DGAP-News: Telefónica Deutschland Holding AG /
Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Telefónica Deutschland Holding AG: Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2021 in
www.telefonica.de/hauptversammlung mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
08.04.2021 / 15:07
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch
DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent /
Herausgeber verantwortlich.
|
Telefónica Deutschland Holding AG
München WKN: A1J5RX
ISIN: DE000A1J5RX9 Einberufung der
ordentlichen Hauptversammlung Wir laden
hiermit unsere Aktionärinnen und
Aktionäre zu der als virtuelle
Hauptversammlung ohne physische
Präsenz
der Aktionäre und deren Bevollmächtigten
am 20. Mai 2021 um 10.00 Uhr (MESZ)
stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung ein.
Die ordentliche Hauptversammlung wird
ausschließlich als virtuelle
Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre und deren
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von
der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter) in den
Geschäftsräumen der Telefónica
Deutschland Holding AG,
Georg-Brauchle-Ring 50, 80992 München,
Deutschland (Ort der Hauptversammlung
im Sinne des Aktiengesetzes (AktG)),
abgehalten. Einzelheiten zu den Rechten
der Aktionäre sowie ihrer
Bevollmächtigten entnehmen Sie bitte
den 'Weiteren Angaben und Hinweisen',
die unter Ziffer III. wiedergegeben
sind.
1.
|
Vorlage des festgestellten
Jahresabschlusses der Telefónica
Deutschland Holding AG und des
gebilligten Konzernabschlusses
nebst zusammengefasstem
Lagebericht, jeweils zum 31.
Dezember 2020, des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289a, 315a HGB
sowie des Berichts des
Aufsichtsrats jeweils für das
Geschäftsjahr 2020
Die vorgenannten Unterlagen sowie
der Vorschlag des Vorstands für
die Verwendung des Bilanzgewinns
können im Internet unter
www.telefonica.de/hauptversammlung
|
eingesehen werden.
|
2.
|
Beschlussfassung über die
Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor, folgenden Beschluss
zu fassen:
'Der im festgestellten
Jahresabschluss der
Telefónica Deutschland
Holding AG zum
31. Dezember 2020
ausgewiesene Bilanzgewinn
|
|
|
in Höhe von
|
EUR
|
535.419.898,74
|
wird wie folgt verwendet:
|
|
|
Ausschüttung einer
Dividende in Höhe von EUR
0,18 je
dividendenberechtigter
Aktie,
insgesamt
|
EUR
|
535.419.898,74
|
Die Dividende ist am 26. Mai 2021
zur Auszahlung fällig."
|
3.
|
Beschlussfassung über die
Entlastung der Mitglieder des
Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor, folgenden Beschluss
zu fassen:
'Den Mitgliedern des Vorstands im
Geschäftsjahr 2020 wird
Entlastung für diesen Zeitraum
erteilt."
|
4.
|
Beschlussfassung über die
Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor, folgenden Beschluss
zu fassen:
'Den Mitgliedern des
Aufsichtsrats im Geschäftsjahr
2020 wird Entlastung für diesen
Zeitraum erteilt."
|
5.
|
Beschlussfassung über die
Bestellung des Abschlussprüfers
und des Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2021 sowie
des Prüfers zur etwaigen
prüferischen Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts für das
erste Halbjahr des
Geschäftsjahres 2021 und etwaiger
sonstiger unterjähriger
Finanzinformationen
Der Aufsichtsrat schlägt auf
Empfehlung seines
Prüfungsausschusses vor, folgende
Beschlüsse zu fassen:
'a)
|
Die
PricewaterhouseCoopers
GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
mit Sitz in Frankfurt am
Main (Geschäftsstelle
München) wird zum
Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr
2021 sowie zum Prüfer für
die etwaige prüferische
Durchsicht des im
Halbjahresfinanzbericht
zum 30. Juni 2021
enthaltenen verkürzten
Abschlusses und
Zwischenlageberichts
sowie zum Prüfer für die
etwaige prüferische
Durchsicht etwaiger
zusätzlicher
unterjähriger
Finanzinformationen im
Sinne von § 115 Abs. 7
WpHG des Geschäftsjahres
2021 bestellt."
|
'b)
|
Die
PricewaterhouseCoopers
GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
mit Sitz in Frankfurt am
Main (Geschäftsstelle
München) wird zum Prüfer
für die etwaige
prüferische Durchsicht
etwaiger zusätzlicher
unterjähriger
Finanzinformationen im
Sinne von § 115 Abs. 7
WpHG des Geschäftsjahres
2022 bestellt, sofern
eine solche prüferische
Durchsicht vor der
nächsten Hauptversammlung
erfolgt."
|
Der Prüfungsausschuss hat
erklärt, dass seine Empfehlung
frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte ist
und ihm keine die
Auswahlmöglichkeiten
beschränkende Klausel im Sinne
von Art. 16 Abs. 6 der
EU-Abschlussprüferverordnung
auferlegt wurde (Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16.
April 2014 über spezifische
Anforderungen an die
Abschlussprüfung bei Unternehmen
von öffentlichem Interesse und
zur Aufhebung des Beschlusses
2005/909/EG der Kommission).
|
6.
|
Beschlussfassung über die
Billigung des Vergütungssystems
für die Vorstandsmitglieder
Gemäß § 120a Abs. 1 AktG
beschließt die Hauptversammlung
einer börsennotierten
Gesellschaft über die Billigung
des vom Aufsichtsrat vorgelegten
Vergütungssystems für die
Vorstandsmitglieder bei jeder
wesentlichen Änderung des
Systems, mindestens jedoch alle
vier Jahre.
Unter Berücksichtigung der
Vorgaben des § 87a Abs. 1 AktG
hat der Aufsichtsrat auf
Empfehlung des
Vergütungsausschusses des
Aufsichtsrats das nachfolgend
unter Ziffer II.A. wiedergegebene
Vergütungssystem für den Vorstand
beschlossen.
Der Aufsichtsrat schlägt -
gestützt auf die Empfehlung des
Vergütungsausschusses - vor, das
vom Aufsichtsrat beschlossene
Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder zu billigen.
|
7.
|
Beschlussfassung über die
Bestätigung der Vergütung und
Beschlussfassung über das
Vergütungssystem für die
Aufsichtsratsmitglieder
Gemäß § 113 Abs. 3 AktG
beschließt die Hauptversammlung
einer börsennotierten
Gesellschaft mindestens alle vier
Jahre über die Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder, wobei
ein die bestehende Vergütung
bestätigender Beschluss zulässig
ist.
Die Vergütung des Aufsichtsrats
ist gemäß der Anregung in G.18
Satz 1 Deutscher Corporate
Governance Kodex in der Fassung
vom 16. Dezember 2019,
veröffentlicht am 20. März 2020
('DCGK'), eine reine
Festvergütung und wird
vollständig in bar ausgezahlt.
Vor dem Hintergrund stetig
steigender Anforderungen an die
Kontroll- und Beratungstätigkeit
des Aufsichtsrats und im Hinblick
auf die Aufsichtsratsvergütung
vergleichbarer Unternehmen wurde
die derzeitige Vergütung des
Aufsichtsrats durch Beschluss der
ordentlichen Hauptversammlung vom
20. Mai 2020 beschlossen und die
Vergütung in § 20 der Satzung
entsprechend neu gefasst. Das
zugrundeliegende abstrakte
Vergütungssystem mit den Angaben
nach §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a
Abs. 1 AktG ist nachfolgend unter
Ziffer II.B. wiedergegeben.
Vorstand und Aufsichtsrat sind
der Auffassung, dass die Höhe der
Vergütung und die Ausgestaltung
des Vergütungssystems für den
Aufsichtsrat im Hinblick auf die
Aufgaben der
Aufsichtsratsmitglieder und die
Lage des Unternehmens angemessen
sind und der Aufsichtsrat eine an
der Marktüblichkeit orientierte,
gleichsam maßvolle Vergütung
erhält.
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen daher vor, die
bestehende Vergütungsregelung für
die Mitglieder des Aufsichtsrats,
die in § 20 der Satzung konkret
festgesetzt ist und der das
nachfolgend unter Ziffer II.B.
wiedergegebene abstrakte
Vergütungssystem zugrunde liegt,
zu bestätigen.
|
8.
|
Wahl zum Aufsichtsrat
Das von der Hauptversammlung am
9. Mai 2017 als Vertreterin der
Anteilseigner gewählte Mitglied
des Aufsichtsrats, Frau Sally
Anne Ashford, hat ihr Amt als
Aufsichtsratsmitglied mit Wirkung
zum Ablauf der
Aufsichtsratssitzung am 25.
September 2020 niedergelegt. Die
Wahl von Frau Sally Anne Ashford
als Vertreterin der Anteilseigner
im Aufsichtsrat erfolgte für die
Zeit bis zur Beendigung der
Hauptversammlung 2022, die über
die Entlastung für das
Geschäftsjahr 2021 beschließt.
Durch Beschluss des Amtsgerichts
München vom 30. September 2020
wurde Frau Stefanie Oeschger mit
Wirkung ab dem 3. Oktober 2020
als Nachfolgerin der
ausgeschiedenen Frau Sally Anne
Ashford als Vertreterin der
Anteilseigner zum
Aufsichtsratsmitglied der
Gesellschaft bestellt.
Des Weiteren hat das von der
Hauptversammlung am 9. Mai 2017
als Vertreterin der Anteilseigner
gewählte Mitglied des
Aufsichtsrats, Frau Patricia
Cobián González, ihr Amt als
Aufsichtsratsmitglied mit Wirkung
zum Ablauf der
Aufsichtsratssitzung am 25.
September 2020 niedergelegt. Die
Wahl von Frau Patricia Cobián
González als Vertreterin der
Anteilseigner im Aufsichtsrat
erfolgte für die Zeit bis zur
Beendigung der Hauptversammlung
2022, die über die Entlastung für
das Geschäftsjahr 2021
beschließt. Durch Beschluss des
Amtsgerichts München vom 30.
September 2020 wurde Herr Ernesto
Gardelliano mit Wirkung ab dem 5.
Oktober 2020 als Nachfolger der
ausgeschiedenen Frau Patricia
Cobián González als Vertreter der
Anteilseigner zum
Aufsichtsratsmitglied der
Gesellschaft bestellt.
Frau Stefanie Oeschger und Herr
Ernesto Gardelliano sollen
nunmehr durch die
Hauptversammlung als Vertreter
der Anteilseigner in den
Aufsichtsrat der Gesellschaft
gewählt werden.
Gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung
besteht der Aufsichtsrat der
Telefónica Deutschland Holding AG
aus 16 Mitgliedern und setzt sich
gemäß §§ 96 Abs. 1 und Abs. 2,
101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 7 Abs. 1
des Mitbestimmungsgesetzes vom 4.
Mai 1976 (MitbestG) aus acht von
der Hauptversammlung und acht von
den Arbeitnehmern zu wählenden
Mitgliedern sowie zu mindestens
30 % aus Frauen und zu mindestens
30 % aus Männern zusammen. Der
Mindestgeschlechteranteil ist
grundsätzlich vom Aufsichtsrat
insgesamt zu erfüllen. Die Seite
der Anteilseignervertreter hat
der Gesamterfüllung gemäß § 96
Abs. 2 Satz 3 AktG widersprochen.
Der Mindestanteil für diese Wahl
ist daher von der Seite der
Anteilseigner und der Seite der
Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen
und beträgt jeweils mindestens
zwei Frauen und mindestens zwei
Männer.
Dem Aufsichtsrat gehören zum
Zeitpunkt der Bekanntmachung der
Einberufung dieser
Hauptversammlung auf der Seite
der Anteilseigner zwei Frauen und
sechs Männer an. Auf der
Grundlage der Getrennterfüllung
ist das Mindestanteilsgebot damit
auf Anteilseignerseite derzeit
erfüllt und wäre nach der Wahl
der vorgeschlagenen Kandidaten
auch weiterhin erfüllt.
Wenn ein von der Hauptversammlung
gewähltes Aufsichtsratsmitglied
vor Ablauf seiner Amtszeit aus
dem Aufsichtsrat ausscheidet, so
erfolgt nach § 11 Abs. 2 Satz 3
der Satzung die Wahl eines
Nachfolgers für den Rest der
Amtszeit des ausgeschiedenen
Aufsichtsratsmitglieds, sofern
die Hauptversammlung keine
abweichende Amtszeit beschließt.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
a)
|
'Frau Stefanie
Oeschger,
wohnhaft in Zürich,
Schweiz,
selbstständige
Strategische Beraterin,
wird als Vertreterin der
Anteilseigner zum
Mitglied des
Aufsichtsrats der
Telefónica Deutschland
Holding AG gewählt.
Die Wahl erfolgt mit
Wirkung ab Beendigung der
Hauptversammlung am 20.
Mai 2021 für die
restliche Amtszeit des
ausgeschiedenen
Aufsichtsratsmitglieds
Frau Sally Anne Ashford,
d.h. für die Zeit bis zur
Beendigung der
Hauptversammlung, die
über die Entlastung für
das Geschäftsjahr 2021
beschließt."
|
b)
|
'Herr Ernesto
Gardelliano,
wohnhaft in Madrid,
Spanien,
Group Controller &
Planning Director der
Telefónica, S.A.,
wird als Vertreter der
Anteilseigner zum
Mitglied des
Aufsichtsrats der
Telefónica Deutschland
Holding AG gewählt.
Die Wahl erfolgt mit
Wirkung ab Beendigung der
Hauptversammlung am 20.
Mai 2021 für die
restliche Amtszeit des
ausgeschiedenen
Aufsichtsratsmitglieds
Frau Patricia Cobián
González, d.h. für die
Zeit bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die
über die Entlastung für
das Geschäftsjahr 2021
beschließt."
|
Die vorgenannten Wahlvorschläge
stützen sich auf die Empfehlung
des Nominierungsausschusses des
Aufsichtsrats und berücksichtigen
die vom Aufsichtsrat für seine
Zusammensetzung beschlossenen
Ziele sowie das vom Aufsichtsrat
erarbeitete Kompetenzprofil für
das Gesamtgremium; sie stehen
zudem im Einklang mit dem von der
Gesellschaft verfolgten
Diversitätskonzept.
Die Lebensläufe von Frau Oeschger
und Herrn Gardelliano, die
jeweils insbesondere über
relevante Kenntnisse, Fähigkeiten
und fachliche Erfahrungen
Auskunft geben, sind vom Tag der
Einberufung der Hauptversammlung
an unter
www.telefonica.de/hauptversammlung
|
zugänglich.
Angaben gemäß § 125 Abs. 1
Satz 5 AktG
Zu a)
|
Frau Oeschger ist im
Zeitpunkt der
Bekanntmachung der
Einberufung dieser
Hauptversammlung in keinen
anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten
und in keinen
vergleichbaren in- und
ausländischen
Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen
Mitglied.
|
Zu b)
|
Herr Gardelliano ist im
Zeitpunkt der
Bekanntmachung der
Einberufung dieser
Hauptversammlung in keinen
anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten
und in keinen
vergleichbaren in- und
ausländischen
Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen
Mitglied.
|
Angaben gemäß den Empfehlungen
des Deutschen Corporate
Governance Kodex
Die nach Einschätzung des
Aufsichtsrats für die
Wahlentscheidung relevanten
persönlichen und geschäftlichen
Beziehungen der vorgeschlagenen
Kandidaten zum Unternehmen, den
Organen der Gesellschaft und
einem wesentlich an der
Gesellschaft beteiligten Aktionär
werden wie folgt offengelegt:
Zu a)
|
Frau Oeschger: keine
|
Zu b)
|
Herr Gardelliano ist Group
Controller & Planning
Director der Telefónica,
S.A., Madrid, Spanien, der
mittelbaren
Mehrheitsaktionärin der
Telefónica Deutschland
Holding AG. Herr
Gardelliano hält zudem
Aktien an der Telefónica,
S.A., Madrid, Spanien, und
nimmt an ihrem
Mitarbeiterbeteiligungsprogramm
teil.
|
Frau Oeschger und Herrn
Gardelliano stehen nach ihrer
Einschätzung genügend Zeit für
die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im
Aufsichtsrat der Telefónica
Deutschland Holding AG zur
Verfügung.
|
9.
|
Beschlussfassung über die
Aufhebung des bestehenden und die
Schaffung eines neuen genehmigten
Kapitals mit der Ermächtigung zum
Ausschluss des Bezugsrechts sowie
die entsprechende
Satzungsänderung
Das Genehmigtes Kapital 2016/I
der Telefónica Deutschland
Holding AG (§ 4 Abs. 3 der
Satzung der Telefónica
Deutschland Holding AG) in Höhe
von EUR 1.487.277.496,00 läuft am
18. Mai 2021 aus.
Zur Beibehaltung des
Handlungsspielraums der
Gesellschaft soll ein neues
genehmigtes Kapital in Höhe von
EUR 1.487.277.496,00 geschaffen
werden (Genehmigtes Kapital
2021/I).
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor zu beschließen:
'a)
|
Die in § 4 Abs. 3 der
Satzung bestehende
Ermächtigung der
Hauptversammlung vom 19.
Mai 2016, das
Grundkapital der
Gesellschaft zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital
2016/I), wird aufgehoben.
|
b)
|
Der Vorstand wird
ermächtigt, mit
Zustimmung des
Aufsichtsrats bis zum 19.
Mai 2026 (einschließlich)
das Grundkapital der
Gesellschaft um bis zu
EUR 1.487.277.496,00
durch einmalige oder
mehrmalige Ausgabe von
bis zu 1.487.277.496
neuen, auf den Namen
lautende Stückaktien
gegen Bareinlage und/oder
Sacheinlage zu erhöhen
('Genehmigtes Kapital
2021/I').
Den Aktionären steht
grundsätzlich ein
Bezugsrecht zu. Die neuen
Aktien können auch an ein
oder mehrere
Kreditinstitute oder
andere in § 186 Abs. 5
Satz 1 AktG genannte
Unternehmen mit der
Verpflichtung ausgegeben
werden, sie den
Aktionären anzubieten
(mittelbares Bezugsrecht)
oder auch teilweise im
Wege eines unmittelbaren
Bezugsrechts (etwa an
bezugsberechtigte
Aktionäre, die vorab eine
Festbezugsvereinbarung
abgegeben haben), oder im
Übrigen im Wege eines
mittelbaren Bezugsrechts
gemäß § 186 Abs. 5 AktG
gewährt werden.
Der Vorstand wird
ermächtigt, mit
Zustimmung des
Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen:
*
|
für
Spitzenbeträge;
|
*
|
wenn die
Kapitalerhöhung
gegen
Sacheinlagen zur
Gewährung von
Aktien zum Zweck
des Erwerbs von
Unternehmen,
Unternehmensteilen
oder
Beteiligungen an
Unternehmen
(einschließlich
der Erhöhung des
Anteilsbesitzes)
erfolgt;
|
*
|
wenn die
Kapitalerhöhung
gegen Bareinlagen
erfolgt und der
auf die neuen
Aktien
entfallende
Anteil am
Grundkapital
insgesamt weder
10 % des zum
Zeitpunkt der
Eintragung dieser
Ermächtigung
bestehenden
Grundkapitals
noch 10 % des im
Zeitpunkt der
Ausgabe der neuen
Aktien
bestehenden
Grundkapitals
übersteigt,
sofern der
Ausgabebetrag der
neuen Aktien den
Börsenpreis der
bereits
börsennotierten
Aktien der
Gesellschaft
gleicher Gattung
und Ausstattung
zum Zeitpunkt der
endgültigen
Festlegung des
Ausgabebetrags
durch den
Vorstand nicht
wesentlich
unterschreitet.
Auf den
vorgenannten
Höchstbetrag sind
sämtliche Aktien
anzurechnen, die
unter Ausschluss
des Bezugsrechts
nach oder in
entsprechender
Anwendung von §
186 Abs. 3 Satz 4
AktG ab dem
Zeitpunkt der
Eintragung dieser
Ermächtigung
ausgegeben oder
veräußert werden;
oder
|
*
|
wenn es zum
Verwässerungsschutz
erforderlich ist,
um Inhabern der
Wandlungs- und
Optionsrechte,
die von der
Gesellschaft oder
von ihren
Konzernunternehmen
im Sinne des § 18
AktG ausgegeben
wurden oder
werden, ein
Bezugsrecht auf
neue Aktien in
dem Umfang zu
gewähren, wie es
ihnen nach
Ausübung ihres
Wandlungs- und
Optionsrechts
zustünde.
|
Der Vorstand wird
ermächtigt, mit
Zustimmung des
Aufsichtsrats die
weiteren Einzelheiten der
Durchführung von
Kapitalerhöhungen aus dem
Genehmigten Kapital
2021/I festzusetzen.
|
c)
|
Satzungsänderung
§ 4 Abs. 3 der Satzung
der Gesellschaft wird wie
folgt neu gefasst:
'Der Vorstand ist
ermächtigt, mit
Zustimmung des
Aufsichtsrats bis zum 19.
Mai 2026 (einschließlich)
das Grundkapital der
Gesellschaft um bis zu
EUR 1.487.277.496,00
durch einmalige oder
mehrmalige Ausgabe von
bis zu 1.487.277.496
neuen, auf den Namen
lautende Stückaktien
gegen Bareinlage und/oder
Sacheinlagen zu erhöhen
('Genehmigtes Kapital
2021/I'). Den Aktionären
steht grundsätzlich ein
Bezugsrecht zu. Die neuen
Aktien können auch an ein
oder mehrere
Kreditinstitute oder
andere in § 186 Abs. 5
Satz 1 des AktG genannte
Unternehmen mit der
Verpflichtung ausgegeben
werden, sie den
Aktionären anzubieten
(mittelbares Bezugsrecht)
oder auch teilweise im
Wege eines unmittelbaren
Bezugsrechts (etwa an
bezugsberechtigte
Aktionäre, die vorab eine
Festbezugsvereinbarung
abgegeben haben), oder im
Übrigen im Wege eines
mittelbaren Bezugsrechts
gemäß § 186 Abs. 5 AktG
gewährt werden.
Der Vorstand ist
ermächtigt, mit
Zustimmung des
Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen:
*
|
für
Spitzenbeträge;
|
*
|
wenn die
Kapitalerhöhung
gegen
Sacheinlagen zur
Gewährung von
Aktien zum Zweck
des Erwerbs von
Unternehmen,
Unternehmensteilen
oder
Beteiligungen an
Unternehmen
(einschließlich
der Erhöhung des
Anteilsbesitzes)
erfolgt;
|
*
|
wenn die
Kapitalerhöhung
gegen Bareinlagen
erfolgt und der
auf die neuen
Aktien
entfallende
Anteil am
Grundkapital
insgesamt weder
10 % des zum
Zeitpunkt der
Eintragung dieser
Ermächtigung
bestehenden
Grundkapitals
noch 10 % des im
Zeitpunkt der
Ausgabe der neuen
Aktien
bestehenden
Grundkapitals
übersteigt,
sofern der
Ausgabebetrag der
neuen Aktien den
Börsenpreis der
bereits
börsennotierten
Aktien der
Gesellschaft
gleicher Gattung
und Ausstattung
zum Zeitpunkt der
endgültigen
Festlegung des
Ausgabebetrags
durch den
Vorstand nicht
wesentlich
unterschreitet.
Auf den
vorgenannten
Höchstbetrag sind
sämtliche Aktien
anzurechnen, die
unter Ausschluss
des Bezugsrechts
nach oder in
entsprechender
Anwendung von §
186 Abs. 3 Satz 4
AktG ab dem
Zeitpunkt der
Eintragung dieser
Ermächtigung
ausgegeben oder
veräußert werden;
oder
|
*
|
wenn es zum
Verwässerungsschutz
erforderlich ist,
um Inhabern der
Wandlungs- und
Optionsrechte,
die von der
Gesellschaft oder
von ihren
Konzernunternehmen
im Sinne des § 18
AktG ausgegeben
wurden oder
werden, ein
Bezugsrecht auf
neue Aktien in
dem Umfang zu
gewähren, wie es
ihnen nach
Ausübung ihres
Wandlungs- und
Optionsrecht
zustünde.
|
Der Vorstand ist
ermächtigt, mit
Zustimmung des
Aufsichtsrats die
weiteren Einzelheiten der
Durchführung von
Kapitalerhöhungen aus dem
Genehmigten Kapital
2021/I festzusetzen.
Der Aufsichtsrat wird
ermächtigt, die Fassung
des § 4 Abs. 1, 2 und 3
der Satzung nach
vollständiger oder
teilweiser Durchführung
der Erhöhung des
Grundkapitals
entsprechend der
jeweiligen Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals
2021/I und, falls das
Genehmigte Kapital 2021/I
bis zum 19. Mai 2026
(einschließlich) nicht
oder nicht vollständig
ausgenutzt sein sollte,
nach Ablauf der
Ermächtigungsfrist
anzupassen.''
|
Bericht des Vorstands an die
Hauptversammlung zu Punkt 9 der
Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2,
186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Der Vorstand hat zu Punkt 9 der
Tagesordnung einen schriftlichen
Bericht über die Gründe für den
möglichen Ausschluss des
Bezugsrechts nach §§ 203 Abs. 2,
186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet,
welcher nachfolgend unter Ziffer
II.C. wiedergebeben ist und von
der Einberufung der
Hauptversammlung an über die
Internetseite
www.telefonica.de/hauptversammlung
|
zugänglich ist. Der Bericht wird
auch während der Hauptversammlung
zugänglich sein.
|
II.
|
Weitere Angaben und
Berichte
|
A.
|
Angaben zu Punkt 6 der
Tagesordnung: Vergütungssystem
für die Vorstandsmitglieder
|
1.
|
Grundsätze des
Vergütungssystems
Die Telefónica Deutschland
Holding AG (Telefónica
Deutschland) bietet Mobilfunk-
und Festnetzdienste für Privat-
und Geschäftskunden sowie
digitale Produkte und
Dienstleistungen an. Mit mehr als
43 Millionen Mobilfunkanschlüssen
und über 2 Millionen
Breitbandanschlüssen zählt
Telefónica Deutschland zu den
drei führenden integrierten
Netzbetreibern in Deutschland.
Telefónica Deutschland ist Teil
des spanischen
Telekommunikationskonzerns
Telefónica, S.A., einem der
weltweit größten
Telekommunikationsanbieter von
Mobil- und Festnetzdiensten für
Privat- und Geschäftskunden, der
indirekt 69,2 % der Anteile an
Telefónica Deutschland hält.
Langfristiges Ziel von Telefónica
Deutschland ist es, eine
Wertsteigerung für Aktionäre,
Kunden, Mitarbeiter und die
Gesellschaft durch nachhaltiges
Wachstum und innovative Produkte
zu erzielen. Um dies zu
erreichen, soll neben der
weiteren Stärkung der Kernmarke
O2 unter anderem auch
die gute Positionierung im Markt
genutzt werden, um von der
Mitgestaltung der Digitalisierung
zu profitieren. Strategische
Wachstumsfelder zur Gewinnung von
Neukunden bilden dabei
insbesondere die ländlichen
Gebiete, die stärkere Vermarktung
von Bündelprodukten wie die
Bündelung von Festnetz- und
Mobilfunkprodukten und die
erfolgreiche Adressierung des
Geschäftskundensegments.
Mit ihrer starken Infrastruktur
im Mobilfunknetz steht Telefónica
Deutschland an einer wichtigen
Schnittstelle für die immer
weiter zunehmende digitale
Vernetzung in allen
Lebensbereichen. Auf Basis des
gesicherten 5G-Spektrums und des
weiteren Ausbaus des LTE-Netzes
will Telefónica Deutschland einen
wesentlichen Beitrag zur
digitalen Zukunft der
Gesellschaft leisten.
Telefónica Deutschland befindet
sich dabei auf einem nachhaltig
profitablen Wachstumskurs. Um
diesen weiter fortzusetzen, steht
die Vorstandsvergütung mit der
Unternehmensstrategie in Einklang
und setzt Anreize zur Umsetzung
der genannten strategischen
Ziele. Zur Sicherstellung einer
leistungsgerechten Vergütung der
Mitglieder des Vorstands ist die
Höhe der Vergütung an wesentliche
und für den Unternehmenserfolg
auschlaggebende
Leistungskriterien und
Performance-Parameter gekoppelt.
Die Vergütung der
Vorstandsmitglieder setzt
verstärkt auf langfristige
Komponenten, um eine langfristige
und nachhaltige Entwicklung der
Gesellschaft zu fördern. Um den
Fokus auf Nachhaltigkeit zu
fördern, können neben
finanziellen Kennzahlen auch
nicht-finanzielle Ziele wie
ökologische oder soziale Aspekte
durch den Aufsichtsrat als
Leistungskriterien für die
variable Vergütung definiert
werden. Zudem sind Komponenten
mit langfristiger Anreizwirkung
maßgeblich mit der Entwicklung
der Telefónica Deutschland-Aktie
verknüpft, um eine weitere
Harmonisierung der Interessen
zwischen Vorstand und Aktionären
zu gewährleisten.
Das Vergütungssystem entspricht
den Anforderungen des
Aktiengesetzes (AktG) in der
Fassung des Gesetzes zur
Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG
II).
|
2.
|
Verfahren zur Fest- und
Umsetzung sowie Überprüfung des
Vergütungssystems
Der Aufsichtsrat beschließt gemäß
§ 87a Abs. 1 AktG das
Vergütungssystem des Vorstands.
Er berücksichtigt dabei die
Vorbefassung und Empfehlungen des
Vergütungsausschusses. Das
Vergütungssystem wird
entsprechend der
aktienrechtlichen Vorgaben der
Hauptversammlung zur Billigung
vorgelegt.
Regelmäßig überprüft der
Aufsichtsrat nach Vorbefassung
des Vergütungsausschusses das
Vergütungssystem auf möglichen
Handlungsbedarf.
|
2.1
|
Angemessenheit der Vergütung
des Vorstands
Gemäß § 87 Abs. 1 AktG setzt der
Aufsichtsrat die Vergütung der
Vorstandsmitglieder fest und
trägt dabei Sorge, dass diese in
einem angemessenen Verhältnis zu
den Aufgaben und Leistungen des
Vorstandsmitglieds sowie zur Lage
der Gesellschaft steht und die
übliche Vergütung nicht ohne
besondere Gründe übersteigt.
Zudem ist die Vergütungsstruktur
auf eine nachhaltige und
langfristige Entwicklung der
Gesellschaft auszurichten.
Die Angemessenheit der Vergütung
der Vorstandsmitglieder überprüft
der Aufsichtsrat regelmäßig und
berücksichtigt dabei die
Empfehlungen des
Vergütungsausschusses. Dabei
nutzt der Aufsichtsrat sowohl
einen horizontalen Vergleich
gegenüber Vorstandsmitgliedern
vergleichbarer Gesellschaften als
auch einen vertikalen Vergleich
gegenüber der Belegschaft von
Telefónica Deutschland.
Zur Beurteilung der
Angemessenheit auf horizontaler
Ebene berücksichtigt der
Aufsichtsrat als Vergleichsgruppe
Unternehmen des TecDAX, der die
größten börsennotierten
nationalen Technologieunternehmen
abdeckt und in dem die
Gesellschaft notiert ist, sowie
gegebenenfalls andere relevante
Unternehmen.
Bei der Beurteilung der
Angemessenheit auf vertikaler
Ebene wird der obere
Führungskreis sowie die
Belegschaft im deutschen Konzern
herangezogen. Im Zuge der
Beurteilung der Angemessenheit
auf vertikaler Ebene wird sowohl
das aktuelle Verhältnis der
Vorstandsvergütung zur Vergütung
des oberen Führungskreises und
der Belegschaft insgesamt als
auch die Veränderung des
Verhältnisses in der zeitlichen
Entwicklung betrachtet. Des
Weiteren bezieht der Aufsichtsrat
die jeweiligen
Beschäftigungsbedingungen wie
beispielsweise Arbeits- und
Urlaubszeiten mit ein.
|
2.2
|
Maßnahmen zur Vermeidung von
Interessenkonflikten
Zur Vermeidung von
Interessenkonflikten gelten die
einschlägigen gesetzlichen
Regelungen sowie Bestimmungen in
der Geschäftsordnung des
Aufsichtsrats. Hiernach hat jedes
Aufsichtsratsmitglied
Interessenkonflikte dem
Aufsichtsratsvorsitzenden
gegenüber für den Aufsichtsrat
unverzüglich offenzulegen. Der
Aufsichtsrat berichtet in seinem
Bericht an die Hauptversammlung
über etwaig aufgetretene
Interessenkonflikte und deren
Behandlung.
|
3.
|
Übersicht über das
Vergütungssystem
Das Vergütungssystem von
Telefónica Deutschland stellt
sich im Wesentlichen wie folgt
dar:
|
3.1
|
Komponenten des
Vergütungssystems
Das Vergütungssystem für den
Vorstand besteht aus festen und
variablen Vergütungskomponenten,
deren Summe die Gesamtvergütung
eines Vorstandsmitglieds bildet.
Die festen Vergütungskomponenten
setzen sich aus dem Festgehalt,
den Nebenleistungen sowie der
Versorgungszusage zusammen. Die
variablen Vergütungskomponenten
umfassen die einjährige variable
Vergütung (Bonus I) und die
Komponenten mit langfristiger
Anreizwirkung. Diese umfassen den
Telefónica Deutschland
Performance Share Plan (Bonus
II), den Telefónica, S.A.
Performance Share Plan (Bonus
III), den Telefónica, S.A.
Restricted Share Plan als
Sondervergütungsinstrument in
Einzelsituationen und die
mögliche Teilnahme der
Vorstandsmitglieder am
Mitarbeiterbeteiligungsprogramm
der Telefónica, S.A.
|
3.2
|
Struktur der
Vorstandsvergütung
Die Zielgesamtvergütung
(Festgehalt + Nebenleistungen +
Versorgungszusage + Zielbetrag
der einjährigen variablen
Vergütung + Zuteilungswert der
Komponenten mit langfristiger
Anreizwirkung) des Vorstands
umfasst im Regelfall überwiegend
erfolgsabhängige
Vergütungselemente, um den Pay
for Performance-Gedanken des
Vergütungssystems zu stärken.
Die Vergütungsstruktur ist auf
eine nachhaltige und langfristige
Entwicklung der Gesellschaft
ausgerichtet. Um dies zu
gewährleisten, stellt der
Aufsichtsrat sicher, dass der
Zuteilungswert der Komponenten
mit langfristiger Anreizwirkung
stets den Zielbetrag der
einjährigen variablen Vergütung
übersteigt. Zudem achtet der
Aufsichtsrat darauf, dass die
festen und variablen
Vergütungselemente, die mit dem
Erfolg von Telefónica Deutschland
verbunden sind, erheblich jene
Elemente überwiegen, die mit dem
Erfolg der Telefónica, S.A.
verbunden sind. Gleichsam besteht
ein strategisches Interesse der
Telefónica Deutschland, einer
wirtschaftlich erfolgreichen
Unternehmensgruppe anzugehören
und von damit verbundenen
Synergien zu profitieren,
weswegen bis zu 30 % der
einjährigen variablen Vergütung
(Bonus I) vom wirtschaftlichen
Erfolg der Telefónica, S.A.
abhängen kann. Um diesem
strategischen Interesse auch
langfristig betrachtet gerecht zu
werden, kann der Aufsichtsrat
einer Teilnahme der
Vorstandsmitglieder an
langfristigen aktienbasierten
Vergütungsprogrammen der
Telefónica, S.A. zustimmen
(Telefónica, S.A. Performance
Share Plan (Bonus III),
Restricted Share Plan,
Mitarbeiterbeteiligungsprogramm).
Der Anteil des Festgehalts an der
Zieldirektvergütung (Festgehalt +
Zielbetrag der einjährigen
variablen Vergütung +
Zuteilungswert der Komponenten
mit langfristiger Anreizwirkung)
beträgt zwischen 31 % und 43 %.
Der Anteil der einjährigen
variablen Vergütung (Bonus I) an
der Zieldirektvergütung beträgt
zwischen 28 % und 31 %, während
der Anteil der Komponenten mit
langfristiger Anreizwirkung
zwischen 29 % und 38 % beträgt.
Die Nebenleistungen liegen
regelmäßig bei rund 9 % des
Festgehalts. Der Anteil der
Versorgungszusage beträgt
regelmäßig 20 % des Festgehalts.
Die Zielgesamtvergütung
(Zieldirektvergütung +
Nebenleistungen +
Versorgungszusage) der
Vorstandsmitglieder besteht
regelmäßig zu 36 % bis 53 % aus
Festvergütung (Festgehalt +
Nebenleistungen +
Versorgungszusage), zu 23 % bis
29 % aus einjähriger variabler
Vergütung (Bonus I) und zu 24 %
bis 35 % aus Komponenten mit
langfristiger Anreizwirkung.
Im Fall der Gewährung des
Restricted Share Plan als
Sondervergütungsinstrument oder
der Teilnahme eines
Vorstandsmitglieds am
Mitarbeiterbeteiligungsprogramm
kann der Anteil der Komponenten
mit langfristiger Anreizwirkung
höher ausfallen.
Bei Vorstandsmitgliedern, die im
Rahmen eines International
Assignments für Telefónica
Deutschland tätig sind, aus dem
Ausland rekrutiert werden oder im
Rahmen ihrer erstmaligen
Bestellung eine Antrittsprämie
erhalten, können sich leicht
abweichende Anteile der einzelnen
Komponenten ergeben.
|
3.3
|
Maximalvergütung
Um eine angemessene Vergütung der
Mitglieder des Vorstands zu
gewährleisten, ist diese in
zweierlei Hinsicht begrenzt.
Einerseits sind für die variablen
Vergütungskomponenten
Höchstgrenzen (Caps) festgelegt.
Andererseits hat der Aufsichtsrat
gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
AktG für die Vorstandsmitglieder
eine Maximalvergütung festgelegt,
die alle festen und variablen
Vergütungskomponenten umfasst.
Die Maximalvergütung beträgt für
den Vorstandsvorsitzenden EUR
4.900.000,00 und für die übrigen
Vorstandsmitglieder jeweils EUR
2.300.000,00. Die mögliche
Kappung des die Maximalvergütung
überschreitenden Betrags erfolgt
mit der Auszahlung des im
relevanten Geschäftsjahr
begebenen und zur Auszahlung
fälligen Bonus II bzw. Bonus III.
|
4.
|
Die einzelnen Elemente des
Vergütungssystems im Detail
|
4.1
|
Feste
Vergütungskomponenten
|
|
|
4.1.1
|
Festgehalt
|
|
|
|
Das jährliche Festgehalt ist eine
fixe Vergütung, die in zwölf
gleichen Monatsbeträgen ausbezahlt
wird.
|
|
|
4.1.2
|
Nebenleistungen
|
|
|
|
Zusätzlich erhalten die
Vorstandsmitglieder
Nebenleistungen. Diese umfassen im
Wesentlichen Firmenwagen, Lebens-
und Unfallversicherung,
Reisekostenpauschalen, den Ersatz
von Kosten der Sozialversicherung,
Gremienentschädigung und sonstige
Zulagen. Des Weiteren wird für die
Vorstandsmitglieder eine
D&O-Versicherung mit einem
Selbstbehalt von 10 % des Schadens
bis zur Höhe des Eineinhalbfachen
des jährlichen Festgehalts des
jeweiligen Vorstandsmitglieds
abgeschlossen. Zur Gewinnung
qualifizierter Kandidatinnen und
Kandidaten für den Vorstand kann
der Aufsichtsrat die Vergütung
erstmalig bestellter Mitglieder des
Vorstands in angemessener und
marktgerechter Weise um eine
Antrittsprämie (Sign-on Bonus) -
beispielsweise zur Entschädigung
für verfallene Vergütungsleistungen
aus vorherigen Anstellungs- oder
Dienstverhältnissen - ergänzen.
|
|
|
4.1.3
|
Versorgungszusage
|
|
|
|
Die Vorstandsmitglieder, die am
Pensionsplan der Gesellschaft
teilnehmen, erhalten jährlich einen
Finanzierungsbeitrag in Höhe eines
im Vorstandsanstellungsvertrag
festgeschrieben Prozentsatzes des
jährlichen Festgehalts, der in eine
rückgedeckte Unterstützungskasse
investiert wird. Die
Vorstandsmitglieder können jährlich
zwischen verschiedenen vorgegebenen
Vorsorgepaketen wählen, die die
Risiken Hinterbliebenenversorgung,
Berufsunfähigkeit und Alter
unterschiedlich stark absichern.
Neben der gesetzlichen
Garantieverzinsung gibt es keine
weitere Zinsgarantie. Die
Vorstandsmitglieder haben die
Wahlmöglichkeit zwischen einer
einmaligen Auszahlung, einer
Auszahlung in drei oder sechs
Teilbeträgen oder dem Bezug einer
Rente. Altersrente bzw. die
Auszahlung erhält das
Vorstandsmitglied, das die
Altersgrenze erreicht hat und aus
den Diensten der Firma
ausgeschieden ist.
|
|
|
|
Vorstandsmitglieder können
vereinzelt auch eine
Versorgungszusage entsprechend der
Leistungsordnung B des Essener
Verbandes sowie einen festen
Finanzierungsbetrag für die
sogenannte BOLO
(Beitragsorientierte
Leistungsordnung des Essener
Verbandes) erhalten.
|
|
|
|
Bei Vorstandsmitgliedern, die im
Rahmen eines International
Assignments für Telefónica
Deutschland tätig sind, kann
hiervon abweichend die
Versorgungszusage der abgebenden
Gesellschaft fortgeführt werden. In
diesem Fall trägt Telefónica
Deutschland für die Dauer der
Bestellung den anfallenden
Versorgungsaufwand.
|
4.2
|
Variable
Vergütungskomponenten
Für die einjährige variable
Vergütung (Bonus I) und zwei
Komponenten mit langfristiger
Anreizwirkung (Telefónica
Deutschland Performance Share
Plan (Bonus II), Telefónica, S.A.
Performance Share Plan (Bonus
III)) können verschiedene
Leistungskriterien zur
Erfolgsmessung herangezogen
werden. Diese umfassen neben
internen und externen
finanziellen Leistungskriterien
auch nichtfinanzielle
Leistungskriterien
(ESG-Kriterien; Environmental,
Social, Governance). Die folgende
Tabelle zeigt die möglichen
Leistungskriterien und deren
Bezug zur Geschäftsstrategie und
Bedeutung für die langfristige
Entwicklung der
Gesellschaft:
Um die Zielerreichung zu
bestimmen, werden für die
einzelnen Leistungskriterien
Zielerreichungskurven definiert.
Diese ordnen dem tatsächlich
erreichten Wert eines
Leistungskriteriums einen
entsprechenden
Zielerreichungsfaktor zu. Die
folgende Abbildung zeigt eine
exemplarische
Zielerreichungskurve:
Falls der Ist-Wert des
Leistungskriteriums am Ende des
Geschäftsjahres bzw. der
Performance-Periode eine
Untergrenze unterschreitet, liegt
der Zielerreichungsfaktor bei 0
%. Bei Erreichen der Untergrenze
liegt der Zielerreichungsfaktor
typischerweise bei 50 %. Bei
Erreichen des Zielwerts beträgt
der Faktor 100 %. Falls der
Ist-Wert eine Obergrenze erreicht
oder überschreitet, nimmt der
Faktor einen maximalen Wert an
(CAP). Liegt der Ist-Wert
zwischen Untergrenze, Zielwert
und Obergrenze, wird der
Zielerreichungsfaktor mittels
linearer Interpolation oder einer
ähnlichen Kurvenstruktur
bestimmt.
Den Ist-Wert eines
Leistungskriteriums bestimmt der
Aufsichtsrat dabei nach
Vorbefassung des
Vergütungsausschusses nach Ende
des Geschäftsjahres bzw. der
Performance-Periode. Neben
Informationen von auditierten
Ergebnissen können dabei interne
Regelungen zur Evaluation zur
Anwendung kommen. Insbesondere
können etwaige Risiken im
Zusammenhang mit der Zielsetzung
und deren Erreichung
berücksichtigt werden sowie
Anpassungen für Sondereffekte auf
Grund von außergewöhnlichen
Ereignissen erfolgen, um die
langfristige Qualität der
Ergebnisse und damit verbundene
Risiken zu reflektieren.
|
|
|
4.2.1
|
Einjährige variable Vergütung
(Bonus I)
|
|
|
|
Der Bonus I ist ein jährlich
zugeteilter Bonus, der Anreize für
den Geschäftserfolg im betreffenden
Geschäftsjahr setzt. Die Höhe des
Zielbonus beträgt dabei 100 % des
jährlichen Festgehalts beim
Vorstandsvorsitzenden und 65 % des
jährlichen Festgehalts bei
ordentlichen Vorstandsmitgliedern.
Die Auszahlungshöhe berechnet sich
am Ende des Geschäftsjahres als
Produkt aus dem Zielbonus und einem
Zielerreichungsfaktor, der in
Abhängigkeit vom Jahreserfolg einen
minimalen Wert von 0 % und einen
maximalen Wert von 150 % annehmen
kann. Die Vorstandsmitglieder
können also maximal eine Auszahlung
von 150 % des jeweiligen Zielbonus
erhalten (CAP). Der Aufsichtsrat
behält sich zudem das Recht vor,
den Bonus I bei außerordentlichen
Entwicklungen nach pflichtgemäßem
Ermessen zu begrenzen. Die
Auszahlung erfolgt nach Ende des
jeweiligen Geschäftsjahres in bar.
|
|
|
|
|
|
|
|
Der Zielerreichungsfaktor setzt
sich aus zwei Komponenten zusammen:
Die erste Komponente orientiert
sich am Jahreserfolg von Telefónica
Deutschland (Telefónica
Deutschland-Komponente) und hat
eine Gewichtung von mindestens 70
%. Die zweite Komponente orientiert
sich am Jahreserfolg der
Telefónica, S.A. (Telefónica,
S.A.-Komponente) und hat eine
Gewichtung von maximal 30 %. Die
tatsächliche Gewichtung wird
jährlich durch den Aufsichtsrat
festgelegt.
|
|
|
|
Telefónica
Deutschland-Komponente: Der
Zielerreichungsfaktor für die
Telefónica Deutschland-Komponente
bemisst sich neben finanziellen
Leistungskriterien auch an
nichtfinanziellen
Leistungskriterien (ESG-Kriterien;
Environmental, Social, Governance).
Die für ein Geschäftsjahr
maßgeblichen Leistungskriterien
wählt der Aufsichtsrat aus den oben
beschriebenen möglichen
Leistungskriterien aus. Ebenso legt
er deren Gewichtung, Zielwerte und
Zielerreichungskurven jährlich
fest. Die Zielwerte werden dabei
aus der strategischen Planung
abgeleitet.
|
|
|
|
Um einen erhöhten Anreiz für die
gleichzeitige Erfüllung der
Zielwerte aller für das betreffende
Jahr relevanter Leistungskriterien
zu schaffen, kann der Aufsichtsrat
zum Zeitpunkt der Festlegung der
einzelnen Zielerreichungskurven
beschließen, dass die
Zielerreichungsfaktoren der
einzelnen Leistungskriterien auf
vordefinierte Werte angehoben
werden, falls alle Zielwerte
erreicht oder überschritten werden.
Die Summe der gewichteten
Zielerreichungsfaktoren der
gewählten Leistungskriterien ergibt
die Telefónica
Deutschland-Komponente.
|
|
|
|
Telefónica, S.A.-Komponente:
Der Zielerreichungsfaktor für die
Telefónica, S.A.-Komponente wird
vom Aufsichtsrat nach
pflichtgemäßem Ermessen festgelegt.
Ermessensleitend ist dabei der
Geschäftserfolg der Telefónica,
S.A. im betreffenden Jahr.
|
|
|
4.2.2
|
Komponenten mit langfristiger
Anreizwirkung
|
|
|
|
Die Komponenten mit langfristiger
Anreizwirkung sind aktienbasierte
Vergütungsprogramme. Die ersten
beiden Komponenten sind der
Telefónica Deutschland Performance
Share Plan (Bonus II) und der
Telefónica, S.A. Performance Share
Plan (Bonus III). Der gesamte
Zuteilungswert für die beiden
Komponenten beträgt pro Jahr für
den Vorstandsvorsitzenden 120 % und
für ordentliche Vorstandsmitglieder
66 % des jährlichen Festgehalts.
Die Zuteilung nimmt der
Aufsichtsrat zu Beginn eines jeden
Kalenderjahres vor, wobei der
Vorstandsvorsitzende maximal 40 %
und die ordentlichen
Vorstandsmitglieder maximal 33 %
des jährlichen Festgehalts als
Zuteilungswert für den Telefónica,
S.A. Performance Share Plan (Bonus
III) erhalten können.
|
|
|
|
Weitere Komponenten mit
langfristiger Anreizwirkung sind
der Telefónica, S.A. Restricted
Share Plan als
Sondervergütungsinstrument in
Einzelsituationen und die mögliche
Teilnahme der Vorstandsmitglieder
am Mitarbeiterbeteiligungsprogramm
der Telefónica, S.A.
|
|
|
4.2.2.1
|
Telefónica Deutschland
Performance Share Plan (Bonus
II)
|
|
|
|
Der Bonus II ist ein Performance
Share Plan von Telefónica
Deutschland. Ein Zuteilungszyklus
beginnt jeweils am 1. Januar eines
Geschäftsjahres und hat eine
Performance-Periode von mindestens
drei Jahren. Zu Beginn der
Performance-Periode legt der
Aufsichtsrat den Zuteilungswert in
Höhe eines prozentualen Anteils des
jährlichen Festgehalts für das
Vorstandsmitglied fest. Die
Auszahlung nach Ende der
Performance-Periode berechnet sich
als Produkt aus dem jeweiligen
Zuteilungswert, einem TSR-Faktor
(1+TSR), der die
Aktienkursentwicklung (Total
Shareholder Return (TSR)) von
Telefónica Deutschland über die
Planlaufzeit reflektiert, und einem
Zielerreichungsfaktor, der in
Abhängigkeit vom Erfüllungsgrad von
Leistungskriterien der Telefónica
Deutschland zwischen 0 % und einem
maximalen Wert (Cap) liegen kann.
Die Auszahlung ist auf 200 % des
Zuteilungswerts begrenzt (Cap) und
erfolgt in bar. Der Aufsichtsrat
behält sich jedoch das Recht vor,
die Ansprüche alternativ in Aktien
zu begleichen.
|
|
|
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|
|
TSR-Faktor (1+TSR):
Der Total Shareholder Return
('TSR") meint die prozentuale
Veränderung des Aktienkurses über
die Planlaufzeit unter der Annahme,
dass (Brutto-) Dividenden, die je
Aktie während der Planlaufzeit
gezahlt wurden, direkt reinvestiert
würden. Zur Berechnung des
TSR-Faktors (1+TSR) wird der Total
Return Index am Ende der
Performance-Periode, definiert als
Durchschnitt der Tageswerte des
Total Return Index der letzten 30
Börsenhandelstage der
Performance-Periode, zum Total
Return Index zu Beginn der
Performance-Periode, definiert als
Durchschnitt der Tageswerte des
Total Return Index der letzten 30
Börsenhandelstage vor Beginn der
Performance-Periode, in Relation
gesetzt. Die Berechnung kann an
etwaige Änderungen des
Grundkapitals während der
Performance-Periode angepasst
werden.
|
|
|
|
Die Berücksichtigung der
Aktienkursentwicklung in der
Erfolgsmessung richtet die
Interessen des Vorstands direkt an
denen der Aktionäre aus und schafft
einen Anreiz zur nachhaltigen und
langfristigen Wertsteigerung der
Gesellschaft.
|
|
|
|
Zielerreichungsfaktor:
Der Zielerreichungsfaktor bemisst
sich am Erfüllungsgrad von
Leistungskriterien. Die für eine
Performance Periode maßgeblichen
Leistungskriterien, deren
Gewichtung und
Zielerreichungskurven werden vom
Aufsichtsrat vor oder zu Beginn der
Performance Periode festgelegt. Die
Leistungskriterien wählt der
Aufsichtsrat dabei aus den oben
beschriebenen möglichen
Leistungskriterien aus. Im Falle
von internen finanziellen
Leistungskriterien und
ESG-Kriterien sind die Zielwerte
entweder Jahresziele, die vom
Aufsichtsrat jährlich festgelegt
werden, oder Ziele, die sich auf
das Ende der jeweiligen Performance
Periode beziehen. Die Zielwerte
werden dabei aus der strategischen
Planung abgeleitet. Im Falle von
Jahreszielen berechnet sich der
Zielerreichungsfaktor eines
Leistungskriteriums für die gesamte
Performance Periode grundsätzlich
als gewichtete Summe von jährlichen
Zielerreichungsfaktoren.
|
|
|
|
Im Falle des externen finanziellen
Leistungskriteriums (rTSR) bemisst
sich der Zielerreichungsfaktor
daran, wie sich der Total
Shareholder Return von Telefónica
Deutschland im Vergleich zum Total
Shareholder Return einer
Vergleichsgruppe über die
Performance-Periode entwickelt hat.
Die Vergleichsgruppe wird dabei vor
oder zu Beginn der
Performance-Periode bestimmt.
|
|
|
|
Die Summe der gewichteten
Zielerreichungsfaktoren der
gewählten Leistungskriterien ergibt
den Zielerreichungsfaktor für den
Zuteilungszyklus.
|
|
|
4.2.2.2
|
Telefónica, S.A. Performance
Share Plan (Bonus III)
|
|
|
|
Der Bonus III ist ein Performance
Share Plan von Telefónica, S.A. Ein
Zuteilungszyklus beginnt jeweils am
1. Januar eines Geschäftsjahres und
hat eine Performance-Periode von
mindestens drei Jahren. Zu Beginn
der Performance-Periode wird dem
Vorstandsmitglied basierend auf dem
vom Aufsichtsrat festgelegten
Zuteilungswert eine bestimmte
Anzahl an virtuellen
Performance-Aktien der Telefónica,
S.A. zugeteilt. Zur Berechnung der
Anzahl an Performance-Aktien wird
der Zuteilungswert durch den
gewichteten durchschnittlichen
Aktienkurs der Telefónica, S.A. der
letzten 30 Handelstage vor Beginn
der jeweiligen Performance-Periode
geteilt. Die Anzahl der nach Ende
der Laufzeit tatsächlich erdienten
Aktien berechnet sich als Produkt
aus der Anzahl zugeteilter
Performance-Aktien und einem
Zielerreichungsfaktor, der in
Abhängigkeit vom Erfüllungsgrad von
Leistungskriterien zwischen 0 % und
einem maximalen Wert (Cap) liegen
kann. Für Planteilnehmer, die
gleichzeitig Mitglieder des
Executive Committee der Telefónica,
S.A. sind, ist im Anschluss eine
Halteperiode von mindestens 12
Monaten für mindestens 25 % der
erdienten Aktien vorgesehen. Statt
in Aktien behält sich der
Aufsichtsrat jedoch das Recht vor,
die Ansprüche in bar zu begleichen.
|
|
|
|
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Zielerreichungsfaktor: Der
Zielerreichungsfaktor bemisst sich
am Erfüllungsgrad von
Leistungskriterien. Die für eine
Performance Periode maßgeblichen
Leistungskriterien, deren
Gewichtung und
Zielerreichungskurven werden vor
oder zu Beginn der Performance
Periode festgelegt. Die
Leistungskriterien werden dabei aus
den oben beschriebenen möglichen
Leistungskriterien ausgewählt. Im
Falle von internen finanziellen
Leistungskriterien und
ESG-Kriterien sind die Zielwerte
entweder Jahresziele, die jährlich
festgelegt werden, oder Ziele, die
sich auf das Ende der jeweiligen
Performance Periode beziehen. Die
Zielwerte werden dabei aus der
strategischen Planung abgeleitet.
Im Falle von Jahreszielen berechnet
sich der Zielerreichungsfaktor
eines Leistungskriteriums für die
gesamte Performance Periode
grundsätzlich als gewichtete Summe
von jährlichen
Zielerreichungsfaktoren.
|
|
|
|
Im Falle des externen finanziellen
Leistungskriteriums (rTSR) bemisst
sich der Zielerreichungsfaktor
daran, wie sich der Total
Shareholder Return im Vergleich zum
Total Shareholder Return einer
Vergleichsgruppe über die
Performance-Periode entwickelt hat.
Die Vergleichsgruppe wird dabei vor
oder zu Beginn der
Performance-Periode bestimmt.
|
|
|
|
Die Summe der gewichteten
Zielerreichungsfaktoren der
gewählten Leistungskriterien ergibt
den Zielerreichungsfaktor für den
Zuteilungszyklus.
|
|
|
4.2.2.3
|
Telefónica, S.A. Restricted
Share Plan
|
|
|
|
Zur Gewinnung oder Bindung
qualifizierter Kandidatinnen und
Kandidaten für den Vorstand hat der
Aufsichtsrat die Möglichkeit,
diesen einmalig oder wiederkehrend
einen festgelegten Betrag im Rahmen
des Restricted Share Plan zu
gewähren, zum Beispiel zur
Entschädigung für verfallene
Vergütungsansprüche gegenüber einem
vorherigen Arbeitgeber. Dieser Plan
dient insofern als
Sondervergütungsinstrument.
|
|
|
|
Die Laufzeit beträgt gemäß dem
Restricted Share Plan zwischen
einem und fünf Jahren. Zu Beginn
der Laufzeit wird dem Teilnehmer
eine bestimmte Anzahl an virtuellen
Aktien zugeteilt, die dem Wert nach
einem bestimmten Anteil des
jährlichen Festgehalts des
Teilnehmers entsprechen. Am Ende
der Laufzeit erhält der Teilnehmer
einen gewissen Prozentsatz der
ursprünglich zugeteilten virtuellen
Aktien in Form von echten Aktien.
Der Prozentsatz entspricht dabei
dem Anteil des aktiven
Beschäftigungsverhältnisses an der
gesamten Planlaufzeit und liegt
folglich zwischen 0 % und 100 %,
d.h. der Planteilnehmer kann
maximal einen Anspruch auf 100 %
der ursprünglich zugeteilten
virtuellen Aktien in Form von
echten Aktien erhalten (Cap).
Voraussetzung für eine Zuteilung
der echten Aktien ist ein aktives
Beschäftigungsverhältnis für
mindestens 12 Monate während der
Planlaufzeit sowie ein aktives
Beschäftigungsverhältnis zum
Zeitpunkt der Auszahlung. Zudem
können weitere zu erfüllende
Voraussetzungen vom Aufsichtsrat
festgelegt werden. Statt in Aktien
behält sich der Aufsichtsrat das
Recht vor, die Ansprüche in bar zu
begleichen.
|
|
|
4.2.2.4
|
Telefónica, S.A.
Mitarbeiterbeteiligungsprogramm
|
|
|
|
Die Vorstandsmitglieder haben die
Möglichkeit, am
Mitarbeiterbeteiligungsprogramm der
Telefónica, S.A. teilzunehmen. Eine
Tranche hat eine Laufzeit von
mindestens einem Jahr. Zunächst
investiert der Teilnehmer über
einen Zeitraum von mindestens 6
Monaten einen gewissen Betrag
(Maximum: EUR 2.500,00), um Aktien
der Telefónica, S.A. zum Marktpreis
zu erwerben. Im Anschluss ist eine
Halteperiode von mindestens 6
Monaten vorgesehen. Nach Ende der
Halteperiode erhält der Teilnehmer
für jeweils eine gekaufte Aktie
maximal eine Aktie der Telefónica,
S.A kostenlos. Statt in Aktien
behält sich der Aufsichtsrat das
Recht vor, die Ansprüche in bar zu
begleichen.
|
5.
|
Malus &
Clawback-Regelung
Die Anstellungsverträge der
Vorstandsmitglieder werden sog.
Malus- und Clawback-Regelungen
enthalten. Bei besonders
gravierenden Verstößen gegen
wesentliche Sorgfaltspflichten,
wesentliche dienstvertragliche
Pflichten oder sonstige
wesentliche Handlungsgrundsätze
(insbesondere die für die
Gesellschaft geltenden
Geschäftsgrundsätze (Business
Principles)), kann der
Aufsichtsrat die noch nicht
ausbezahlte variable Vergütung
nach pflichtgemäßem Ermessen
teilweise oder vollständig bis
auf null reduzieren (Malus). Des
Weiteren kann er in diesen Fällen
eine bereits ausgezahlte variable
Vergütung nach pflichtgemäßem
Ermessen teilweise oder
vollständig zurückfordern
(Clawback). Des Weiteren hat das
Vorstandsmitglied bereits
ausbezahlte variable Vergütungen
teilweise oder vollständig
zurückzuzahlen, wenn und soweit
sich nach der Auszahlung
herausstellt, dass die relevanten
Finanzdaten, die der Berechnung
des Auszahlungsbetrages zugrunde
lagen, fehlerhaft waren und daher
korrigiert werden müssen, und auf
der Grundlage der korrigierten
Finanzdaten ein geringerer oder
gar kein Auszahlungsbetrag aus
der variablen Vergütung
geschuldet gewesen wäre. Die
Malus- und Clawback-Regelungen in
den Anstellungsverträgen der
Vorstandsmitglieder werden
weitere Einzelheiten regeln, die
zur rechtswirksamen Gestaltung
dieser Regelungen erforderlich
oder empfehlenswert sind, wie
beispielsweise die Möglichkeit
zur Vereinbarung von
Rückzahlungsplänen zur Vermeidung
unbilliger Härten.
|
6.
|
Vergütungsbezogene
Rechtsgeschäfte
|
6.1
|
Laufzeiten der
Vorstandsanstellungsverträge
Bei der Bestellung von
Mitgliedern des Vorstands sowie
bei der Laufzeit der Verträge der
Mitglieder des Vorstands beachtet
der Aufsichtsrat die Vorgaben des
§ 84 AktG und die Empfehlung des
Deutschen Corporate Governance
Kodex. Die Anstellungsverträge
der Vorstandsmitglieder werden
für die jeweilige Laufzeit der
Bestellperiode abgeschlossen.
Hierbei beträgt die
Bestellperiode regelmäßig
zwischen drei und fünf Jahren.
|
6.2
|
Vorzeitige Beendigung der
Vorstandstätigkeit ohne wichtigen
Grund
Im Falle einer vorzeitigen
Beendigung des
Anstellungsvertrags ohne
wichtigen Grund enthalten die
Vorstandsverträge eine Klausel,
dass gegebenenfalls zu
vereinbarende Zahlungen an das
Vorstandsmitglied nicht den Wert
von zwei Jahresvergütungen und
nicht den Wert der Vergütung für
die Restlaufzeit des
Vorstandsanstellungsvertrags
überschreiten sollen
(Abfindungs-Cap).
|
6.3
|
Vorzeitige Beendigung der
Vorstandstätigkeit aus wichtigem
Grund
Im Falle der vorzeitigen
Beendigung des
Anstellungsvertrags aus einem von
dem Vorstandsmitglied zu
vertretenden wichtigem Grund
besteht kein Anspruch des
Vorstandsmitglieds auf Zahlungen.
|
6.4
|
Kontrollwechsel
(Change-of-Control)
Im Falle eines Kontrollwechsels
haben die Vorstandsmitglieder das
Recht, das Anstellungsverhältnis
außerordentlich mit einer Frist
von drei Monaten zum Monatsende
zu kündigen und ihr Amt als
Vorstandsmitglied mit dieser
Frist niederzulegen. Das
Sonderkündigungsrecht kann nur
innerhalb einer Frist von sechs
Monaten ab dem Kontrollwechsel
ausgeübt werden. In diesem Falle
zahlt die Gesellschaft dem
Vorstandsmitglied eine einmalige
Entschädigung in Höhe eines
jährlichen Festgehalts und der
zuletzt bezogenen einjährigen
variablen Vergütung (Bonus I),
höchstens jedoch die Vergütung,
die bis zum Ende des
Anstellungsvertrags zahlbar
gewesen wäre.
|
6.5
|
Unterjähriger Ein- und
Austritt
Im Falle eines unterjährigen Ein-
und Austritts eines Mitglieds des
Vorstands werden das Festgehalt,
der Zielbetrag der einjährigen
variablen Vergütung sowie der
Zuteilungswert der Komponenten
mit langfristiger Anreizwirkung
entsprechend der Dauer des
Anstellungsverhältnisses in dem
relevanten Geschäftsjahr pro rata
temporis gekürzt.
|
6.6
|
Sterbegeldzusage
Verstirbt ein Vorstandsmitglied
während der Dauer des
Anstellungsvertrags, so haben die
Witwe / der Witwer bzw. die
eingetragene Lebenspartnerin /
der eingetragene Lebenspartner
und die Kinder, soweit diese noch
nicht das 27. Lebensjahr
vollendet haben, als
Gesamtgläubiger Anspruch auf die
unverminderte Fortzahlung des
jährlichen Festgehalts für den
Sterbemonat und die sechs darauf
folgenden Monate, längstens
jedoch bis zum Ende der Laufzeit
des Vertrages.
|
6.7
|
Nachvertragliches
Wettbewerbsverbot
Mit den Vorstandsmitgliedern ist
ein nachvertragliches
Wettbewerbsverbot vereinbart. Für
die Dauer des nachvertraglichen
Wettbewerbsverbots erhält das
Vorstandsmitglied eine
Entschädigung von 50 % der
zuletzt bezogenen vertragsmäßigen
Leistungen. Die Gesellschaft kann
jederzeit auf die Einhaltung
verzichten. Erhalten
Vorstandsmitglieder im
Zusammenhang mit der Beendigung
des Anstellungsvertrags eine
Abfindung, wird diese auf die
Karenzentschädigung angerechnet.
|
7.
|
Vorübergehende Abweichungen
vom Vergütungssystem
Bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen, insbesondere
unter besonderen und
außergewöhnlichen Umständen (z.
B. im Falle einer schwerwiegenden
Finanz- oder Wirtschaftskrise),
hat der Aufsichtsrat das Recht,
gemäß § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG
vorübergehend vom
Vergütungssystem abzuweichen,
sofern dies im Interesse des
langfristigen Wohlergehens der
Gesellschaft notwendig ist.
Ungünstige Marktentwicklungen
gelten nicht als besondere und
außergewöhnliche Umstände, die
eine Abweichung vom
Vergütungssystem ermöglichen.
Auch im Fall einer Abweichung
muss die Vergütung weiterhin auf
eine langfristige und nachhaltige
Entwicklung der Gesellschaft
ausgerichtet sein und mit dem
Erfolg des Unternehmens und der
Leistung des Vorstands
übereinstimmen.
Eine Abweichung vom
Vergütungssystem unter den
genannten Umständen ist nur nach
sorgfältiger Analyse dieser
außergewöhnlichen Umstände und
der Reaktionsmöglichkeiten sowie
unter Berücksichtigung der
Vorbehandlung des
Vergütungsausschusses durch einen
entsprechenden
Aufsichtsratsbeschluss möglich,
der die außergewöhnlichen
Umstände und die Notwendigkeit
einer Abweichung feststellt.
Eine vorübergehende Abweichung
vom Vergütungssystem ist im
Hinblick auf die folgenden
Bestandteile möglich:
Performance-Parameter der
einjährigen variablen Vergütung
sowie der Komponenten mit
langfristiger Anreizwirkung und
Bandbreiten der möglichen
Zielerreichung der einzelnen
Komponenten der variablen
Vergütung. Sofern die
Anreizwirkung der
Vorstandsvergütung durch eine
Anpassung der bestehenden
Vergütungsbestandteile nicht
adäquat wiederherzustellen ist,
hat der Aufsichtsrat bei
außergewöhnlichen Entwicklungen
unter den gleichen
Voraussetzungen des Weiteren das
Recht, vorübergehend zusätzliche
Vergütungsbestandteile zu
gewähren bzw. einzelne
Vergütungsbestandteile durch
andere Vergütungsbestandteile zu
ersetzen.
|
B.
|
Angaben zu Punkt 7 der
Tagesordnung: Vergütungssystem
für die
Aufsichtsratsmitglieder
Angaben gemäß §§ 113 Abs. 3
Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2
AktG
Die Mitglieder des Aufsichtsrats
der Telefónica Deutschland
Holding AG erhalten entsprechend
der Anregung in G.18 des
Deutschen Corporate Governance
Kodex (DCGK), eine feste
jährliche Vergütung
(Fixvergütung). Die Ausgestaltung
der Aufsichtsratsvergütung als
reine Fixvergütung stärkt die
Unabhängigkeit des Aufsichtsrats
und stellt ein Gegengewicht zur
Struktur der Vorstandsvergütung
dar.
Die feste jährliche Vergütung für
ein ordentliches Mitglied beträgt
EUR 30.000,00. In Übereinstimmung
mit der Empfehlung in G.17 DCGK
und aufgrund des höheren
zeitlichen Aufwands dieser Rollen
erhalten der
Aufsichtsratsvorsitzende und sein
Stellvertreter eine erhöhte
Fixvergütung:
Der Aufsichtsratsvorsitzende
erhält EUR 100.000,00 und der
stellvertretende
Aufsichtsratsvorsitzende EUR
50.000,00 pro Jahr.
Fixvergütung
Die Vorsitzenden und die
Mitglieder der regelmäßig
tagendenden Ausschüsse des
Aufsichtsrats (Prüfungsausschuss
sowie Vergütungsausschuss)
erhalten gemäß G.17 DCGK und
aufgrund des regelmäßigen,
zusätzlichen zeitlichen Aufwands
eine gesonderte
Ausschussvergütung.
Der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses erhält
ergänzend zur Fixvergütung eines
ordentlichen Mitgliedes jährlich
EUR 45.000,00, sofern nicht der
Vorsitzende des Aufsichtsrats den
Vorsitz des Prüfungsausschusses
innehat.
Die Mitglieder im
Prüfungsausschuss erhalten pro
Jahr zusätzlich EUR 10.000,00.
Die ordentlichen Mitglieder des
Vergütungsausschusses erhalten
zusätzlich EUR 7.500,00 pro Jahr,
der Vorsitzende des
Vergütungsausschusses zusätzlich
EUR 13.000,00 pro Jahr.
Ausschussvergütung
Aufsichtsratsmitglieder, die
nicht während des gesamten
Geschäftsjahrs als Mitglied oder
Vorsitzender des Aufsichtsrats
oder eines Ausschusses tätig
waren, erhalten eine
zeitanteilige Vergütung.
Die Vergütung ist vier Wochen
nach Ablauf des Geschäftsjahres
zahlbar.
Die Gesellschaft erstattet jedem
Mitglied des Aufsichtsrats die
ihm bei Wahrnehmung seines Amtes
entstandenen Auslagen. Darüber
hinaus erhalten die Mitglieder
des Aufsichtsrats etwaige
Umsatzsteuer erstattet.
Des Weiteren hat die Gesellschaft
eine
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
(D&O Versicherung) zugunsten
der Aufsichtsratsmitglieder
abgeschlossen, welche die
gesetzliche Haftpflicht aus der
Aufsichtsratstätigkeit abdeckt.
Gemäß § 113 Abs. 3 AktG ist
mindestens alle vier Jahre ein
Beschluss über die Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder
einschließlich des zugrunde
liegenden Vergütungssystems zu
fassen. Der entsprechende
Beschluss kann auch die aktuelle
Vergütung bestätigen. Wenn die
Hauptversammlung das
Vergütungssystem nicht billigt,
ist spätestens in der
darauffolgenden ordentlichen
Hauptversammlung ein überprüftes
Vergütungssystem vorzulegen.
Die Verwaltung überprüft
regelmäßig, ob die Vergütung der
Mitglieder des Aufsichtsrats
unter Berücksichtigung ihrer
Aufgaben und der Lage des
Unternehmens angemessen ist. Zur
Beurteilung der Angemessenheit
wird ein horizontaler
Marktvergleich herangezogen. Die
Verwaltung lässt sich dabei auch
von unabhängigen externen
Experten beraten.
Die in den Geschäftsordnungen für
den Vorstand und den Aufsichtsrat
festgelegten Regeln für den
Umgang mit Interessenkonflikten
werden bei den Verfahren zur
Einrichtung, Umsetzung und
Überprüfung des Vergütungssystems
eingehalten.
Die Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder ist
abschließend in § 20 der Satzung
der Gesellschaft geregelt, der
wie folgt lautet:
§ 20 Vergütung des
Aufsichtsrats
(1) Ab dem Geschäftsjahr 2020
erhält jedes Mitglied des
Aufsichtsrats eine feste
jährliche Vergütung in Höhe von
EUR 30.000,00, der
Aufsichtsratsvorsitzende erhält
EUR 100.000,00 und sein
Stellvertreter EUR 50.000,00.
(2) Für die Tätigkeit in den
Ausschüssen des Aufsichtsrats
erhalten die Mitglieder des
Aufsichtsrats zusätzlich pro
Geschäftsjahr
|
(a) der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses EUR
45.000,00, soweit nicht
der
Aufsichtsratsvorsitzende
dem Prüfungsausschuss
vorsitzt; jedes andere
Mitglied des
Prüfungsausschusses EUR
10.000,00,
|
|
(b) der Vorsitzende des
Vorstandsvergütungsausschusses
EUR 13.000,00; jedes
andere Mitglied des
Vorstandsvergütungsausschusses
EUR 7.500,00.
|
(3) Die Vergütungen nach den
Absätzen (1) und (2) werden vier
Wochen nach Ende des
Geschäftsjahres zur Zahlung
fällig.
(4) Aufsichtsratsmitglieder, die
nur während eines Teils des
Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat
oder einem Ausschuss angehören
oder im Aufsichtsrat bzw. in
einem Ausschuss den Vorsitz
geführt haben, erhalten die
Vergütung jeweils zeitanteilig.
(5) Jedem Mitglied des
Aufsichtsrats werden die ihm bei
Wahrnehmung seines Amtes
entstandenen Auslagen ersetzt.
Darüber hinaus erhalten die
Mitglieder des Aufsichtsrats eine
eventuell auf den Auslagenersatz
bzw. die Aufsichtsratsvergütung
entfallende Umsatzsteuer
erstattet, soweit sie berechtigt
sind, der Gesellschaft die
Umsatzsteuer gesondert in
Rechnung zu stellen und dieses
Recht ausüben.
(6) Die Gesellschaft kann
zugunsten der
Aufsichtsratsmitglieder eine
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
(D&O-Versicherung) zu
marktüblichen und angemessenen
Konditionen abschließen, welche
die gesetzliche Haftpflicht aus
der Aufsichtsratstätigkeit
abdeckt.
|
C.
|
Bericht des Vorstands an die
Hauptversammlung zu Punkt 9 der
Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2,
186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Der Vorstand hat zu Punkt 9 der
Tagesordnung einen schriftlichen
Bericht über die Gründe für den
Ausschluss des Bezugsrechts nach
§§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4
Satz 2 AktG erstattet. Der
Bericht hat folgenden Inhalt:
Das Genehmigte Kapital 2021/I
soll das vor der ordentlichen
Hauptversammlung am 20. Mai 2021
auslaufende Genehmigte Kapital
2016/I ersetzen.
Der deutsche Markt für Mobilfunk-
und Festnetzdienste für Privat-
und Geschäftskunden ist
kompetitiv und die Gesellschaft
befindet sich auf einem
nachhaltig profitablen
Wachstumskurs. Zur Beibehaltung
des erforderlichen
Handlungsspielraums der
Gesellschaft um kurzfristig -
innerhalb des Rahmens der
Ermächtigung - auf zukünftige
Finanzierungserfordernisse
flexibel reagieren zu können und
das Eigenkapital bei Bedarf
kurzfristig stärken zu können,
wird um den Beschluss der
Hauptversammlung gebeten.
Grundsätzlich steht den
Aktionären bei der Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals 2021/I ein
Bezugsrecht zu. Damit die
Verwaltung diese Möglichkeit -
dem Interesse der Gesellschaft
entsprechend - optimal und
flexibel nutzen kann, soll der
Beschluss für verschiedene in dem
Beschlussvorschlag benannte
Zwecke eine Ermächtigung
vorsehen, das Bezugsrecht
auszuschließen:
Die beantragte Ermächtigung sieht
erstens vor, dass die Verwaltung
berechtigt sein soll, das
Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen, wenn infolge des
Bezugsverhältnisses Spitzen
entstehen. Der Ausschluss des
Bezugsrechts hinsichtlich der
etwaigen Spitzenbeträge dient nur
dazu, die Ausnutzung der
Ermächtigung durch runde Beträge
zu ermöglichen. Die als freie
Spitzen vom Bezugsrecht der
Aktionäre ausgeschlossenen neuen
Aktien werden bestmöglich für die
Gesellschaft verwertet. Da sich
ein etwaiger Ausschluss des
Bezugsrechts auf Spitzenbeträge
beschränkt, ist ein möglicher
Verwässerungseffekt gering.
Zweitens soll die Verwaltung
ermächtigt werden, das
Bezugsrecht auszuschließen, wenn
das Kapital gegen Sacheinlagen
erhöht werden soll. Diese
Möglichkeit zum
Bezugsrechtsausschluss soll den
Vorstand in die Lage versetzen,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats
in geeigneten Fällen Unternehmen
oder Beteiligungen an Unternehmen
oder sonstige Wirtschaftsgüter
gegen Überlassung von Aktien der
Gesellschaft zu erwerben oder
sich mit anderen Unternehmen -
insbesondere im Wege der
Verschmelzung -
zusammenzuschließen. Hierdurch
soll die Gesellschaft die
Möglichkeit erhalten, auf
nationalen und internationalen
Märkten schnell und flexibel auf
vorteilhafte Angebote oder sich
sonst bietende Gelegenheiten zum
Erwerb von Unternehmen oder
Beteiligungen an Unternehmen, die
in verwandten Geschäftsbereichen
tätig sind, zu reagieren. Nicht
selten ergibt sich die
Notwendigkeit, als Gegenleistung
nicht Geld, sondern Aktien
bereitzustellen. Die Verwaltung
wird die Möglichkeit der
Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage
unter Ausschluss des Bezugsrechts
aus dem Genehmigten Kapital
2021/I für Akquisitionen nur dann
auszunutzen, wenn der Wert der
neu ausgegebenen Aktien und der
Wert der Gegenleistung, d.h. des
zu erwerbenden Unternehmens bzw.
der zu erwerbenden Beteiligung
oder sonstiger Wirtschaftsgüter,
in einem angemessenen Verhältnis
stehen.
Drittens soll der Vorstand mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht bei
Barkapitalerhöhungen ausschließen
können, wenn die Aktien zu einem
Betrag ausgegeben werden, der den
Börsenkurs nicht wesentlich
unterschreitet. Diese von § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene
Möglichkeit soll es der
Gesellschaft ermöglichen,
Marktchancen schnell und flexibel
zu nutzen und einen Kapitalbedarf
kurzfristig zu decken. Durch den
Ausschluss des Bezugsrechts wird
eine Platzierung nahe am
Börsenkurs ermöglicht, so dass
der bei Bezugsemissionen übliche
Abschlag entfällt. Bei einem
solchen Bezugsrechtsausschluss
nahe am Börsenkurs darf die
Barkapitalerhöhung im Zeitpunkt
ihrer Ausübung 10 % des
bestehenden Grundkapitals nicht
übersteigen. Dies trägt den
Bedürfnissen der Aktionäre nach
Verwässerungsschutz für ihren
Anteilsbesitz Rechnung. Jeder
Aktionär kann zur
Aufrechterhaltung seiner
Beteiligungsquote Aktien zu
annähernd gleichen Bedingungen am
Markt erwerben.
Viertens soll das Bezugsrecht
ausgeschlossen werden können
soweit es erforderlich ist, um
den Inhabern von Wandlungs- und
Optionsrechten ein Bezugsrecht
auf neue Aktien zu geben, sofern
die Bedingungen des jeweiligen
Wandlungs- und Optionsrechts dies
vorsehen. Solche Wandlungs- und
Optionsrechte haben zur
erleichterten Platzierung am
Kapitalmarkt einen
Verwässerungsschutz, der
vorsieht, dass den Inhabern bei
nachfolgenden Aktienemissionen
ein Bezugsrecht auf neue Aktien
eingeräumt werden kann, wie es
Aktionären zusteht. Sie werden
damit so gestellt, als seien sie
bereits Aktionäre. Um die
Wandlungs- und Optionsrechte mit
einem solchen Verwässerungsschutz
ausstatten zu können, muss das
Bezugsrecht der Aktionäre auf
diese Aktien ausgeschlossen
werden. Dies dient der
erleichterten Platzierung der
Wandlungs- und Optionsrechte und
damit den Interessen der
Aktionäre an einer optimalen
Finanzstruktur der Gesellschaft.
Bei den anderen in § 186 Abs. 5
Satz 1 AktG genannten Unternehmen
handelt es sich um Unternehmen,
die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder
§ 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7
des Gesetzes über das Kreditwesen
(KWG) tätig sind.
Konkrete Erwerbsvorhaben, für die
von der Möglichkeit des
Bezugsrechtsausschlusses im
Rahmen des Genehmigten Kapitals
2021/I Gebrauch gemacht werden
soll, bestehen zurzeit nicht.
Der Vorstand wird in jedem
Einzelfall sorgfältig prüfen, ob
er von der Ermächtigung zur
Kapitalerhöhung unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre
Gebrauch machen wird. Er wird
dies nur tun, wenn es nach
Einschätzung des Vorstands und
des Aufsichtsrats im Interesse
der Gesellschaft und damit ihrer
Aktionäre liegt. Der Vorstand
wird der Hauptversammlung über
jede Ausnutzung der Ermächtigung
berichten.
Der Ausgabebetrag kann naturgemäß
derzeit nicht festgesetzt werden,
da es an einer konkreten
Verwendungsabsicht fehlt. Die
Festsetzung des jeweiligen
Ausgabebetrags obliegt daher
kraft Gesetzes dem Vorstand mit
Zustimmung des Aufsichtsrats.
Bei Abwägung aller genannten
Umstände hält der Vorstand - wie
auch der Aufsichtsrat der
Telefónica Deutschland Holding AG
- den Ausschluss des Bezugsrechts
in den genannten Fällen, auch
unter Berücksichtigung des
Verwässerungseffekts zu Lasten
der Aktionäre, für sachlich
gerechtfertigt und angemessen.
|
III.
|
Weitere Angaben und
Hinweise
Gesamtzahl der Aktien und der
Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft
beträgt EUR 2.974.554.993,00 und
ist eingeteilt in 2.974.554.993
Stückaktien. Die Gesamtzahl der
Aktien und der Stimmrechte
beträgt 2.974.554.993. Die
Gesellschaft hält keine eigenen
Aktien. Diese Angaben beziehen
sich auf den Zeitpunkt der
Veröffentlichung dieser
Einberufung im Bundesanzeiger.
Hinweise zur Durchführung der
virtuellen Hauptversammlung
Vor dem Hintergrund der
andauernden COVID-19-Pandemie hat
der Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats beschlossen, die
ordentliche Hauptversammlung der
Gesellschaft am 20. Mai 2021
gemäß § 1 Abs. 1, 2 des Gesetzes
über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-,
Stiftungs- und
Wohnungseigentumsrecht zur
Bekämpfung der Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie vom 27. März
2020, zuletzt geändert durch das
Gesetz zur weiteren Verkürzung
des
Restschuldbefreiungsverfahrens
und zur Anpassung
pandemiebedingter Vorschriften im
Gesellschafts-, Genossenschafts-
Vereins- und Stiftungsrecht sowie
im Miet- und Pachtrecht vom 22.
Dezember 2020 (nachfolgend
'COVID-19-Gesetz'), als virtuelle
Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionäre und ihrer
Bevollmächtigten abzuhalten. Die
Geltung des COVID-19-Gesetzes
wurde durch die Verordnung zur
Verlängerung von Maßnahmen im
Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins-, Stiftungs- und
Wohnungseigentumsrecht zur
Bekämpfung der Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie vom 20. Oktober
2020 bis zum 31. Dezember 2021
verlängert.
Die Aktionäre und ihre
Bevollmächtigten (mit Ausnahme
der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter)
können daher nicht physisch an
der Hauptversammlung teilnehmen.
Die gesamte Hauptversammlung wird
für die angemeldeten Aktionäre
der Telefónica Deutschland
Holding AG oder deren
Bevollmächtigte nach Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen am 20.
Mai 2021 ab 10.00 Uhr (MESZ) live
im Internet im
passwortgeschützten
Internetservice zur
Hauptversammlung auf der
Internetseite der Gesellschaft
unter
www.telefonica.de/hauptversammlung
|
in Bild und Ton übertragen. Die
Stimmrechtsausübung der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten
erfolgt ausschließlich im Wege
der elektronischen Briefwahl oder
durch Vollmachtserteilung an die
von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter.
Über den passwortgeschützten
Internetservice zur
Hauptversammlung können sich
die Aktionäre (und ggf. deren
Bevollmächtigte) gemäß den
nachfolgenden Bestimmungen unter
anderem zur Hauptversammlung
anmelden, ihr Stimmrecht per
elektronischer Briefwahl ausüben,
Vollmachten an Dritte sowie
Vollmachten und Weisungen an die
von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter erteilen,
Fragen einreichen oder
Widerspruch zu Protokoll
erklären. Für die Nutzung des
passwortgeschützten
Internetservice zur
Hauptversammlung ist eine
Zugangsberechtigung erforderlich.
Einzelheiten hierzu finden sich
unten im Abschnitt
'Voraussetzungen für die
Teilnahme an der virtuellen,
präsenzlosen Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts".
Voraussetzungen für die
Teilnahme an der virtuellen,
präsenzlosen Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts
Zur Ausübung der Aktionärsrechte
sind diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich rechtzeitig
angemeldet haben und für die
Aktien am Ende des
Anmeldeschlusstages, d.h. am 13.
Mai 2021, 24.00 Uhr (MESZ), im
Aktienregister eingetragen sind.
Die Anmeldung muss der
Gesellschaft bis spätestens 13.
Mai 2021, 24.00 Uhr (MESZ), unter
folgender Adresse zugehen:
|
Telefónica Deutschland
Holding AG
c/o Better Orange IR
& HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
oder E-Mail:
telefonica@better-orange.de
oder elektronisch unter
Nutzung des
passwortgeschützten
Internetservice zur
Hauptversammlung
unter der Internetadresse
www.telefonica.de/hauptversammlung
|
Zur Erleichterung der Anmeldung
wird den Aktionären, die
spätestens am 29. April 2021,
0.00 Uhr (MESZ), im
Aktienregister der Gesellschaft
eingetragen sind, zusammen mit
der Einladung zur virtuellen
Hauptversammlung ein
Anmeldeformular übersandt. Dieses
Anmeldeformular steht auch auf
der Internetseite der
Gesellschaft unter
www.telefonica.de/hauptversammlung
|
zum Download bereit.
Für die Nutzung des
passwortgeschützten
Internetservice zur
Hauptversammlung ist eine
Zugangsberechtigung erforderlich.
Aktionären, die spätestens am 29.
April 2021, 0.00 Uhr (MESZ), im
Aktienregister der Gesellschaft
eingetragen sind, werden die
individuellen Zugangsdaten
(Zugangskennung und
Zugangspasswort) zusammen mit der
Einladung zur virtuellen
Hauptversammlung zugesandt. Erst
nach diesem Zeitpunkt im
Aktienregister eingetragenen
Aktionären stehen die für die
Anmeldung zur virtuellen
Hauptversammlung bis zum
Anmeldeschluss am 13. Mai 2021,
24.00 Uhr (MESZ), anderweitig
eröffneten Möglichkeiten der
Anmeldung (an vorgenannte
Anschrift oder E-Mail-Adresse)
zur Verfügung. Die individuellen
Zugangsdaten für den
passwortgeschützten
Internetservice zur
Hauptversammlung werden diesen
Aktionären nach Eingang der
Anmeldung bei der Gesellschaft
zugesandt.
Im Verhältnis zur Gesellschaft
gilt als Aktionär nur, wer als
solcher im Aktienregister
eingetragen ist. Für das Recht
zur Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und die Anzahl
der einem Aktionär in der
virtuellen Hauptversammlung
zustehenden Stimmrechte ist
demgemäß der Eintragungsstand des
Aktienregisters am Tag der
virtuellen Hauptversammlung
maßgeblich. Aus
abwicklungstechnischen Gründen
werden jedoch am Tag der
virtuellen Hauptversammlung und
in den letzten sechs Tagen vor
dem Tag der virtuellen
Hauptversammlung, d.h. vom 14.
Mai 2021, 0.00 Uhr (MESZ), bis
einschließlich 20. Mai 2021,
24.00 Uhr (MESZ), Löschungen und
Eintragungen im Aktienregister
nicht vorgenommen (sog.
Umschreibestopp). Deshalb
entspricht der Eintragungsstand
des Aktienregisters am Tag der
virtuellen Hauptversammlung dem
Stand am Ende des
Anmeldeschlusstages, dem 13. Mai
2021, 24.00 Uhr (MESZ),
('technical record date'). Durch
den Umschreibestopp ist der
Handel der Aktien nicht
eingeschränkt, die Aktien sind
nicht geblockt.
Intermediäre,
Aktionärsvereinigungen und
Stimmrechtsberater sowie diesen
gemäß § 135 Abs. 8 AktG
gleichgestellte Personen dürfen
das Stimmrecht für Aktien, die
ihnen nicht gehören, als deren
Inhaber sie aber im
Aktienregister eingetragen sind,
nur aufgrund einer Ermächtigung
ausüben. Näheres hierzu regelt §
135 AktG.
Bild- und Tonübertragung der
Hauptversammlung im Internet
Angemeldete Aktionäre der
Telefónica Deutschland Holding AG
sowie ihre Bevollmächtigten
können die gesamte
Hauptversammlung am 20. Mai 2021
ab 10.00 Uhr (MESZ) live im
Internet in Bild und Ton im
passwortgeschützten
Internetservice zur
Hauptversammlung auf der
Internetseite der Gesellschaft
unter
www.telefonica.de/hauptversammlung
|
verfolgen. Für die Freischaltung
der Internetübertragung über den
passwortgeschützten
Internetservice zur
Hauptversammlung ist die
fristgemäße Anmeldung zur
virtuellen Hauptversammlung
entsprechend den oben im
Abschnitt 'Voraussetzungen für
die Teilnahme an der virtuellen,
präsenzlosen Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts'
genannten Bestimmungen
erforderlich. Hinsichtlich der
für die Nutzung des
passwortgeschützten
Internetservice zur
Hauptversammlung erforderlichen
individuellen Zugangsdaten
(Zugangskennung und
Zugangspasswort) siehe oben
Abschnitt 'Voraussetzungen für
die Teilnahme an der virtuellen,
präsenzlosen Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts".
Stimmabgabe durch
elektronische Briefwahl
Aktionäre können ihre Stimmen per
elektronischer Briefwahl im Wege
elektronischer Kommunikation,
auch ohne an der virtuellen
Hauptversammlung teilzunehmen,
unter Nutzung des
passwortgeschützten
Internetservice zur
Hauptversammlung auf der
Internetseite der Gesellschaft
unter
www.telefonica.de/hauptversammlung
|
gemäß den dafür vorgesehenen
Verfahren abgeben. Diese
Möglichkeit der elektronischen
Briefwahl steht bis zum Beginn
der Abstimmungen in der
virtuellen Hauptversammlung am
20. Mai 2021 zur Verfügung.
Entsprechendes gilt für einen
Widerruf oder eine Änderung der
Stimmabgabe durch elektronische
Briefwahl. Zur Ausübung des
Stimmrechts ist eine fristgemäße
Anmeldung zur virtuellen
Hauptversammlung entsprechend den
oben im Abschnitt
'Voraussetzungen für die
Teilnahme an der virtuellen,
präsenzlosen Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts'
genannten Bestimmungen
erforderlich.
Sollte zu einem
Tagesordnungspunkt eine
Einzelabstimmung durchgeführt
werden, ohne dass dies im Vorfeld
der virtuellen Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine zu
diesem Tagesordnungspunkt
abgegebene Briefwahlstimme
insgesamt auch als
Briefwahlstimme für jeden Punkt
der Einzelabstimmung.
Auch bevollmächtigte
Intermediäre,
Aktionärsvereinigungen und
Stimmrechtsberater oder sonstige
gemäß § 135 Abs. 8 AktG
gleichgestellte Personen können
sich der elektronischen Briefwahl
bedienen.
Verfahren für die
Stimmrechtsabgabe durch einen
Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht
auch durch einen
Bevollmächtigten, z.B. einen
Intermediär, eine
Aktionärsvereinigung oder eine
andere Person ihrer Wahl, ausüben
lassen. Auch im Falle einer
Bevollmächtigung ist für eine
fristgemäße Anmeldung durch den
Aktionär oder den
Bevollmächtigten entsprechend den
oben im Abschnitt
'Voraussetzungen für die
Teilnahme an der virtuellen,
präsenzlosen Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts'
genannten Bestimmungen Sorge zu
tragen.
Erteilung und Widerruf der
Vollmacht bedürfen ebenso wie der
Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft der
Textform (§ 126b BGB), wenn weder
ein Intermediär noch eine
Aktionärsvereinigung, ein
Stimmrechtsberater oder eine
sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG
gleichgestellte Person
bevollmächtigt wird.
Die Vollmacht kann gegenüber dem
zu Bevollmächtigenden oder
gegenüber der Gesellschaft
erklärt werden. Ein Formular, das
zur Vollmachtserteilung verwendet
werden kann, wird den Aktionären
zusammen mit der Einladung zur
virtuellen Hauptversammlung
übersandt. Entsprechende
Formulare stehen ferner unter
www.telefonica.de/hauptversammlung
|
zum Download bereit.
Die Erteilung einer Vollmacht
oder deren Widerruf durch
Erklärung gegenüber der
Gesellschaft sowie der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft können an die
folgende Anschrift oder
E-Mail-Adresse übermittelt
werden:
|
Telefónica Deutschland
Holding AG
c/o Better Orange IR
& HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
E-Mail:
telefonica@better-orange.de
|
Die Erteilung, der Widerruf und
der Nachweis einer Vollmacht
können zudem unter Nutzung des
passwortgeschützten
Internetservice zur
Hauptversammlung unter der
Internetadresse
www.telefonica.de/hauptversammlung
|
erfolgen. Hinsichtlich der für
die Nutzung des
passwortgeschützten
Internetservice zur
Hauptversammlung erforderlichen
individuellen Zugangsdaten
(Zugangskennung und
Zugangspasswort) siehe oben
Abschnitt 'Voraussetzungen für
die Teilnahme an der virtuellen,
präsenzlosen Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts".
Intermediäre,
Aktionärsvereinigungen,
Stimmrechtsberater sowie sonstige
gemäß § 135 Abs. 8 AktG
gleichgestellte Personen können
für ihre eigene Bevollmächtigung
abweichende Regelungen vorsehen.
§ 135 AktG sieht unter anderem
vor, dass die Vollmacht einem
bestimmten Bevollmächtigten
erteilt und von diesem
nachprüfbar festgehalten wird.
Die Vollmachtserklärung muss
zudem vollständig sein und darf
nur mit der Stimmrechtsausübung
verbundene Erklärungen enthalten.
Aktionäre, die einen Intermediär,
eine Aktionärsvereinigung, einen
Stimmrechtsberater oder eine
sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG
gleichgestellte Person
bevollmächtigen wollen, werden
daher gebeten, sich mit dem zu
Bevollmächtigenden über das
Verfahren der Vollmachtserteilung
und die möglicherweise geforderte
Form der Vollmacht rechtzeitig
abzustimmen.
Auch bevollmächtigte Dritte
können nicht physisch an der
Hauptversammlung teilnehmen. Sie
können das Stimmrecht jedoch per
elektronischer Briefwahl oder
durch (Unter-) Bevollmächtigung
der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter
ausüben. Die Nutzung des
passwortgeschützten
Internetservices durch den
Bevollmächtigten setzt voraus,
dass der Bevollmächtigte die
entsprechenden Zugangsdaten
erhält.
Wir bieten unseren Aktionären
bzw. ihren Bevollmächtigten an,
für die Ausübung des Stimmrechts
die von der Gesellschaft
benannten, weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter zu
bevollmächtigen. Auch in diesem
Fall ist eine fristgemäße
Anmeldung gemäß dem vorstehenden
Abschnitt 'Voraussetzungen für
die Teilnahme an der virtuellen,
präsenzlosen Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts'
erforderlich.
Ein Formular, das für die
Vollmachts- und Weisungserteilung
an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter
verwendet werden kann, wird den
Aktionären zusammen mit der
Einladung zur virtuellen
Hauptversammlung übersandt. Es
steht auch auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
www.telefonica.de/hauptversammlung
|
zum Download bereit.
Die Erteilung von Vollmachten und
Weisungen an die von der
Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter kann
postalisch oder per E-Mail bis
spätestens 19. Mai 2021, 24.00
Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des
Zugangs), an die oben in diesem
Abschnitt genannte Anschrift oder
E-Mail-Adresse erfolgen.
Zudem können Vollmacht und
Weisungen an die von der
Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter elektronisch
unter Nutzung des
passwortgeschützten
Internetservice zur
Hauptversammlung auf der
Internetseite der Gesellschaft
unter
www.telefonica.de/hauptversammlung
|
erteilt werden. Diese Möglichkeit
der Erteilung von Vollmacht und
Weisungen an die von der
Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter steht bis
zum Beginn der Abstimmungen in
der virtuellen Hauptversammlung
am 20. Mai 2021 zur Verfügung.
Hinsichtlich der für die Nutzung
des passwortgeschützten
Internetservice zur
Hauptversammlung erforderlichen
individuellen Zugangsdaten
(Zugangskennung und
Zugangspasswort) siehe oben
Abschnitt 'Voraussetzungen für
die Teilnahme an der virtuellen,
präsenzlosen Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts".
Für einen Widerruf der
Vollmachtserteilung an die von
der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter oder die
Änderung von Weisungen gelten die
vorstehenden Angaben zu den
Möglichkeiten der Übermittlung
und zu den Fristen entsprechend.
Bei einer Bevollmächtigung der
von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter müssen
diesen in jedem Falle Weisungen
für die Ausübung des Stimmrechts
erteilt werden. Die
Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft sind verpflichtet,
entsprechend den ihnen erteilten
Weisungen abzustimmen. Die von
der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter nehmen keine
Vollmachten zur Einlegung von
Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse, zur
Ausübung des Fragerechts oder zur
Stellung von Anträgen, entgegen.
Sollte zu einem
Tagesordnungspunkt eine
Einzelabstimmung durchgeführt
werden, ohne dass dies im Vorfeld
der virtuellen Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine
Weisung zu diesem
Tagesordnungspunkt insgesamt auch
als entsprechende Weisung für
jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Widerspruch gegen einen
Beschluss der
Hauptversammlung
Aktionäre, die das Stimmrecht im
Wege der elektronischen Briefwahl
oder durch Vollmachtserteilung
ausgeübt haben, haben die
Möglichkeit, während der Dauer
der virtuellen Hauptversammlung
am 20. Mai 2021 bis zu deren
Schließung durch den
Versammlungsleiter über den
passwortgeschützten
Internetservice zur
Hauptversammlung unter der
Internetadresse
www.telefonica.de/hauptversammlung
|
Widerspruch gegen einen Beschluss
der Hauptversammlung zur
Niederschrift des Notars gemäß §
1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
COVID-19-Gesetz i.V.m. § 245 Nr.
1 AktG zu erklären. Hinsichtlich
der für die Nutzung des
passwortgeschützten
Internetservice zur
Hauptversammlung erforderlichen
individuellen Zugangsdaten
(Zugangskennung und
Zugangspasswort) siehe oben
Abschnitt 'Voraussetzungen für
die Teilnahme an der virtuellen,
präsenzlosen Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts".
Angaben zu den Rechten der
Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2,
126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
i.V.m. § 1 COVID-19-Gesetz
Anträge auf Ergänzung der
Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2
AktG
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können
Aktionäre, deren Anteile zusammen
den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen
Betrag von EUR 500.000,00
erreichen, verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand
der Tagesordnung muss eine
Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Die
Antragsteller haben gemäß § 122
Abs. 2 AktG i.V.m. § 122 Abs. 1
Satz 3 AktG nachzuweisen, dass
sie seit mindestens 90 Tagen vor
dem Tag des Zugangs des
Verlangens Inhaber der Aktien
sind und dass sie die Aktien bis
zur Entscheidung des Vorstands
über den Antrag halten. Bei der
Berechnung dieser 90 Tage
bestehen nach § 70 AktG bestimmte
Anrechnungsmöglichkeiten, auf die
ausdrücklich hingewiesen wird.
Bei der Fristberechnung sind
ferner die Bestimmungen des § 121
Abs. 7 AktG entsprechend
anzuwenden.
Ein solches Verlangen ist
schriftlich (§ 126 BGB) an den
Vorstand zu richten und muss der
Gesellschaft mindestens 30 Tage
vor der virtuellen
Hauptversammlung (wobei der Tag
der Hauptversammlung und der Tag
des Zugangs nicht mitzurechnen
sind), also bis spätestens 19.
April 2021, 24.00 Uhr (MESZ),
zugehen. Wir bitten, derartige
Verlangen an
|
Telefónica Deutschland
Holding AG
- Vorstand -
Georg-Brauchle-Ring
50
80992 München
Deutschland
|
zu übersenden.
Gegenanträge und
Wahlvorschläge von Aktionären
gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 3
COVID-19-Gesetz
Gemäß § 126 Abs. 1 AktG kann
jeder Aktionär der Gesellschaft
einen Gegenantrag gegen einen
Vorschlag von Vorstand und/oder
Aufsichtsrat zu einem bestimmten
Punkt der Tagesordnung
übermitteln. Ein Gegenantrag ist
nach näherer Maßgabe von § 126
Abs. 1 und 2 AktG auf der
Internetseite zugänglich zu
machen, wenn er der Gesellschaft
unter der nachfolgend bekannt
gemachten Adresse mindestens 14
Tage vor der virtuellen
Hauptversammlung (wobei der Tag
der Hauptversammlung und der Tag
des Zugangs nicht mitzurechnen
sind), also bis spätestens 5. Mai
2021, 24.00 Uhr (MESZ),
zugegangen ist.
Jeder Aktionär kann außerdem nach
näherer Maßgabe von § 127 AktG
einen Wahlvorschlag zur Wahl des
Abschlussprüfers und/oder zur
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
machen. Ein Wahlvorschlag ist
nach näherer Maßgabe von §§ 127,
126 Abs. 1 und 2 AktG auf der
Internetseite zugänglich zu
machen, wenn er der Gesellschaft
unter der nachfolgend bekannt
gemachten Adresse mindestens 14
Tage vor der virtuellen
Hauptversammlung (wobei der Tag
der Hauptversammlung und der Tag
des Zugangs nicht mitzurechnen
sind), also bis spätestens 5. Mai
2021, 24.00 Uhr (MESZ),
zugegangen ist.
Gegenanträge oder Wahlvorschläge
von Aktionären sind
ausschließlich an folgende
Adresse zu richten:
|
Telefónica Deutschland
Holding AG
Investor Relations
Georg-Brauchle-Ring
50
80992 München
Deutschland
oder E-Mail:
hauptversammlung@telefonica.com
|
Anderweitig adressierte
Gegenanträge und Wahlvorschläge
werden nicht berücksichtigt.
Zugänglich zu machende Anträge
und Wahlvorschläge von Aktionären
werden, soweit die übrigen
Voraussetzungen für eine
Veröffentlichungspflicht nach §§
126, 127 AktG erfüllt sind,
einschließlich des Namens des
Aktionärs und einer etwaigen
Begründung auf der Internetseite
der Gesellschaft unter der
Internetadresse
www.telefonica.de/hauptversammlung
|
zugänglich gemacht. Eventuelle
Stellungnahmen der Verwaltung zu
etwaigen Gegenanträgen und
Wahlvorschlägen werden ebenfalls
unter der genannten
Internetadresse veröffentlicht.
Anträge oder Wahlvorschläge von
Aktionären, die nach §§ 126, 127
AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 3
COVID-19-Gesetz zugänglich zu
machen sind, gelten als in der
Hauptversammlung gestellt, wenn
der den Antrag stellende oder den
Wahlvorschlag unterbreitende
Aktionär ordnungsgemäß
legitimiert und zur
Hauptversammlung angemeldet ist.
Fragerecht der Aktionäre
gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3,
Satz 2
COVID-19-Gesetz
Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3,
Satz 2 COVID-19-Gesetz wird den
Aktionären ein Fragerecht im Wege
elektronischer Kommunikation
eingeräumt. Das Fragerecht
besteht nur für Aktionäre, die
sich entsprechend den oben im
Abschnitt 'Voraussetzungen für
die Teilnahme an der virtuellen,
präsenzlosen Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts'
genannten Bestimmungen fristgemäß
zur virtuellen Hauptversammlung
angemeldet haben.
Der Vorstand entscheidet
abweichend von § 131 AktG nach
pflichtgemäßem, freiem Ermessen,
wie er die Fragen beantwortet.
Der Vorstand kann dabei Antworten
zusammenfassen.
Fragen sind bis spätestens 18.
Mai 2021, 24.00 Uhr (MESZ)
(Zeitpunkt des Zugangs), unter
Nutzung des passwortgeschützten
Internetservice zur
Hauptversammlung auf der
Internetseite der Gesellschaft
unter
www.telefonica.de/hauptversammlung
|
einzureichen.
Hinsichtlich der für die Nutzung
des passwortgeschützten
Internetservice zur
Hauptversammlung erforderlichen
individuellen Zugangsdaten
(Zugangskennung und
Zugangspasswort) siehe oben
Abschnitt 'Voraussetzungen für
die Teilnahme an der virtuellen,
präsenzlosen Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts".
Während der virtuellen
Hauptversammlung können keine
Fragen gestellt werden.
Weitergehende Erläuterungen
und Informationen auf der
Internetseite der
Gesellschaft
Auf der Internetseite der
Gesellschaft sind unter
www.telefonica.de/hauptversammlung
|
die gemäß § 124a AktG zu
veröffentlichenden Informationen
sowie weitere Erläuterungen zu
den Rechten der Aktionäre gemäß
§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127,
131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1
COVID-19-Gesetz zugänglich. Dort
werden nach dem Ende der
virtuellen Hauptversammlung auch
die Abstimmungsergebnisse
veröffentlicht.
Information zum Datenschutz
für Aktionäre
Ihre personenbezogenen Daten
werden für die im Aktiengesetz
vorgeschriebene Führung des
Aktienregisters, zur
Kommunikation mit Ihnen als
Aktionär sowie zur Durchführung
unserer virtuellen
Hauptversammlung verarbeitet.
Darüber hinaus werden Ihre Daten
für damit in Zusammenhang
stehende Zwecke und zur Erfüllung
weiterer gesetzlicher Pflichten
(z.B. Nachweis- oder
Aufbewahrungspflichten)
verwendet. Nähere Informationen
zum Datenschutz finden Sie unter
www.telefonica.de/hauptversammlung
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München, im April 2021
Telefónica Deutschland Holding
AG
Der Vorstand
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08.04.2021 Die DGAP Distributionsservices umfassen
gesetzliche Meldepflichten, Corporate
News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
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