ElringKlinger AG Dettingen / Erms
ISIN DE 0007856023 / WKN 785 602
Einladung zur 116. ordentlichen
Hauptversammlung
Sehr geehrte Aktionärinnen, sehr
geehrte Aktionäre,
wir laden Sie herzlich zu unserer 116.
ordentlichen Hauptversammlung am
Dienstag, den 18. Mai 2021, 10:00 Uhr
(MESZ), die virtuell und daher ohne
physische Präsenz der
Aktionäre1 oder ihrer
Bevollmächtigten stattfindet, ein.
Die gesamte Hauptversammlung wird für
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten
live im Internet übertragen. Die
Stimmrechtsausübung der Aktionäre
erfolgt ausschließlich auf dem Wege der
Briefwahl oder durch
Vollmachtserteilung an die von der
Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter. Sie können an der
Hauptversammlung nicht persönlich vor
Ort teilnehmen. Ort der
Hauptversammlung im Sinne des
Aktiengesetzes ist das ICS
Internationales Congresscenter
Stuttgart, Messepiazza, 70629
Stuttgart.
1 Aus Gründen der Lesbarkeit
wird im Folgenden nur die männliche
Form verwendet.
Tagesordnungspunkt 1
Vorlage des festgestellten
Jahresabschlusses der ElringKlinger AG,
des gebilligten Konzernabschlusses
sowie des gemeinsamen Lageberichts für
die ElringKlinger AG und den Konzern
sowie des Berichts des Aufsichtsrats
jeweils für das Geschäftsjahr 2020
Die genannten Unterlagen enthalten auch
den Vergütungsbericht und den
erläuternden Bericht zu den Angaben
nach §§ 289a Abs. 1, 315a
Handelsgesetzbuch. Sie sind auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
Investor Relations bzw.
Hauptversammlung abrufbar. Gleiches
gilt für die Erklärung zur
Unternehmensführung einschließlich der
Entsprechenserklärung zum Deutschen
Corporate Governance Kodex und den
zusammengefassten nichtfinanziellen
Bericht.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss gebilligt. Der
Jahresabschluss ist damit gemäß § 172
Satz 1 Aktiengesetz (AktG)
festgestellt. Nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu
diesem Punkt der Tagesordnung keine
Beschlussfassung erforderlich.
Der nach den Vorschriften des
Handelsgesetzbuches aufgestellte und
für die Dividendenzahlung relevante
Jahresabschluss der ElringKlinger AG
zum 31. Dezember 2020 weist einen
Bilanzverlust aus. Daher entfällt in
diesem Jahr der Tagesordnungspunkt, der
eine Beschlussfassung der
Hauptversammlung über die Verwendung
eines Bilanzgewinns vorsieht.
Tagesordnungspunkt 2
Beschlussfassung über die Entlastung
der Mitglieder des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
die Mitglieder des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2020 zu entlasten.
Tagesordnungspunkt 3
Beschlussfassung über die Entlastung
der Mitglieder des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
die Mitglieder des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2020 zu entlasten.
Tagesordnungspunkt 4
Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2021
Der Aufsichtsrat schlägt auf die
Empfehlung seines Prüfungsausschusses
vor, die
Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart,
zum Abschlussprüfer und zum
Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2021 sowie für die
prüferische Durchsicht unterjähriger
Finanzberichte für das Geschäftsjahr
2021 und für das erste Quartal des
Geschäftsjahres 2022, sofern diese
einer prüferischen Durchsicht
unterzogen werden, zu bestellen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass
seine Empfehlung frei von
ungebührlicher Einflussnahme durch
Dritte ist und ihm keine die
Auswahlmöglichkeiten der
Hauptversammlung beschränkende Klausel
im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der
EU-Abschlussprüferverordnung
(Verordnung (EU) Nr. 537/2014)
auferlegt wurde.
Tagesordnungspunkt 5
Beschlussfassung über die Billigung
des Systems zur Vergütung der
Vorstandsmitglieder
Gemäß § 120a Abs. 1 AktG in der seit
dem 1. Januar 2020 gültigen Fassung des
Gesetzes zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom
12. Dezember 2019 beschließt die
Hauptversammlung einer börsennotierten
Gesellschaft über die Billigung des
Vergütungssystems für die
Vorstandsmitglieder bei einer
wesentlichen Änderung des Systems,
mindestens jedoch alle vier Jahre.
Der Aufsichtsrat hat in seiner
ordentlichen Sitzung am 30. September
2020 ein neues Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder beschlossen, das
den Vorgaben des ARUG II entspricht und
die Empfehlungen des Deutschen
Corporate Governance Kodex in der
Fassung vom 16. Dezember 2019 (DCGK)
berücksichtigt. Der Aufsichtsrat
schlägt vor, das als Anhang zu diesem
Tagesordnungspunkt nachfolgend
beschriebene Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder zu billigen.
Tagesordnungspunkt 6
Beschlussfassung über das System zur
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
sowie Anpassung der entsprechenden
Bestimmung der Satzung der
Gesellschaft
Gemäß § 113 Abs. 3 AktG in der seit dem
1. Januar 2020 gültigen Fassung des
Gesetzes zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom
12. Dezember 2019 ist bei
börsennotierten Gesellschaften
mindestens alle vier Jahre ein
Beschluss über das System zur Vergütung
der Aufsichtsratsmitglieder zu fassen.
Die Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder wurde zuletzt
durch Beschluss der Hauptversammlung
vom 7. Juli 2020 geändert. Im Zuge der
Änderung soll auch § 13 Abs. 1 der
Satzung der Gesellschaft angepasst
werden.
a)
|
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor, das als Anhang zu
diesem Tagesordnungspunkt
nachfolgend beschriebene System
zur Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder zu
bestätigen.
|
b)
|
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor, § 13 Abs. 1 der
Satzung der Gesellschaft wie
folgt neu zu fassen:
'Jedes Mitglied des Aufsichtsrats
erhält neben dem Ersatz seiner
Auslagen und der auf seine Bezüge
aus der Aufsichtsratstätigkeit
entfallenden Umsatzsteuer zum
Ablauf des Geschäftsjahres eine
feste Vergütung, wobei der
Aufsichtsratsvorsitz und der
stellvertretende Vorsitz
besonderes berücksichtigt werden.
Für die Mitgliedschaft in einem
Ausschuss des Aufsichtsrats sowie
den Vorsitz in einem Ausschuss
kann ebenfalls ein Zuschlag
gewährt werden. Darüber hinaus
erhalten die
Aufsichtsratsmitglieder ein
Sitzungsentgelt. Die Höhe der
Vergütung, die Zuschläge und das
Sitzungsentgelt werden durch
einen Beschluss der
Hauptversammlung festgelegt. Wenn
keine Änderung der Vergütung
beschlossen wird, wird die
Vergütung aus dem Vorjahr
übernommen.
Aufsichtsratsmitglieder, die nur
während eines Teils des
Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat
angehört haben, erhalten die
Vergütung und die Zuschläge
zeitanteilig.'
|
Anhang zu Tagesordnungspunkt
5
Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder
1.
|
Leitlinien und Strategiebezug
des Vergütungssystems
|
ElringKlinger ist ein global tätiger,
unabhängiger Automobilzulieferer und
verfolgt das Ziel, den Wandel zu
alternativen Antriebskonzepten als
innovativer Entwicklungspartner der
Automobilindustrie aktiv
mitzugestalten. Um dieses Ziel zu
erreichen, ist die strategische
Ausrichtung auf ein nachhaltiges und
profitables Wachstum entscheidend. Das
vorliegende Vorstandsvergütungssystem
trägt durch gezielte Anreize zur
Umsetzung der definierten
Unternehmensstrategie und zur
Erreichung der darin gesetzten Ziele
bei.
Bei der Ausgestaltung des
Vergütungssystems hat der Aufsichtsrat
darauf geachtet, die
Vorstandsmitglieder im Sinne eines 'Pay
for Performance'-Gedankens entsprechend
ihrer Leistung und ihres Beitrags zur
nachhaltigen und langfristigen
Entwicklung der Gesellschaft zu
vergüten. Um dies zu gewährleisten,
sind im Vergütungssystem wesentliche
Steuerungsgrößen des
ElringKlinger-Konzerns als
Leistungskriterien für die variable
Vergütung implementiert. Durch
ambitionierte Performancehürden und
Zielsetzungen wird sichergestellt, dass
die Auszahlung der variablen Vergütung
eng mit dem wirtschaftlichen Erfolg des
Konzerns verknüpft ist. Neben
finanziellen Kernsteuerungsgrößen sind
auch zentrale nichtfinanzielle
Leistungskriterien implementiert,
welche die Umsetzung strategischer
Initiativen sowie das Erreichen von
Nachhaltigkeitszielen incentivieren und
die Interessen wichtiger Stakeholder
(insbesondere der Kunden und
Mitarbeiter) berücksichtigen. Darüber
hinaus ist das Vergütungssystem des
Vorstands unmittelbar an den Interessen
der Aktionäre ausgerichtet. Der
überwiegende Teil der variablen
Vergütung ist mit der langfristigen
Performance der ElringKlinger-Aktie am
Kapitalmarkt verknüpft. Zusätzlich sind
die Vorstandsmitglieder verpflichtet,
einen signifikanten Bestand an
ElringKlinger-Aktien zu erwerben und
über ihre Dienstzeit hinaus zu halten.
Des Weiteren ist beabsichtigt, dass die
Vergütungssysteme des Vorstands und der
oberen Führungskräfte zukünftig im
Wesentlichen gleichgerichtete Anreize
setzen (Durchgängigkeit).
Das im Folgenden dargelegte
Vergütungssystem des Vorstands
entspricht den regulatorischen
Anforderungen des AktG und
berücksichtigt die Empfehlungen des
DCGK.
Bei der Ausgestaltung und Festsetzung
des Vergütungssystems des Vorstands hat
der Aufsichtsrat die folgenden
Leitlinien berücksichtigt und wie folgt
implementiert:
Das vorliegende System zur Vergütung
der Vorstandsmitglieder gilt für die
Vergütung der Vorstandsmitglieder von
ElringKlinger seit dem 1. Januar 2021
mit Ausnahme von Herrn Theo Becker, der
für die Laufzeit seines
Anstellungsvertrags bis zum 31. Januar
2023 an dem bisherigen Vergütungssystem
festhalten will. Vergütungsansprüche,
einschließlich solcher aus den bislang
einschlägigen Regelungen zur variablen
Vergütung, für Zeiten vor dem 1. Januar
2021 richten sich weiterhin nach den
diesen jeweils zugrunde liegenden
vertraglichen Regelungen.
2.
|
Verfahren zur Fest- und
Umsetzung sowie zur Überprüfung
des Vergütungssystems,
Interessenkonflikte
|
Nach §§ 87a Abs. 1, 120a Abs. 1 AktG
beschließt der Aufsichtsrat,
vorbereitet durch seinen
Personalausschuss, ein klares und
verständliches Vergütungssystem für den
Vorstand und legt es der
Hauptversammlung zur Billigung vor. Das
vorliegende Vergütungssystem wurde am
30. September 2020 durch den
Aufsichtsrat beschlossen und wird der
Hauptversammlung am 18. Mai 2021 zur
Billigung vorgelegt.
Im Falle wesentlicher Änderungen des
Vergütungssystems legt der Aufsichtsrat
das Vergütungssystem der nächsten
ordentlichen Hauptversammlung erneut
zur Billigung vor. Sofern keine
wesentlichen Änderungen am
Vergütungssystem vorgenommen werden,
wird eine Vorlage des Vergütungssystems
mindestens alle vier Jahre erfolgen.
Wird das vom Aufsichtsrat beschlossene
Vergütungssystem nicht gebilligt, legt
der Aufsichtsrat gemäß § 120a Abs. 3
AktG spätestens in der nächsten
ordentlichen Hauptversammlung ein
überprüftes Vergütungssystem vor.
Bei der konkreten Ausgestaltung des
Vergütungssystems kann sich der
Aufsichtsrat unter Beachtung von dessen
Unabhängigkeit gegenüber Vorstand und
Unternehmen von einem externen
Vergütungsberater unterstützen lassen.
Hiervon hat der Aufsichtsrat im Zuge
der Überarbeitung des Vergütungssystems
Gebrauch gemacht.
Die allgemeinen Regeln des
Aktiengesetzes und des DCGK für die
Behandlung von Interessenkonflikten im
Aufsichtsrat und im Personalausschuss
wurden und werden auch beim Verfahren
zur Fest- und Umsetzung sowie zur
Überprüfung des Vergütungssystems
beachtet.
3.
|
Festlegung der konkreten
Ziel-Gesamtvergütung und
Angemessenheit der
Vorstandsvergütung
|
Der Personalausschuss überprüft die
Vergütung der Vorstandsmitglieder in
regelmäßigen Abständen und schlägt dem
Aufsichtsrat gegebenenfalls eine
Anpassung vor, über die das Plenum
entscheidet. Die Vorschläge orientieren
sich an der Größe und der
internationalen Tätigkeit des
Unternehmens, seiner wirtschaftlichen
und finanziellen Lage, seinen
Zukunftsaussichten, der Höhe und
Struktur der Vorstandsvergütung
vergleichbarer Unternehmen sowie der
Vergütungsstruktur, die ansonsten in
der Gesellschaft gilt. Zusätzlich
werden die Aufgaben und Leistungen des
jeweiligen Vorstandsmitglieds und des
Gesamtvorstands berücksichtigt. Die
Vergütung ist so bemessen, dass sie am
Markt für hochqualifizierte
Führungskräfte wettbewerbsfähig ist und
Anreize für eine erfolgreiche Arbeit in
einer Unternehmensstruktur mit
eindeutiger Leistungs- und
Ergebnisorientierung bietet. Auf dieser
Basis legt der Aufsichtsrat die Höhe
der Ziel-Gesamtvergütung für jedes
Vorstandsmitglied fest.
4.
|
Überblick über das
Vergütungssystem des
Vorstands
|
4.1.
|
Bestandteile der Vergütung
|
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder
setzt sich aus fixen und variablen
Bestandteilen zusammen. Die fixe
Vergütung umfasst ein festes
Jahresgehalt, Nebenleistungen sowie ein
Versorgungsentgelt.
Die aktienrechtlichen Anforderungen an
die Vorstandsvergütung wurden zum 1.
Januar 2020 durch die Umsetzung der
zweiten europäischen
Aktionärsrechterichtlinie in deutsches
Recht (ARUG II) erweitert. Außerdem ist
am 20. März 2020 der neue DCGK in der
am 16. Dezember 2019 von der
Regierungskommission beschlossenen
Fassung in Kraft getreten. Vor dem
Hintergrund der maßgeblichen Änderungen
der gesetzlichen und regulatorischen
Rahmenbedingungen hat der Aufsichtsrat
beschlossen, insbesondere die variablen
Vergütungsbestandteile der
Vorstandsmitglieder grundlegend zu
überarbeiten.
Die jährliche Tantieme (ehemals: Long
Term Incentive I - LTI I) wurde in ein
einjähriges Zielbonussystem (zukünftig:
Short Term Incentive - STI) überführt,
welches wesentliche Kennzahlen aus der
Unternehmenssteuerung aufgreift und
zudem die Berücksichtigung von
Strategie- und Nachhaltigkeitszielen
ermöglicht. Der ehemalige Long Term
Incentive II (LTI II) wurde
überarbeitet und in einen Restricted
Stock Plan (Long Term Incentive - LTI)
mit einer insgesamt fünfjährigen
Performanceperiode überführt. Der neue
Long Term Incentive ist eng an den
Interessen der Aktionäre ausgerichtet
und entspricht den Empfehlungen des
DCGK, gemäß derer die variable
Vergütung der Vorstandsmitglieder
überwiegend aktienbasiert gewährt wird
und über die der Vorstand erst nach
vier Jahren verfügen können soll.
Die Vergütungsbestandteile des neuen
Systems im Überblick:
Der Anteil des Jahresfixgehalts an der
Ziel-Gesamtvergütung der
Vorstandsmitglieder, also der
Gesamtvergütung bei einer 100%igen
Zielerreichung der variablen
Vergütungsbestandteile, beträgt rund 30
%. Der Anteil des Short Term Incentives
beträgt rund 18 % bis 21 % der
Ziel-Gesamtvergütung, während der Long
Term Incentive rund 28 % bis 32 % zur
Ziel-Gesamtvergütung beiträgt. Das
Versorgungsentgelt trägt rund 18 % bis
23 % zur Ziel-Gesamtvergütung bei.
Darüber hinaus werden Nebenleistungen
in einem marktüblichen Rahmen gewährt.
Im Rahmen der Vergütungsstruktur wird
somit sichergestellt, dass die variable
Vergütung, die sich aus dem Erreichen
langfristig orientierter Ziele ergibt,
den Anteil aus kurzfristig orientierten
Zielen übersteigt. Somit wird der Fokus
auf die auch gesetzlich geforderte
langfristige und nachhaltige
Entwicklung von ElringKlinger
gerichtet, während gleichzeitig auch
operative jährliche Ziele incentiviert
werden.
Die Vergütungsstruktur des neuen
Systems in der Übersicht:
Der Aufsichtsrat hat nach § 87a Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 AktG für jedes
Vorstandsmitglied eine betragsmäßige
Höchstgrenze für die Summe aus
Jahresfixgehalt, Nebenleistungen,
Versorgungsentgelt sowie Short Term
Incentive und Long Term Incentive
festgelegt. Diese beträgt für den
Vorstandsvorsitzenden 3,5 Mio. EUR und
für die ordentlichen
Vorstandsmitglieder 2,0 Mio. EUR. Die
Höchstgrenze bezieht sich auf die Summe
aller Zahlungen, die aus den
Vergütungsregelungen für ein
Geschäftsjahr resultieren.
5.
|
Detaildarstellung des
Vergütungssystems
|
5.1.
|
Feste
Vergütungsbestandteile
|
5.1.1. Jahresfixgehalt
Das Jahresfixgehalt ist eine auf das
jeweilige Geschäftsjahr bezogene
Barvergütung, die sich am
Verantwortungsbereich des einzelnen
Vorstandsmitglieds orientiert und in
zwölf Monatsraten ausgezahlt wird.
5.1.2. Nebenleistungen
Die Vorstandsmitglieder erhalten
steuerpflichtige Sachbezüge
(Nebenleistungen), die im Wesentlichen
aus der Zurverfügungstellung von
Dienstwagen, Mobilfunk- und
Kommunikationsmitteln sowie
Versicherungsleistungen bestehen.
5.1.3. Versorgungsentgelt
Der Aufsichtsrat hat die bisherige
Zusage auf ein jährliches Ruhegehalt
(leistungsorientierte Zusage)
abgeschafft und gewährt zukünftig
stattdessen ein sogenanntes
Versorgungsentgelt, einen jährlich
zahlbaren pauschalen und zweckgebunden
Betrag, zur privaten Vorsorge. Damit
bestehen keine unternehmensseitigen
Zins- und biometrischen Risiken für die
Finanzierung einer betrieblichen
Altersversorgung. Darüber hinaus
entfällt die Komplexität, die sich aus
der versicherungsmathematischen
Berechnung und Administration der
Altzusage ergibt, wodurch die
Transparenz und Verständlichkeit des
Vergütungssystems des Vorstands
gesteigert werden.
5.2.
|
Variable
Vergütungsbestandteile
|
Die variablen Vergütungsbestandteile
sind sowohl auf die kurzfristige als
auch auf die langfristige Entwicklung
von ElringKlinger ausgerichtet. Somit
wird durch die variablen
Vergütungskomponenten zum einen die
Umsetzung der operativen und zum
anderen der strategischen
Unternehmensziele gefördert. Mit den
variablen Vergütungsbestandteilen
werden die richtigen Anreize für den
Vorstand gesetzt, im Sinne der
Unternehmensstrategie, Aktionäre,
Kunden und Mitarbeiter sowie weiterer
wichtiger Stakeholder zu handeln. Dabei
wird ein klarer 'Pay for
Performance'-Ansatz verfolgt, um
sicherzustellen, dass Leistungen über
einem vorgegebenen ambitionierten
Zielniveau angemessen honoriert werden,
während die variablen
Vergütungskomponenten bei deutlichen
Zielverfehlungen bis auf null reduziert
werden können.
5.2.1. Short Term Incentive
a. Überblick über den Short Term
Incentive
Um die operative Umsetzung der
Unternehmensstrategie zu incentivieren,
erhalten die Vorstandsmitglieder einen
auf die Performance des jeweiligen
Geschäftsjahres ausgerichteten Short
Term Incentive.
Neben finanziellen Leistungskriterien
werden auch nichtfinanzielle
Leistungskriterien in den Short Term
Incentive einbezogen, die über einen
sogenannten Modifier bei der Ermittlung
der Auszahlung des Short Term
Incentives berücksichtigt werden. Die
beiden finanziellen Leistungskriterien
sind zu jeweils 50 % gewichtet und
additiv miteinander verknüpft. Der
Modifier kann vom Aufsichtsrat in einer
Spannbreite von 0,8 bis 1,2 festgesetzt
werden und die Auszahlung aus dem Short
Term Incentive somit sowohl nach unten
als auch nach oben um jeweils maximal
20 % beeinflussen.
Grundlage einer möglichen Auszahlung
aus dem Short Term Incentive ist ein
vom Aufsichtsrat vor Beginn eines
Geschäftsjahres festgelegter
Zielbetrag, der bei einer
Zielerreichung von 100 % zur Auszahlung
kommt. Der Auszahlungsbetrag aus dem
Short Term Incentive ergibt sich aus
der Multiplikation des Zielbetrags mit
der ermittelten Zielerreichung der
finanziellen Leistungskriterien, die
zwischen 0 % und 200 % betragen kann,
sowie dem individuell festgesetzten
Modifier. Die Höhe des
Auszahlungsbetrags des Short Term
Incentives ist insgesamt auf 200 % des
Zielbetrags begrenzt.
b. Finanzielle Leistungskriterien
des Short Term Incentives
Die maßgeblichen finanziellen
Leistungskriterien des Short Term
Incentives sind das operative Ergebnis
des ElringKlinger-Konzerns (Earnings
Before Interest and Taxes; EBIT)
sowie der operative Free Cashflow
(operativer FCF). Die beiden
finanziellen Leistungskriterien EBIT
und operativer FCF werden im Rahmen des
Short Term Incentives mit jeweils 50 %
gewichtet und gehören zu den
bedeutendsten finanziellen
Steuerungsgrößen der Gesellschaft.
Das EBIT bezeichnet das Ergebnis vor
Zinsen und Steuern und entspricht dem
operativen Ergebnis vor
Berücksichtigung des Finanzergebnisses.
Das EBIT ist ein zentraler Indikator
für die operative Ertragskraft des
ElringKlinger-Konzerns und als solcher
auch im Rahmen des Short Term
Incentives abgebildet. Der operative
FCF beinhaltet den Cashflow aus
betrieblicher Tätigkeit abzüglich des
Cashflows aus der
Investitionstätigkeit, bereinigt um
Auszahlungen für Akquisitionen und
Investitionen in finanzielle
Vermögenswerte sowie um Einzahlungen
aus Desinvestitionen. Der operative FCF
ist eine zentrale Steuerungsgröße zur
Abbildung des
Innenfinanzierungspotenzials und des
Liquiditätszuflusses aus dem operativen
Geschäft.
Sowohl für das EBIT als auch für den
operativen FCF erfolgt eine Ermittlung
der Zielerreichung auf Basis eines
Ist-/Ist-Vergleichs gegenüber dem
Vorjahr. Das heißt, dass der erreichte
Ist-Wert für das EBIT bzw. den
operativen FCF mit dem jeweils
erreichten Ist-Wert des Vorjahres
verglichen wird. Bei einem
gleichbleibenden EBIT bzw. operativen
FCF gegenüber dem Vorjahr beträgt die
Zielerreichung 100 %. Wird das EBIT
bzw. der operative FCF um +100 %
(Maximalwert) gesteigert, so wird eine
Zielerreichung von 200 % erreicht
(Cap). Bei einem EBIT bzw. operativen
FCF von -50 % gegenüber dem Vorjahr
(Mindestwert) beträgt die
Zielerreichung 0 %. Zielerreichungen
zwischen den festgelegten
Zielerreichungspunkten (0 %, 100 %, 200
%) werden linear interpoliert. Wird der
Maximalwert erreicht, so führen weitere
Steigerungen des EBIT bzw. des
operativen FCF zu keinem Anstieg der
Zielerreichung. Wird der Mindestwert
unterschritten, beträgt die
Zielerreichung 0 %. Ist das EBIT bzw.
der operative FCF sowohl im Vorjahr als
auch im jeweiligen Geschäftsjahr
negativ oder im Vorjahr negativ und im
jeweiligen Geschäftsjahr positiv, ist
der Aufsichtsrat berechtigt, die
Zielerreichung nach billigem Ermessen
festzusetzen. Wird im Vorjahr ein
positives EBIT bzw. ein positiver
operativer FCF erzielt und im
jeweiligen Geschäftsjahr ein negatives
EBIT bzw. ein negativer operativer FCF,
beträgt die Zielerreichung 0 %.
c. Nicht-finanzielle
Leistungskriterien und Modifier
Der Modifier mit einer möglichen
Spannbreite von 0,8 bis 1,2 ermöglicht
dem Aufsichtsrat, neben der
finanziellen Zielerreichung auch die
individuelle und kollektive Leistung
des Vorstands sowie insbesondere auch
die Erreichung von Stakeholder-Zielen
kriterienbasiert zu beurteilen. Die
Kriterien zur Beurteilung werden vom
Aufsichtsrat zu Beginn eines jeden
Geschäftsjahres, spätestens innerhalb
der ersten drei Monate, festgelegt und
können zum Beispiel die folgenden
Kriterien umfassen:
*
|
individuelle Leistung des
Vorstandsmitglieds (zum Beispiel
wichtige strategische Leistungen
im Verantwortungsbereich,
individuelle Beiträge zu
bedeutenden
bereichsübergreifenden Projekten,
relevante finanzielle Leistungen
im Verantwortungsbereich,
Realisierung von
Schlüsselprojekten),
|
*
|
kollektive Leistung des Vorstands
(zum Beispiel Erreichung
wichtiger strategischer
Unternehmensziele einschließlich
Mergers & Acquisitions,
Zusammenarbeit mit dem
Aufsichtsrat, nachhaltige
strategische, technische oder
strukturelle
Unternehmensentwicklung) und
|
*
|
Stakeholder-Belange und
Nachhaltigkeits-/ESG-Aspekte (zum
Bweispiel aus den Bereichen
Arbeitssicherheit und Gesundheit,
Compliance,
Produktionsbedingungen, Energie
und Umwelt, Kundenzufriedenheit,
Mitarbeiterbelange,
Unternehmenskultur).
|
Die für das jeweilige Geschäftsjahr pro
Vorstandsmitglied festgesetzten Ziele
bzw. Kriterien des Modifiers sowie der
für das jeweilige Geschäftsjahr pro
Vorstandsmitglied festgesetzte Höhe des
Modifiers werden im Vergütungsbericht
des Folgejahres veröffentlicht.
5.2.2. Long Term Incentive
Um die Umsetzung der
Unternehmensstrategie und die
nachhaltige und langfristige
Entwicklung von ElringKlinger zu
fördern, wird den Vorstandsmitgliedern
neben dem Short Term Incentive ein Long
Term Incentive in Form eines
performanceabhängigen Restricted Stock
Plans mit einer Performanceperiode von
insgesamt fünf Jahren gewährt.
Im Rahmen des Long Term Incentives
haben die Vorstandsmitglieder Anspruch
auf die jährliche Gewährung eines
individuellen Zuteilungswerts in Euro.
Der individuelle Zuteilungswert wird
mit der ermittelten
Gesamtzielerreichung für den Short Term
Incentive des dem Gewährungsjahr
vorangegangen Geschäftsjahres
multipliziert. Daraus ermittelt sich
der Auszahlungsbetrag für das jeweilige
Geschäftsjahr. Dieser muss nach Abzug
anfallender Steuern und Abgaben
vollständig in Aktien der Gesellschaft
investiert werden. Diese Aktien müssen
über eine Halteperiode von mindestens
vier Jahren gehalten werden. Der Erwerb
der Aktien erfolgt durch einen durch
die Gesellschaft bestimmten
Finanzdienstleister im Namen und auf
Rechnung des Vorstandsmitglieds. Nach
Ende der vierjährigen Halteperiode kann
das Vorstandsmitglied frei über die im
Rahmen der jeweiligen Tranche des Long
Term Incentives erworbenen Aktien
verfügen. Bei Veräußerung der Aktien
nach Ablauf der Halteperiode sind die
gesetzlichen Vorschriften zu
Insiderpapieren, Insiderinformationen
und dem Verbot von Insidergeschäften in
ihrer jeweils gültigen Fassung zu
beachten.
Durch die Systematik des Long Term
Incentives wird die Umsetzung wichtiger
operativer Zielsetzungen zusätzlich
incentiviert, indem diese als Basis für
die Aktienzuteilung dienen. Darüber
hinaus wird der überwiegende Teil der
erfolgsabhängigen variablen
Vergütungskomponenten an die
nachhaltige und langfristige
Entwicklung des ElringKlinger-Konzerns
gekoppelt, indem in der Folge die
Entwicklung des Aktienkurses über die
vierjährige Halteperiode maßgeblich
ist. Dabei wird die Vergütung des
Vorstands unmittelbar an den Interessen
der Aktionäre ausgerichtet, indem
Anreize gesetzt werden, eine starke
Performance der ElringKlinger-Aktie am
Kapitalmarkt zu erzielen.
5.2.3. Aktienhalteverpflichtung
(Share Ownership Guideline)
Zum weiteren Angleich der Interessen
von Vorstand und Aktionären sowie zur
Stärkung der nachhaltigen und
langfristigen Entwicklung der
Gesellschaft sieht das Vergütungssystem
zusätzliche Aktienhalteverpflichtungen,
sogenannte Share Ownership Guidelines,
vor. Hiernach ist jedes
Vorstandsmitglied verpflichtet,
innerhalb von vier Jahren eine feste
Stückzahl an Aktien von ElringKlinger
entsprechend der Höhe von 100 % des
Brutto-Jahresfixgehalts zu erwerben und
bis mindestens zwei Jahre nach Ende der
Vorstandstätigkeit zu halten.
ElringKlinger-Aktien, die das
Vorstandsmitglied bereits hält oder im
Rahmen der Aktienkaufverpflichtung aus
dem Long Term Incentive erwirbt, werden
zur Erfüllung der
Aktienhalteverpflichtung angerechnet.
5.2.4. Malus und Clawback
In den Anstellungsverträgen der
Vorstandsmitglieder sind Malus- und
Clawback-Regelungen implementiert, die
auf die gesamte variable Vergütung,
also den Short Term Incentive und den
Long Term Incentive, Anwendung finden.
Sofern das Vorstandsmitglied
vorsätzlich gegen eine wesentliche
Sorgfaltspflicht nach § 93 AktG, eine
wesentliche dienstvertragliche Pflicht
oder sonstige wesentliche
Handlungsgrundsätze der Gesellschaft,
zum Beispiel aus dem Verhaltenskodex
oder den Compliance-Richtlinien
verstößt, kann der Aufsichtsrat die
noch nicht ausbezahlten variablen
Vergütungskomponenten, welche für das
Geschäftsjahr, in dem der Verstoß
stattgefunden hat, gewährt worden sind,
teilweise oder vollständig auf null
reduzieren ('Compliance Malus').
Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat
unter den genannten Voraussetzungen
auch den Bruttobetrag der variablen
Vergütungskomponenten, welcher für das
Geschäftsjahr, in dem der Verstoß
stattgefunden hat, bereits ausbezahlt
worden ist, nach seinem billigen
Ermessen teilweise oder vollständig
zurückfordern ('Compliance Clawback').
Daneben hat ein Vorstandsmitglied eine
bereits ausbezahlte variable
Vergütungskomponente zurückzuzahlen,
falls und soweit sich nach der
Auszahlung herausstellt, dass der der
Berechnung des Auszahlungsbetrags
zugrunde liegende testierte und
festgestellte Konzernabschluss
fehlerhaft war und unter Zugrundelegung
des korrigierten testierten
Konzernabschlusses ein geringerer oder
kein Auszahlungsbetrag aus der
variablen Vergütung geschuldet worden
wäre ('Performance Clawback').
6.
|
Vergütungsbezogene
Rechtsgeschäfte
|
6.1.
|
Bestellung und Abberufung
|
Die Bestellung und die Abberufung von
Vorstandsmitgliedern richten sich nach
§§ 84, 85 AktG. Die Satzung enthält
keine von den gesetzlichen Regelungen
abweichenden Bestimmungen zur
Bestellung und Abberufung von
Vorstandsmitgliedern. Die
Vorstandsdienstverträge werden für die
Dauer der Bestellung abgeschlossen.
Diese beträgt im Falle der
Erstbestellung i.d.R. drei und im Falle
der Wiederbestellung i.d.R. fünf Jahre.
6.2.
|
Unterjähriger Ein- oder
Austritt
|
Im Falle eines Ein- oder Austritts
während eines laufenden Geschäftsjahres
wird die Gesamtvergütung einschließlich
des Zielbetrags des Short Term
Incentives und des Zuteilungswerts des
Long Term Incentives pro rata temporis
entsprechend der Dauer des
Dienstverhältnisses im relevanten
Geschäftsjahr reduziert. Für den Fall,
dass das Dienstverhältnis innerhalb
eines laufenden Geschäftsjahres
beginnt, wird darüber hinaus der zur
Ermittlung des
Brutto-Auszahlungsbetrags des Long Term
Incentives herangezogene
Gesamtzielerreichungsgrad des Short
Term Incentives des dem Gewährungsjahr
vorangegangen Geschäftsjahres für die
erste Tranche nach Antritt des
Dienstverhältnisses auf 100 %
festgelegt.
In bestimmten, im Folgenden
beschriebenen Fällen einer Beendigung
des Anstellungsverhältnisses verfallen
Ansprüche aus laufenden Tranchen des
Short Term Incentives und des Long Term
Incentives ersatz- und
entschädigungslos:
a. Short Term Incentive
Endet der Dienstvertrag durch
außerordentliche Kündigung durch die
Gesellschaft aus wichtigem Grund gem. §
626 Abs. (1) BGB oder durch die
Niederlegung des Mandats durch das
Vorstandsmitglied ohne wichtigen Grund
und ohne einvernehmliche Regelung im
Laufe des Geschäftsjahres oder wird die
Bestellung durch den Aufsichtsrat aus
wichtigem Grund gemäß § 84 Abs. (3)
AktG im Laufe des Geschäftsjahres
widerrufen (ausgenommen wegen
Vertrauensentzugs durch die
Hauptversammlung), so entfällt der
Anspruch auf den Short Term Incentive
ersatz- und entschädigungslos.
Endet der Dienstvertrag des
Berechtigten aus anderen als den
vorstehend aufgeführten Gründen im
Laufe eines Geschäftsjahres, so hat das
Vorstandsmitglied für dieses
Geschäftsjahr Anspruch auf einen bis
zum Ende des Dienstverhältnisses
ermittelten zeitanteiligen Short Term
Incentive.
b. Long Term Incentive
Endet der Dienstvertrag durch
außerordentliche Kündigung aus
wichtigem Grund gem. § 626 Abs. (1) BGB
durch die Gesellschaft oder durch die
Niederlegung des Mandats durch das
Vorstandsmitglied ohne wichtigen Grund
und ohne einvernehmliche Regelung vor
dem Ende des Gewährungsjahres der
jeweiligen Tranche des Long Term
Incentives oder wird die Bestellung
durch den Aufsichtsrat aus wichtigem
Grund gemäß § 84 Abs. (3) AktG vor dem
Ende der Gewährungsjahres der
jeweiligen Tranche des Long Term
Incentives widerrufen (ausgenommen
wegen Vertrauensentzug durch die
Hauptversammlung), so ist das
Vorstandsmitglied zur Erstattung des
Brutto-Auszahlungsbetrags der Tranche
des Long Term Incentives für das
Gewährungsjahr, in dem der
Dienstvertrag endet, verpflichtet.
Endet der Dienstvertrag des
Berechtigten aus anderen als den
vorstehend aufgeführten Gründen im
Laufe eines Geschäftsjahres, so hat das
Vorstandsmitglied die im Rahmen des
Long Term Incentives zugeteilten Aktien
regulär bis zum Ende der vierjährigen
Halteperiode zu halten. Bei der
Veräußerung der Aktien nach Ablauf der
Halteperiode sind die gesetzlichen
Vorschriften zu Insiderpapieren,
Insiderinformationen und dem Verbot von
Insidergeschäften in ihrer jeweils
gültigen Fassung zu beachten.
6.3.
|
Abfindung und
Abfindungs-Cap
|
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung
des Dienstvertrags ohne wichtigen Grund
sind gegebenenfalls zu vereinbarende
Zahlungen an das Vorstandsmitglied
einschließlich Nebenleistungen auf den
Wert von zwei Jahresvergütungen
('Abfindungs-Cap"), höchstens jedoch
auf den Wert der Vergütung für die
Restlaufzeit dieses Dienstvertrags
begrenzt. Für die Berechnung des
Abfindungs-Caps soll auf die
Gesamtvergütung des abgelaufenen
Geschäftsjahres und gegebenenfalls auch
auf die voraussichtliche
Gesamtvergütung für das laufende
Geschäftsjahr abgestellt werden.
6.4.
|
Fortzahlung der Bezüge bei
Krankheit und Tod
|
Im Krankheitsfall haben die
Vorstandsmitglieder Anspruch auf
Fortzahlung ihres monatlichen
Jahresfixgehalts für einen Zeitraum von
bis zu neun Monaten. Verstirbt das
Vorstandsmitglied, erhalten seine
Hinterbliebenen die vollen Bezüge
inklusive Ansprüche aus Short Term
Incentive und Long Term Incentive
zeitanteilig für sechs Monate.
Die Vorstandsmitglieder sind
verpflichtet, ihre volle Arbeitskraft
ausschließlich der Gesellschaft zu
widmen. Sie dürfen ohne vorherige
schriftliche Einwilligung des
Personalausschusses des Aufsichtsrats
der Gesellschaft weder eine
entgeltliche noch eine unentgeltliche
Nebentätigkeit ausüben. Hierzu zählt
auch die Übernahme von
Aufsichtsratsmandanten. Dasselbe gilt
im Rahmen des gesetzlich Zulässigen
auch für die Übernahme von Ehrenämtern.
Die Vorstandsmitglieder übernehmen auf
Wunsch der Gesellschaft auch Aufgaben
in verbundenen Unternehmen. Dafür
erhalten die Vorstände keine weitere
Vergütung.
7.
|
Vorübergehende Abweichungen
vom Vergütungssystem
|
Unter besonderen und außergewöhnlichen
Umständen kann der Aufsichtsrat gemäß §
87a Abs. 2 Satz 2 AktG vorübergehend
von dem Vergütungssystem abweichen,
wenn dies im Interesse des
langfristigen Wohlergehens der
Gesellschaft notwendig ist. Solche
Abweichungen können beispielsweise zur
Sicherstellung einer adäquaten
Anreizsetzung im Fall einer schweren
Unternehmenskrise oder einer schweren
Wirtschaftskrise erforderlich sein.
Ungünstige Marktentwicklungen gelten
hingegen nicht als besondere und
außergewöhnliche Umstände, die eine
Abweichung vom Vergütungssystem
rechtfertigen. Die außergewöhnlichen,
einer Abweichung zugrunde liegenden und
diese erfordernden Umstände sind durch
einen Aufsichtsratsbeschluss
festzustellen. Die Bestandteile des
Vergütungssystems, von denen abgewichen
werden kann, sind das Verfahren, die
Regelungen zur Vergütungsstruktur und
-höhe, die Regelungen zu den
finanziellen und nicht-finanziellen
Leistungskriterien, insbesondere
hinsichtlich der Ausgestaltung der
Zielerreichungskurven unter
Gewährleistung einer weiterhin
angemessenen ambitionierten
Zielsetzung, sowie die Regelungen zu
den einzelnen Vergütungsbestandteilen.
Auch im Fall einer Abweichung vom
Vergütungssystem wird gewährleistet,
dass die Vergütung und ihre Struktur
weiterhin auf eine langfristige und
nachhaltige Entwicklung der
Gesellschaft ausgerichtet sind und in
einem angemessenen Verhältnis zum
Erfolg des Unternehmens und der
Leistung des Vorstands stehen. Darüber
hinaus hat der Aufsichtsrat das Recht,
neu eintretenden Mitgliedern des
Vorstands Sonderzahlungen zum Ausgleich
von Gehaltsverlusten aus einem
vorangehenden Dienstverhältnis oder zur
Deckung der durch einen Standortwechsel
entstehenden Kosten zu gewähren.
Anhang zu Tagesordnungspunkt
6
Vergütungssystem für die
Aufsichtsratsmitglieder
1.
|
Grundsätze des
Vergütungssystems und Verfahren
zur Festlegung, Überprüfung und
Umsetzung des
Vergütungssystems
|
Zu den wichtigsten Aufgaben des
Aufsichtsrats gehören die Bestellung
bzw. Abberufung von
Vorstandsmitgliedern, die Kontrolle und
Beratung des Vorstands, die
Feststellung des Jahresabschlusses
sowie die Zustimmung zu wichtigen
unternehmerischen Planungen und
Entscheidungen. Die Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder von
ElringKlinger soll in einem
angemessenen Verhältnis zu deren
Aufgaben sowie der Lage der
Gesellschaft stehen. Gleichzeitig liegt
es im Interesse der Gesellschaft,
attraktiv für geeignete Kandidaten für
den Aufsichtsrat von ElringKlinger zu
sein. Deshalb muss auch die Vergütung
der Aufsichtsratsmitglieder im
Vergleich mit anderen Unternehmen
marktgerecht sein. Im Ergebnis
unterstützt eine angemessene und
marktgerechte Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder eine positive
langfristige Entwicklung der
Gesellschaft.
Über die Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder wird gemäß §
113 Abs. 3 AktG mindestens alle vier
Jahre durch die Hauptversammlung ein
Beschluss gefasst. Dabei kann die
Hauptversammlung das Vergütungssystem
bestätigen oder Änderungen beschließen.
Änderungen erfolgen dabei in der Regel
aufgrund eines Vorschlags von
Aufsichtsrat und Vorstand.
Entsprechend der Anregung G. 18 des
DCGK hat die Hauptversammlung bereits
im Geschäftsjahr 2020 beschlossen, auf
einen variablen Vergütungsbestandteil
für die Aufsichtsratsmitglieder zu
verzichten. Die Intention dahinter ist,
die Unabhängigkeit des
Aufsichtsratsgremiums im Hinblick auf
dessen Kontroll- und Beratungsfunktion
auch im Rahmen der Ausgestaltung des
Vergütungssystems abzubilden. Das
angepasste Vergütungssystem des
Aufsichtsrats ist mit Wirkung zum
Geschäftsjahr 2020 in Kraft getreten.
Neben den im vergangenen Jahr
vorgenommenen Anpassungen am
Vergütungssystem des Aufsichtsrats sind
erneute Anpassungen nach Überzeugung
des Aufsichtsrats und Vorstands nicht
notwendig. Daher wird der
Hauptversammlung das auf der
Hauptversammlung 2020 beschlossene
System zur Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder unverändert zur
Beschlussfassung vorgelegt.
2.
|
Überblick über das
Vergütungssystem der
Aufsichtsratsmitglieder
|
Die Vergütungsbestandteile setzen sich
zusammen aus einer Grundvergütung und
entsprechend der Empfehlung G.17 des
DCGK aus Funktionszuschlägen für den
Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz
im Aufsichtsrat sowie die
Mitgliedschaft bzw. den Vorsitz in
einzelnen Ausschüssen des
Aufsichtsrats. Hierdurch wird dem mit
der jeweiligen Funktion verbundenen
Mehraufwand und dem zusätzlichen
Verantwortungsumfang Rechnung getragen.
Die Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder ist in § 13 der
Satzung festgehalten und stellt sich
wie folgt dar:
Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält eine
fixe Vergütung von 50.000 EUR pro Jahr.
a. Aufsichtsratsvorsitzender und
stellvertretender
Aufsichtsratsvorsitzender
Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält auf
die Grundvergütung einen jährlichen
Zuschlag in Höhe der zweifachen
Grundvergütung und der stellvertretende
Aufsichtsratsvorsitzende einen Zuschlag
in Höhe der einfachen Grundvergütung.
Die Zuschläge sind darin begründet,
dass der Aufsichtsratsvorsitzende eine
besondere Stellung innerhalb des
Aufsichtsrats einnimmt. Er koordiniert
und organisiert die
Aufsichtsratstätigkeit und ist der
erste Ansprechpartner für den Vorstand.
Der stellvertretende
Aufsichtsratsvorsitzende unterstützt
den Vorsitzenden bei diesen Aufgaben.
b. Ausschussmitglieder
Die Mitgliedschaft in einem Ausschuss
des Aufsichtsrats wird mit einem
jährlichen Zuschlag in Höhe von 6.000
EUR vergütet. Bei der Mitgliedschaft im
Prüfungsausschuss beträgt der Zuschlag
10.000 EUR. Die Mitgliedschaft im
Vermittlungsausschuss wird nur dann mit
dem jährlichen Zuschlag vergütet, wenn
dieser Ausschuss im Kalenderjahr tätig
werden muss. Für die Mitgliedschaft im
Nominierungsausschuss wird kein
Zuschlag gewährt.
Die Tätigkeit in einem Ausschuss ist
für die Ausschussmitglieder mit
zusätzlichem zeitlichem Aufwand
verbunden. Die Ausschüsse tagen bis auf
den Vermittlungs- und
Nominierungsausschuss mehrmals im
Kalenderjahr. Für die Tätigkeit als
Mitglied des Prüfungsausschusses gilt
dies im besonderen Maße.
c. Ausschussvorsitzende
Ausschussvorsitzende erhalten den
doppelten Zuschlag für die
Mitgliedschaft in einem Ausschuss. Dies
gilt nicht für den Vorsitz im
Vermittlungs- und
Nominierungsausschuss, den der
Vorsitzende des Aufsichtsrats kraft
Amtes innehat. Der Mehraufwand ist mit
dem Zuschlag für den Vorsitz im
Aufsichtsrat abgegolten. Bei den
Vorsitzenden der übrigen Ausschüsse
trifft dies nicht zu. Deshalb wird der
Mehraufwand entsprechend vergütet.
Aufsichtsratsmitglieder erhalten für
jede Teilnahme an einer ordentlichen
Sitzung des Aufsichtsrats ein
Sitzungsgeld in Höhe von 1.000 EUR.
2.4
|
Fälligkeit, anteilige
Zahlung
|
Die Vergütung für jedes
Aufsichtsratsmitglied wird zum Ende
eines jeden Jahres ausgezahlt. Das
Sitzungsgeld wird nach jeder Sitzung
fällig. Scheiden
Aufsichtsratsmitglieder unterjährig aus
dem Aufsichtsrat oder einer bestimmten
Funktion oder einer Mitgliedschaft in
einem Ausschuss aus, wird die Vergütung
nur anteilig gewährt. Entsprechendes
gilt im Falle eines unterjährigen
Eintritts in den Aufsichtsrat, die
Mitgliedschaft in einem Ausschuss oder
für eine Funktionsübernahme.
Auslagen, insbesondere Reisekosten, im
Zusammenhang mit der
Aufsichtsratstätigkeit werden im
angemessenen Umfang auf Nachweis von
der Gesellschaft erstattet.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind
als versicherte Organmitglieder in eine
von der Gesellschaft nach deren
Ermessen abgeschlossene
Vermögenshaftpflichtversicherung für
Organe und bestimmte Führungskräfte
(D&O-Versicherung) einbezogen.
3.
|
Vergütungsbezogene
Rechtsgeschäfte
|
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte im
Sinne von § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8
AktG werden mit
Aufsichtsratsmitgliedern nicht
abgeschlossen.
Weitere Informationen und
Teilnahmebedingungen
Auf Grundlage von § 1 des Gesetzes über
Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-
und Wohnungseigentumsrecht zur
Bekämpfung der Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 in
der Fassung des Gesetzes zur weiteren
Verkürzung des
Restschuldbefreiungsverfahrens und zur
Anpassung pandemiebedingter
Vorschriften im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins- und
Stiftungsrecht sowie im Miet- und
Pachtrecht vom 22. Dezember 2020
(nachfolgend COVID-19-Gesetz) hat der
Vorstand der ElringKlinger AG mit
Zustimmung des Aufsichtsrats
entschieden, die Hauptversammlung ohne
physische Präsenz der Aktionäre oder
ihrer Bevollmächtigten als virtuelle
Hauptversammlung abzuhalten. Eine
physische Teilnahme der Aktionäre oder
ihrer Bevollmächtigten ist daher
ausgeschlossen. Dies führt zu
Änderungen in den Abläufen der
Hauptversammlung und bei den Rechten
der Aktionäre.
Die gesamte Hauptversammlung wird am
18. Mai 2021 ab 10.00 Uhr live im
Internet über den Online-Service
übertragen. Beachten Sie dazu bitte im
Einzelnen nachfolgend die weiteren
Hinweise. Aktionäre oder ihre
Bevollmächtigten haben die Möglichkeit,
ihr Stimmrecht durch Briefwahl oder
durch Bevollmächtigung der von der
Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter, wie nachstehend
näher bestimmt, auszuüben.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts sind
gemäß § 17 der Satzung der
ElringKlinger AG diejenigen Aktionäre
berechtigt, die am Tag der
Hauptversammlung, damit am 18. Mai
2021, im Aktienregister eingetragen
sind und sich so angemeldet haben, dass
ihre Anmeldung spätestens bis zum
Ablauf des 11. Mai 2021, 24:00
Uhr, an folgende Adresse zugegangen
ist:
Hauptversammlung ElringKlinger AG
c/o Computershare Operations
Center
80249 München
Fax: +49 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
oder innerhalb der vorstehenden
Anmeldefrist elektronisch unter Nutzung
des zugangsgeschützten Online-Services
für Aktionäre unter der Internetadresse
www.elringklinger.de/hauptversammlung
Die Anmeldung hat in Textform zu
erfolgen.
Details zum Online-Service für
Aktionäre
Sollten Aktionäre die
Einladungsunterlagen - etwa, weil sie
an dem für den Versand maßgeblichen Tag
noch nicht im Aktienregister
eingetragen sind - nicht unaufgefordert
erhalten, werden diese den betreffenden
Aktionären auf Verlangen zugesandt. Ein
entsprechendes Verlangen ist an die
oben genannte Anmeldeanschrift zu
richten.
Mit den persönlichen Zugangsdaten
können sich die Aktionäre im
Online-Service für Aktionäre zur
Hauptversammlung anmelden, einen
Dritten bevollmächtigen, Vollmacht und
Weisung an die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft erteilen sowie
Briefwahlstimmen abgeben. Nach
fristgerechter Anmeldung zur
Hauptversammlung können über den
Online-Service für Aktionäre Vollmacht
und Weisung an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft sowie die abgegebenen
Briefwahlstimmen bis zum Beginn der
Abstimmung in der Hauptversammlung auch
geändert bzw. widerrufen werden.
Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre - persönlich oder durch
Bevollmächtigte - können ihr Stimmrecht
durch Briefwahl ausüben. In diesem Fall
ist für eine ordnungsgemäße Anmeldung
des Aktionärs rechtzeitig innerhalb der
oben genannten Frist und unter der oben
genannten Anschrift Sorge zu tragen.
Briefwahlstimmen können der
Gesellschaft entweder unter der
Anschrift
Hauptversammlung ElringKlinger AG
c/o Computershare Operations
Center
80249 München
Fax +49 89 30903-74675
E-Mail
anmeldestelle@computershare.de
übermittelt oder über den
Online-Service unter
www.elringklinger.de/hauptversammlung
abgegeben werden.
Auch bevollmächtigte Intermediäre,
insbesondere Kreditinstitute,
Aktionärsvereinigungen,
Stimmrechtsberater oder sonstige in §
135 Abs. 8 Aktiengesetz genannte
Personen können sich der Briefwahl
bedienen.
Briefwahlstimmen, die per Post, Fax
oder E-Mail übermittelt werden, werden
berücksichtigt, soweit sie der
Gesellschaft bis zum 17. Mai 2021,
24:00 Uhr, unter der vorgenannten
Adresse zugehen. Über den
Online-Service können Briefwahlstimmen,
deren Änderung bzw. Widerruf auch noch
bis zum Beginn der Abstimmung in der
Hauptversammlung erfolgen.
Sofern von Aktionären oder ihren
Bevollmächtigten sowohl
Briefwahlstimmen als auch
Vollmacht/Weisungen an die von der
Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter eingehen, wird
stets die zuletzt abgegebene Erklärung
vorrangig betrachtet. Gehen auf
unterschiedlichen Vermittlungswegen
voneinander abweichende Erklärungen ein
und ist es nicht erkennbar, welche
zuletzt abgegeben wurde, werden die
über den Online-Service abgegebenen
Erklärungen als maßgeblich betrachtet.
Stimmabgabe durch
Bevollmächtigte
Aktionäre, die im Aktienregister
eingetragen sind, können ihr Stimmrecht
auch durch einen Bevollmächtigten,
Intermediäre, Aktionärsvereinigungen,
Stimmrechtsberater oder andere in § 135
Abs. 8 AktG genannte Personen ausüben
lassen. Auch in diesem Fall sind die
Bevollmächtigten durch den Aktionär
oder durch die Bevollmächtigten selbst
rechtzeitig innerhalb der oben
genannten Frist und unter der oben
genannten Anschrift anzumelden. Wir
bitten unsere Aktionäre in diesem Fall,
die übersandten Anmeldeformulare an
einen Bevollmächtigten ihres Vertrauens
zusammen mit ihren jeweiligen Weisungen
zu senden, damit sich der
Bevollmächtigte rechtzeitig bis zum
11. Mai 2021 bei
Hauptversammlung ElringKlinger AG
c/o Computershare Operations
Center
80249 München
Fax +49 89 30903-74675
E-Mail anmeldestelle@computershare.de
anmelden kann.
Briefwahlstimmen, die per Post, Fax
oder E-Mail übermittelt werden, werden
berücksichtigt, soweit sie der
Gesellschaft bis zum 17. Mai 2021,
24:00 Uhr, unter der vorgenannten
Adresse zugehen. Über den
Online-Service können Briefwahlstimmen,
deren Änderung bzw. Widerruf auch noch
bis zum Beginn der Abstimmung in der
Hauptversammlung erfolgen.
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen
oder sonstige von § 135 Aktiengesetz
erfasste Intermediäre bzw. nach § 135
Aktiengesetz Gleichgestellte dürfen das
Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht
gehören, als deren Inhaber sie aber im
Aktienregister eingetragen sind, nur
aufgrund einer Ermächtigung ausüben.
Auch diese Bevollmächtigten können das
Stimmrecht in der Hauptversammlung nur
durch Briefwahl oder durch
Bevollmächtigung der von der
Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter ausüben.
Stimmabgabe über von der
Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter
Wir bieten unseren Aktionären an, sich
durch einen Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft in der Hauptversammlung
vertreten zu lassen. Auch in diesem
Fall ist für eine ordnungsgemäße
Anmeldung des Aktionärs Sorge zu
tragen.
Die Erteilung der Vollmacht und von
Weisungen kann in Textform an die
vorstehend unter der Überschrift
Stimmabgabe durch Briefwahl genannte
Anschrift, per Fax an +49 89
30903-74675 oder per E-Mail an
anmeldestelle@computershare.de
übermittelt werden und muss der
Gesellschaft bis 17. Mai 2021, 24:00
Uhr, zugehen. Die
Stimmrechtsvertreter können auch im
Online-Service unter
www.elringklinger.de/hauptversammlung
bevollmächtigt und angewiesen werden.
Die Stimmrechtsvertreter üben das
Stimmrecht ausschließlich auf der
Grundlage der vom Aktionär erteilten
Weisungen aus. Die Erteilung einer
Vollmacht mit Weisungen an die von der
Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter, deren Änderung
sowie der Widerruf über den
Online-Service können auch noch bis zum
Beginn der Abstimmung in der
Hauptversammlung erfolgen. Bitte
beachten Sie, dass die
Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zur
Einlegung von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum
Stellen von Fragen oder von Anträgen
entgegennehmen. Gehen auf
unterschiedlichen Übermittlungswegen
voneinander abweichende Erklärungen ein
und ist nicht erkennbar, welche zuletzt
abgegeben wurde, werden zunächst die
über den Online-Service abgegebenen
Erklärungen, danach die per E-Mail
abgegebenen Erklärungen, dann die per
Fax abgegebenen Erklärungen und zuletzt
Erklärungen in Papierform
berücksichtigt.
Umschreibungsstopp
Die Aktien werden durch die Anmeldung
zur Hauptversammlung nicht gesperrt
oder blockiert. Aktionäre können über
ihre Aktien daher auch nach erfolgter
Anmeldung weiterhin frei verfügen. Für
das Teilnahme- und Stimmrecht ist der
am Tag der Hauptversammlung im
Aktienregister eingetragene
Aktienbestand maßgebend. Dieser wird
dem Bestand zum Anmeldeschluss am
11. Mai 2021, 24:00 Uhr,
entsprechen, da aus arbeitstechnischen
Gründen mit Wirkung vom Ablauf des
Anmeldeschlusses bis zum Ende des Tages
der Hauptversammlung keine
Umschreibungen im Aktienregister
vorgenommen werden
(Umschreibungsstopp). Technisch
maßgeblicher Bestandsstichtag
(sogenannter Technical Record Date) ist
daher der Ablauf des 11. Mai 2021.
Erwerber von Aktien der Gesellschaft,
die noch nicht im Aktienregister
eingetragen sind, werden daher gebeten,
Umschreibungsanträge so zeitnah wie
möglich zu stellen.
Gesamtzahl der Aktien und
Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung beläuft sich das
Grundkapital der Gesellschaft auf
63.359.990 EUR. Von den insgesamt
ausgegebenen 63.359.990 Stückaktien
sind im Zeitpunkt der Einberufung
dieser Hauptversammlung alle teilnahme-
und stimmberechtigt.
Rechte der Aktionäre gemäß §§ 122
Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1
Aktiengesetz in Verbindung mit dem
COVID-19-Gesetz.
-
|
Ergänzung der Tagesordnung
gemäß § 122 Abs. 2
Aktiengesetz
Ergänzungen zur Tagesordnung
können von Aktionären, deren
Anteile zusammen den zwanzigsten
Teil des Grundkapitals oder den
anteiligen Betrag von 500.000 EUR
erreichen, verlangt werden. Das
Verlangen muss schriftlich
erfolgen und mindestens 30 Tage
vor der Hauptversammlung, also am
17. April 2021, 24:00 Uhr,
bei der Gesellschaft eingehen.
Jedem Verlangen muss eine
Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen.
|
-
|
Wahlvorschläge zur Wahl des
Abschlussprüfers und/oder des
Mitglieds des Aufsichtsrats gemäß
§ 127 Aktiengesetz und
Gegenanträge gemäß § 126 Abs. 1
Aktiengesetz
Aktionäre der Gesellschaft können
zur Wahl des Abschlussprüfers
und/oder des Mitglieds des
Aufsichtsrats Wahlvorschläge und
Gegenanträge zu bestimmten
Beschlussvorschlägen der
Tagesordnung übersenden.
Gegenanträge müssen mit einer
Begründung versehen sein. Die
Wahlvorschläge und/oder
Gegenanträge müssen mindestens 14
Tage vor der Hauptversammlung,
also am 3. Mai 2021, 24:00
Uhr, bei der Gesellschaft
eingehen, damit diese von der
Gesellschaft zugänglich gemacht
werden können.
Ein nach den §§ 126, 127
Aktiengesetz zugänglich zu
machender Gegenantrag oder
Wahlvorschlag gilt als in der
virtuellen Hauptversammlung
gestellt, wenn der
antragstellende oder den
Wahlvorschlag unterbreitende
Aktionär ordnungsgemäß zur
Hauptversammlung angemeldet ist.
Das Recht des
Versammlungsleiters, zuerst über
die Vorschläge der Verwaltung
abstimmen zu lassen, bleibt
unberührt.
|
Die Ergänzungsverlangen sollen der
Gesellschaft, Anträge und
Wahlvorschläge können der Gesellschaft
ausschließlich unter folgender
Anschrift zugeleitet werden:
ElringKlinger AG, Hauptversammlung,
Max-Eyth-Straße 2, 72581
Dettingen/Erms, Fax +49 7123
724-858548, E-Mail
hauptversammlung@elringklinger.com.
Solche Anträge werden bei Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen
entsprechend den gesetzlichen Vorgaben
veröffentlicht und sind auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
Investor Relations bzw.
Hauptversammlung abrufbar. Eventuelle
Stellungnahmen der Verwaltung werden
ebenfalls unter der genannten
Internetadresse veröffentlicht.
-
|
Fragerechte gemäß § 131 Abs. 1
Aktiengesetz, § 1 Abs. 2
COVID-19-Gesetz
Auf Grundlage von § 1 Abs. 2 Satz
1 Nr. 3 COVID-19-Gesetz ist den
Aktionären ein Fragerecht im Wege
der elektronischen Kommunikation
einzuräumen.
Mit Zustimmung des Aufsichtsrats
hat der Vorstand entschieden,
dass Fragen von zur
Hauptversammlung angemeldeten
Aktionären oder deren
Bevollmächtigten über den
Online-Service unter
www.elringklinger.de/hauptversammlung
|
an den Vorstand gerichtet werden
können.
Fragen haben sich dabei auf
Angelegenheiten der Gesellschaft,
die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu verbundenen
Unternehmen sowie die Lage des
Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen zu beziehen, soweit
die Auskunft zur sachgemäßen
Beurteilung eines Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist.
Fragen müssen der Gesellschaft
bis spätestens 16. Mai 2021,
24:00 Uhr, über den
Online-Service zugehen. Nach
diesem Zeitpunkt können keinen
Fragen mehr gestellt werden. Aus
technischen Gründen kann der
Umfang der einzelnen Frage unter
Umständen auf eine bestimmte
Zeichenzahl beschränkt sein. Die
Anzahl der möglichen Fragen wird
dadurch jedoch nicht beschränkt.
Der Vorstand entscheidet nach
pflichtgemäßem, freiem Ermessen,
wie er die Fragen beantwortet.
Fragen in Fremdsprachen werden
nicht berücksichtigt.
|
-
|
Möglichkeit zum Widerspruch
gegen Beschlüsse der virtuellen
Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 2
Nr. 4 COVID-19 Gesetz:
Aktionäre, die ihr Stimmrecht
durch Briefwahl bzw. durch
Bevollmächtigung der von der
Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter ausgeübt
haben, können über den
Online-Service unter
www.elringklinger.de/hauptversammlung
|
gegen Beschlüsse der
Hauptversammlung Widerspruch
erklären. Die Erklärung ist über
den Online-Service von Beginn der
Hauptversammlung an bis zu deren
Ende möglich.
|
Informationen auf der Internetseite
der Gesellschaft
Der vollständige Wortlaut der
Tagesordnung mit den Vorschlägen des
Vorstands und des Aufsichtsrats für die
Beschlussfassung, den Berichten des
Vorstands sowie den vorgenannten
Teilnahmebedingungen und einer Adresse
für Anfragen und Anträge von Aktionären
ist zusätzlich auf der Internetseite
der Gesellschaft unter Investor
Relations bzw. Hauptversammlung
zusammen mit weiteren Informationen zur
Hauptversammlung abrufbar.
Die Einzelheiten zur Anmeldung ergeben
sich aus den Unterlagen, die den
Aktionären zusammen mit der Einladung
übersandt werden.
Die Tagesordnung zur Hauptversammlung
sowie die Unterlagen zur Anmeldung,
Stimmabgabe durch Briefwahl bzw.
Vollmachtserteilung wird die
Gesellschaft an die im Aktienregister
eingetragenen Aktionäre übersenden.
Der Geschäftsbericht für das
Geschäftsjahr 2020 kann auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
Investor Relations bzw.
Hauptversammlung abgerufen werden.
Übertragung im Internet
Für Aktionäre der ElringKlinger AG wird
die gesamte Hauptversammlung am 18. Mai
2021 ab 10.00 Uhr live im Internet
übertragen. Den Online-Zugang erhalten
Aktionäre durch Eingabe der
Aktionärsnummer und des zugehörigen
Zugangspassworts. Die Rede des
Vorstandsvorsitzenden kann auch von
sonstigen Interessenten live im
Internet unter
www.elringklinger.de/hauptversammlung
verfolgt werden und stehen dort nach
der Hauptversammlung als Aufzeichnung
zur Verfügung. Die Möglichkeit, dass
Aktionäre gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2
Aktiengesetz an der Hauptversammlung
auch ohne Anwesenheit am Ort der
Hauptversammlung und ohne einen
Bevollmächtigten teilnehmen und
sämtliche oder einzelne ihrer Rechte
ganz oder teilweise im Wege
elektronischer Kommunikation ausüben,
besteht nicht, sondern nur im Rahmen
der durch das COVID-19-Gesetz
geschaffenen und in dieser Einladung
ausgeführten Möglichkeiten. Die
Liveübertragung ermöglicht insbesondere
keine Teilnahme an der Hauptversammlung
im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2
Aktiengesetz.
Veröffentlichung im
Bundesanzeiger
Die Hauptversammlung am 18. Mai 2021
ist durch Veröffentlichung der
vorstehenden Tagesordnung im
Bundesanzeiger einberufen worden.
Dettingen/Erms, im März 2021
ElringKlinger AG
Der Vorstand
Hinweise zum Datenschutz
Ihre personenbezogenen Daten werden
für die im Aktiengesetz
vorgeschriebene Führung des
Aktienregisters, zur Kommunikation
mit Ihnen als Aktionär sowie zur
Durchführung unserer
Hauptversammlungen verarbeitet.
Darüber hinaus werden Ihre Daten für
damit in Zusammenhang stehende Zwecke
und zur Erfüllung weiterer
gesetzlicher Pflichten (zum Beispiel
Nachweis- oder
Aufbewahrungspflichten) verwendet.
Nähere Informationen zum Datenschutz
sind unter
www.elringklinger.de/hauptversammlung
abrufbar. Die ElringKlinger AG sendet
Ihnen diese Informationen auf
Anforderung auch in gedruckter Form
zu.
|