beiden
letzten Börsenhandelstage des Bezugsrechtshandels, oder
|
ii. |
der Tage ab Beginn der Bezugsfrist bis zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Bezugspreises
|
|
entsprechen. §§ 9 Abs. 1 und 199 AktG bleiben unberührt.
Bei mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten verbundenen Schuldverschreibungen kann der Wandlungs-
oder Optionspreis unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Schuldverschreibungsbedingungen
dann ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während der Wandlungs- oder Optionsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an
ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder wenn die Gesellschaft weitere Schuldverschreibungen begibt bzw. sonstige Optionsrechte
gewährt oder garantiert und den Inhabern von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder
Optionspflichten kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte
bzw. der Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten zustünde. Die Ermäßigung des Options- oder Wandlungspreises kann auch
nach Maßgabe der näheren Bestimmungen der Schuldverschreibungsbedingungen durch eine Barzahlung bei Ausübung des Options-
oder Wandlungsrechts bzw. bei Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten erfüllt werden. Die Schuldverschreibungsbedingungen
können auch für andere Maßnahmen, die zu einer Verwässerung des Werts der Wandlungs- oder Optionsrechte führen können (z.
B. auch bei Zahlung einer Dividende), eine wertwährende Anpassung des Wandlungs- oder Optionspreises vorsehen. Darüber hinaus
kann die Gesellschaft für den Fall einer vorzeitigen Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts die Zahlung einer angemessenen
Entschädigung gewähren. In jedem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden
Aktien den Nennbetrag der jeweiligen Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.
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ff) |
Weitere Gestaltungsmöglichkeiten
Die Schuldverschreibungsbedingungen können jeweils festlegen, dass im Fall der Wandlung oder Optionsausübung bzw. bei Erfüllung
der Options- und Wandlungspflichten auch eigene Aktien, Aktien aus genehmigtem Kapital der Gesellschaft oder andere Leistungen
gewährt werden können. Ferner kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft im Fall der Wandlung oder Optionsausübung bzw.
bei Erfüllung der Options- und Wandlungspflichten den Inhabern der Schuldverschreibungen nicht Aktien der Gesellschaft gewährt,
sondern den Gegenwert in Geld zahlt oder börsennotierte Aktien einer anderen Gesellschaft gewährt.
In den Schuldverschreibungsbedingungen kann vorgesehen werden, dass im Fall der Wandlung oder Optionsausübung bzw. bei Erfüllung
der Options- und Wandlungspflichten die Ausgabe der Aktien dadurch bewirkt wird, dass die Anzahl auszugebender Aktien an die
Depotbank (Depositary) der Gesellschaft mit der Anweisung ausgegeben werden, dass an den Inhaber bzw. Gläubiger der Schuldverschreibungen hierfür
ADS der Gesellschaft ausgegeben werden, die in das Zentralverwahrungssystem (book entry transfer system) der The Depository Trust Company einbezogen und in das Depot des Inhabers bzw. Gläubigers der Schuldverschreibungen eingebucht
werden.
In den Schuldverschreibungsbedingungen kann außerdem vorgesehen werden, dass die Zahl der bei Ausübung der Wandlungs- oder
Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflichten zu beziehenden Aktien variabel ist und/oder der Wandlungs-
oder Optionspreis innerhalb einer vom Vorstand festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktien-/ADS-Kurses
oder als Folge von Verwässerungsschutzbestimmungen während der Laufzeit verändert werden kann.
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gg) |
Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Anleihebedingungen
Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere
Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Wandlungs- oder Optionspreis und den Wandlungs- oder Optionszeitraum festzusetzen
bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen begebenden, von der Gesellschaft abhängigen oder in ihrem
unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz stehenden Gesellschaft festzulegen.
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c) |
Schaffung eines Bedingten Kapitals 2021/II
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 89.799.708,00 (in Worten: Euro neunundachtzig Millionen siebenhundertneunundneunzigtausend
siebenhundertacht) durch Ausgabe von bis zu 89.799.708 auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht ('Bedingtes Kapital 2021/II').
Das Bedingte Kapital 2021/II dient der Gewährung von Aktien bei der Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. bei der
Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam 'Schuldverschreibungen'), die aufgrund des vorstehenden Ermächtigungsbeschlusses gemäß Ziffer I.9.b) ausgegeben worden sind.
Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend vorgeschlagenen Ermächtigungsbeschlusses gemäß Ziffer
I.9.b) jeweils festzulegenden Wandlungs- oder Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie
die Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einer von der Gesellschaft abhängigen
oder in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz stehenden Gesellschaft aufgrund des vorstehenden Ermächtigungsbeschlusses
unter Ziffer I.9.b) bis zum 8. Juni 2026 ausgegeben bzw. garantiert werden, von ihren Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch
machen bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllen oder soweit die Gesellschaft anstelle
der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft gewährt und soweit die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs-
oder Optionspflichten nicht durch eigene Aktien, durch Aktien aus genehmigtem Kapital oder durch andere Leistungen bedient
werden.
Die neuen Aktien nehmen von dem Beginn des Geschäftsjahrs an, in dem sie entstehen, und für alle nachfolgenden Geschäftsjahre
am Gewinn teil.
Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des Bedingten Kapitals
2021/II und nach Ablauf sämtlicher Options- und Wandlungsfristen entsprechend anzupassen.
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d) |
Änderung der Satzung
§ 4 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt vollständig neugefasst:
'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 89.799.708,00 (in Worten: Euro neunundachtzig Millionen siebenhundertneunundneunzigtausend
siebenhundertacht) durch Ausgabe von bis zu 89.799.708 auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht ('Bedingtes Kapital 2021/II').
Das Bedingte Kapital 2021/II dient der Gewährung von Aktien bei der Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. bei der
Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam 'Schuldverschreibungen'), die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 9. Juni 2021 ausgegeben worden sind.
Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 9. Juni 2021
jeweils festzulegenden Wandlungs- oder Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die
Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einer von der Gesellschaft abhängigen oder
in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz stehenden Gesellschaft aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung
vom 9. Juni 2021 bis einschließlich 8. Juni 2026 ausgegeben bzw. garantiert werden, von ihren Wandlungs- oder Optionsrechten
Gebrauch machen bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllen oder soweit die Gesellschaft
anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft gewährt und soweit die Wandlungs- oder Optionsrechte
bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten nicht durch eigene Aktien, durch Aktien aus genehmigtem Kapital oder durch andere Leistungen
bedient werden.
Die neuen Aktien nehmen von dem Beginn des Geschäftsjahrs an, in dem sie entstehen, und für alle nachfolgenden Geschäftsjahre
am Gewinn teil.
Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des Bedingten Kapitals
2021/II und nach Ablauf sämtlicher Options- und Wandlungsfristen entsprechend anzupassen.'
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e) |
Antrag auf Eintragung in das Handelsregister
Der Vorstand und der Aufsichtsratsvorsitzende werden angewiesen, die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2021/I (Ziffer I.9.a)),
die Schaffung des Bedingten Kapitals 2021/II (Ziffer I.9.c)) und die daraus resultierende Satzungsänderung (Ziffer I.9.d))
mit der Maßgabe zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dass die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2021/I zuerst
eingetragen wird, jedoch nur, wenn unmittelbar danach das Bedingte Kapital 2021/II in das Handelsregister eingetragen wird.
Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes sind der Vorstand und der Aufsichtsratsvorsitzende ermächtigt, die Eintragung des
Bedingten Kapitals 2021/II und die entsprechende Satzungsänderung getrennt von anderen Beschlüssen dieser Virtuellen Hauptversammlung
beim Handelsregister anzumelden.
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10. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft an Mitglieder des Vorstands
und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen
Unternehmen (Aktienoptionsprogramm 2021) sowie über die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2021/III zur Bedienung von Aktienoptionen
im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2021 und über die entsprechende Änderung von § 4 Abs. 3 der Satzung
Die Beteiligung des Managements und wichtiger Mitarbeiter der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften an den wirtschaftlichen
Risiken und Chancen des jeweiligen Geschäftsbetriebs ist ein wichtiger Bestandteil eines international wettbewerbsfähigen
Vergütungssystems. Zu diesem Zweck beabsichtigt die Gesellschaft die Einführung eines neuen Aktienoptionsprogramms zur Gewährung
von Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und an ausgewählte Arbeitnehmer
der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und an ausgewählte Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen
Unternehmen im Sinne von § 15 AktG (die 'Verbundenen Unternehmen').
Vor dem Hintergrund der neuen Anforderungen aus dem geänderten Aktiengesetz im Hinblick auf ein Vergütungssystem führten der
Vorstand und der Aufsichtsrat einen Vergleich von Vergütungsmodellen ähnlicher Unternehmen durch. Auf Grundlage der Empfehlung
externer Vergütungsberater überarbeiteten sie das bestehende Vergütungsmodell für Führungskräfte und verabschiedeten unter
anderem ein neues Virtual Restricted Stock Unit Program 2021 (VRSUP 2021) und das neue Aktienoptionsprogramm 2021 (AOP 2021),
dessen wesentliche Bedingungen unter Ziffer I.10.a) beschrieben sind, um den Teilnehmern weiterhin variable Vergütungselemente
gewähren zu können. VRSUP 2021 und AOP 2021 haben keinen Einfluss auf die bereits im Rahmen der bestehenden Programme gewährten,
aber noch nicht bedienten 2.541.457 VRSUs und 3.844.711 Aktienoptionen; zudem können aus dem VRSUP 2020 und dem AOP 2020 im
Rahmen der noch verbliebenen Ermächtigung weitere Zuteilungen erfolgen.
Um zukünftig ausgeübte Aktienoptionen aus dem AOP 2021 bedienen zu können, soll ein neues bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital
2021/III) im Umfang von bis zu EUR 3.400.000,00 geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft
Der Vorstand bzw. - soweit es um die Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft geht - der Aufsichtsrat
werden hiermit bis einschließlich 31. Dezember 2025 (der 'Ermächtigungszeitraum') ermächtigt, insgesamt bis zu 3.400.000 Bezugsrechte (jeweils eine 'Aktienoption' und gemeinsam die 'Aktienoptionen') auf bis zu 3.400.000 auf den Inhaber lautende Stammstückaktien der Gesellschaft mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital
der Gesellschaft in Höhe von EUR 1,00 pro Aktie (jeweils eine 'Aktie' und gemeinsam die 'Aktien') an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und ausgewählte Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen
und ausgewählte Arbeitnehmer von Verbundenen Unternehmen nach Maßgabe der folgenden Bedingungen für ein Aktienoptionsprogramm
2021 der Gesellschaft (das 'AOP 2021') zu gewähren.
Die Eckpunkte für die Ausgabe der Aktienoptionen werden wie folgt festgelegt:
aa) |
Kreis der Bezugsberechtigten und Aufteilung der Bezugsrechte
Bis zu 3.400.000 Aktienoptionen dürfen jeweils bis zu dem angegebenen Betrag ausschließlich den folgenden Begünstigten gewährt
werden:
(1) |
Bis zu 2.400.000 Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft (Gruppe 1);
|
(2) |
Keine Aktienoptionen an ausgewählte Arbeitnehmer der Gesellschaft (Gruppe 2);
|
(3) |
Keine Aktienoptionen an Mitglieder der Geschäftsführungen von Verbundenen Unternehmen (Gruppe 3); und
|
(4) |
Bis zu 1.000.000 Aktienoptionen an ausgewählte Arbeitnehmer von Verbundenen Unternehmen (Gruppe 4).
|
Der Vorstand bzw. - soweit es um Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft geht - der Aufsichtsrat entscheidet nach eigenem
Ermessen, welchen Personen (jeweils der 'Teilnehmer' und gemeinsam die 'Teilnehmer') und in welcher Anzahl Aktienoptionen gewährt werden.
Teilnehmer, die mehreren der oben genannten Personengruppen angehören, werden Aktienoptionen nur als Mitglied einer Personengruppe
und nur aus dem Anteil der Aktienoptionen gewährt, der für die betreffende Personengruppe vorgesehen ist. Der Vorstand bzw.
- soweit es um die Gewährung von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft geht - der Aufsichtsrat entscheidet
nach eigenem Ermessen über die Zuordnung zu einer Personengruppe.
Die Teilnehmer müssen zum Zeitpunkt der Gewährung der Aktienoptionen in einem fortdauernden und ungekündigten Arbeits- oder
Dienstverhältnis zur Gesellschaft oder zu einem mit ihr Verbundenen Unternehmen stehen.
Soweit ausgegebene Aktienoptionen während des Ermächtigungszeitraums verfallen, darf eine entsprechende Anzahl von Aktienoptionen
an Bezugsberechtigte derselben Personengruppe erneut ausgegeben werden.
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bb) |
Gewährungszeiträume
Die Aktienoptionen können den Teilnehmern jeweils auf Grundlage einer separaten Zuteilungsvereinbarung in einer oder in mehreren
Tranchen nach Eintragung des Bedingten Kapitals 2021/III gemäß nachstehender Ziffer I.10.b) ins Handelsregister innerhalb
von acht Wochen nach Veröffentlichung eines Quartalsfinanzberichts, Halbjahresberichts oder einer Pressemitteilung über das
Jahresergebnis durch die Gesellschaft außerhalb von Sperrfristen aus der Insiderhandelsrichtlinie der Gesellschaft, spätestens
jedoch bis zum 31. Dezember 2025 gewährt werden.
Teilnehmern, die erstmals einen Dienst- oder Anstellungsvertrag mit der Gesellschaft oder einem Verbundenen Unternehmen abschließen,
können auch bei Abschluss des Dienst- oder Anstellungsvertrags Zusagen auf die spätere Gewährung von Aktienoptionen innerhalb
eines auf den Abschluss dieses Vertrags folgenden Gewährungszeitraums gemacht werden.
|
cc) |
Inhalt der Aktienoptionen
Jede Aktienoption berechtigt zum Bezug einer Aktie der Gesellschaft gegen Zahlung des nachstehend unter Ziffer I.10.a)ee)
bestimmten Ausübungspreises. Die Aktienoptionen können dadurch bedient werden, dass der Teilnehmer, nach dem Ermessen der
Gesellschaft, eine den ausgeübten Aktienoptionen entsprechende Anzahl Aktien aus dem bedingten Kapital gemäß nachstehender
Ziffer I.10.b) oder durch Gewährung eigener Aktien der Gesellschaft bzw. einer Kombination aus beidem, erhält und/oder durch
eine Geldzahlung abgefunden wird.
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dd) |
Erdienen (Vesting)
Die Aktienoptionen werden nach Maßgabe eines vom Vorstand mit Zustimmung des Vergütungsausschusses des Aufsichtsrats, soweit
vorhanden, oder des Aufsichtsrats, bzw. - soweit es um die Gewährung von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft
geht - vom Aufsichtsrat festgelegten Zeitplans (vesting schedule) erdient. Der Zeitplan (vesting schedule) soll unter Berücksichtigung folgender Mindestvorgaben festgelegt werden:
(i) |
für jede Tranche sieht der Zeitplan (vesting schedule) eine Frist von zwei Jahren nach dem Tag der Unterzeichnung der Zuteilungsvereinbarung oder einem späteren Zeitpunkt, der
in der Zuteilungsvereinbarung als Wirksamkeitszeitpunkt festgelegt ist, vor (der 'Gewährungstag'). Zwei Drittel der gewährten Aktienoptionen werden nach dem Ablauf dieser Frist erdient; und
|
(ii) |
alle übrigen Aktienoptionen einer Tranche werden nach einem Zeitraum von drei Jahren erdient.
|
Unter Berücksichtigung der Mindestvorgaben und mit vorheriger Zustimmung des Vergütungsausschusses des Aufsichtsrats, soweit
vorhanden, oder des Aufsichtsrats, kann der Vorstand die maßgeblichen Kriterien für den Zeitplan (vesting schedule) festlegen und unter anderem bestimmte operative Kriterien oder andere Erfolgskriterien (z.B. bestimmte relevante Vergleichsmaßstäbe
(Benchmarks) wie etwa Wachstum, Profitabilität und/oder andere Leistungskennzahlen) sowie maßgebliche Zeitpunkte für den Zeitplan (vesting schedule) vorsehen, wobei die Gesamtanzahl der verbleibenden zur Verfügung stehenden Aktienoptionen berücksichtigt wird. Der Vorstand
entscheidet nach freiem Ermessen im Hinblick auf jede einzelne Gewährung von Aktienoptionen an Teilnehmer unter Berücksichtigung
der Grenzen nach Maßgabe der vorherigen Zustimmung des Vergütungsausschusses des Aufsichtsrats, soweit vorhanden, oder des
Aufsichtsrats und in jedem Fall unter Einhaltung der Mindestvorgaben. Im Fall der Gewährung von Aktienoptionen an Mitglieder
des Vorstands entscheidet der Aufsichtsrat nach freiem Ermessen über den Zeitplan (vesting schedule) für jede einzelne Gewährung von Aktienoptionen an Teilnehmer unter Einhaltung der Mindestbedingungen.
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ee) |
Ausübungspreis (Ausgabebetrag) und Erfolgsziel
Der Ausübungspreis, zu dem eine Aktie bei Ausübung einer Aktienoption ausgegeben wird, bestimmt sich aus dem durchschnittlichen
Marktpreis der (durch ADSs repräsentierten) Aktien der Gesellschaft der 30 aufeinanderfolgenden Handelstage vor der Zuteilung.
Er darf jedoch EUR 1,00 nicht unterschreiten.
Voraussetzung für jeden Fall der Ausübung von Aktienoptionen ist, dass mindestens das folgende Erfolgsziel (ein 'Mindesterfolgsziel') erreicht wird:
Die durchschnittliche jährliche Wachstumsrate (CAGR) des Bruttowarenumsatzes (gross merchandise volume - GMV), gemessen über vier Jahre ab dem ersten Tag des Geschäftsjahrs, in dem der Gewährungstag liegt, muss mindestens 15
% betragen.
'Jumia-Gruppe' meint die Gesellschaft und die zu dem jeweils maßgeblichen Zeitpunkt in ihren Konzernabschluss einbezogenen Gesellschaften.
Für die jeweilige Gewährung von Aktienoptionen an die Teilnehmer können vom Vorstand mit vorheriger Zustimmung des Vergütungsausschusses
des Aufsichtsrats, soweit vorhanden, oder des Aufsichtsrats, bzw. - soweit es um die Gewährung von Aktienoptionen an Mitglieder
des Vorstands der Gesellschaft geht - vom Aufsichtsrat zusätzlich weitere Erfolgsziele (zum Beispiel bestimmte relevante Vergleichsmaßstäbe
(Benchmarks) wie etwa Wachstum, Profitabilität und/oder andere Leistungskennzahlen) (die 'Zusatz-Erfolgsziele'; Mindesterfolgsziel und jedes Zusatz-Erfolgsziele jeweils auch ein 'Erfolgsziel') festgelegt werden.
Wenn ein Erfolgsziel bei Ablauf der Wartefrist für die erstmalige Ausübung nicht erfüllt ist, verfallen sämtliche ausgegebenen
Aktienoptionen vollständig und entschädigungslos.
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ff) |
Wartefrist für die erstmalige Ausübung, Ausübungszeitraume und Ausübungssperrfristen
Die Wartefrist bis zu dem Tag, an dem die Aktienoptionen erstmalig ausgeübt werden können, beträgt vier Jahre ab dem Gewährungstag
der jeweiligen Aktienoptionen (die 'Wartefrist').
Nach Ablauf der Wartefrist können alle Aktienoptionen, die nach dem entsprechenden Zeitplan (vesting schedule) (gemäß Ziffer I.10.a)dd)) erdient sind, innerhalb von acht Wochen nach Veröffentlichung des letzten Quartalsfinanzberichts,
Halbjahresberichts oder Pressemitteilung über das Jahresergebnis durch die Gesellschaft (mit Ausnahme von Ausübungssperrfristen)
bis zum Verfall der Aktienoptionen (gemäß Ziffer I.10.a)gg)) ausgeübt werden, wenn das/die Erfolgsziel(e) für diese Aktienoptionen
gemäß Ziffer I.10.a)ee) erreicht und die weiteren Ausübungsbedingungen erfüllt wurden.
Im übrigen sind die Einschränkungen zu beachten, die aus den geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere zum Verbot des Insiderhandels,
folgen.
Der Vorstand bzw. - soweit es um die Gewährung von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft geht - der
Aufsichtsrat können nach ihrem freien Ermessen Ausübungssperrfristen festlegen, um die Gefahren von verbotenem Insiderhandel
zu vermindern.
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gg) |
Verfall der Aktienoptionen
Sämtliche nicht ausgeübten Aktienoptionen verfallen entschädigungslos mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Ablauf der Wartefrist.
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hh) |
Übertragbarkeit der Aktienoptionen
Abgesehen von der Übertragung (i) durch Testament oder gesetzliche Erbfolge im Fall des Todes des jeweiligen Teilnehmers oder
(ii) mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vorstands bzw. - soweit es um Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft geht
- des Aufsichtsrats, sind weder die Aktienoptionen, noch die Rechte der Teilnehmer aus den Aktienoptionen oder unter dem AOP
2021 abtretbar oder anderweitig übertragbar.
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ii) |
Anpassung bei bestimmten Kapital- und anderen Strukturmaßnahmen
Der Vorstand bzw. - soweit es um die Gewährung von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft geht - der
Aufsichtsrat werden ermächtigt, für die Teilnehmer zur Verhinderung einer Verwässerung oder Erhöhung der Vorteile oder potentiellen
Vorteile, die durch die gewährten Aktienoptionen ermöglicht werden sollten, in den folgenden Fällen wirtschaftliche Gleichstellung
herzustellen:
(1) |
bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln mit Ausgabe neuer Aktien;
|
(2) |
bei einer Verringerung der Aktienzahl durch Zusammenlegung von Aktien oder einer Erhöhung der Aktienzahl ohne gleichzeitige
Erhöhung des Grundkapitals;
|
(3) |
bei einer Kapitalherabsetzung mit Änderung der Gesamtzahl der ausgegebenen Aktien der Gesellschaft; oder
|
(4) |
bei einer sonstigen Maßnahme, die einen mit den vorstehenden Kapital- oder sonstigen Strukturmaßnahmen vergleichbaren Effekt
hat.
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Die wirtschaftliche Gleichstellung soll möglichst durch die Anpassung der Zahl der Aktienoptionen erfolgen.
Im Falle einer Anpassung werden Bruchteile von Aktien bei der Ausübung von Optionsrechten nicht gewährt und ein Barausgleich
findet ebenfalls nicht statt.
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jj) |
Sonstige Regelungen
Der Vorstand bzw. - soweit es um die Gewährung von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft geht - der
Aufsichtsrat werden ermächtigt, die weiteren Einzelheiten über die Ausgabe von Aktien aus dem Bedingten Kapital 2021/III gemäß
nachstehender Ziffer I.10.b) und die weiteren Bedingungen des AOP 2021, insbesondere die Programmbedingungen für die Teilnehmer
festzulegen. Zu den weiteren Einzelheiten gehören insbesondere nähere Bestimmungen über das Erdienen (Vesting) von Aktienoptionen, das Verfahren für die Zuteilung der Aktienoptionen an die einzelnen Teilnehmer und die Ausübung der
Aktienoptionen, Regelungen bezüglich des Verfalls von Aktienoptionen im Falle der Beendigung des Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses
des Teilnehmers, zur Möglichkeit der Abfindung der erdienten Aktienoptionen im Falle eines Kontrollwechsels, Bestimmungen
über Steuern und Kosten, zur Begrenzung der Haftung der Gesellschaft und Regelungen, die für außergewöhnliche Entwicklungen
eine Möglichkeit zur angemessenen Begrenzung der Erträge aus der Ausübung von Aktienoptionen vorsehen sowie weitere Verfahrensregelungen.
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b) |
Schaffung eines Bedingten Kapitals 2021/III
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 3.400.000,00 (in Worten: Euro drei Millionen vierhunderttausend) durch
Ausgabe von bis zu 3.400.000 auf den Inhaber lautenden Stammstückaktien bedingt erhöht ('Bedingtes Kapital 2021/III'). Das Bedingte Kapital 2021/III dient ausschließlich der Ausgabe von Aktien der Gesellschaft zur Bedienung von Bezugsrechten
auf Aktien der Gesellschaft, die an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder
der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne von § 15 AktG in Form von
Aktienoptionen nach Maßgabe des unter Ziffer I.10.a) vorgeschlagenen Ermächtigungsbeschlusses dieser Virtuellen Hauptversammlung
gewährt wurden oder werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie nach Maßgabe des Ermächtigungsbeschlusses
dieser Virtuellen Hauptversammlung Aktienoptionen gewährt wurden oder werden, die Inhaber der Aktienoptionen von ihrem Ausübungsrecht
Gebrauch machen und die Gesellschaft zur Bedienung der Aktienoptionen keine eigenen Aktien gewährt, wobei für die Gewährung
und Abwicklung von Aktienoptionen an die Mitglieder des Vorstands ausschließlich der Aufsichtsrat zuständig ist. Die neuen,
auf den Inhaber lautenden Stückaktien sind ab dem Beginn des letzten Geschäftsjahres, für das die Hauptversammlung zum Zeitpunkt
der Ausgabe noch keinen Beschluss über die Gewinnverwendung gefasst hat, gewinnanteilberechtigt. Der auf die ausgegebenen
neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung dieser
Virtuellen Hauptversammlung über die Schaffung des Bedingten Kapitals 2021/III bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft
nicht überschreiten. Auf diese 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt,
die seit Beschlussfassung über das Bedingte Kapital 2021/III aus genehmigtem Kapital, bedingtem Kapital oder aus eigenen Aktien
an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer
von mit der Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen bzw. deren Investmentvehikel im Rahmen von Beteiligungsprogrammen
ausgegeben oder übertragen worden sind. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen
Inanspruchnahme des Bedingten Kapitals 2021/III und nach Ablauf sämtlicher Ausübungszeiträume entsprechend anzupassen.
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c) |
Änderung der Satzung
In § 4 der Satzung wird am Ende der folgende neue § 4 Abs. 7 eingefügt:
|
'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 3.400.000,00 (in Worten: Euro drei Millionen vierhunderttausend) durch
Ausgabe von bis zu 3.400.000 auf den Inhaber lautenden Stammstückaktien bedingt erhöht ('Bedingtes Kapital 2021/III'). Das Bedingte Kapital 2021/III dient ausschließlich der Ausgabe von Aktien der Gesellschaft zur Bedienung von Bezugsrechten
auf Aktien der Gesellschaft, die an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder
der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne von § 15 AktG in Form von
Aktienoptionen nach Maßgabe des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 9. Juni 2021 gewährt wurden oder werden.
Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie nach Maßgabe des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung
vom 9. Juni 2021 Aktienoptionen gewährt wurden oder werden, die Inhaber der Aktienoptionen von ihrem Ausübungsrecht Gebrauch
machen und die Gesellschaft zur Bedienung der Aktienoptionen keine eigenen Aktien gewährt, wobei für die Gewährung und Abwicklung
von Aktienoptionen an die Mitglieder des Vorstands ausschließlich der Aufsichtsrat zuständig ist. Die neuen, auf den Inhaber
lautenden Stückaktien sind ab dem Beginn des letzten Geschäftsjahres, für das die Hauptversammlung zum Zeitpunkt der Ausgabe
noch keinen Beschluss über die Gewinnverwendung gefasst hat, gewinnanteilberechtigt. Der auf die ausgegebenen neuen Aktien
entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung
vom 9. Juni 2021 über die Schaffung des Bedingten Kapitals 2021/III bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten.
Auf diese 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die seit Beschlussfassung
über das Bedingte Kapital 2021/III aus genehmigtem Kapital, bedingtem Kapital oder aus eigenen Aktien an Mitglieder des Vorstands
und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft im
Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen bzw. deren Investmentvehikel im Rahmen von Beteiligungsprogrammen ausgegeben oder
übertragen worden sind. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme
des Bedingten Kapitals 2021/III und nach Ablauf sämtlicher Ausübungszeiträume entsprechend anzupassen.'
|
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d) |
Antrag auf Eintragung in das Handelsregister
Der Vorstand wird angewiesen, die Schaffung des neuen Bedingten Kapitals 2021/III sowie die entsprechende Satzungsänderung
zur Eintragung in das Handelsregister der Gesellschaft anzumelden.
Der Vorstand und der Aufsichtsratsvorsitzende sind ermächtigt, die Eintragung des Bedingten Kapitals 2021/III unabhängig von
anderen Beschlüssen dieser Virtuellen Hauptversammlung beim Handelsregister anzumelden.
|
|
II. |
Weitere Angaben zu dem Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands (Tagesordnungspunkt 5) und zu der zur Wahl vorgeschlagenen
Aufsichtsratskandidatin (Tagesordnungspunkt 7) sowie Berichte des Vorstands
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1. |
Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands (Tagesordnungspunkt 5)
a) |
Prinzipien des Vorstandsvergütungssystems
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Die Jumia Technologies AG ('Jumia') möchte die Qualität des Alltagslebens in Afrika durch den Einsatz von Technologien verbessern, die Verbrauchern innovative,
bequeme und erschwingliche Online-Dienste bieten und Betrieben durch die Nutzung der Plattform zur Ansprache und Bedienung
der Kunden Wachstumsmöglichkeiten eröffnen.
Das Vergütungssystem für den Vorstand ist so gestaltet, dass es die Unternehmensstrategie und die langfristige Entwicklung
des Unternehmens fördert. Jumia verfolgt eine klare Wachstumsstrategie, deren Ziele unter anderem das Erreichen einer Führungsposition
in den Märkten, die Erhöhung der Anzahl der Käufer auf ihrer Plattform und ein langfristiger Aufbau sind. Alle Elemente der
Wachstumsstrategie der Jumia tragen zum Wert des Unternehmens bei und schlagen sich folglich im Aktienkurs nieder. Deshalb
basieren variable Vergütungsbestandteile auf Aktien. Das Unternehmen glaubt, damit die Interessen der Geschäftsführung und
der Investoren zu verknüpfen, und sendet ein deutliches Signal an Jumias Investoren, dass ihre Interessen sowohl bei täglichen
als auch strategischen Entscheidungen ernstgenommen werden.
Bei der Verfolgung ihrer Ziele - Unternehmenswachstum und Verbreitung innovativer, bequemer und erschwinglicher Online-Dienste
- misst Jumia einer nachhaltigen und langfristigen Leistung große Bedeutung bei. Die Vorstandsvergütung setzt beim Bruttowarenvolumen
des Unternehmens an, das dem Gesamtwert der Bestellungen von Produkten und Dienstleistungen entspricht, einschließlich Versandgebühren
und Mehrwertsteuer und vor Abzug von Nachlässen und Gutscheinen, ungeachtet aller Stornierungen und Rücksendungen im relevanten
Zeitraum. Eine Erhöhung des Bruttowarenvolumens impliziert die verstärkte Nutzung des Jumia-Marktplatzes und ist ein Indikator
für Jumias Wachstum. Obwohl Wachstum ein Hauptziel ist, legt Jumia großen Wert auf Nachhaltigkeit. Ein nachhaltiges Wachstum
des Unternehmens berücksichtigt alle zugehörigen Aspekte, insbesondere die Themen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung
(Environmental, Social, Governance (ESG)), die ebenfalls im Vergütungssystem aufgegriffen werden.
Durch die Einführung strategischer Ziele im Vergütungssystem mit spezifischen Zielvorgaben und die direkte Verknüpfung mit
der Entwicklung des Aktienkurses wird ein starker Bezug zur Leistung (leistungsabhängige Vergütung) erreicht.
Das Vergütungssystem steht nicht nur im Einklang mit internen Zielsetzungen und den Interessen der Investoren, sondern erfüllt
auch die Anforderungen des Aktiengesetzes (AktG) und berücksichtigt die Prinzipien, Empfehlungen und Anregungen des Deutschen
Corporate Governance-Kodex ('DCGK') in der Fassung vom 16. Dezember 2019. Jumias Vergütungsausschuss ist ausdrücklich dazu beauftragt, den Aufsichtsrat bei
der Kontrolle der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über Vergütungsfragen zu unterstützen, einschließlich Überwachung
der Befolgung der Bestimmungen des DCGK.
Zusammengefasst orientiert sich das Vergütungssystem an den folgenden Prinzipien:
b) |
Verfahren zur Einrichtung, Umsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems
|
Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 AktG ist der Aufsichtsrat für die Festsetzung, Umsetzung und Überprüfung des Vorstandsvergütungssystems
verantwortlich und wird dabei vom Vergütungsausschuss beraten. Der Vergütungsausschuss ist für alle Aspekte der Vergütungs-
und Anstellungsbedingungen des Vorstandes verantwortlich und gibt diesbezüglich dem Aufsichtsrat Empfehlungen und bereitet
dessen Entscheidungen vor. Nach der Entscheidung des Aufsichtsrates wird das Vergütungssystem der Jahreshauptversammlung zur
Genehmigung vorgelegt. Wird das Vergütungssystem nicht genehmigt, wird bei der nächsten Jahreshauptversammlung ein überarbeitetes
Vergütungssystem vorgelegt. Das Vergütungssystem wird der Jahreshauptversammlung zum ersten Mal im Jahr 2021 vorgelegt.
Unterstützt vom Vergütungsausschuss prüft der Aufsichtsrat regelmäßig das Vergütungssystem. Gemäß § 120a (1) Satz 1 AktG wird
das Vergütungssystem der Jahreshauptversammlung zur erneuten Genehmigung wieder vorgelegt, wenn eine wesentliche Änderung
vorgenommen wurde, mindestens jedoch alle vier Jahre. Aufsichtsrat und Vergütungsausschuss können bei der Prüfung und Gestaltung
des Vergütungssystems für den Vorstand externe Vergütungsberater hinzuziehen, sofern deren Unabhängigkeit sichergestellt ist.
Das Vergütungssystem gilt für alle neuen Vorstandsmitglieder. Für die derzeitigen Vorstandsmitglieder bleiben bestehende Verträge
bis zum Ende der aktuellen Laufzeit in Kraft. Sie werden jedoch abgeändert, um Malus- und Rückforderungsregelungen, Aktienbesitzrichtlinien,
Abfindungszahlungen und Änderungen der Eigentumsverhältnisse im Einklang mit dem beschriebenen Vergütungssystem zu berücksichtigen.
Verfahren zur Festsetzung der Vergütung
Der Aufsichtsrat legt die individuelle Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder auf der Grundlage des entsprechenden Vergütungssystems
fest. Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung sind unter anderem die Aufgaben des einzelnen Vorstandsmitglieds, seine
persönliche Leistung, die wirtschaftliche Lage, der Erfolg und die Zukunftsaussichten der Jumia sowie die Üblichkeit der Vergütung
unter Berücksichtigung des Wettbewerbsumfelds und der Vergütungsstrukturen, die bei Jumia ansonsten bestehen. Um die Angemessenheit
der Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder im Vergleich zu anderen Unternehmen zu beurteilen, greift der Aufsichtsrat auf
eine geeignete Referenzgruppe deutscher Gesellschaften mit Start-Up-Charakter in den Bereichen E-Commerce, Einzelhandel und
Technik zurück. Neben dem externen Benchmarking berücksichtigt der Aufsichtsrat auch das Verhältnis der Vorstandsvergütung
zur Vergütung der leitenden Angestellten und der Belegschaft insgesamt sowie die zeitliche Entwicklung dieses Verhältnisses.
c) |
Maßnahmen zur Verhinderung und Beilegung von Interessenkonflikten
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Mangelnde Unabhängigkeit und Interessenkonflikte von Aufsichtsratsmitgliedern und insbesondere Mitgliedern des Vergütungsausschusses
könnten die Unabhängigkeit von Vorgängen und Entscheidungen bezüglich der Vorstandsvergütung gefährden. Um Interessenkonflikte
zu vermeiden, schreibt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats vor, dass der Aufsichtsrat als Ganzes so viele unabhängige Mitglieder
haben muss, wie er es für ausreichend hält. Außerdem müssen die Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vergütungsausschusses
dem Aufsichtsrat unverzüglich jeden möglichen Interessenkonflikt mitteilen. In einem solchen Fall ergreift der Aufsichtsrat
geeignete Maßnahmen, um den Interessenkonflikt beizulegen.
d) |
Bestandteile und Struktur des Vergütungssystems
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Das Vergütungssystem für den Vorstand beinhaltet sowohl nicht leistungsabhängige (feste) als auch leistungsabhängige (variable)
Vergütungsbestandteile. Die feste Vergütung beinhaltet das Grundgehalt und Gehaltsnebenleistungen, während die variable Vergütung
aus virtuellen Aktieneinheiten (Virtual Restricted Stock Units, 'VRSUs'), die gemäß dem Virtual Restricted Stock Unit Program 2021 ('VRSUP 2021') oder einem in späteren Jahren aufgelegten Programm gewährt werden, und Aktienoptionen, die gemäß dem Stock Option Program
2021 ('SOP 2021') oder einem in späteren Jahren aufgelegten Programm gewährt werden, besteht.
Die folgende Abbildung zeigt eine Zusammenfassung des Vergütungssystems für Vorstandsmitglieder:
Die Gesamt-Zielvergütung wird als Summe von Grundgehalt, Gehaltsnebenleistungen und Zuwendungen gemäß dem VRSUP 2021 und dem
SOP 2021 (oder einem in späteren Jahren aufgelegten Programm) berechnet. Die Gesamt-Zielvergütung ist wie folgt strukturiert:
Feste Vergütung, einschließlich Grundgehalt und Gehaltsnebenleistungen, macht zwischen 5 % und 10 % der Gesamt-Zielvergütung
aus. Die variable Vergütung gemäß der obigen Definition macht zwischen 90 % und 95 % der Gesamt-Zielvergütung aus, bestehend
aus 20 % bis 45 % VRSUs und 50 % bis 75 % Aktienoptionen. Der hohe Anteil der variablen Vergütung in der Vergütungsstruktur
spiegelt den stark leistungsabhängigen Vergütungsansatz wider. Außerdem wird die Orientierung auf die langfristige Entwicklung
der Jumia dadurch sichergestellt, dass die langfristigen Boni (Aktienoptionen) höher als die kurzfristigen (VRSUs) sind.
Die folgende Abbildung zeigt die Vergütungsstruktur:
Gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG umfasst die Maximalvergütung alle Vergütungsbestandteile. Die Maximalvergütung eines
Vorstandsmitglieds für ein Geschäftsjahr wird auf EUR 15 Mio. festgesetzt. Die Maximalvergütung begrenzt den Gesamtbetrag
aller Vergütungsbestandteile, die sich in einem Geschäftsjahr ergeben. Übersteigt die Summe der Zahlungen aus einem Geschäftsjahr
diese vorgegebene Maximalvergütung, wird der letzte zu zahlende Vergütungsbestandteil (meist die Aktienoptionen) entsprechend
gekürzt.
Jumia zahlt den Vorstandsmitgliedern eine feste jährliche Vergütung in zwölf gleichen monatlichen Raten.
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bb) |
Gehaltsnebenleistungen
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Gehaltsnebenleistungen umfassen im Wesentlichen Beiträge zu marktüblichen Versicherungen: Kranken- und Pflegeversicherung
für das Vorstandsmitglied und seine Familie, Unfallversicherung mit Leistung bei Arbeitsunfähigkeit und Tod mit einer angemessenen
Deckungssumme.
Neben den Versicherungsbeiträgen ersetzt die Gesellschaft dem Vorstandsmitglied Ausgaben, die ihm bei der ordnungsgemäßen
Tätigkeit für die Gesellschaft als Vorstandsmitglied entstehen, und gewährt eine Ausbildungsbeihilfe für unterhaltsberechtigte
Kinder.
Darüber hinaus kann Jumia auch Steuern erstatten, die im Ausland im Vergleich zum Inland auf aktienbasierte Vergütungen zu
zahlen sind, soweit diese Steuern 25 % des betreffenden Einkommens übersteigen, und bis zu einer Obergrenze von EUR 40 Mio.
(Steuerausgleich). Der Betrag ist ebenfalls in der Maximalvergütung enthalten.
Die variable Vergütung beinhaltet VRSUs und Aktienoptionen.
Beide Programme unterstreichen Jumias klare Wachstumsstrategie, deren Ziele unter anderem das Erreichen einer Führungsposition
in den Märkten, die Erhöhung der Anzahl der Käufer und ein langfristiger Aufbau sind. Deshalb wird die kumulierte jährliche
Wachstumsrate des Bruttowarenvolumens (GMV CAGR) als ein Erfolgsziel definiert. Außerdem basieren sowohl die VRSUs als auch
die Aktienoptionen auf der Kursentwicklung der Jumia-Aktien. Dies spiegelt die Kapitalmarkt-Performance der Gesellschaft wider,
die wesentlich von der Wachstumsstrategie beeinflusst wird, und ist ein deutliches Signal an unsere Aktionäre. Die Verwendung
zweier zentraler Indikatoren für die Unternehmensentwicklung - Entwicklung des Bruttowarenvolumens (GMV) und des Aktienkurses
- als wertbestimmende Faktoren beider variabler Vergütungsbestandteile unterstreicht den stark leistungsabhängigen Ansatz
der Vorstandsvergütung bei Jumia.
Jumia legt auch großen Wert auf Nachhaltigkeit. Ein nachhaltiges Wachstum des Unternehmens berücksichtigt alle Aspekte, insbesondere
die Themen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG).
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aa) |
Virtual Restricted Stock Unit Program 2021 (VRSUP 2021)
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Jumias Priorisierung des Umsatzwachstums spiegelt sich im VRSUP 2021 wider, dem das jährliche Wachstum des Bruttowarenvolumens
(GMV CAGR) und die Aktienkursentwicklung als Anreize zugrundeliegen.
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(1) |
Funktionsweise von VRSUs
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Die VRSUs haben einen Performance-Zeitraum, der dem Erdienungszeitraum (vesting period) entspricht. Wie viele VRSUs zugeteilt werden, wird durch Division des individuellen Zielbetrages durch den geschätzten Zeitwert
einer VRSU zum Zeitpunkt der Zuteilung ermittelt.
Die Auszahlung der VRSUs hängt von der GMV CAGR und der Aktienkursentwicklung ab. Ziele in Bezug auf Nachhaltigkeit (ESG-Ziele)
können ebenfalls berücksichtigt werden.
50 % der gewährten VRSUs werden nach einem Jahr unverfallbar, 50 % nach zwei Jahren. VRSUs können bar oder in Aktien ausgezahlt
werden.
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(2) |
Erfolgsziel: Bruttowarenvolumen (GMV CAGR)
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Das zu erreichende Erfolgsziel wird als die kumulierte jährliche Wachstumsrate des Bruttowarenvolumens ('GMV CAGR') während des Erdienungszeitraums (vesting period) definiert. Das GMV entspricht dem Gesamtwert der Bestellungen von Produkten und Dienstleistungen, einschließlich Versandgebühren
und Mehrwertsteuer und vor Abzug von Nachlässen und Gutscheinen, ungeachtet aller Stornierungen und Rücksendungen im relevanten
Zeitraum. Die GMV CAGR ist ein nützlicher Indikator für die Nutzung der Jumia-Plattform. Deshalb ist die Bezugnahme auf ihr
durchschnittliches jährliches Wachstum während des Erdienungszeitraums (vesting period) ein guter Indikator für den betrieblichen Erfolg von Jumias Wachstumsstrategie. Um dies zu unterstreichen, konzentrieren
sich die VRSUs auf betriebliche und mittelfristige Effekte. Zu Anfang des Performance-Zeitraums legt der Aufsichtsrat einen
ehrgeizigen Zielwert fest. Die Zielerreichung kann zwischen 0 % und 100 % liegen. Der Aufsichtsrat kann Devisenanpassungen
berücksichtigen und das GMV-Wachstum währungsneutral bewerten.
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(3) |
Erfolgsziel: ESG-Ziel
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Vor jedem Geschäftsjahr kann der Aufsichtsrat entsprechende quantifizierbare Nachhaltigkeitskriterien in Bezug auf Umwelt,
Soziales und Unternehmensführung festlegen. Ein Kriterienkatalog dient als Richtlinie und Grundlage für die Ableitung spezifischer
ESG-Kriterien für die Zuteilung von VRSUs in jedem Geschäftsjahr.
Werden ESG-Ziele verwendet, definiert der Aufsichtsrat die Gesamtgewichtung der ESG-Ziele und legt für jedes ESG-Kriterium
zu Beginn des Performance-Zeitraums einen Zielwert fest. Um den Grad der Zielerreichung zu ermitteln, wird der am Ende des
Performance-Zeitraums tatsächlich erreichte Wert mit dem Zielwert verglichen. Um die Zielerreichung für das ESG-Ziel zu ermitteln,
wird über die Zielerreichungswerte aller ESG-Kriterien ein gleichmäßig gewichteter Durchschnitt berechnet. Die ESG-Zielerreichung
kann zwischen 0 % und 100 % liegen.
Detaillierte Informationen über GMV CAGR- und ESG-Ziele bezüglich ihrer Gewichtung, der entsprechenden Zielwerte und der Zielerreichung
werden nachträglich im Vergütungsbericht für das jeweilige Geschäftsjahr veröffentlicht.
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bb) |
Stock Option Program 2021 (SOP 2021)
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Jumia verfolgt eine klare Wachstumsstrategie mit dem Hauptziel der Erweiterung und Stabilisierung des Geschäfts. Ein wesentlicher
Faktor ist die Nutzung der Plattform, die vom Bruttowarenvolumen angezeigt wird. Dieses Wachstumsziel wird im SOP 2021 als
Erfolgsziel verankert, um die Umsetzung der Strategie von Jumia und die langfristige Entwicklung der Gesellschaft zu fördern.
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(1) |
Funktionsweise von Aktienoptionen
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Der Aktienoptionsplan ist als langfristig ausgerichteter Anreiz mit einer Unverfallbarkeitsfrist von drei Jahren, einer Performance-
und Wartezeit von vier Jahren und einem Ausübungszeitraum von zwei Jahren gestaltet. Zu Anfang bestimmt der individuelle Zielbetrag
die Anzahl der gewährten Aktienoptionen. Die Zahl wird durch Division des Zielbetrags durch den Zeitwert der Aktienoption
zum Zeitpunkt der Gewährung berechnet.
Zwei Drittel der gewährten Aktienoptionen werden nach zwei Jahren unverfallbar, ein Drittel nach drei Jahren.
Unverfallbar gewordene Aktienoptionen können nur ausgeübt werden, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind: Die Erfolgsziele
wurden erreicht, die vierjährige Performance- und Wartezeit ist vorüber und der Ausübungszeitraum hat begonnen und ist noch
nicht abgelaufen. Es wird betont, dass die Aktienoptionen nur ausgeübt werden können, wenn die Zielerreichung den für die
vier Jahre des Performance-Zeitraums definierten Zielwert erreicht. Werden die Ziele nicht erreicht, verfallen alle gewährten
Aktienoptionen.
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(2) |
Erfolgsziel: Bruttowarenvolumen
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Das zu erreichende Erfolgsziel ist die Wachstumsrate des Bruttowarenvolumens (GMV CAGR), die ein nützlicher Indikator für
die Nutzung der Jumia-Plattform ist. Der entscheidende Unterschied zum VRSUP 2021 ist die Länge des Performance-Zeitraums.
Der vierjährige Performance-Zeitraum legt den Schwerpunkt auf die langfristige Entwicklung der Gesellschaft. Deshalb ist die
Bezugnahme auf das durchschnittliche Wachstum des GMV über den vierjährigen Performance-Zeitraum ein guter Indikator für den
langfristigen Erfolg von Jumias Wachstumsstrategie und die langfristige Entwicklung der Gesellschaft. Die Zielerreichung kann
zwischen 0 % und 100 % liegen. Der Aufsichtsrat kann Devisenanpassungen berücksichtigen und das GMV-Wachstum währungsneutral
bewerten.
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(3) |
Erfolgsziel: ESG-Ziel
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Wie beim VRSUP 2021 dient ein Kriterienkatalog als Richtlinie und Grundlage für die Ableitung spezifischer ESG-Kriterien für
die Zuteilung von Aktienoptionen in jedem Geschäftsjahr.
Das Verfahren zur Anwendung der ESG-Ziele entspricht dem Verfahren, das für das VRSUP 2021 beschrieben wurde: Der Aufsichtsrat
kann zu Anfang des Performance-Zeitraums ESG-Ziele festlegen und dann für jedes ESG-Kriterium einen Zielwert definieren. Um
den Grad der Zielerreichung zu ermitteln, wird der am Ende des Performance-Zeitraums tatsächlich erreichte Wert mit dem Zielwert
verglichen. Die Zielerreichung kann zwischen 0 % und 100 % liegen.
Detaillierte Informationen über GMV CAGR- und ESG-Ziele bezüglich der jeweiligen Gewichtung, der Zielwerte und der Zielerreichung
werden nachträglich im Vergütungsbericht für das jeweilige Geschäftsjahr veröffentlicht.
Auf die Performance- und Wartezeit folgt ein zweijähriger Ausübungszeitraum. Aktienoptionen können nur innerhalb dieses Zeitraums
ausgeübt werden, jedoch nur innerhalb der acht Wochen nach Veröffentlichung eines Finanzberichts (viertel- oder halbjährlich)
oder einer Pressemitteilung zur Ankündigung des Jahresabschlusses der Gesellschaft, keinesfalls während einer Handelssperrzeit.
Alle Aktienoptionen, die nach Ablauf des Ausübungszeitraums nicht ausgeübt sind, verfallen ohne Entschädigung. Ausgeübte Aktienoptionen
können in Aktien oder in bar ausgezahlt werden.
h) |
Malus- und Rückforderungsregelungen
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Um die nachhaltige und erfolgreiche Entwicklung der Jumia weiter sicherzustellen, unterliegen sowohl die VRSUs als auch die
Aktienoptionen Malus- und Rückforderungsregelungen.
Die Dienstverträge des Vorstandes enthalten Malus- und Rückforderungsbestimmungen. Gemäß diesen kann die Vergütung aus der
Auszahlung von VRSUs und Aktienoptionen verringert (Malus) oder zurückverlangt (Rückforderung) werden.
Verstößt ein Vorstandsmitglied vorsätzlich gegen die Compliance-Richtlinien, den Verhaltenskodex oder eine wesentliche Vertragspflicht
oder verletzt ein Vorstandsmitglied die Sorgfaltspflicht gemäß § 93 AktG, kann der Aufsichtsrat nach seinem billigen Ermessen
jede variable Vergütung für das Geschäftsjahr, dem die Verfehlung zuzurechnen ist, die noch nicht ausgezahlt wurde, ganz oder
teilweise verringern, sofern sie noch nicht ausgezahlt wurde, oder ganz oder teilweise zurückverlangen, sofern sie bereits
ausgezahlt wurde.
Schadensersatzansprüche, insbesondere aus § 93 AktG, das Recht zum Widerruf der Bestellung gemäß § 84 AktG und das Recht zur
Kündigung des Dienstvertrages des Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) bleiben unberührt.
i) |
Richtlinien für den Aktienbesitz (Share Ownership Guidelines)
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Um die Aktienbesitzkultur zu stärken und die Interessen des Vorstands und der Aktionäre noch besser miteinander zu verknüpfen,
sind die Vorstandsmitglieder verpflichtet, Aktien an der Jumia zu erwerben und zu halten.
Jedes Vorstandsmitglied muss Aktien an der Jumia im Wert von 100 % seines jährlichen Brutto-Grundgehalts erwerben und diese
mindestens bis zum Ende der Bestellung als Vorstandsmitglied halten. Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, den erforderlichen
Aktienbestand innerhalb von vier Jahren nach ihrer ersten Bestellung bzw. nach dem Datum des Inkrafttretens der Aktienbesitzrichtlinien
aufzubauen.
j) |
Weitere vertragliche Vergütungsbestandteile
aa) |
Amtszeit und Kündigungsmöglichkeiten in Dienstverträgen
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Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt im Falle der ersten Bestellung maximal drei Jahre. Im Falle einer Wiederernennung
wird der Dienstvertrag des Vorstandsmitglieds erneuert oder entsprechend um den betreffenden Zeitraum verlängert, jedoch höchstens
um fünf Jahre.
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bb) |
Vorzeitige Beendigung
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Im Falle der Beendigung des Amts als Vorstandsmitglied, insbesondere durch Widerruf der Bestellung oder Niederlegung, endet
auch der Dienstvertrag automatisch mit den gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Endet der Dienstvertrag des Vorstandsmitglieds mit Jumia wegen der freiwilligen Niederlegung des Amts vor dem regulären Ende
der Amtszeit oder im Falle einer Abberufung vom Amt durch Jumia unter Umständen, die eine Kündigung des Dienstverhältnisses
aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 BGB rechtfertigen, sind alle unverfallbaren und noch nicht unverfallbar gewordenen
VRSUs und Aktienoptionen sowie solche, die unverfallbar, jedoch noch nicht ausgezahlt sind, ohne Entschädigung verwirkt.
In anderen als den vorstehend beschriebenen Fällen vorzeitiger Beendigung behält das Vorstandsmitglied alle VRSUs und Aktienoptionen,
die bereits unverfallbar sind und noch nicht ausgezahlt wurden.
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cc) |
Änderung der Eigentumsverhältnisse
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Für den Fall einer Änderung der Eigentumsverhältnisse wird eine beschleunigte Unverfallbarkeit der VRSUs und Aktienoptionen
vereinbart. Eine Änderung der Eigentumsverhältnisse ist ein Ereignis oder ein Vorgang, bei dem eine Person oder eine Rechtsperson
die Mehrheit der Aktien der Jumia oder alle oder im Wesentlichen alle Vermögenswerte der Jumia erwirbt. Eine andere Transaktion
zur Vereinigung von Betrieben (z. B. ein Zusammenschluss), die eine ähnliche Auswirkung hat, gilt ebenfalls als Änderung der
Eigentumsverhältnisse. Beschleunigte Unverfallbarkeit bedeutet, dass alle noch nicht unverfallbar gewordenen VRSUs und Aktienoptionen
am Tage der Änderung der Eigentumsverhältnisse sofort unverfallbar werden.
Die Änderung der Eigentumsverhältnisse löst kein Kündigungsrecht aus. Folglich wird für den Fall einer Änderung der Eigentumsverhältnisse
außer den folgenden allgemeinen Regeln keine Abfindungszahlung vereinbart.
Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrages darf eine zu verhandelnde Abfindungszahlung den Wert zweier Jahresvergütungen
nicht übersteigen, und es gilt auch eine Obergrenze in Höhe des Betrages der Vergütung für die verbleibende Laufzeit des Dienstvertrages.
Wird ein Vorstandsmitglied während der Laufzeit des Dienstvertrages dauerhaft arbeitsunfähig, endet der Dienstvertrag mit
Ablauf des Vierteljahres, in dem die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird.
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ee) |
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
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Das Vorstandsmitglied darf für einen Zeitraum von 24 Monaten nach dem Ende des Dienstvertrages nicht mit Jumia oder mit einer
direkten oder indirekten Tochtergesellschaft von Jumia in Wettbewerb treten. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot bezieht
sich auf alle Bereiche, in denen Jumia zum Zeitpunkt des Vertragsendes aktiv ist, und geographisch auf das Geschäftsgebiet
von Jumia, d. h. das gesamte Tätigkeitsgebiet, zum Zeitpunkt des Vertragsendes.
Für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ist Jumia verpflichtet, die Vorstandsvergütung in Höhe der halben festen
monatlichen Vergütung, die das Vorstandsmitglied zuletzt bezogen hat, zu zahlen. Sonstiges Einkommen wird gemäß § 74c HGB
gegen die Entschädigung wegen des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots aufgerechnet.
Jumia kann jederzeit durch schriftliche Erklärung auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verzichten, mit der Wirkung,
dass die Jumia sechs Monate nach der Erklärung von ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung befreit wird.
Erhält ein Vorstandsmitglied eine Vergütung für Dienste im Aufsichtsrat verbundener Unternehmen, wird diese Vergütung gegen
die reguläre Vergütung bei Jumia aufgerechnet.
Im Falle eines Aufsichtsratsmandats außerhalb des Jumia-Konzerns entscheidet der Aufsichtsrat von Fall zu Fall über die Genehmigung
des Mandats und darüber, ob und in welcher Höhe eine Vergütung gegen die Vorstandsvergütung bei Jumia aufgerechnet wird.
k) |
Vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem
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Gemäß § 87a Abs. 2 AktG kann der Aufsichtsrat unter außergewöhnlichen Umständen beschließen, vorübergehend vom vorstehend
beschriebenen Vergütungssystem abzuweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens von Jumia notwendig ist.
Außergewöhnliche Umstände sind außergewöhnliche Entwicklungen, die einen wesentlichen Einfluss auf das Geschäft von Jumia
haben und für die der Vorstand nicht verantwortlich ist oder die nicht beeinflusst werden können. Dies gilt insbesondere im
Falle außergewöhnlicher, unvorhersehbarer Entwicklungen (z. B. Wirtschaftskrisen, Naturkatastrophen, Terroranschläge, politische
Krisen oder Epidemien/Pandemien). Allgemein ungünstige Marktentwicklungen gelten ausdrücklich nicht als außergewöhnliche Umstände.
Eine vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem ist nur nach einem Beschluss des Aufsichtsrates auf Vorschlag des Vergütungsausschusses
möglich. Dann sind vorübergehende Abweichungen von den folgenden Bestandteilen des Vergütungssystems möglich: Struktur der
Zielvergütung, Erfolgsziele und Methoden für ihre Messung sowie Performance-Zeiträume und Zahlungstermine der leistungsbasierten
Vergütung. Außerdem kann der Aufsichtsrat vorübergehend andere Vergütungsbestandteile oder Ersatzvergütungsbestandteile gewähren,
soweit dies zur Wiederherstellung eines angemessenen Anreizniveaus notwendig ist.
Abweichungen vom Vergütungssystem unter außergewöhnlichen Umständen sind nur nach einer sorgfältigen Analyse der außergewöhnlichen
Entwicklungen und mit einem entsprechenden Beschluss des Aufsichtsrats, in dem die außergewöhnlichen Umstände und die Notwendigkeit
der Abweichung dargelegt werden, zulässig.
Im Falle einer vorübergehenden Abweichung vom Vergütungssystem sind im Vergütungsbericht für das folgende Jahr Angaben zu
den Abweichungen zu machen, einschließlich Erläuterung der Notwendigkeit der Abweichungen und Beschreibung der einzelnen Bestandteile
des Vergütungssystems, von denen abgewichen wurde.
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2. |
Weitere Angaben zu der unter Tagesordnungspunkt 7 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidatin
Frau Anne Eriksson, Mitglied in mehreren Verwaltungsräten sowie Regional Senior Partner und CEO für Ostafrika bei PricewaterhouseCoopers
im Ruhestand, wohnhaft in Nairobi, Kenia
Anne Eriksson ist in zahlreichen Verwaltungsräten als nicht geschäftsführendes Mitglied tätig, ist Vorsitzende zahlreicher
Prüfungsausschüsse, bietet auf strategischer Ebene finanzielle Beratung und engagiert sich als Mentorin von Gründern. Vor
einigen Jahren ging sie bei PricewaterhouseCoopers (PwC) in den Ruhestand, wo sie Regional Senior Partner und CEO für Ostafrika
sowie Senior Country Partner Kenia mit einer Verantwortung für 1.500 Mitarbeiter in sechs afrikanischen Ländern. Zuvor leitete
sie unter anderem die Praxisgruppe Assurance und war dabei für West- und Ostafrika zuständig.
Frau Eriksson arbeitete 40 Jahre lang für PwC, davon 31 Jahre als Partner, und ist weithin anerkannt als eine von Afrikas
führenden Praktikern in der Branche. Sie hat die Durchführung von Prüfungs- und damit im Zusammenhang stehenden Beratungsleistungen
bei einer großen Bandbreite von regionalen und lokalen Organisationen in unterschiedlichen Branchen geleitet. Sie hat Prüfungsausschüsse
und Verwaltungsräte im Hinblick auf finanzielle Berichterstattung und interne Kontrollangelegenheiten, einschließlich Risk
Readiness Assessment vor der Einführung wesentlicher Finanzsysteme und -prozesse.
Frau Eriksson hat einen MBA mit Auszeichnung der Universität Warwick und ist Fellow der Association of Certified and Chartered
Accountants (FCCA) sowie des Institute of Certified Accountants of Kenya (FCPA).
Frau Eriksson ist derzeit Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
i.S.d. § 125 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 Aktiengesetz:
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African Asset Finance Company Inc. (unabhängiges nicht-geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied und Vorsitzende des Prüfungsausschusses);
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Ethio Lease (unabhängiges nicht-geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied und Vorsitzende des Prüfungsausschusses);
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KCB Group Plc (unabhängiges nicht-geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied und Vorsitzende des Gruppen-Prüfungs- und Risikoausschusses);
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KCB Bank Kenya Limited (unabhängiges nicht-geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied und Mitglied verschiedener Ausschüsse);
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* |
KCB Bank South Sudan Limited (unabhängiges nicht-geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied und Mitglied verschiedener Ausschüsse);
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* |
Africa Local Currency Bond Fund (ALBD Fund) (unabhängiges Mitglied und Vorsitzende des Finanz- und Prüfungsausschusses);
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* |
Catalyst Capital (CC) (unabhängiges Mitglied und Vorsitzende des Investitionsausschusses eines Fonds).
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Derzeit bestehen keine weiteren wesentlichen Tätigkeiten von Frau Eriksson im Sinne von Abschnitt C.14, Absatz 2 des Deutschen
Corporate Governance Kodex.
Nach Ansicht des Aufsichtsrats bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Frau Eriksson und dem
Jumia-Konzern, seinen Organen oder einem Aktionär, der direkt oder indirekt mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien der
Gesellschaft hält, die für die Wahlentscheidung der Aktionäre auf der Hauptversammlung relevant wären.
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3. |
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 (Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2021/I
und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2021/II mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die entsprechende
Änderung der Satzung)
Unter Tagesordnungspunkt 8 der virtuellen Hauptversammlung am 9. Juni 2021 schlagen der Vorstand und der Aufsichtsrat vor,
das bestehende Genehmigte Kapital 2021/I aufzuheben und ein neues genehmigtes Kapital 2021/II (Genehmigtes Kapital 2021/II)
zu schaffen. Gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz erstattet der Vorstand zu Tagesordnungspunkt
8 der Hauptversammlung über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Ausgabe neuer
Aktien unter dem Genehmigten Kapital 2021/II diesen Bericht:
Die außerordentliche Hauptversammlung der Aktionäre der Jumia Technologies AG (die 'Gesellschaft') vom 11. März 2021 hat den Vorstand der Gesellschaft ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft
um einen Gesamtbetrag von bis zu EUR 88.231.617,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (das 'Genehmigte Kapital 2021/I'). Im Rahmen dieser Ermächtigung gab die Gesellschaft 17.925.922 neue Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2021/I im Zusammenhang
mit einer Plazierung zum oder nahe am Börsenkurs (at-the-market offering, 'ATM') von 8.962.961 American Depositary Shares ('ADS') unter Anwendung des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG für Angebote, die nicht wesentlich
unter dem Börsenkurs erfolgen, aus. Durch dieses ATM erzielte die Gesellschaft Nettoerlöse in Höhe von USD 348.6 Mio.
Damit die Gesellschaft weiterhin flexibel auf ein günstiges Marktumfeld oder Finanzierungserfordernisse reagieren und ihre
Barmittelposition kurzfristig stärken, schnell und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sonstige Chancen reagieren und
Chancen zur Expansion des Unternehmens nutzen kann sowie um weiterhin qualifiziertes Personal u.a. durch attraktive Vergütung
rekrutieren, an die Gesellschaft binden und in diesem Zusammenhang entstehende Zahlungsansprüche flexibel bedienen zu können,
soll das Genehmigte Kapital 2021/I aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital 2021/II unter Berücksichtigung des höheren
Grundkapitals in dem vom Aktiengesetz zugelassenen Umfang unter Ausschluss bzw. mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre geschaffen werden.
Das unter Tagesordnungspunkt 8 der virtuellen Hauptversammlung am 9. Juni 2021 vorgeschlagene Genehmigte Kapital 2021/II soll
den Vorstand ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis einschließlich
8. Juni 2026 um bis zu EUR 97.194.578,00 (in Worten: siebenundneunzig Millionen einhundertvierundneunzigtausend fünfhundertachtundsiebzig
Euro) einmalig oder mehrmals durch Ausgabe von bis zu 97.194.578 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen zu erhöhen. Das vorgeschlagene neue Genehmigte Kapital 2021/II und das verbliebene Genehmigte Kapital 2018/I
würden zusammen 50 % des zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einladung im Bundesanzeiger im Handelsregister eingetragenen
Grundkapitals der Gesellschaft betragen.
Das neue Genehmigte Kapital 2021/II soll es der Gesellschaft ermöglichen, kurzfristig und umfassend das für die Fortentwicklung
des Unternehmens erforderliche Kapital an den Kapitalmärkten durch die Ausgabe neuer Aktien aufzunehmen und flexibel und zeitnah
ein günstiges Marktumfeld zur Deckung ihres künftigen Finanzierungsbedarfs zu nutzen sowie rasch und erfolgreich auf vorteilhafte
Angebote oder sich ansonsten bietende Gelegenheiten reagieren und Möglichkeiten zur Unternehmenserweiterung nutzen zu können.
Da Entscheidungen über die Deckung des künftigen Kapitalbedarfs der Gesellschaft in der Regel kurzfristig zu treffen sind,
ist es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus der jährlichen Hauptversammlungen oder von der langen Einberufungsfrist
einer außerordentlichen Hauptversammlung abhängig ist. Diesen Umständen hat der Gesetzgeber mit dem Instrument des 'genehmigten
Kapitals' Rechnung getragen.
Darüber hinaus kann das Genehmigte Kapital 2021/II verwendet werden, um bestimmte Anreizprämien, die dem Management und wichtigen
Arbeitnehmern der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften unter anderem zur Angleichung ihrer Interessen an die Interessen
der Aktionäre gewährt wurden und werden können, in Aktien anstelle von Bargeld zu begleichen. Um dem Management und den Mitarbeitern
der Jumia-Gruppe (zusammen die 'Teilnehmer') variable Vergütungselemente anbieten und dadurch die Interessen der Teilnehmer mit denen der Aktionäre des Unternehmens
in Einklang bringen zu können, haben der Vorstand und der Aufsichtsrat vor dem Börsengang des Unternehmens im Jahr 2019 (der
'Börsengang') ein Virtual Restricted Stock Units Program 2019 ('VRSUP 2019') und ein Aktienoptionsprogramm 2019 ('AOP 2019') sowie nach dem Börsengang im Jahr 2020 ein Virtual Restricted Stock Units Program 2020 ('VRSUP 2020') und ein Aktienoptionsprogramm 2020 ('AOP 2020') verabschiedet.
Virtuelle Aktieneinheiten mit beschränktem Zugriffsrecht (virtual restricted stock units, 'VRSUs') gemäß dem VRSUP 2019 und dem VRSUP 2020 berechtigen die Teilnehmer nach einer einjährigen Sperrfrist zum Erhalt einer Barzahlung,
die das Unternehmen nach eigenem Ermessen gegenüber Mitarbeitern alternativ auch in Aktien bedienen kann. Im Gegensatz zu
einem so genannten 'Restricted Share Award Program' erhalten die Begünstigten also nicht das Recht, Aktien der Gesellschaft
zu erhalten, sondern vielmehr das Recht auf eine Barzahlung, deren Gesamtbetrag von der Entwicklung des Aktienkurses der Gesellschaft
abhängt. Aktienoptionen ('AOPs') im Rahmen des AOP 2019 haben einen Ausübungspreis von EUR 1,00, und Aktienoptionen im Rahmen des AOP 2020 haben einen Ausübungspreis,
der dem durchschnittlichen Schlusskurs der durch ADS repräsentierten Aktien der Gesellschaft an der New York Stock Exchange
während der 60 aufeinanderfolgenden Handelstage vor dem Tag der Gewährung der jeweiligen Option entspricht. Im Rahmen beider
Programme können Aktienoptionen erst nach einer vierjährigen Wartefrist und vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Erfolgsziele
ausgeübt werden. Diese Beteiligungsprogramme bzw. ihre optionale Abwicklung in Aktien wurde von vorangegangenen Hauptversammlungen
genehmigt. Bislang wurden den Teilnehmern 1.221.781 VRSUs und 1.448.877 AOPs im Rahmen des VRSUP 2019 und des AOP 2019 zugeteilt,
von denen 501.656 VRSUs und keine Aktienoptionen bereits bedient wurden. Im Rahmen des VRSUP 2020 und des AOP 2020 wurden
bisher 1.821.332 VRSUs und 2.395.833 AOPs zugeteilt, keine dieser Zuteilungen wurde bedient.
Die Beteiligung des Managements und wichtiger Mitarbeiter der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften an den wirtschaftlichen
Risiken und Chancen des jeweiligen Geschäftsbetriebs ist ein wichtiger Bestandteil eines international wettbewerbsfähigen
Vergütungssystems. Dadurch sollen das Engagement für die Gesellschaft gestärkt, kompetente und engagierte Mitarbeiter, deren
Einsatz zu Wachstum und Wirtschaftlichkeit der Gesellschaft führen, gewonnen und an das Unternehmen gebunden sowie deren Interessen
mit den Interessen der Aktionäre in Einklang gebracht werden, um den Wert des Unternehmens zu steigern.
Allerdings wurden VRSUP 2019 und AOP 2019 für Neuausgaben geschlossen, und die noch verfügbare Genehmigung zur Ausgabe neuer
Vergütungen im Rahmen des VRSUP 2020 und des AOP 2020 reicht für den derzeit geschätzten Bedarf nicht mehr aus. Nach einem
Vergleich von Vergütungsmodellen ähnlicher Unternehmen und auf Grundlage der Empfehlung externer Vergütungsberater haben daher
der Vorstand und der Aufsichtsrat das bestehende Vergütungsmodell für Führungskräfte in 2021 überarbeitet und unter anderem
ein neues Virtual Restricted Stock Unit Program 2021 (das 'VRSUP 2021') und vorbehaltlich der Genehmigung durch die Hauptversammlung ein neues Aktienoptionsprogramm 2021 (das 'AOP 2020') verabschiedet, um den Teilnehmern weiterhin variable Vergütungselemente gewähren zu können. VRSUP 2021 und AOP 2021 haben
keinen Einfluss auf die bereits im Rahmen der bestehenden Programme zugeteilten, aber noch nicht bedienten 2.541.457. VRSUs
und 3.844.711 Aktienoptionen; zudem können aus dem VRSUP 2020 und dem AOP 2020 im Rahmen der noch verbliebenen Ermächtigung
weitere Zuteilungen erfolgen.
Im Rahmen des VRSUP 2021 kann die Gesellschaft bis Ende des Jahres 2025 bis zu 9.000.000 VRSUs an Teilnehmer ausgeben. Jede
VRSU berechtigt einen Teilnehmer zu einem Anspruch gegen die Gesellschaft auf eine Barzahlung in Abhängigkeit vom Wert der
Aktien des Unternehmens, repräsentiert durch American Depositary Shares ('ADSs'). Die Anzahl der einem Teilnehmer gewährten VRSUs und der Erdienungszeitraum werden vom Vorstand der Gesellschaft, für Mitglieder
des Vorstands der Gesellschaft vom Aufsichtsrat der Gesellschaft, festgelegt. VRSUs werden typischerweise nach einem Zeitraum
von mindestens einem Jahr vorbehaltlich eines fortdauernden und unbefristeten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses mit Jumia
erdient; in bestimmten Fällen kann der Erdienungszeitraum auf sechs Monate verkürzt sein oder länger als ein Jahr betragen.
Mit den Mitgliedern des Vorstands werden zusätzliche Erfolgsziele im Hinblick auf das jährliche Wachstum des Bruttowarenvolumens
und möglicherweise relevante quantifizierbare Nachhaltigkeitsziele in der Zuteilungsvereinbarung festgelegt: 50 % ihrer VRSUs
werden einen einjährigen, 50 % einen zweijährigen Leistungs- und Erdienungszeitraum haben. Im Fall eines Kontrollwechsels
gelten alle noch nicht erdienten VRSUs sofort als erdient. Die Höhe des Barzahlungsanspruchs aus einer VRSU entspricht dem
Wert einer Aktie des Unternehmens, wie er durch ADSs an den ersten fünf Handelstagen an der New Yorker Börse nach Veröffentlichung
des letzten Halbjahresberichts oder Pressemitteilung über das Jahresergebnis durch die Gesellschaft repräsentiert wird. Die
Höhe des Barzahlungsanspruchs kann in individuellen Vergütungsvereinbarungen begrenzt werden. Die Bedingungen des VRSUP 2021
ermöglichen es der Gesellschaft, vorbehaltlich der Schaffung des Genehmigten Kapitals 2021/II zu diesem Zweck durch die Virtuelle
Jahreshauptversammlung, die daraus resultierenden Zahlungsansprüche durch die Lieferung von Aktien der Gesellschaft zu bedienen.
Die weiteren Bedingungen des VRSUP 2021 entsprechen im Wesentlichen denen des VRSUP 2020.
Bei der Ausgabe von neuen Aktien unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021/II ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht
für diese Aktien einzuräumen. Die Aktien können dabei nach § 186 Abs. 5 Aktiengesetz auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en)
oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit
der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Das Bezugsrecht der Aktionäre im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2021/II ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals 2021/II zur Ausgabe neuer Aktien der Gesellschaft erfolgt, um nach dem Ermessen der Gesellschaft jeweils
gegen Einbringung der aus den VRSUs entstandenen Zahlungsansprüche Ansprüche aus erdienten VRSUs zu begleichen, die Mitgliedern
des Vorstands der Gesellschaft und Arbeitnehmern der Gesellschaft sowie Mitgliedern der Geschäftsführung und Arbeitnehmern
von mit der Gesellschaft im Sinne des § 15 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen oder deren Investmentvehikeln nach den jeweiligen
Bedingungen des VRSUP 2019, VRSUP 2020 oder VRSUP 2021 gewährt worden sind. Der Umfang des Bezugsrechtsausschlusses ist begrenzt
auf insgesamt 654.369 neue Aktien unter dem VRSUP 2019, insgesamt 1.850.000 neue Aktien unter dem VRSUP 2020 und insgesamt
9.000.000 neue Aktien unter dem VRSUP 2021.
Zudem darf in diesem Fall der auf die ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10
% des Grundkapitals der Gesellschaft, das im Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Bedingte Kapitals 2021/III durch die
Hauptversammlung vom 9. Juni 2021 vorhanden ist, nicht überschreiten. Auf diese 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals
anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die seit der Beschlussfassung über das Bedingte Kapital 2021/III aus genehmigtem Kapital,
bedingtem Kapital oder aus eigenen Aktien an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder
der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz bzw.
deren Investmentvehikel aus Beteiligungsprogrammen ausgegeben oder übertragen wurden.
Der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre liegt in diesem Zusammenhang im Interesse der Aktionäre, da er es dem Unternehmen
ermöglicht, kompetente und engagierte Personen als Arbeitnehmer des Unternehmens und seiner Tochtergesellschaften zu gewinnen
und zu halten und ihre Interessen mit den Interessen der Aktionäre in Einklang zu bringen, um den Wert des Unternehmens zu
steigern. Darüber hinaus erhält das Unternehmen die Möglichkeit, Ansprüche in Eigenkapital statt in bar zu begleichen, was
die Liquidität des Unternehmens schont und einen kontinuierlichen Interessenausgleich ermöglicht. Gleichzeitig wird die Anzahl
der Aktien, die ohne Bezugsrecht für bestehende Aktionäre ausgegeben werden können, unter Berücksichtigung anderer Emissionen
im Rahmen von Beteiligungsprogrammen auf 10 % begrenzt. Insgesamt ist der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in diesen
Situationen daher objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und der
Aktionäre sowie des Zwecks und der Mittel.
Der Vorstand soll ferner wie folgt ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei einer
oder mehreren Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2021/III auszuschließen:
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Der Vorstand soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausschließen können. Ziel dieses marktüblichen
Bezugsrechtsausschlusses ist es, die Abwicklung einer Emission mit Bezugsrecht der Aktionäre zu erleichtern, weil dadurch
ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. Der Wert der Spitzenbeträge ist je Aktionär in der
Regel gering, deshalb ist der mögliche Verwässerungseffekt ebenfalls als gering anzusehen. Demgegenüber ist der Aufwand für
die Emission ohne einen solchen Ausschluss deutlich höher. Der Ausschluss dient daher der Praktikabilität und der leichteren
Durchführung einer Emission. Aktien, für die das Spitzenbezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen ist, werden entweder auf
dem Markt verkauft oder anderweitig im besten Interesse des Unternehmens verwendet. Vorstand und Aufsichtsrat halten den möglichen
Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und unter Abwägung mit den Interessen der Aktionäre
auch für angemessen.
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Der Vorstand soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht ausschließen können, soweit dies erforderlich ist, um den
Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam 'Schuldverschreibungen'), die mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestattet sind und die von der Gesellschaft
oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Tochtergesellschaft ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht auf neue,
auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder
Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär zustehen würde, oder soweit die Gesellschaft
ein Wahlrecht bezüglich solcher Schuldverschreibungen ausübt, ganz oder teilweise Aktien der Gesellschaft anstelle der Zahlung
des fälligen Geldbetrages zu gewähren.
Solche Schuldverschreibungen sehen überdies in ihren Bedingungen regelmäßig einen Verwässerungsschutz vor, der den Inhabern
bzw. Gläubigern bei nachfolgenden Aktienemissionen und bestimmten anderen Maßnahmen ein Bezugsrecht auf neue Aktien gewährt.
Sie werden damit so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Um die Schuldverschreibungen mit einem solchen Verwässerungsschutz
ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen werden. Das dient der leichteren
Platzierung der Schuldverschreibungen und damit den Interessen der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft.
Zudem hat der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen den Vorteil, dass
im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung der Options- oder Wandlungspreis für die Inhaber bzw. Gläubiger bereits bestehender
Schuldverschreibungen nicht nach den jeweiligen Bedingungen der Schuldverschreibungen ermäßigt zu werden braucht.
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Das Bezugsrecht kann ferner bei Barkapitalerhöhungen ausgeschlossen werden, sofern der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenkurs
nicht wesentlich unterschreitet und der auf die neuen Aktien und die Kapitalerhöhung entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals
insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreitet (erleichterter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs.
3 Satz 4 Aktiengesetz).
Die Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in die Lage, flexibel auf sich bietende günstige Kapitalmarktsituationen zu reagieren
und die neuen Aktien auch sehr kurzfristig, d. h. ohne das Erfordernis eines mindestens zwei Wochen dauernden Bezugsangebots,
platzieren zu können. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht ein sehr schnelles Agieren und eine Platzierung zum Börsenkurs,
d. h. ohne den bei Bezugsemissionen üblichen Abschlag. Dadurch wird die Grundlage geschaffen, einen möglichst hohen Veräußerungsbetrag
und eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Die Ermächtigung zu dem erleichterten Bezugsrechtsauschluss
findet ihre sachliche Rechtfertigung nicht zuletzt in dem Umstand, dass häufig ein höherer Mittelzufluss generiert werden
kann.
Der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz
ausgegebenen neuen Aktien entfällt, darf insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten, und zwar weder
im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung des Genehmigten Kapitals
2021/II. Auf die vorgenannte Grenze von 10 % des Grundkapitals ist auch der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen,
der auf diejenigen Aktien entfällt, (i) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2021/II aufgrund einer Ermächtigung
zur Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden; (ii) die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten
bzw. mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit des Genehmigten
Kapitals 2021/II in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
ausgegeben wurden; (iii) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2021/II auf der Grundlage eines anderen genehmigten
Kapitals mit der Maßgabe ausgegeben werden, dass diese Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 203
Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz oder auf der Grundlage anderer Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben werden.
Der erleichterte Bezugsrechtsausschluss setzt zwingend voraus, dass der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenkurs nicht
wesentlich unterschreitet. Ein etwaiger Abschlag vom aktuellen Börsenkurs oder einem volumengewichteten Börsenkurs während
einer angemessenen Anzahl von Börsentagen vor der endgültigen Festsetzung des Ausgabebetrags wird, vorbehaltlich besonderer
Umstände des Einzelfalls, voraussichtlich nicht über ca. 5 % des entsprechenden, durch ADS repräsentierten, Börsenkurses liegen.
Damit wird auch dem Schutzbedürfnis der Aktionäre hinsichtlich einer wertmäßigen Verwässerung ihrer Beteiligung Rechnung getragen.
Durch diese Festlegung des Ausgabepreises nahe am Börsenkurs wird sichergestellt, dass der Wert, den ein Bezugsrecht für die
neuen Aktien hätte, praktisch sehr gering ist. Die Aktionäre können ihre entsprechende Beteiligung durch einen zusätzlichen
Kauf von ADS an der Börse aufrechterhalten, die vorbehaltlich der Einzelheiten der Verwahrungsvereinbarung über die ADS zu
jedem beliebigen Zeitpunkt in Aktien umgetauscht werden können.
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Das Bezugsrecht kann auch bei der Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen ausgeschlossen werden. Insbesondere soll die Gesellschaft
weiterhin in der Lage sein, zur Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und zur Maximierung ihrer Ertragskraft und ihres Unternehmenswertes
Unternehmen, Betriebe, Unternehmensteile, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Vermögensgegenstände, einschließlich
Forderungen gegen die Gesellschaft oder eine ihrer Konzerngesellschaften, zu erwerben oder gegen Sacheinlagen ausgegebene
Schuldverschreibungen zu befriedigen.
Die Praxis zeigt, dass die Gesellschafter attraktiver Unternehmen zum Teil ein starkes Interesse haben, Stückaktien der Gesellschaft
als Gegenleistung zu erwerben (zum Beispiel zur Wahrung eines gewissen Einflusses auf das erworbene Unternehmen bzw. den Gegenstand
der Sacheinlage). Für die Möglichkeit, die Gegenleistung nicht nur in Geld, sondern auch oder allein in Aktien zu erbringen,
spricht unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur zudem, dass in dem Umfang, in dem neue Aktien als Gegenleistung
bei Akquisitionen verwendet werden können, die Liquidität der Gesellschaft geschont und eine Fremdkapitalaufnahme vermieden
wird, während die Verkäufer an zukünftigen Kurschancen beteiligt werden. Das führt zu einer Verbesserung der Wettbewerbsposition
der Gesellschaft bei Akquisitionen.
Die Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung bei Akquisitionen einzusetzen, eröffnet der Gesellschaft den notwendigen
Handlungsspielraum, solche Opportunitäten schnell und flexibel zu ergreifen, und versetzt sie in die Lage, selbst größere
Unternehmen gegen Überlassung von Aktien zu erwerben. Für beides muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden
können. Da solche Akquisitionen häufig kurzfristig erfolgen müssen, ist es wichtig, dass sie nicht von der nur einmal jährlich
stattfindenden Hauptversammlung oder einer außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden, die beide nur unter Einhaltung
signifikanter Fristen einberufen werden können. Es bedarf eines genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand mit Zustimmung
des Aufsichtsrats schnell zugreifen kann.
Entsprechendes gilt für die Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten aus Schuldverschreibungen,
die ebenfalls zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen, sonstigen
Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft
oder ihre Konzerngesellschaften unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien
erfolgt dabei gegen Sacheinlagen, entweder in Form der einzubringenden Schuldverschreibung oder in Form der auf die Schuldverschreibung
geleisteten Sacheinlage. Dies führt zu einer Erhöhung der Flexibilität der Gesellschaft bei der Bedienung der Wandlungs- oder
Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten. Das Angebot von Schuldverschreibungen anstelle oder neben der Gewährung
von Aktien oder von Barleistungen kann eine attraktive Alternative darstellen, die aufgrund ihrer zusätzlichen Flexibilität
die Wettbewerbschancen der Gesellschaft bei Akquisitionen erhöht.
Wenn sich Möglichkeiten zum Zusammenschluss mit anderen Unternehmen oder zum Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen, sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen
einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften zeigen, wird der Vorstand in jedem Fall
sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung durch Gewährung neuer Aktien Gebrauch machen soll. Dies
umfasst insbesondere auch die Prüfung der Bewertungsrelation zwischen der Gesellschaft und der erworbenen Unternehmensbeteiligung
oder den sonstigen Vermögensgegenständen und die Festlegung des Ausgabepreises der neuen Aktien und der weiteren Bedingungen
der Aktienausgabe. Der Vorstand wird das neue Genehmigte Kapital 2021/II nur dann nutzen, wenn er der Überzeugung ist, dass
der jeweilige Zusammenschluss bzw. Erwerb des Unternehmens, des Betriebs, des Unternehmensanteils oder der Beteiligungserwerb,
der Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen oder der Erwerb von Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich
Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften gegen Gewährung von neuen Aktien im wohlverstandenen Interesse
der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung nur erteilen, wenn er ebenfalls
zu dieser Überzeugung gelangt.
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Das Bezugsrecht kann ferner bei der Durchführung von Aktiendividenden (auch als Scrip Dividend bekannt) ausgeschlossen werden, in deren Rahmen Aktien der Gesellschaft (auch teilweise- und/oder wahlweise) zur Erfüllung
von Dividendenansprüchen der Aktionäre verwendet werden. Dadurch soll es der Gesellschaft ermöglicht werden, eine Aktiendividende
zu optimalen Bedingungen auszuschütten. Bei einer Aktiendividende wird den Aktionären angeboten, ihren mit dem Gewinnverwendungsbeschluss
der Hauptversammlung entstandenen Anspruch auf Auszahlung der Dividende ganz oder teilweise als Sacheinlage in die Gesellschaft
einzulegen, um im Gegenzug neue Aktien der Gesellschaft zu beziehen. Die Ausschüttung einer Aktiendividende kann als Bezugsrechtsemission
insbesondere unter Beachtung der Bestimmungen des § 186 Abs. 1 Aktiengesetz (Mindestbezugsfrist von zwei Wochen) und § 186
Abs. 2 Aktiengesetz (Bekanntgabe des Ausgabebetrags spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist) erfolgen.
Im Einzelfall kann es je nach Kapitalmarktsituation indes vorzugswürdig sein, die Ausschüttung einer Aktiendividende so auszugestalten,
dass der Vorstand zwar allen Aktionären, die dividendenberechtigt sind, unter Wahrung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes
(§ 53a Aktiengesetz) neue Aktien zum Bezug gegen Einlage ihres Dividendenanspruchs anbietet und damit wirtschaftlich den Aktionären
ein Bezugsrecht gewährt, jedoch das Bezugsrecht der Aktionäre auf neue Aktien rechtlich insgesamt ausschließt. Ein solcher
Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht die Ausschüttung der Aktiendividende ohne die vorgenannten Beschränkungen des § 203
Abs. 1 Aktiengesetz in Verbindung mit § 186 Abs. 1 und 2 Aktiengesetz und damit zu flexibleren Bedingungen. Angesichts des
Umstands, dass allen Aktionären die neuen Aktien angeboten werden und überschießende Dividendenbeträge durch Barzahlung der
Dividende abgegolten werden, erscheint ein Bezugsrechtsausschluss in einem solchen Fall als gerechtfertigt und angemessen.
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Bei Abwägung aller dieser Umstände ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen Grenzen erforderlich,
geeignet, angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten.
Sofern der Vorstand während eines Geschäftsjahres eine der vorstehenden Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss im Rahmen
einer Kapitalerhöhung aus dem neuen Genehmigten Kapital 2021/II ausnutzt, wird er in der folgenden ordentlichen Hauptversammlung
hierüber berichten.
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4. |
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9 (Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung sowie die
Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten
und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts,
über die Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals 2021/I und Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2021/II, sowie über
die entsprechende Änderung der Satzung)
Unter Tagesordnungspunkt 9 der Virtuellen Hauptversammlung am 9. Juni 2021 schlagen der Vorstand und der Aufsichtsrat vor,
die bestehende Ermächtigung zur Begebung von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam 'Schuldverschreibungen') sowie das bestehende Bedingte Kapital 2021/I aufzuheben und eine neue Ermächtigung und ein neues Bedingtes Kapital 2021/II
zu schaffen. Gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz erstattet der Vorstand
zu Tagesordnungspunkt 9 über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Ausgabe von
neuen Schuldverschreibungen der Virtuellen Hauptversammlung diesen Bericht:
Die außerordentliche Hauptversammlung vom 11. März 2021 hat den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis
einschließlich 10. März 2026 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder Namen lautende Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam 'Schuldverschreibungen 2021') im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 600.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Gläubigern bzw. Inhabern
von Schuldverschreibungen 2021 Wandlungs- oder Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals
von bis zu EUR 77.236.747,00 nach näherer Maßgabe der jeweiligen Options- bzw. Wandelanleihebedingungen bzw. Genussrechtsbedingungen
oder Gewinnschuldverschreibungsbedingungen zu gewähren (zusammen, die 'Schuldverschreibungsbedingungen 2021'). Die jeweiligen Schuldverschreibungsbedingungen 2021 können auch Pflichtwandlungen zum Ende der Laufzeit oder zu anderen
Zeiten vorsehen, einschließlich der Verpflichtung zur Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts. Die Ausgabe von Schuldverschreibungen
2021 kann gegen Erbringung einer Bar- und/oder Sacheinlage erfolgen ('Ermächtigung 2021').
Die Ermächtigung 2021 wurde nicht genutzt, und es stehen keine Optionsrechte auf Aktien im Rahmen des Bedingten Kapitals 2021/I
aus. Seit der Schaffung der Ermächtigung 2021 ist das Grundkapital der Gesellschaft jedoch im Zusammenhang mit dem ATM unter
Anwendung des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG für Angebote, die nicht wesentlich unter
dem Börsenkurs erfolgen, aus. Aufgrund dieses ATM steht der Gesellschaft die Möglichkeit, Schuldverschreibungen 2021 unter
vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss nicht wesentlich unter dem Börsenkurs auszugeben, ohne neue Ermächtigung der Hauptversammlung
überhaupt nicht mehr zur Verfügung.
Vorstand und Aufsichtsrat halten es daher für zweckmäßig, die bestehende Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen
sowie das bestehende Bedingte Kapital 2021/I aufzuheben und durch eine neue Ermächtigung sowie ein neues bedingtes Kapital
(Bedingtes Kapital 2021/II) zu ersetzen; diese sollen dem höheren Grundkapital im Rahmen der aktienrechtlichen Möglichkeiten
Rechnung tragen und zugleich die Ermächtigung zur Ausgabe von auf den Inhaber oder Namen lautenden Wandelschuldverschreibungen,
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit
der Möglichkeit, Bezugsrechte im Rahmen des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG für Angebote,
die nicht wesentlich unter dem Börsenkurs erfolgen, auffrischen. Der Gesamtnennbetrag der Ermächtigung und die Bedingungen
der Schuldverschreibungen 2021 sollen unter der neuen Ermächtigung unverändert übernommen werden. Das neue bedingte Kapital
soll jedoch das höhere Grundkapital widerspiegeln.
Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für die Entwicklung des Unternehmens. Durch die Ausgabe
von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen kann die Gesellschaft je nach Marktlage attraktive Finanzierungsmöglichkeiten
nutzen, um dem Unternehmen Kapital mit niedriger laufender Verzinsung zufließen zu lassen. Durch die Ausgabe von Genussrechten
mit Wandlungs- oder Optionsrechten kann die Verzinsung zum Beispiel auch an die laufende Dividende der Gesellschaft angelehnt
werden. Die erzielten Wandlungs- und Optionsprämien kommen der Gesellschaft bei der Ausgabe zugute. Die Praxis zeigt, dass
einige Finanzierungsinstrumente auch erst durch die Gewährung von Options- oder Wandlungsrechten platzierbar werden.
Den Aktionären ist bei der Begebung von Schuldverschreibungen grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Hierzu können die
Schuldverschreibungen gemäß § 186 Abs. 5 des Aktiengesetzes von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren
nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten Fällen das Bezugsrecht ausschließen
zu können:
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Der Vorstand soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausschließen können. Ziel dieses marktüblichen
Bezugsrechtsausschlusses ist es, die Abwicklung einer Emission mit Bezugsrecht der Aktionäre zu erleichtern, weil dadurch
ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. Der Wert der Spitzenbeträge ist je Aktionär in der
Regel gering, deshalb ist der mögliche Verwässerungseffekt ebenfalls als gering anzusehen. Demgegenüber ist der Aufwand für
die Emission ohne einen solchen Ausschluss deutlich höher. Der Ausschluss dient daher der Praktikabilität und der leichteren
Durchführung einer Emission. Aktien, für die das Spitzenbezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen ist, werden entweder auf
dem Markt verkauft oder anderweitig im besten Interesse des Unternehmens verwendet. Vorstand und Aufsichtsrat halten den möglichen
Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und unter Abwägung mit den Interessen der Aktionäre
auch für angemessen.
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Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
um den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder von einer abhängigen Gesellschaft
oder von einer unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich gehaltenen Gesellschaft ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht
in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihrer Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung ihrer Wandlungs-
oder Optionspflichten zustünde. Dies bietet die Möglichkeit, anstelle einer Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises
den Inhabern bzw. Gläubigern von zu diesem Zeitpunkt bereits ausgegebenen oder noch auszugebenden Schuldverschreibungen ein
Bezugsrecht als Verwässerungsschutz gewähren zu können. Es entspricht dem Marktstandard, Schuldverschreibungen mit einem solchen
Verwässerungsschutz auszustatten.
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Der Vorstand soll weiterhin gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ermächtigt sein, bei einer Ausgabe von Schuldverschreibungen
gegen Barleistung dieses Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, wenn der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen
ihren Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Dies kann zweckmäßig sein, um günstige Börsensituationen rasch wahrnehmen
und eine Schuldverschreibung schnell und flexibel zu attraktiven Konditionen am Markt platzieren zu können. Da die Aktienmärkte
volatil sein können, hängt die Erzielung eines möglichst vorteilhaften Emissionsergebnisses in verstärktem Maße oft davon
ab, ob auf Marktentwicklungen kurzfristig reagiert werden kann. Günstige, möglichst marktnahe Konditionen können in der Regel
nur festgesetzt werden, wenn die Gesellschaft an diese nicht für einen zu langen Angebotszeitraum gebunden ist. Bei Bezugsrechtsemissionen
ist in der Regel ein nicht unerheblicher Sicherheitsabschlag erforderlich, um die Erfolgschancen der Emission für den gesamten
Angebotszeitraum sicherzustellen. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Aktiengesetz eine Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit
bei Options- und Wandelanleihen der Konditionen dieser Anleihe) bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität
der Aktienmärkte besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung
der Anleihekonditionen führt. Auch wird bei der Gewährung eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit der Ausübung (Bezugsverhalten)
eine alternative Platzierung bei Dritten erschwert bzw. wäre mit zusätzlichem Aufwand verbunden. Schließlich kann bei Einräumung
eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf eine Veränderung der Marktverhältnisse
reagieren, was eine für die Gesellschaft ungünstigere Kapitalbeschaffung erforderlich machen kann.
Die Interessen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem Marktwert ausgegeben
werden dürfen. Der Marktwert ist nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen zu ermitteln. Der Vorstand wird bei seiner
Preisfestsetzung unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt den Abschlag vom Marktwert so gering wie
möglich halten. Damit wird der rechnerische Wert eines Bezugsrechts so gering sein, dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss
kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entsteht.
Eine marktgerechte Festsetzung der Konditionen und damit die Vermeidung einer nennenswerten Wertverwässerung lassen sich auch
dadurch erzielen, dass der Vorstand ein sogenanntes Bookbuilding-Verfahren durchführt. Bei diesem Verfahren werden die Investoren
gebeten, auf der Grundlage vorläufiger Anleihebedingungen Kaufanträge zu übermitteln und dabei zum Beispiel den für marktgerecht
erachteten Zinssatz und/oder andere ökonomische Komponenten zu spezifizieren. Nach Abschluss der Bookbuilding-Periode werden
auf Grundlage der von den Investoren abgegebenen Kaufanträge die bis dahin noch offenen Bedingungen, z.B. der Zinssatz, marktgerecht
nach Angebot und Nachfrage festgelegt. Auf diese Weise wird der Gesamtwert der Schuldverschreibungen marktnah bestimmt. Durch
ein solches Bookbuilding-Verfahren kann der Vorstand sicherstellen, dass keine nennenswerte Verwässerung des Werts der Aktien
durch den Bezugsrechtsausschluss eintritt.
Die Aktionäre haben zudem die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft zu annähernd gleichen Bedingungen
durch einen Erwerb über die Börse aufrechtzuerhalten. Dadurch werden ihre Vermögensinteressen angemessen gewahrt. Die Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz gilt
nur für Schuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien, auf die ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von insgesamt nicht
mehr als 10 % des Grundkapitals entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung.
Auf diese Begrenzung sind eigene Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz veräußert wurden. Ferner sind auf diese
Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss
des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 Aktiengesetz in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben werden.
Diese Anrechnung trägt dem Interesse der Aktionäre an einer möglichst geringen Verwässerung ihrer Beteiligung Rechnung.
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Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann auch gegen Sacheinlagen erfolgen, sofern dies im Interesse der Gesellschaft liegt.
In diesem Falle ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
sofern der Wert der Sacheinlage in einem angemessenen Verhältnis zu dem nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen
zu ermittelnden theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen steht. Dies eröffnet die Möglichkeit, Schuldverschreibungen
in geeigneten Einzelfällen auch als Gegenleistung bei Akquisitionen einsetzen zu können (zum Beispiel im Zusammenhang mit
dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermögenswerten). So hat sich in der Praxis gezeigt,
dass es in Verhandlungen vielfach notwendig ist, nicht Geld, sondern auch oder ausschließlich andere Formen von Gegenleistungen
anzubieten. Die Möglichkeit, Schuldverschreibungen als Gegenleistung anbieten zu können, stärkt damit die Position der Gesellschaft
im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte und erhöht den Spielraum, um Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen
oder sonstigen Vermögenswerten auch in größerem Umfang liquiditätsschonend ausnutzen zu können. Ein solches Vorgehen kann
auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur sinnvoll sein. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig
prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Begebung von Schuldverschreibungen gegen Sacheinlage mit Bezugsrechtsausschluss Gebrauch
machen wird. Er wird dies nur dann tun, wenn ein solches Vorgehen im Interesse der Gesellschaft und damit im Interesse der
Aktionäre liegt.
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Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten
ausgegeben werden sollen, soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ähnlichen Obligationen unterliegen, d.h.
wenn sie keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die
Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird.
In diesem Fall müssen die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den tatsächlichen
Marktbedingungen für eine vergleichbare Mittelbeschaffung zum Zeitpunkt der Ausgabe entsprechen.
Das geplante bedingte Kapital dient dazu, Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder Wandlungs- oder Optionspflichten auf Aktien der
Gesellschaft aus Schuldverschreibungen zu erfüllen oder den Gläubigern bzw. Inhabern von Schuldverschreibungen Aktien der
Gesellschaft anstelle der Zahlung des jeweils fälligen Geldbetrags zu gewähren. Es ist zudem vorgesehen, dass die Wandlungs-
oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten alternativ auch durch die Lieferung von eigenen Aktien oder von Aktien
aus genehmigtem Kapital oder durch andere Leistungen bedient werden können.
Sofern der Vorstand eine der vorstehenden Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss im Rahmen einer Ausgabe von Schuldverschreibungen
ausnutzt, wird er in der folgenden ordentlichen Hauptversammlung hierüber berichten.
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5. |
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 10 (Beschlussfassung über Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder
des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführung und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft
verbundenen Unternehmen (Aktienoptionsprogramm 2021) und die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2021/III zur Bedienung
von Aktienoptionen im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2021 sowie eine entsprechende Änderung von Artikel 4 Abs. 3 der Satzung)
Unter Tagesordnungspunkt 10 der Virtuellen Hauptversammlung vom 9. Juni 2021 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, den Vorstand
bzw. - im Hinblick auf die Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft - den Aufsichtsrat zu
ermächtigen, bis zu einer Gesamtzahl von 3.400.000 Bezugsrechten (jeweils eine 'Aktienoption' und zusammen die 'Aktienoptionen') auf bis zu 3.400.000 auf den Inhaber lautende Stammstückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital
der Gesellschaft von EUR 1,00 pro Aktie an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und ausgewählte Arbeitnehmer der Gesellschaft
sowie an Mitglieder der Geschäftsführung und ausgewählte Arbeitnehmer Verbundener Unternehmen (das 'AOP 2021') zu gewähren. Darüber hinaus soll ein neues Bedingtes Kapital 2021/III zur Bedienung von Aktienoptionen im Rahmen des Aktienoptionsprogramms
2021 geschaffen und die Satzung entsprechend geändert werden. Über die Gründe für die Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen
im Rahmen des AOP 2021 und zur Erfüllung ausgeübter Optionen im Rahmen des AOP 2021 mit neuen Aktien aus dem Bedingten Kapital
2021/III berichtet der Vorstand wie folgt:
Die Beteiligung des Managements und wichtiger Mitarbeiter der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften an den wirtschaftlichen
Risiken und Chancen des jeweiligen Geschäftsbetriebs ist ein wichtiger Bestandteil eines international wettbewerbsfähigen
Vergütungssystems. Dadurch sollen das Engagement für die Gesellschaft gestärkt, kompetente und engagierte Mitarbeiter, deren
Einsatz zu Wachstum und Wirtschaftlichkeit der Gesellschaft führen, gewonnen und an das Unternehmen gebunden sowie deren Interessen
mit den Interessen der Aktionäre in Einklang gebracht werden, um den Wert des Unternehmens zu steigern. Aufgrund ihrer vierjährigen
Wartefrist bilden Aktienoptionen einen wichtigen langfristigen Bestandteil dieser Beteiligung.
Unter dem AOP 2021 können Aktienoptionen nur Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft, Arbeitnehmern der Gesellschaft sowie
Mitgliedern der Geschäftsführung und Arbeitnehmern von Unternehmen, die mit der Gesellschaft im Sinne von § 15 des deutschen
Aktiengesetzes verbunden sind gewährt werden. Das Gesamtvolumen von bis zu 3.400.000 Aktienoptionen kann ausschließlich den
folgenden Begünstigten jeweils bis zu dem angegebenen Betrag gewährt werden:
(1) |
Bis zu 2.400.000 Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft (Gruppe 1);
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(2) |
Keine Aktienoptionen an ausgewählte Arbeitnehmer der Gesellschaft (Gruppe 2);
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(3) |
Keine Aktienoptionen an Mitglieder der Geschäftsführungen von verbundenen Unternehmen (Gruppe 3); und
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(4) |
Bis zu 1.000.000 Aktienoptionen an ausgewählte Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen (Gruppe 4).
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Der Vorstand der Gesellschaft bzw. - soweit es um die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft geht - der Aufsichtsrat bestimmt
nach eigenem Ermessen die Personen (jeweils ein 'Teilnehmer' und zusammen die 'Teilnehmer') und die Anzahl der zu gewährenden Aktienoptionen.
Teilnehmern, die mehreren der oben genannten Personengruppen angehören, werden Aktienoptionen nur als Mitglied einer Personengruppe
und nur aus dem Anteil der Aktienoptionen gewährt, der für die betreffende Personengruppe vorgesehen ist.
Für eine erfolgreiche Suche nach weiteren hochqualifizierten Arbeitnehmern ist es für das Unternehmen hilfreich, neuen Arbeitnehmern
die Teilnahme an dem durch das AOP 2021 geschaffenen attraktiven Vergütungssystem zu ermöglichen. Daher kann Teilnehmern,
die erstmals einen Dienst- oder Arbeitsvertrag mit dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen abschließen, zum Zeitpunkt
der Unterzeichnung des Dienst- oder Arbeitsvertrages die Gewährung von Aktienoptionen innerhalb eines auf den Abschluss dieses
Vertrags folgenden Gewährungszeitraums zugesagt werden.
Jede Aktienoption, die im Rahmen des AOP 2021 gewährt wird, berechtigt den Inhaber zum Erwerb einer Aktie des Unternehmens
gegen Zahlung des Ausübungspreises, wenn bestimmte Erfolgsziele erreicht werden, wenn bestimmte Fristen abgelaufen sind und
die Option innerhalb bestimmter Ausübungszeiträume ausgeübt wurde. Nach der Eintragung des Bedingten Kapitals 2021/III in
das Handelsregister können die Aktienoptionen den Teilnehmern jeweils auf der Grundlage einer separaten Zuteilungsvereinbarung
in einer oder in mehreren Tranchen innerhalb von acht Wochen nach Veröffentlichung eines Quartalsfinanzberichts, Halbjahresberichts
oder einer Pressemitteilung über das Jahresergebnis durch die Gesellschaft außerhalb von Sperrfristen aus der Insiderhandelsrichtlinie
der Gesellschaft, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2025 gewährt werden.
Um die Flexibilität der Gesellschaft bei Ausübung der virtuellen Aktienoptionen durch die Bezugsberechtigten zu erhöhen, können
Ansprüche im Rahmen der Aktienoptionen nach dem Ermessen der Gesellschaft durch Lieferung der entsprechenden Anzahl von Aktien
im Verhältnis zu den ausgeübten Aktienoptionen oder durch Lieferung von eigenen Aktien, die von der Gesellschaft gehalten
werden, oder durch eine Kombination aus beidem, an den Teilnehmer und/oder durch Barausgleich erfüllt werden. Das in Höhe
von EUR 3.400.000,00 zu schaffende neue Bedingte Kapital 2021/III wird zur Abwicklung von Aktienoptionen im Rahmen des AOP
2021 dienen.
Der Ausübungspreis, zu dem eine Aktie bei Ausübung einer Aktienoption ausgegeben wird, bestimmt sich aus dem durchschnittlichen
Marktpreis der (durch ADSs repräsentierten) Aktien der Gesellschaft der 30 aufeinanderfolgenden Handelstage vor der Zuteilung.
Er darf jedoch EUR 1,00 nicht unterschreiten.
Der Vorstand der Gesellschaft bzw. - in Bezug auf die Gewährung von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft
- der Aufsichtsrat können in ihrem alleinigen Ermessen Sperrfristen festlegen, um das Potential für verbotenen Insiderhandel
zu minimieren.
Die Aktienoptionen werden nach Maßgabe eines vom Vorstand mit Zustimmung des Vergütungsausschusses des Aufsichtsrats, soweit
vorhanden, oder des Aufsichtsrats, bzw. - soweit es um die Gewährung von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft
geht - vom Aufsichtsrat festgelegten Zeitplans (vesting schedule) erdient. Zusätzlich beträgt die Wartefrist bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Aktienoptionen erstmalig ausgeübt werden können,
vier Jahre ab dem Gewährungsdatum der jeweiligen Aktienoptionen (die 'Wartefrist'). Nach Ablauf der Wartfrist können sämtliche Aktienoptionen, die nach dem maßgeblichen Zeitplan (vesting schedule) erdient sind, innerhalb von acht Wochen nach Veröffentlichung des letzten Quartalsfinanzberichts, Halbjahresberichts oder
Pressemitteilung über das Jahresergebnis durch die Gesellschaft (ausgenommen während etwaiger Ausübungssperrfristen) bis zum
Verfall der Aktienoptionen ausgeübt werden, sofern das/die oben ausgeführten Erfolgsziel(e) dieser Aktienoptionen erreicht
wurden und die weiteren Ausübungsvoraussetzungen erfüllt sind. Hierdurch soll eine effiziente Abwicklung ermöglicht und zugleich
sichergestellt werden, dass bei den Bezugsberechtigten keine Insiderinformationen vorliegen. Sämtliche nicht ausgeübten Aktienoptionen
verfallen entschädigungslos zwei Jahre nach Ablauf der Wartefrist.
Der auf die neuen ausgegebenen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf insgesamt 10 % des Grundkapitals
der Gesellschaft, das zur Zeit der Beschlussfassung über das Bedingte Kapital 2021/III durch die Virtuelle Hauptversammlung
vom 9. Juni 2021 vorhanden ist, nicht überschreiten. Auf diese Grenze ist der anteilige Betrag am Grundkapital anzurechnen,
der auf alle Aktien entfällt, die aus genehmigtem Kapital, bedingtem Kapital oder aus eigenen Aktien an Mitglieder des Vorstands
und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft im
Sinne von § 15 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen bzw. deren Investmentvehikel seit der Beschlussfassung über das Bedingte
Kapital 2021/III aus Beteiligungsprogrammen ausgegeben oder übertragen wurden.
Mit Ausnahme der Übertragung (i) durch Testament oder gesetzliche Erbfolge im Falle des Todes des jeweiligen Teilnehmers oder
(ii) mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vorstands und in Bezug auf Vorstandsmitglieder durch den Aufsichtsrat, sind
weder die Aktienoptionen noch die Rechte der Teilnehmer aus einer Aktienoption oder unter dem AOP 2021 abtretbar oder anderweitig
übertragbar.
In bestimmten Fällen ist der Vorstand der Gesellschaft bzw. - in Bezug auf die Gewährung von Aktienoptionen an Mitglieder
des Vorstands der Gesellschaft - der Aufsichtsrat ermächtigt, wirtschaftliche Gleichstellung für die Teilnehmer herzustellen,
um eine Verwässerung oder Erhöhung der Vorteile oder potentiellen Vorteile, die im Rahmen der ausstehenden Aktienoptionen
zur ermöglicht werden sollen, zu verhindern. Die wirtschaftliche Gleichstellung wird vorzugsweise durch Anpassung der Anzahl
der Aktienoptionen hergestellt.
Der Vorstand der Gesellschaft bzw. - in Bezug auf die Gewährung von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft
- der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die weiteren Details hinsichtlich der Ausgabe von Aktien aus dem Bedingten Kapital 2021/III
und die weiteren Bedingungen des AOP 2021, insbesondere die Programmbedingungen für die Teilnehmer, festzulegen.
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6. |
Bericht des Vorstands über die teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018/I unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre im Zusammenhang mit der Bedienung bestimmter Erwerbsrechte
Seit der ordentlichen Hauptversammlung vom 9. Juni 2020 war der Vorstand der Gesellschaft gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung der
Gesellschaft ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 16. Dezember 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt
bis zu EUR 7.311.792,00 durch Ausgabe von bis zu 7.311.792,00 auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen,
einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, einmalig oder mehrmals zu erhöhen (das 'Genehmigte Kapital 2018/I'). Im Rahmen der Ermächtigung unter dem Genehmigtem Kapital 2018/I wurden die Bezugsrechte der Aktionäre ausgeschlossen. Aus
dem Genehmigten Kapital 2018/I dürfen Aktien nur ausgegeben werden, (i) zur Erfüllung von Erwerbsrechten (Optionsrechten),
die von der Gesellschaft (oder einem ihrer Rechtsvorgänger) vor der Umwandlung der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft
an gegenwärtige und/oder ehemalige Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter der Gesellschaft und/oder ihrer direkten und indirekten
Tochtergesellschaften und an Dienstleister, Förderer oder Geschäftspartner der Gesellschaft und/oder ihrer direkten und indirekten
Tochtergesellschaften gewährt wurden, sowie (ii) zur Ausgabe von Aktien an der Gesellschaft an Inhaber von Gesellschaftsanteilen
an direkten oder indirekten Tochtergesellschaften der Gesellschaft, einschließlich solcher Gesellschaftsanteile an direkten
oder indirekten Tochtergesellschaften der Gesellschaft, die von ihrem Inhaber treuhänderisch gehalten werden.
Die Gesellschaft gab aus dem Genehmigten Kapital 2018/I wie folgt neue auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen
Betrag am Grundkapital der Gesellschaft von EUR 1,00 pro Aktie unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre aus:
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Am 15. April 2020 beschloss der Vorstand, das Grundkapital der Gesellschaft um EUR 2.583.202 durch die Ausgabe von 2.583.202
Aktien an die Baader Bank Aktiengesellschaft auszugeben, die als Dienstleister für die Durchführung der Bedienung ausgeübter
Erwerbsrechte (Optionsrechte), die von der Gesellschaft (oder einem ihrer Rechtsvorgänger) vor der Umwandlung der Gesellschaft
in eine Aktiengesellschaft an gegenwärtige und/oder ehemalige Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter der Gesellschaft und/oder
ihrer direkten und indirekten Tochtergesellschaften und an Dienstleister, Förderer oder Geschäftspartner der Gesellschaft
und/oder ihrer direkten und indirekten Tochtergesellschaften gewährt wurden worden waren (die 'Alten Erwerbsrechte'), tätig wurde. Die Aktien wurden gegen Bareinlage in Höhe von EUR 1,00 je Aktie ausgegeben. Der Aufsichtsrat stimmte dem
Beschluss am 20. April 2020 zu. Die Kapitalerhöhung wurde am 25. Juni 2020 in das Handelsregister eingetragen.
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Am 5. Juni beschloss der Vorstand, das Grundkapital der Gesellschaft um EUR 2.173.234 durch die Ausgabe von 2.173.234 Aktien
an die Baader Bank Aktiengesellschaft, die als Dienstleister für die Durchführung der Bedienung zwischen dem 15. und 29. Mai
2020 ausgeübter Alter Erwerbsrechts tätig wurde, auszugeben. Die Aktien wurden gegen Bareinlage in Höhe von EUR 1,00 je Aktie
ausgegeben. Der Aufsichtsrat stimmte dem Beschluss am 10. Juni 2020 zu. Die Kapitalerhöhung wurde am 24. Juli 2020 in das
Handelsregister eingetragen.
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Am 28. August 2020 beschloss der Vorstand, das Grundkapital der Gesellschaft um EUR 54.724 durch die Ausgabe von 54.724 Aktien
an die Baader Bank Aktiengesellschaft, die als Dienstleister für die Durchführung der Bedienung zwischen dem 14. und 27. August
2020 ausgeübter Alter Erwerbsrechts tätig wurde, auszugeben. Die Aktien wurden gegen Bareinlage in Höhe von EUR 1,00 je Aktie
ausgegeben. Der Aufsichtsrat stimmte dem Beschluss am 30. August 2020 zu. Die Kapitalerhöhung wurde am 7. Oktober 2020 in
das Handelsregister eingetragen.
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Am 28. August 2020 beschloss der Vorstand, das Grundkapital der Gesellschaft um EUR 236.658 durch die Ausgabe von 236.658
Aktien an Juwel 179. V V UG (haftungsbeschränkt) ('Juwel') gegen Einbringung des von der Juwel treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteils mit einer Kapitalbeteiligung von insgesamt
EUR 298,53 an der Jumia UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, einer Tochtergesellschaft der Gesellschaft, als Sacheinlage (der
'Roll-up'). Der Aufsichtsrat stimmte dem Beschluss am 30. August 2020 zu. Die Kapitalerhöhung wurde am 15. Oktober 2020 in das Handelsregister
eingetragen.
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Am 1. Dezember 2020 beschloss der Vorstand, das Grundkapital der Gesellschaft um EUR 865.968 durch die Ausgabe von 865.968
Aktien an die Baader Bank Aktiengesellschaft, die als Dienstleister für die Durchführung der Bedienung zwischen dem 12. und
25. November 2020 ausgeübter Alter Erwerbsrechts tätig wurde, auszugeben. Die Aktien wurden gegen Bareinlage in Höhe von EUR
1,00 je Aktie ausgegeben. Der Aufsichtsrat stimmte dem Beschluss am selben Tag zu. Die Kapitalerhöhung wurde am 19. Dezember
2020 in das Handelsregister eingetragen.
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Durch die Ausgabe der neuen Aktien erfüllte die Gesellschaft ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Inhabern der
Alten Erwerbsrechte bzw. im Fall des Roll-up, gegenüber den Inhabern der Anteile an einer direkten Tochtergesellschaft im
Tausch gegen ihre Anteile. Diese Zwecke standen im Einklang mit der ursprünglichen Ermächtigung der Hauptversammlungen vom
12./13./17./18. Dezember 2018, die das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen hatte, und hätten nicht erreicht werden können,
wäre das Bezugsrecht nicht ausgeschlossen worden.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen stand der Bezugsrechtsausschluss im Zusammenhang mit der oben beschriebenen Bedienung
von Erwerbsrechten und dem Roll-up im Einklang mit der Ermächtigung unter dem Genehmigten Kapital 2018/I und war insgesamt
gerechtfertigt.
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7. |
Bericht des Vorstands über die teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020/I unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre im Zusammenhang mit der Bedienung von Ansprüchen aus dem VRSUP 2019 und einer Plazierung zum Börsenkurs (
at-the-market offering
)
Gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft in der von der ordentlichen Hauptversammlung am 9. Juni 2020 geänderten Fassung,
war der Vorstand ursprünglich ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 8. Juni 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
um insgesamt bis zu EUR 71.096.455,00 durch Ausgabe von bis zu 71.096.455 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen
Bar- und/oder Sacheinlagen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, einmalig oder mehrmals zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital 2020/I'). Als Teil dieser Ermächtigung unter dem Genehmigten Kapital 2020/I, war der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre
mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2020/I auszuschließen,
u.a. zur Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschritt und der
auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag
des Grundkapitals insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschritt, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch - wenn dieser Betrag geringer war - im Zeitpunkt der Ausübung des Genehmigten Kapitals 2020/I.
Auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals war der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfiel,
(i) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2020/I aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre veräußert wurden; (ii) die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs-
oder Optionspflichten ausgegeben wurden, sofern diese Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2020/I unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden;
(iii) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2020/I aus anderem genehmigten Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder auf der Grundlage sonstiger Kapitalmaßnahmen
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden.
Aus dem Genehmigten Kapital 2020/I gab die Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts neue Aktien wie folgt aus:
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Am 27. August 2020 beschloss der Vorstand, das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 161.572.930,00 um EUR 588.998,00 auf
EUR 162.161.928,00 durch die Ausgabe von 588.998 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am
Grundkapital der Gesellschaft von EUR 1,00 pro Aktie zu erhöhen. Die neuen Aktien wurden an Juwel 179. V V UG (haftungsbeschränkt),
die für die Teilnehmer des Virtual Restricted Stock Unit Program 2019 der Gesellschaft ('VRSUP 2019') als Zeichnungs- und Abwicklungstreuhänder tätig wurde und auf die diese Teilnehmer ihre Zahlungsansprüche gegen die Gesellschaft
in Höhe von EUR 2.257.336,88 aus erdienten Virtual Restricted Stock Units ('VRSUs') übertragen hatten, gegen Sacheinlage dieser Zahlungsansprüche ausgegeben. Der Aufsichtsrat stimmte dem Beschluss am 30.
August 2020 zu. Die Kapitalerhöhung wurde am 25. September 2020 in das Handelsregister eingetragen (die 'September-2020-Kapitalerhöhung') sowie
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Am 22. November 2020 beschloss der Vorstand, das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 162.453.310,00 um EUR 15.939.968,00
auf EUR 178.393.278,00 durch die Ausgabe von 15.939.968 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag
am Grundkapital der Gesellschaft von EUR 1,00 pro Aktie zu erhöhen. Die neuen Aktien wurden an Citigroup Global Markets Europe
AG, Frankfurt, Deutschland, zu einem Ausgabebetrag von EUR 1,00 je Aktie mit der Verpflichtung ausgegeben, sie (in Form von
American Depository Shares ('ADS')) an der New York Stock Exchange, in außerbörslichen (over-the-counter) Transaktionen oder in privat verhandelten Geschäften (einschließlich Blockverkäufen) über einen Zeitraum von 30 Kalendertagen
ab dem Tag der Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister zu einem Platzierungspreis nicht wesentlich unter dem relevanten
Börsenkurs zu verkaufen. Der Kapitalerhöhungsausschuss 2020 des Aufsichtsrats, auf den der Aufsichtsrat die entsprechende
Zuständigkeit übertragen hatte, stimmte dem Beschluss am 23. November 2020 zu. Die Kapitalerhöhung wurde am 30. November 2020
in das Handelsregister eingetragen. 7.969.984 ADS, die die 15.939.968 neuen Aktien vertreten, wurden zu einem durchschnittlichen
Preis von USD 30,51 je ADS verkauft, was insgesamt zu Bruttoerlösen für die Gesellschaft in Höhe von USD 243,2 Mio. (USD 232,7
nach Gebühren (ohne Kosten) führte (die 'ATM-Kapitalerhöhung 2020').
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Diese Kapitalerhöhungen wurden im Einklang mit der Ermächtigung der ordentlichen Hauptversammlung vom 9. Juni 2020 und anderen
rechtlichen und gesetzlichen Anforderungen durchgeführt:
Im Hinblick auf die September-2020-Kapitalerhöhung wurden die neuen Aktien ausgegeben, um Ansprüche aus erdienten VRSUs, die
im Rahmen des VRSUP 2019 gewährt worden waren, gegen Sacheinlage in Form der Zahlungsansprüche aus den VRSUs zu bedienen.
Zu diesem Zweck hatte die Hauptversammlung, die das Genehmigte Kapital 2020/I beschlossen hatte, das Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossen.
Im Hinblick auf die ATM-Kapitalerhöhung 2020 bezog sich der Kapitalerhöhungsbeschluss (auch unter Anrechnung der September-2020-Kapitalerhöhung)
nicht auf mehr als 10 % des Grundkapitals. Die Aktien wurden gegen Bareinlage ausgegeben und (in Form von ADS) über die Börse
zum aktuellen Börsenkurs verkauft.
Es war erforderlich, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um das aus Sicht des Vorstands und des Aufsichtsrats günstige
Marktumfeld zur kurzfristigen Kapitalaufnahme unter optimalen Bedingungen in Form eines Angebots zum Börsenkurs zu nutzen.
Im Gegensatz dazu hätte ein Bezugsangebot an die Aktionäre jedenfalls einer Mindestannahmefrist von zwei Wochen gemäß § 186
Abs. 1 Satz 2 AktG bedurft und dadurch die Transaktionssicherheit verringert.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen stand der Bezugsrechtsausschluss im Zusammenhang mit der September-2020-Kapitalerhöhung
und der ATM-Kapitalerhöhung 2020 im Einklang mit der Ermächtigung unter dem Genehmigten Kapital 2020/I und war insgesamt gerechtfertigt.
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8. |
Bericht des Vorstands über die teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021/I unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre im Zusammenhang mit einer Plazierung zum Börsenkurs (
at-the-market offering
)
Gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft in der von der außerordentlichen Hauptversammlung am 11. März 2021 geänderten
Fassung, war der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis einschließlich 10. März 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
um insgesamt bis zu EUR 88.231.617,00 durch Ausgabe von bis zu 88.231.617 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen
Bar- und/oder Sacheinlagen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, einmalig oder mehrmals zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital 2021/I'). Als Teil dieser Ermächtigung unter dem Genehmigten Kapital 2021/I, war der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre
mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2021/I auszuschließen,
u.a. zur Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschritt und der
auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag
des Grundkapitals insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschritt, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch - wenn dieser Betrag geringer war - im Zeitpunkt der Ausübung des Genehmigten Kapitals 2021/I.
Auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals war der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfiel,
(i) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2021/I aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre veräußert wurden; (ii) die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs-
oder Optionspflichten ausgegeben wurden, sofern diese Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2021/I unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden;
(iii) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2021/I aus anderem genehmigten Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder auf der Grundlage sonstiger Kapitalmaßnahmen
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden.
Am 14. März 2021 beschloss der Vorstand, das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 179.259.246,00 um EUR 17.925.922,00 auf
EUR 197.185.168,00 durch die Ausgabe von 17.925.922 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag
am Grundkapital der Gesellschaft von EUR 1,00 pro Aktie unter teilweiser Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021/I gemäß
§ 4 Abs. 5 der Satzung zu erhöhen. Das Bezugsrecht der Aktionäre wurde ausgeschlossen und die neuen Aktien an Citigroup Global
Markets Europe AG, Frankfurt, Deutschland, zu einem Ausgabebetrag von EUR 1,00 je Aktie mit der Verpflichtung ausgegeben,
sie (in Form von American Depository Shares ('ADS')) an der New York Stock Exchange, in außerbörslichen (over-the-counter) Transaktionen oder in privat verhandelten Geschäften (einschließlich Blockverkäufen) über einen Zeitraum von 30 Kalendertagen
ab dem Tag der Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister zu einem Platzierungspreis nicht wesentlich unter dem relevanten
Börsenkurs zu verkaufen. Der Kapitalerhöhungsausschuss 2021 des Aufsichtsrats, auf den der Aufsichtsrat die entsprechende
Zuständigkeit übertragen hatte, stimmte dem Beschluss am selben Tag zu. Die Kapitalerhöhung wurde am 18. März 2021 in das
Handelsregister eingetragen. 8.962.961 ADS, die die 17.925.922 neuen Aktien vertreten, wurden zu einem durchschnittlichen
Preis von USD 38,90 je ADS verkauft, was insgesamt zu Bruttoerlösen für die Gesellschaft in Höhe von USD 348,6 Mio. (USD 341,7
nach Gebühren (ohne Kosten) führte (die 'ATM-Kapitalerhöhung 2021').
Die Kapitalerhöhung wurde im Einklang mit der Ermächtigung der außerordentlichen Hauptversammlung vom 11. März 2021 und anderen
rechtlichen und gesetzlichen Anforderungen durchgeführt. Der Kapitalerhöhungsbeschluss bezog sich nicht auf mehr als 10 %
des Grundkapitals. Die Aktien wurden gegen Bareinlage ausgegeben und (in Form von ADS) über die Börse zum aktuellen Börsenkurs
verkauft.
Es war erforderlich, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um das aus Sicht des Vorstands und des Aufsichtsrats günstige
Marktumfeld zur kurzfristigen Kapitalaufnahme unter optimalen Bedingungen in Form eines Angebots zum Börsenkurs zu nutzen.
Im Gegensatz dazu hätte ein Bezugsangebot an die Aktionäre jedenfalls einer Mindestannahmefrist von zwei Wochen gemäß § 186
Abs. 1 Satz 2 AktG bedurft und dadurch die Transaktionssicherheit verringert.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen stand der Bezugsrechtsausschluss im Zusammenhang mit der ATM-Kapitalerhöhung 2021 im
Einklang mit der Ermächtigung unter dem Genehmigten Kapital 2021/I und war insgesamt gerechtfertigt.
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III. |
Weitere Angaben zur Einberufung
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1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Virtuellen Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Virtuellen Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 197.185.168,00
und ist eingeteilt in 197.185.168 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl
der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien im Zeitpunkt der Einberufung beträgt somit 197.185.168. Die Gesellschaft hält
zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.
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2. |
Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft
für das Geschäftsjahr 2021 als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre der Gesellschaft oder ihrer
Bevollmächtigten abzuhalten. Dieser Beschluss erfolgte auf Grundlage des COVID-19-Abmilderungsgesetzes.
Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten an der Virtuellen Hauptversammlung ist ausgeschlossen.
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2021 als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-Abmilderungsgesetzes
führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie den Rechten der Aktionäre. Die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten
haben die nachfolgend aufgezeigten Möglichkeiten zum Verfolgen der gesamten Virtuellen Hauptversammlung in Bild und Ton über
den von der Gesellschaft bereitgestellten passwortgeschützten Zugang (der 'Geschützte Zugang'), zur Stimmrechtsausübung (Briefwahl), zur Vollmachtserteilung, zum Stellen von Fragen und zur Erhebung von Widersprüchen,
jeweils im Wege der elektronischen Kommunikation.
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3. |
Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts und des Fragerechts
Zur Ausübung des Fragerechts im Zusammenhang mit der Virtuellen Hauptversammlung (siehe unten), zur Ausübung des Stimmrechts
per Briefwahl sowie zur Vollmachtserteilung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet haben.
Die Anmeldung muss der Gesellschaft daher spätestens am Mittwoch, den 2. Juni 2021, 24:00 Uhr MESZ, unter einer der nachstehenden
Adressen
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Jumia Technologies AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland
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E-Mail: [email protected]
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zugegangen sein, und die Inhaberaktionäre müssen der Gesellschaft gegenüber den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht
haben, dass sie zu Beginn des 12. Tages vor der Virtuellen Hauptversammlung, also am Freitag, den 28. Mai 2021, also 00:00
Uhr MESZ, (Nachweisstichtag) Aktionär der Gesellschaft waren. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes reicht ein durch das depotführende
Institut erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass in der Mitteilung der Gesellschaft nach § 125 AktG, welche in Form und Inhalt gemäß Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1212 der Kommission vom 3. September 2018 zur Festlegung von Mindestanforderungen zur Umsetzung der Bestimmungen
der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung
und die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte aufzustellen ist, in Feld C5 der Tabelle 3 ein Aufzeichnungsdatum anzugeben
ist (27. Mai 2021), das sich nominal von dem nach § 123 Abs. 4 AktG zu benennenden Nachweisstichtag unterscheidet (28. Mai
2021, 00:00 Uhr (MESZ)). Da sich das Aufzeichnungsdatum in Feld C5 auf den Ablauf des Tages (24:00 Uhr MESZ, 22:00 Uhr UTC
(koordinierte Weltzeit)) bezieht, der Nachweisstichtag jedoch auf den Beginn des Tages (00:00 MESZ), besteht inhaltlich kein
Unterschied. Die Gesellschaft folgt in der Darstellung einer Empfehlung des Umsetzungsleitfadens des Bundesverbandes Deutscher
Banken zum Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) für den deutschen Markt.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse spätestens am Samstag, den 5. Juni 2021,
24:00 Uhr MESZ, zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung werden automatisch Stimmrechtskarten zur Virtuellen Hauptversammlung mit den Zugangsdaten für
den Geschützten Zugang sowie (i) einem Formular für die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl, (ii) einem Vollmachts- und Weisungsformular
für die Erteilung einer Vollmacht zur Stimmabgabe durch Stimmvertreter der Gesellschaft und (iii) einem Formular zur Erteilung
von Vollmachten an einen Bevollmächtigten versandt. Um einen rechtzeitigen Erhalt der Stimmrechtskarten, zu gewährleisten,
werden Aktionäre gebeten, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft
Sorge zu tragen und im Zuge der Anmeldung auch eine E-Mail-Adresse anzugeben.
Registrierte Inhaber von American Depositary Shares (ADSs) erhalten die Informationen und Unterlagen zur Virtuellen Hauptversammlung
von The Bank of New York Mellon, PO Box 505000, Louisville, KY 40233-5000, USA. Bei Fragen zur Stimmrechtsausübung wenden
Sie sich bitte an BNY Mellon Shareowner Services ([email protected]; Telefon: +1 201-680-6825 oder gebührenfrei
innerhalb der USA: +1-888-269-2377).
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4. |
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes
erbracht hat. Der Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit
dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Falle der vollständigen
oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für den Umfang des Stimmrechts ausschließlich
der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich (das heißt Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf den Umfang des Stimmrechts). Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für
die von ihnen gehaltenen Aktien nur stimmberechtigt, wenn und soweit sie sich von dem am Nachweisstichtag Berechtigten bevollmächtigen
oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
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5. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre können ihr Stimmrecht nur im Wege der Briefwahl und zwar entweder per Post oder im Wege elektronischer Kommunikation
per E-Mail sowie durch Vollmachtserteilung ausüben. Zur Ausübung des Stimmrechts der Aktionäre im Wege der Briefwahl sowie
zur Vollmachtserteilung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die ordnungsgemäß angemeldet sind und den Nachweis des Anteilsbesitzes
ordnungsgemäß erbracht haben (wie oben unter Ziffer III.3 angegeben). Für die per Briefwahl ausgeübten Stimmrechte ist der
zum Nachweisstichtag nachgewiesene Aktienbestand maßgeblich.
Die Stimmabgabe kann im Wege der Briefwahl in Textform in deutscher oder englischer Sprache per Post oder im Wege elektronischer
Kommunikation (per E-Mail) unter folgenden Adressen
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Jumia Technologies AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland
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oder per E-Mail: [email protected]
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erfolgen.
Auf diese Weise per Post abgegebene Briefwahlstimmen müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 8. Juni 2021, 24.00
Uhr MESZ, zugehen. Bis zu diesem Zeitpunkt können sie auch in der vorgenannten Weise geändert oder widerrufen werden. Per
E-Mail können Briefwahlstimmen noch am Tag der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung abgegeben, geändert oder widerrufen
werden.
Bei mehrfach eingehenden Erklärungen hat die zuletzt eingegangene Stimmabgabe Vorrang. Gehen auf unterschiedlichen Übermittlungswegen
voneinander abweichende Erklärungen ein und ist nicht erkennbar, welche Erklärungen zuletzt abgegeben wurde, werden die per
E-Mail abgegebenen Erklärungen berücksichtigt.
Die Abgabe von Stimmen per Briefwahl ist auf die Abstimmung über die in der Einberufung zur Virtuellen Hauptversammlung bekanntgemachten
Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat und auf mit einer etwaigen Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs.
2 Aktiengesetz bekanntgemachte Beschlussvorschläge von Aktionären beschränkt.
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6. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise
einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber
Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet ('geschäftsmäßig Handelnder'), ausüben lassen. Auch im Falle der Vertretung eines Aktionärs sind die fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und der rechtzeitige
Nachweis des Anteilsbesitzes wie vorstehend beschrieben erforderlich.
Auch Bevollmächtige können nicht selbst physisch an der Virtuellen Hauptversammlung teilnehmen, sondern sind auf die Ausübung
des Stimmrechts wie unter Ziffer III.5 dieser Hauptversammlungseinladung beschrieben beschränkt. Sie müssen ihre Stimmen daher
wie vorstehend für die Aktionäre selbst beschrieben per Briefwahl oder durch Stimmrechtsuntervollmacht und Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. Im Hinblick auf die Ausübung des Frage- und Widerspruchsrechts finden Ziffer
III.8.d) bzw. Ziffer III.10 dieser Hauptversammlungseinladung für Bevollmächtigte von Aktionären gleichermaßen Anwendung.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform,
wenn weder ein Intermediär noch nach § 135 Abs. 8 Aktiengesetz eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder ein
geschäftsmäßig Handelnder zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird.
Wird eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder
einen geschäftsmäßig Handelnden erteilt, besteht kein Textformerfordernis; jedoch ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten
nachprüfbar festzuhalten. Sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen
enthalten. Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen geschäftsmäßig
Handelnden bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich mit dem Vollmachtnehmer über die Form der Vollmacht abzustimmen. Auch
diese Personen können sich unter Einhaltung der genannten Fristen der Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl, wie unter
Ziffer III.5 dieser Hauptversammlungseinladung beschrieben, oder Untervollmacht bedienen.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen Bevollmächtigten
zurückweisen.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden,
welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Ein Vollmachtsformular befindet sich auch auf der Stimmrechtskarte, die dem Aktionär
nach erfolgreicher Anmeldung übersandt wird. Zusätzlich wird ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://investor.jumia.com/ |
(Menüpunkt 'Annual Meeting' > 'Annual General Meeting 2021') zum Download bereitgehalten.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten müssen der Gesellschaft
in Textform in deutscher oder englischer Sprache spätestens bis zum Ablauf des 8. Juni 2021, 24.00 Uhr MESZ, per Post oder
im Wege der elektronischen Kommunikation (per E-Mail) unter einer der folgenden Adressen zugehen:
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Jumia Technologies AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland
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E-Mail: [email protected]
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Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft
kann am Tag der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen per E-Mail an die oben angegebene Adresse erfolgen.
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7. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Personen als weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
zu bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht
nach eigenem Ermessen ausüben. Dabei ist zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten
der Tagesordnung ausüben können, zu denen Aktionäre eindeutige Weisung erteilen, und dass die Stimmrechtsvertreter weder im
Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen können. Ebensowenig können die Stimmrechtsvertreter
Weisungen zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen
oder Anträgen entgegennehmen.
Die Erteilung einer solchen Vollmacht mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter ist im Vorfeld der Hauptversammlung nur mittels
des Vollmachts- und Weisungsformulars möglich, das die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zusammen mit der Stimmrechtskarte
für die Hauptversammlung erhalten. Das entsprechende Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://investor.jumia.com/ |
(Menüpunkt 'Annual Meeting' > 'Annual General Meeting 2021') zum Download bereit.
Die Bevollmächtigung, ihr Widerruf und die Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen
der Gesellschaft in Textform in deutscher oder englischer Sprache spätestens am Dienstag, den 8. Juni 2021, 24:00 Uhr MESZ,
per Post oder im Wege der elektronischen Kommunikation (per E-Mail) unter einer der folgenden Adressen zugehen:
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Jumia Technologies AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland
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E-Mail: [email protected].
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Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, ihr Widerruf sowie die Erteilung, der Widerruf oder die Änderung
von Weisungen können am Tag der Virtuellen Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen per E-Mail an die oben angegebene
Adresse erfolgen.
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8. |
Weitere Rechte der Aktionäre
a) |
Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 Aktiengesetz, Art. 2 § 1 Abs. 3 Satz 4 des COVID-19-Abmilderungsgesetzes
Gemäß § 122 Abs. 2 Aktiengesetz können ein oder mehrere Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf
die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen.
Ein solches Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor
der Virtuellen Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Virtuellen Hauptversammlung sind dabei nicht
mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also Dienstag, der 25. Mai 2021, 24:00 Uhr MESZ. Später zugegangene Ergänzungsverlangen
werden nicht berücksichtigt.
Die betreffenden Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei
der Gesellschaft Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Ergänzungsverlangen
halten, wobei § 70 Aktiengesetz für die Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Eine Verlegung des vorgenannten
Stichtags von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag
kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden.
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an folgende Adresse zu übermitteln:
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Jumia Technologies AG Annual General Meeting 2021 Skalitzer Straße 104 10997 Berlin Deutschland
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Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://investor.jumia.com/ |
(Menüpunkt 'Annual Meeting' > 'Annual General Meeting 2021') bekanntgemacht und den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3, Abs.
2 Aktiengesetz mitgeteilt.
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b) |
Gegenanträge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 Aktiengesetz
Jeder Aktionär hat das Recht, einen Gegenantrag gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten
der Tagesordnung zu stellen.
Gegenanträge, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung,
wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am Dienstag, den 25. Mai
2021, 24:00 Uhr MESZ, zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs sowie einer etwaigen Begründung und/oder
Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://investor.jumia.com/ |
(Menüpunkt 'Annual Meeting' > 'Annual General Meeting 2021') zugänglich gemacht (vgl. § 126 Abs. 1 Satz 3 Aktiengesetz).
In § 126 Abs. 2 Aktiengesetz nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen etwaige Begründung nicht
über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Diese Gründe sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://investor.jumia.com/ |
(Menüpunkt 'Annual Meeting' > 'Annual General Meeting 2021') beschrieben. Eine etwaige Begründung braucht insbesondere dann
nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Für die Übermittlung von Gegenanträgen nebst etwaiger Begründung sind ausschließlich folgende Adressen maßgeblich:
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Jumia Technologies AG Annual General Meeting 2021 Skalitzer Straße 104 10997 Berlin Deutschland
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E-Mail: [email protected]
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Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht zugänglich gemacht.
Aktionäre werden gebeten, ihre im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags oder Wahlvorschlags bestehende Aktionärseigenschaft
nachzuweisen. Während der Virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge gestellt werden. Gegenanträge von Aktionären,
die nach Maßgabe der obenstehenden Voraussetzungen von der Gesellschaft zugänglich zu machen sind, gelten jedoch als in der
Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende Aktionär wie unter Ziffer III.3 beschrieben ordnungsgemäß legitimiert
und zur Virtuellen Hauptversammlung angemeldet ist.
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c) |
Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126, 127 Aktiengesetz
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Virtuellen Hauptversammlung Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers (Tagesordnungspunkt
4) und zur Wahl eines Mitgliedes des Aufsichtsrats (Tagesordnungspunkt 7) zu unterbreiten.
Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Virtuellen
Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Virtuellen Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens
Dienstag, den 25. Mai 2021, 24:00 Uhr MESZ, zugegangen sind, werden unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://investor.jumia.com/ |
(Menüpunkt 'Annual Meeting' > 'Annual General Meeting 2021') zugänglich gemacht. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen nicht
zugänglich gemacht zu werden, wenn sie nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten.
Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu werden.
In § 127 Satz 1 Aktiengesetz in Verbindung mit § 126 Abs. 2 Aktiengesetz sowie § 127 Satz 3 Aktiengesetz in Verbindung mit
§§ 124 Abs. 3 Satz 4, 125 Abs. 1 Satz 5 Aktiengesetz sind weitere Gründe genannt, bei deren Vorliegen die Wahlvorschläge von
Aktionären nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Diese Gründe sind auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://investor.jumia.com/ |
(Menüpunkt 'Annual Meeting' > 'Annual General Meeting 2021') beschrieben.
Für die Übermittlung von Wahlvorschlägen ist folgende Adresse maßgeblich:
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Jumia Technologies AG Annual General Meeting 2021 Skalitzer Straße 104 10997 Berlin Deutschland
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E-Mail: [email protected]
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Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht. Während der Virtuellen Hauptversammlung können keine
Wahlvorschläge gestellt werden. Wahlvorschläge von Aktionären, die nach Maßgabe der obenstehenden Voraussetzungen von der
Gesellschaft zugänglich zu machen sind, gelten jedoch als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Vorschlag machende
Aktionär wie unter Ziffer III.3 beschrieben ordnungsgemäß legitimiert und zur Virtuellen Hauptversammlung angemeldet ist.
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d) |
Fragerecht gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 Nr. 3 COVID-19-Abmilderungsgesetz
Gemäß den Vorgaben des COVID-19-Abmilderungsgesetzes besteht für Aktionäre, die wie unter Ziffer III.3 angegeben ordnungsgemäß
angemeldet sind und ordnungsgemäß den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, im Zusammenhang mit der Virtuellen Hauptversammlung
das Recht, im Wege der elektronischen Kommunikation Fragen zu stellen, ohne dass dieses Fragerecht zugleich ein Auskunftsrecht
darstellt.
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass alle Fragen vor der Virtuellen Hauptversammlung und bis
spätestens 7. Juni 2021, 24:00 Uhr MESZ, im Wege elektronischer Kommunikation in deutscher oder englischer Sprache unter der
E-Mail-Adresse
einzureichen sind.
Im Zusammenhang mit der Übermittlung von Fragen per E-Mail an die Gesellschaft sollten Aktionäre ihren vollständigen Namen
(und bei juristischen Personen oder Personengesellschaften die vollständige Firma) und Wohnort/Sitz sowie die Stimmrechtskartennummer
- wie auf der Stimmrechtskarte abgedruckt - angeben. Bei fehlenden oder unvollständigen Angaben können Fragen von Aktionären
unberücksichtigt bleiben.
Das Stellen von Fragen nach Ablauf der oben beschriebenen Frist und während der Virtuellen Hauptversammlung ist nicht vorgesehen.
Die Beantwortung der Fragen erfolgt 'in' der Versammlung, sofern nicht Fragen schon vorab auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://investor.jumia.com/ |
(Menüpunkt 'Annual Meeting' > 'Annual General Meeting 2021') beantwortet worden sind.
Der Vorstand entscheidet abweichend von § 131 Aktiengesetz nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet.
Die Fragesteller werden im Rahmen der Fragenbeantwortung ggf. namentlich genannt, sofern diese der namentlichen Nennung nicht
ausdrücklich widersprochen haben.
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e) |
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, §§ 126 Abs. 1, 127 Aktiengesetz und Art. 2 § 1
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des COVID-19-Abmilderungsgesetzes stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://investor.jumia.com/ |
(Menüpunkt 'Annual Meeting' > 'Annual General Meeting 2021') zur Verfügung.
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9. |
Bild- und Tonübertragung der gesamten Virtuellen Hauptversammlung
Die Aktionäre der Gesellschaft können die gesamte Virtuelle Hauptversammlung (einschließlich ggf. der Beantwortung von vorab
gestellten Fragen von Aktionären und Abstimmungen) am 9. Juni 2021 ab 15:00 Uhr (MESZ) nach Eingabe der Zugangsdaten über
den Geschützten Zugang verfolgen.
Die Zugangsdaten zu diesem Geschützten Zugang werden auf der Stimmrechtskarte abgedruckt, die an Aktionäre, die sich ordnungsgemäß
angemeldet haben, rechtzeitig vor Beginn der Virtuellen Hauptversammlung versandt wird.
Für die Verfolgung der Virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des Geschützten Zugangs sind eine Internetverbindung
und ein internetfähiges Endgerät erforderlich. Um die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung optimal wiedergeben zu
können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen.
Die Möglichkeit, dass Aktionäre gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2 Aktiengesetz an der Virtuellen Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit
am Versammlungsort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen, besteht nicht. Insbesondere ermöglicht die Liveübertragung
keine Teilnahme an der Virtuellen Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 Aktiengesetz.
Die Gesellschaft kann keine Gewähr dafür übernehmen, dass die elektronische Live-Übertragung technisch ungestört verläuft
und bei jedem zugangsberechtigten Aktionär ankommt. Die Gesellschaft empfiehlt den Aktionären daher, frühzeitig von den oben
genannten Möglichkeiten, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch zu machen.
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10. |
Widerspruch gegen Beschlüsse
Aktionären, die ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl oder per Vollmachtserteilung ausgeübt haben, wird unter Verzicht auf
das Erfordernis des Erscheinens in der Virtuellen Hauptversammlung eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen Beschlüsse der Virtuellen
Hauptversammlung eingeräumt. Der Widerspruch ist bis zum Ende der Virtuellen Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation
zu erklären.
Zu diesem Zwecke können Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, bis zum Ende der Versammlung Widerspruch beim Notar
im Wege der elektronischen Kommunikation unter folgender E-Mail-Adresse erklären:
|
11. |
Aktionärshotline
Bei allgemeinen Fragen zum Ablauf der Virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft können sich die Aktionäre und Intermediäre
per E-Mail an
wenden. Zusätzlich steht Ihnen von Montag bis einschließlich Freitag (außer an Feiertagen) zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr
(MESZ) die Aktionärshotline unter der Telefonnummer +49 (0) 89 21027-220 zur Verfügung.
|
12. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a Aktiengesetz
Ab Einberufung der Hauptversammlung sind zusammen mit dieser Einberufung insbesondere folgende Unterlagen auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://investor.jumia.com/ |
(Menüpunkt 'Annual Meeting' > 'Annual General Meeting 2021') abrufbar:
Zu Tagesordnungspunkt 1:
* |
Der festgestellte Jahresabschluss und der vom Aufsichtsrat gebilligte Konzernabschluss zum 31. Dezember 2020, der Lagebericht
für den Konzern einschließlich des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020.
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Zu Tagesordnungspunkt 5:
* |
Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands.
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Zu Tagesordnungspunkt 8:
* |
Der Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 Aktiengesetz in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz.
|
Zu Tagesordnungspunkt 9:
* |
Der Bericht des Vorstands gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz.
|
Zu Tagesordnungspunkt 10:
* |
Der Bericht des Vorstands über die Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer
der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführung und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen
(Aktienoptionsprogramm 2021) und die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2021/III zur Bedienung von Aktienoptionen im
Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2021 sowie eine entsprechende Änderung von Artikel 4 Abs. 3 der Satzung.
|
Zudem:
* |
Bericht des Vorstands über die teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018/I unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre im Zusammenhang mit der Bedienung bestimmter Erwerbsrechte;
|
* |
Bericht des Vorstands über die teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020/I unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre im Zusammenhang mit der Bedienung von Ansprüchen aus dem VRSUP 2019 und einer Plazierung zum Börsenkurs (at-the-market offering) und
|
* |
Bericht des Vorstands über die teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021/I unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre im Zusammenhang mit einer Plazierung zum Börsenkurs (at-the-market offering).
|
Die vorgenannten Unterlagen werden auch während der Virtuellen Hauptversammlung am 9. Juni 2021 über den Geschützten Zugang
zugänglich sein.
Etwaige im Sinne der vorgenannten Fristen rechtzeitig bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge,
Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht
werden.
Diese Einberufung wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie
die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
|
13. |
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre
Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.
April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ('DSGVO'), der über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet, ist:
|
Jumia Technologies AG Skalitzer Straße 104 10997 Berlin Deutschland
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|
E-Mail: [email protected]
|
Den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft erreichen Aktionäre (auch für Fragen zum Datenschutz) wie folgt:
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Jumia Technologies AG Datenschutzbeauftragter Skalitzer Straße 104 10997 Berlin Deutschland
|
|
E-Mail: [email protected]
|
Im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Virtuellen Hauptversammlung werden regelmäßig folgende Kategorien
personenbezogener Daten verarbeitet:
* |
Vor- und Nachname, Titel, Anschrift, E-Mailadresse;
|
* |
Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Stimmrechtskarte, einschließlich der Zugangsdaten, zur virtuellen
Hauptversammlung;
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* |
bei einem von einem Aktionär etwaig benannten Vertreter auch dessen personenbezogene Daten (insbesondere dessen Name und Wohnort
sowie im Rahmen der Stimmabgabe angegebenen Kontaktdaten);
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* |
sofern ein Aktionär oder ein Vertreter von den Fragemöglichkeiten nach Fragemöglichkeit nach Art. 2 § 1 Abs. 2 Nr. 3 COVID-19-Abmilderungsgesetz
Gebrauch macht oder sonst mit der der Gesellschaft in Kontakt tritt, zudem diejenigen personenbezogenen Daten, die erforderlich
sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die von Aktionären oder ihren Vertretern angegebenen Kontaktdaten, wie zum
Beispiel Telefonnummern und E-Mailadressen); sowie
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Informationen zu Präsenz, Anträgen, Wahlvorschlägen und Verlangen von Aktionären zu der Virtuellen Hauptversammlung.
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Im Falle von zugänglich zu machenden Gegenanträgen, Wahlvorschlägen oder Ergänzungsverlangen werden diese einschließlich des
Namens des Aktionärs zudem im Internet veröffentlicht unter
https://investor.jumia.com/ |
(Menüpunkt 'Annual Meeting' > 'Annual General Meeting 2021').
Sofern Aktionäre von der Möglichkeit Gebrauch machen, im Vorfeld der Virtuellen Hauptversammlung Fragen zu stellen, und ihre
Fragen dort behandelt werden, kann dies unter Nennung ihres Namens erfolgen. Der Nennung des Namens können Aktionäre jedoch
widersprechen.
Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern zur
Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis. Das Teilnehmerverzeichnis kann von Aktionären und Aktionärsvertretern
bis zu zwei Jahre nach der Virtuellen Hauptversammlung (§ 129 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz) eingesehen werden.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind gemäß Artikel 6 Abs. 1 lit. c DSGVO die Vorschriften des
Aktiengesetzes und des COVID-19-Abmilderungsgesetzes, insbesondere §§ 118 ff. Aktiengesetz sowie die relevanten Vorschriften
des COVID-19-Abmilderungsgesetz (Art. 2 § 1), um die Virtuelle Hauptversammlung vorzubereiten, durchzuführen und nachzubereiten
sowie den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Zusammenhang mit der Virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen. Zudem erfolgt
die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 6 Abs. 1 lit. f DSGVO aufgrund des berechtigten Interesses der Gesellschaft
an der ordnungsgemäßen Durchführung der Virtuellen Hauptversammlung, einschließlich der Ermöglichung der Ausübung von Aktionärsrechten
sowie der Kommunikation mit den Aktionären.
Die Dienstleister der Gesellschaft, die zum Zwecke der Ausrichtung der Virtuellen Hauptversammlung im Wege der Auftragsverarbeitung
eingesetzt werden, erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten
Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft.
Die Gesellschaft beziehungsweise beauftragte Dienstleister erhalten die personenbezogenen Daten eines Aktionärs in der Regel
über die Anmeldestelle von dem Intermediär, den der Aktionär mit der Verwahrung seiner Aktien der Gesellschaft beauftragt
hat (sog. Depotbank).
Für die im Zusammenhang mit der Virtuellen Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei
Jahre, soweit nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungsvorschriften die Gesellschaft zu einer weiteren Speicherung verpflichten
oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher
Streitigkeiten aus Anlass der Virtuellen Hauptversammlung. Nach Ablauf des entsprechenden Zeitraums werden die personenbezogenen
Daten gelöscht.
Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen haben Aktionäre mit Blick auf ihre personenbezogenen Daten beziehungsweise deren
Verarbeitung Rechte auf Auskunft (Artikel 15 DSGVO), Berichtigung (Artikel 16 DSGVO), Löschung (Artikel 17 DSGVO), Einschränkung
der Verarbeitung (Artikel 18 DSGVO) und auf Widerspruch (Artikel 21 DSGVO). Ferner haben die Aktionäre ein Recht auf Datenübertragbarkeit
nach Artikel 20 DSGVO.
Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich geltend machen, indem sie den oben genannten Datenschutzbeauftragten
der Gesellschaft kontaktieren.
Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Artikel 77 DGSVO zu.
Die für die Gesellschaft zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde ist:
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Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Friedrichstraße 219 10969 Berlin Deutschland Tel.: +49 30 13889-0 Fax: +49 30 2155050
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E-Mail: [email protected]
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Berlin, im Mai 2021
Jumia Technologies AG
Der Vorstand
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18.05.2021 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de
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