LS telcom Aktiengesellschaft
Lichtenau
Wertpapier-Kennnummer 575 440 (ISIN: DE0005754402)
EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
(VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG)
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 16. März 2023 um 10:00 Uhr (Mitteleuropäische Zeit - MEZ) stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die Hauptversammlung gemäß § 118a AktG (Aktiengesetz)
in Verbindung mit § 26n Abs. 1 EGAktG (Einführungsgesetz zum Aktiengesetz) ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können an der virtuellen
Hauptversammlung am 16. März 2023 ab 10:00 Uhr (MEZ) im Internet unter
www.LStelcom.com/hv2023
durch elektronische Zuschaltung teilnehmen und ihre Rechte mittels elektronischer Kommunikation über das HV-Online-Portal
ausüben, das auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.LStelcom.com/hv2023
zur Verfügung steht. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten erfolgt dabei ausschließlich über Briefwahl
im Wege elektronischer Kommunikation oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die Räumlichkeiten der LS telcom AG, Im Gewerbegebiet 31-33, 77839
Lichtenau. Bitte beachten Sie, dass Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft)
nicht physisch vor Ort an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen können. Aktionären, die sich gleichwohl dort einfinden,
kann kein Zutritt gewährt werden.
I. TAGESORDNUNG
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzern-Abschlusses zum 30.09.2022, des zusammengefassten
Lage- und Konzern-Lageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2021/2022 und des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB für das am 30.09.2022 abgelaufene Geschäftsjahr
Auf der Internetseite der Gesellschaft
unter den Menüpunkten „Die LS telcom AG“ – „Investor Relations“ – „Hauptversammlung“ sind ab der Einberufung dieser Hauptversammlung
der festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte Konzern-Abschluss (jeweils zum 30.09.2022), der zusammengefasste Lage-
und Konzern-Lagebericht sowie der Bericht des Aufsichtsrats (jeweils für das Geschäftsjahr 2021/2022) und ferner der Ergebnisverwendungsvorschlag
des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021/2022 veröffentlicht und auch während der laufenden Hauptversammlung abrufbar.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den vom Vorstand aufgestellten Konzernabschluss gebilligt.
Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist demzufolge zu diesem Tagesordnungspunkt
1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021/2022
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021/2022 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, über die Entlastung
eines jeden im Geschäftsjahr 2021/2022 amtierenden Mitglieds des Vorstands einzeln abstimmen zu lassen (Einzelentlastung).
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021/2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021/2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats als Versammlungsleiter beabsichtigt, über die Entlastung eines jeden Mitglieds des Aufsichtsrats
einzeln abstimmen zu lassen (Einzelentlastung).
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4. |
Wahl des Abschlussprüfers und Konzern-Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022/2023
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer
und Konzern-Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022/2023 zu wählen.
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5. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021/2022
Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) sieht vor, dass Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter
Gesellschaften gemäß § 162 AktG jährlich einen Vergütungsbericht über das vorausgegangene Geschäftsjahr erstellen und diesen
der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Beschlussfassung über dessen Billigung vorzulegen haben.
Der Vergütungsbericht wurde durch den Abschlussprüfer der LS telcom AG daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben
nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Ferner hat der Abschlussprüfer eine inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts
vorgenommen und diesen mit einem Prüfungsvermerk versehen. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021/2022 und der Vermerk
über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer ist nachstehend abgedruckt und von der Einberufung der Hauptversammlung an über
unsere Internetseite unter
zugänglich. Ferner wird der Vergütungsbericht dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2021/2022 zu billigen.
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6. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 14 der Satzung; Ermächtigung des Vorstands zur Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung
Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts-
wie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften vom 20.07.2022 (BGBl. 2022, Teil I, Seite 1166 ff.) die Möglichkeit
der Durchführung virtueller Hauptversammlungen dauerhaft im Aktiengesetz verankert. Die Satzung der Aktiengesellschaft kann
vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen, vorzusehen, dass die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung stattfindet
(§ 118a Abs. 1 Satz 1 AktG). Virtuelle Hauptversammlungen finden ohne physische Präsenz der Aktionäre bzw. ihrer Bevollmächtigten
am Ort der Hauptversammlung statt. Das Gesetz ermöglicht eine fünfjährige Maximallaufzeit einer solchen Ermächtigung des Vorstands.
Aufsichtsrat und Vorstand wollen diesen Handlungsspielraum jedoch nicht ausschöpfen und die vorgesehene Ermächtigung auf lediglich
zwei Jahre befristen. Künftig soll jeweils gesondert und unter Berücksichtigung der aktuellen Umstände entschieden werden,
ob von der Ermächtigung Gebrauch gemacht und die Hauptversammlung der Gesellschaft in virtueller Form abgehalten werden soll.
Hierbei wird der Vorstand die Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre beachten und gegeneinander abwägen, unter besonderer
Berücksichtigung der Wahrung der Aktionärsrechte, aber auch des Gesundheitsschutzes der Beteiligten, des Aufwands und der
Kosten.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 14 Abs. 7 der Satzung wird folgendermaßen neu gefasst:
„7. Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigen
am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung gilt für in einem Zeitraum von
zwei Jahren nach Eintragung dieser Satzungsbestimmung im Handelsregister stattfindende Hauptversammlungen.“
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7. |
Einfügung eines neuen § 14 Abs. 9 der Satzung
Nach § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG kann die Satzung einer Aktiengesellschaft bestimmte Fälle vorsehen, in denen eine Teilnahme
von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung im Wege von Bild- und Tonübertragung erfolgen darf. Von dieser Möglichkeit
macht die Gesellschaft Gebrauch, um möglichst allen Mitgliedern des Aufsichtsrats eine Teilnahme an der Hauptversammlung auch
dann zu ermöglichen, wenn eine physische Präsenz am Ort der Hauptversammlung nicht oder nur erschwert möglich wäre.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 14 der Satzung wird um folgenden neuen Absatz 9 ergänzt:
„9. Mitgliedern des Aufsichtsrats ist die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung in den Fällen
gestattet, in denen ihnen aufgrund rechtlicher Einschränkungen, ihres Aufenthalts in größerer Entfernung vom Ort der Hauptversammlung,
erheblichen Anreiseaufwands oder aus gesundheitlichen Gründen die physische Präsenz am Ort der Hauptversammlung nicht oder
nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre oder wenn die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird.“
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Anhang zu TOP 5
Vergütungsbericht der LS telcom AG für das Geschäftsjahr 2021/2022
Vorstand und Aufsichtsrat der LS telcom AG haben für das Geschäftsjahr 2021/2022 erstmals einen Vergütungsbericht gemäß §
162 Aktiengesetz erstellt.
Der nachfolgende Bericht beschreibt die Grundzüge des Vergütungssystems aus den für das Geschäftsjahr 2021/2022 maßgeblichen
Anstellungs-Dienstverträgen der Mitglieder des Vorstands, die ab dem 01.10.2017 Wirksamkeit entfaltet haben, und erläutert
die Höhe und Struktur der Vergütung des Vorstands sowie die satzungsgemäße Vergütung des Aufsichtsrats der LS telcom AG für
das Geschäftsjahr 2021/2022. Diese Anstellungs-Dienstverträge des Vorstands waren noch bis zum 30.09.2022, also bis zum Bilanzstichtag
des Geschäftsjahrs 2021/2022, gültig. Das von der Hauptversammlung am 10.03.2022 beschlossene neue Vergütungssystem der Vorstände
findet auf die neuen Anstellungs-Dienstverträge Anwendung, die mit Wirkung zum 01.10.2022 abgeschlossen wurden. Hierüber wird
im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022/2023 berichtet werden.
Im Rahmen dieses Berichts werden die Vergütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratsmitglieder einzeln offen
gelegt. Der Vergütungsbericht entspricht den gesetzlichen Anforderungen in § 162 AktG und den Empfehlungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex. Der Vergütungsbericht wurde durch den Abschlussprüfer geprüft und mit einem Vermerk über die Prüfung versehen.
Vergütung der Mitglieder des Vorstands
Allgemeines
Zielsetzung des Vergütungssystems für den Vorstand ist es, die Vorstandsmitglieder gemäß ihrem Tätigkeits- und Verantwortungsbereich
angemessen zu vergüten und dafür Sorge zu tragen, dass die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben, der
Verantwortung, den Haftungsrisiken und den Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft steht. Dabei
sollen Leistungsanreize zur nachhaltigen Förderung der Unternehmensziele, zur Steigerung des Shareholder Value und zur langfristigen
und nachhaltigen Ausrichtung des Unternehmenserfolgs gesetzt werden.
Die Mitglieder des Vorstands haben im zurückliegenden Geschäftsjahr 2021/2022, noch im Rahmen des alten Vergütungssystems,
eine fixe Vergütung, variable Vergütungskomponenten und Sachzuwendungen, insbesondere in Gestalt der Überlassung von Dienstwagen,
erhalten. Durch die fixen Bestandteile wurde eine Grundvergütung gewährleistet, die es den Vorstandsmitgliedern gestattet
hat, ihre Amtsführung an den wohlverstandenen Interessen des Unternehmens und den Pflichten eines ordentlichen Kaufmanns auszurichten,
ohne in Abhängigkeit von lediglich kurzfristigen Erfolgszielen zu geraten. Daneben enthielten die im Berichtsjahr noch gültigen
Anstellungs-Dienstverträge eine erfolgsabhängige variable Sondervergütung, die vom wirtschaftlichen Ergebnis des Konzerns
für das jeweilige Geschäftsjahr abhing, sowie eine rollierende Vergütungskomponente mit langfristiger Anreizwirkung.
Die Festlegung von Struktur und Höhe der Vergütung des Vorstands der LS telcom AG erfolgt durch den Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat
berät zudem über die Struktur des Vergütungssystems für den Vorstand und überprüft dieses regelmäßig.
Grundzüge des Vergütungssystems
Das im Berichtsjahr noch massgebliche Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands wies im Einzelnen eine fixe Grundvergütung
sowie eine variable Vergütung auf. Um die Wettbewerbsfähigkeit und Angemessenheit der Vorstandsvergütung sicherzustellen,
wurden deren Struktur, die einzelnen Komponenten und die Gesamtvergütung regelmäßig vom Aufsichtsrat überprüft.
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Gesamtüberblick über die Bestandteile des für das Geschäftsjahr 2021/2022 geltenden Vergütungssystems
für die Vorstandsmitglieder auf Basis der Anstellungs-Dienstverträge der Mitglieder des Vorstands. Die Vergütung des Vorstands
setzte sich im Geschäftsjahr 2021/2022 aus den folgenden Komponenten zusammen:
Detaillierte Erläuterungen zu den einzelnen Komponenten
1. |
Erfolgsunabhängige Festvergütung:
Fixe Grundvergütung sowie erfolgsunabhängige Nebenleistungen als Zusatzvergütungen (Beitrag für eine entgeltumgewandelte Kapital-Lebensversicherung
oder ein anderes Ansparinstrument in Höhe von bis zu EUR 2.250,00 p.a.); Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe der Höchstgrenze
für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung, ausbezahlt in zwölf Monatsraten.
|
2. |
Kurzfristige variable Vergütung:
Eine variable Vergütung, die sich nach einem prozentualen Anteil am bereinigten Konzern-Jahresüberschuss der Gesellschaft
richtet und der Höhe nach gedeckelt ist.
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3. |
Langfristige variable Vergütung I:
Eine der Höhe nach limitierte variable Vergütung mit langfristiger Anreizwirkung, die sich bei Gewährung virtueller Aktienoptionen
aus der Aktienkursentwicklung über einen Zeitraum von jeweils drei Jahren bis sechs Jahren für verschiedene Tranchen im Vergleich
zu einem Basispreis ermittelt und in bar ausbezahlt wird. Die Bewertung dieser aktienkursabhängigen Vergütung erfolgt auf
der Basis eines Binomialmodells.
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4. |
Langfristige variable Vergütung II:
Eine variable Vergütung mit langfristiger Anreizwirkung, die über einen rollierenden Zeitraum von drei Jahren auf der Erreichung
einer bestimmten Mindest-Konzern-Eigenkapitalrendite beruht und der Höhe nach limitiert ist.
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Weitere Regelungen der Vergütung
Nebenleistungen
1. |
Abschluss einer Gruppen-Unfallversicherung mit Begünstigung des Lebenspartners im Todes- und Invaliditätsfall;
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2. |
Abdeckung eines angemessenen D & O-Versicherungsschutzes;
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3. |
Dienstwagen mit der Möglichkeit der Privatnutzung bis zu einem Listen-Neupreis von EUR 90.000,00 brutto;
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4. |
Mobiltelefon und Ausrüstung eines adäquaten Home-Office mit Internetnutzung;
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5. |
Erstattung der Reisekosten für Dienstreisen, der Kosten für die Bewirtung von Geschäftspartnern und sonstiger betrieblich
bedingter Auslagen nach Maßgabe der steuerlichen Vorschriften und auf Beleg.
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Wesentliche Zusagen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung seiner Tätigkeit
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses aus Gründen, die das jeweilige Vorstandsmitglied nicht zu vertreten
hat, war in einem der Anstellungs-Dienstverträge ein Anspruch auf eine pauschale Abfindung in Höhe von zwei Jahresvergütungen
vorgesehen, maximal jedoch in Höhe der Vergütungsansprüche für die restliche Vertragslaufzeit. Bei Amtsniederlegung durch
das Vorstandsmitglied entfiel dieser Anspruch.
Im Geschäftsjahr 2021/2022 hat kein Vorstandsmitglied seine Tätigkeit als Vorstand vorzeitig beendet.
Leistungen in Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit im Vorstand
Im Geschäftsjahr 2021/2022 hat kein Vorstandsmitglied seine Tätigkeit als Vorstand vorzeitig beendet, so dass keine Zuwendungen
anlässlich vorzeitiger Vertragsbeendigung erfolgt sind.
Zusagen zur Altersversorgung
Pensionszusagen an die Mitglieder des Vorstands bestehen nicht.
Aktienoptionen
Reale Aktienoptionen sind an Vorstand und Aufsichtsrat nicht ausgegeben. Reale Aktienoptionsprogramme oder andere wertpapierorientierte
Anreizsysteme bestanden für das abgelaufene Geschäftsjahr nicht.
Angabe zur Claw-Back-Regelung
Es gab keine Rückforderung von variablen Vergütungsbestandteilen der Vorstände (Claw-Back-Klausel) im Geschäftsjahr 2021/2022.
Erhalt von Leistungen von Dritten im Hinblick auf die Tätigkeit als Vorstandsmitglied
Die Vorstände haben im Geschäftsjahr keine Leistungen von Dritten im Hinblick auf die Tätigkeit als Vorstandsmitglied erhalten.
Abweichungen vom Vergütungssystem
Das von der Hauptversammlung am 10.03.2022 beschlossene neue Vergütungssystem findet erst ab dem 01.10.2022 (= Beginn des
Geschäftsjahres 2022/2023) Anwendung.
Aktienbestand der Vorstandsmitglieder
Zum Bilanzstichtag am 30. September 2022 wurden von den Mitgliedern des Vorstands folgende Stückaktien gehalten:
Dr. Georg Schöne
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Stückaktien (i. V. 1.624.843)
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Dipl.-Ing. Roland Götz
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4.148 Stückaktien (i. V. 4.148)
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Gewährte und geschuldete Vergütung der Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2021/2022
Die folgenden Angaben beziehen sich auf die Leistungen, die dem einzelnen Vorstandsmitglied von der LS telcom AG im Hinblick
auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied zugesagt oder gewährt worden sind. Die Gesamtbezüge für den Vorstand berechnen sich
aus der Summe aller Vergütungen in bar und in geldwerten Vorteilen aus Sachbezügen. Letztere enthalten im Wesentlichen die
Bereitstellung von Dienstfahrzeugen.
Im Geschäftsjahr 2021/2022 gehörten dem Vorstand der LS telcom AG an:
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Dr. Georg Schöne, Sprecher des Vorstands, CEO
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Dipl.-Ing. Roland Götz, Vorstand, COO
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Im Geschäftsjahr 2021/2022 wurden Gehaltsaufwendungen für den Vorstand in Höhe von insgesamt EUR 0,76 Mio. (i. V. TEUR 1.401)
erfasst. Davon betreffen TUER 559 (i. V. TEUR 962) fixe, erfolgsunabhängige Vergütungen und TEUR 200 (i. V. TUER 79) variable
erfolgsbezogene Vergütungsanteile. Im Berichtsjahr wurden Rückstellungen in Höhe von TEUR 63 aufgelöst, deren Zuführungen
in den Vorjahren in der Gesamtvergütung berücksichtigt wurden. Außerdem wurden im Berichtsjahr keine (i. V. TUER 51) variablen
Vergütungsanteile im Aufwand lediglich als Zuführungen zu Rückstellungen im Geschäftsjahr für mögliche langfristige Vergütungsverpflichtungen
erfasst, die sich im künftigen Geschäftsjahr aufgrund der langfristigen Bonusregelungen der Vorstandsverträge (virtuelle Aktienoptionen
und Eigenkapitalrendite-Kriterien) ergeben können. Der Wert basiert auf Prognoserechnungen. Abhängig vom Geschäfts- und Kursverlauf
wird dieser Betrag entsprechend jährlich angepasst werden und stellt nicht zwingend den an das jeweilige Vorstandsmitglied
letztlich auszuzahlenden Betrag dar.
Im Geschäftsjahr 2021/2022 wurde die Maximalvergütung in Bezug auf alle Vergütungsbestandteile bei beiden Vorständen eingehalten.
Die erfolgsunabhängige Festvergütung wurde in den 12 vereinbarten monatlichen Tranchen ausbezahlt.
Die erfolgsunabhängigen Nebenleistungen wurden in angemessener Höhe ausbezahlt, die Höchstsätze im Rahmen der Sozialversicherung
wurden für die Zusatzvergütungen für Renten- und Krankenversicherung nicht überschritten.
Bei der Berechnung und Auszahlung der kurzfristigen variablen Vergütung wurden die Maximalbeträge nicht überschritten. An
Dr. Georg Schöne wurden EUR 112.000 (Maximalbetrag EUR 250.000) ausbezahlt. Herr Roland Götz erhielt EUR 88.000 (Maximalbetrag
EUR 175.000).
Die im Geschäftsjahr 2021/2022 als Aufwand erfasste Vorstandsvergütung (in Klammern Vorjahresangaben) verteilt sich auf die
Mitglieder des Vorstands wie folgt:
Herr Dr. Manfred Lebherz hat seinen zum 30.09.2021 ausgelaufenen Vertrag nicht verlängert.
*Herr Dr. Manfred Lebherz erhielt ab Oktober 2021 von der LS telcom AG Karenzentschädigung aufgrund eines vereinbarten nachvertraglichen
Wettbewerbsverbots.
Die folgende Tabelle zeigt die den Vorständen tatsächlich ausgezahlten Vergütungen (in Klammern Vorjahresangaben) im Geschäftsjahr
2021/2022:
Herr Dr. Manfred Lebherz hat seinen zum 30.09.2021 ausgelaufenen Vertrag nicht verlängert.
*Herr Dr. Manfred Lebherz erhielt ab Oktober 2021 von der LS telcom AG Karenzentschädigung aufgrund eines vereinbarten nachvertraglichen
Wettbewerbsverbots.
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 12 der Satzung der LS telcom AG geregelt. Das im Geschäftsjahr gültige Vergütungssystem
für den Aufsichtsrat wurde von der ordentlichen Hauptversammlung am 10. März 2022 gebilligt.
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats besteht aus einer fixen Vergütung, der Erstattung nachgewiesener Fahrtkosten
und sonstiger Auslagen sowie der Einbeziehung in eine Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung (sog. D & O-Versicherung) unter
Prämienübernahme durch die LS telcom AG.
Die konkrete Höhe der Fixvergütung bemisst sich nach der Funktion des jeweiligen Mitglieds im Aufsichtsrat als Vorsitzender
bzw. als einfaches Mitglied.
Dem Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2021/2022 gehörten an:
Dr. Winfried Holtermüller, Vorsitzender des Aufsichtsrats
Prof. Dr. Werner Wiesbeck, Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats
Prof. Dr. Hans-Peter Burghof (seit 10.03.2022)
Dipl.-Finw. Karl Hensinger (bis 10.03.2022)
Grundzüge des Vergütungssystems:
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der LS telcom AG wird nach Maßgabe des Aktiengesetzes festgesetzt und ist auf eine
langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft ausgelegt.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben der Erstattung ihrer Auslagen und der Übernahme der Prämien für eine Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung
(D & O-Versicherung) seit dem Beschluss der Hauptversammlung vom 10.03.2022 eine Festvergütung von EUR 22.500,00 jährlich.
Für den Zeitraum 01.10.2021 bis 09.03.2022 galt noch die alte Satzungsbestimmung zur Aufsichtsratsvergütung mit einer geringeren
Vergütung in Höhe von EUR 20.000,00 jährlich (Vorsitzender des Aufsichtsrats: EUR 25.000,00 jährlich).
Für die Übernahme der mit der Position verbundenen zusätzlichen Verantwortung und Arbeitsbelastung erhält der Vorsitzende
des Aufsichtsrats seit 10.03.2022 die doppelte Vergütung, also einen Betrag von EUR 45.000,00 jährlich.
Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während des vollen Geschäftsjahres angehört haben, erhalten die Vergütung
für das Geschäftsjahr, in welchem sie eintreten oder ausscheiden, zeitanteilig.
Bei der Gesellschaft besteht eine Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung, in die auch die Mitglieder des Aufsichtsrats einbezogen
sind. Die Versicherungsprämien hierfür werden von der Gesellschaft getragen. Diese Versicherung sieht für die Aufsichtsratsmitglieder
keinen Selbstbehalt vor.
Die im Geschäftsjahr 2021/2022 auf die Aufsichtsräte entfallende Vergütung wird in der unten abgedruckten Tabelle individualisiert
dargestellt.
Aufsichtsratsvergütung im Geschäftsjahr 2021/2022
Die Aufsichtsratsmitglieder erhielten für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2021/2022 Bezüge in Höhe von insgesamt EUR 78.933,46
(i. V. TEUR 66).
Diese Bezüge verteilen sich auf die einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrats wie folgt:
Für Beratungstätigkeiten außerhalb seiner Aufsichtsratstätigkeit wurden im Berichtsjahr an die Kanzlei des Aufsichtsratsvorsitzenden
Dr. Holtermüller für diverse Beratungsleistungen EUR 14.770,00 (i. V. TEUR 4) vergütet.
Zum 30. September 2022 hielten die Mitglieder des Aufsichtsrats 4.148 Stückaktien (i. V. 4.148 Stückaktien).
Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats mit
der Ertragsentwicklung und der durchschnittlichen Vergütung der Mitarbeitenden der LS telcom AG
Die folgende Tabelle zeigt einen Vergleich der prozentualen Veränderung der Vergütung der amtierenden Vorstandsmitglieder
und Aufsichtsratsmitglieder mit der Ertragsentwicklung der LS telcom AG und mit der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmenden
auf Vollzeitäquivalentbasis über die letzten fünf Geschäftsjahre betrachtet. Bei Vorstandsmitgliedern wird die gewährte und
geschuldete Vergütung des Berichtsjahres zu der des Vorjahres in Relation gesetzt.
Der Rückgang der Gesamtvergütung der Vorstände im Gj. 2020/2021 gegenüber dem Gj. 2019/2020 resultiert daraus, dass die variablen
Vergütungskomponenten in nur geringem Umfang zum Tragen kamen.
Die marginalen Veränderungen bei der Gesamtvergütung der Aufsichtsräte resultieren im Wesentlichen aus den variierenden Fahrtkosten
und sonstigen Spesen.
In den Vergleich werden festangestellte Mitarbeitende der LS telcom AG einbezogen. Der Durchschnittswert wird auf Basis des
Vollzeitäquivalents verglichen. Kurzzeitbeschäftigte sind ausgenommen.
*Keine Vorjahresangaben vorhanden, da die Amtszeit erst im Geschäftsjahr 2021/2022 begonnen hat
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die LS telcom AG, Lichtenau
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der LS telcom AG für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2021 bis zum 30. September 2022 daraufhin
formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs.
3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Haftungsbeschränkung
Für die Durchführung des Auftrags und unsere Verantwortlichkeit und Haftung gelten, auch im Verhältnis zu Dritten, die diesem
Prüfungsvermerk beigefügten „Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften“
in der vom Institut der Wirtschaftsprüfer herausgegebenen Fassung vom 1. Januar 2017.
Stuttgart, den 2. Februar 2023
Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Düsseldorf)
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Peter Schill
Wirtschaftsprüfer
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Jürgen Bechtold
Wirtschaftsprüfer
|
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II. Weitere Angaben zur Einberufung
Wir bitten unsere Aktionärinnen und Aktionäre um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung, Teilnahme und
der Ausübung des Stimmrechts sowie zu den weiteren Aktionärsrechten.
1. Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag
nach § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG und dessen Bedeutung)
Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich vor der Versammlung
anmelden. Die Aktionäre müssen außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts nachweisen. Dazu ist ein Nachweis ihres Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär, der sich auf den Beginn
des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also den 23. Februar 2023, 00:00 Uhr MEZ, (sog. Nachweisstichtag) bezieht, ausreichend. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in Textform in deutscher
oder englischer Sprache erfolgen und der Gesellschaft unter der nachstehend bestimmten Adresse bis spätestens Donnerstag,
den 9. März 2023, 24:00 Uhr MEZ, zugehen:
LS telcom AG c/o UBJ. GmbH Haus der Wirtschaft Kapstadtring 10 22297 Hamburg Telefax: +49 40 6378 5423 E-Mail: [email protected]
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte
als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts
bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht
keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher.
Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme
und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Dies bedeutet,
dass Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den
Umfang des Stimmrechts haben.
Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch
keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat
keine Bedeutung für eine etwaige Dividendenberechtigung.
2. Elektronische Zuschaltung zur virtuellen Hauptversammlung und Übertragung im Internet
Die Hauptversammlung wird gemäß § 118a AktG in Verbindung mit § 26n Abs. 1 EGAktG ohne physische Präsenz der Aktionäre oder
ihrer Bevollmächtigten abgehalten (virtuelle Hauptversammlung). Es ist deshalb keine persönliche Teilnahme von Aktionären
oder deren Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Ort der Hauptversammlung möglich.
Die Aktionäre können sich über das HV-Online-Portal der Gesellschaft elektronisch zur Hauptversammlung zuschalten, diese im
Livestream verfolgen sowie weitere Aktionärsrechte elektronisch im HV-Online-Portal ausüben.
Das HV-Online-Portal ist angemeldeten Aktionären unter der Internetadresse
www.LStelcom.com/hv2023
zugänglich.
Aktionäre erhalten nach Ihrer Anmeldung ein HV-Ticket mit den Zugangsdaten sowie weitere Informationen.
3. Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte oder Briefwahl
a) Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte ausüben lassen. Auch im Fall
einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich.
Gemäß § 14 Abs. 5 der Satzung in Verbindung mit § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf
und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung
den Vollmachtvordruck des HV-Tickets, das sie nach der Anmeldung erhalten, benutzen; möglich ist aber auch, dass Aktionäre
eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. Ferner können Vollmachtsformulare unter der Internetadresse
www.LStelcom.com/hv2023
heruntergeladen werden.
Wird ein Intermediär (z. B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder eine andere von § 135 AktG erfasste Institution
oder Person bevollmächtigt, besteht das Textformerfordernis weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft.
Nach dem Gesetz genügt es in diesen Fällen, wenn die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten
wird. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen
enthalten.
Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie einen Intermediär (z. B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder eine andere
von § 135 AktG erfasste Institution oder Person bevollmächtigen wollen, mit diesen über die Form der Vollmacht ab. Ein Verstoß
gegen die in § 135 AktG genannten Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in diesem Absatz Genannten beeinträchtigt allerdings
gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht.
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss der Gesellschaft bis spätestens zum 15. März 2023 um 18:00 Uhr MEZ unter der folgenden Adresse zugehen:
LS telcom AG c/o UBJ. GmbH Haus der Wirtschaft Kapstadtring 10 22297 Hamburg Telefax: +49 40 6378 5423 E-Mail: [email protected]
Der Nachweis der Erteilung einer Vollmacht, ihres Widerrufs oder ihrer Änderung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation
über das HV-Online-Portal unter der Internetadresse
www.LStelcom.com/hv2023
vorgenommen werden, und zwar bis zur Schließung der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung.
Mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können auch Bevollmächtigte nicht physisch an der Hauptversammlung
teilnehmen. Das Stimmrecht für von Bevollmächtigten vertretene Aktionäre kann über Briefwahl im Wege elektronischer Kommunikation
oder Erteilung von (Unter-)Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausgeübt werden.
b) Stimmrechtsausübung durch die Stimmrechtsvertreter
Wir bieten unseren Aktionären an, die von der Gesellschaft benannten, jedoch an die Weisungen der Aktionäre gebundenen Stimmrechtsvertreter
zur Ausübung ihres Stimmrechts in der virtuellen Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte
Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können im Wege der elektronischen Kommunikation auch über das HV-Online-Portal
unter der Internetadresse
www.LStelcom.com/hv2023
bevollmächtigt werden. Per Internet können Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter bis zur Schließung der Abstimmung
in der virtuellen Hauptversammlung erteilt, geändert oder widerrufen werden. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
sind verpflichtet, das Stimmrecht ausschließlich gemäß den vom Aktionär erteilten Weisungen auszuüben. Wird zu einzelnen oder
allen Tagesordnungspunkten keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt, werden die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei dem jeweiligen Tagesordnungspunkt an der Abstimmung nicht teilnehmen. Die
Stimmrechtsvertreter werden ausschließlich das Stimmrecht ausüben und keine weitergehenden Rechte wie Frage- oder Antragsrechte
wahrnehmen.
c) Stimmrechtsausübung durch elektronische Briefwahl
Briefwahlstimmen können ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation unter Nutzung des HV-Online-Portals unter
www.LStelcom.com/hv2023
abgegeben werden. Die Stimmabgabe durch elektronische Kommunikation kann bis zur Schließung der Abstimmung in der virtuellen
Hauptversammlung übermittelt, widerrufen oder geändert werden.
Auch im Fall der elektronischen Kommunikation sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich.
Bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder diesen nach § 135 AktG
gleichgestellte bevollmächtigte Rechtsträger können sich ebenfalls der Stimmabgabe im Wege der elektronischen Kommunikation
bedienen.
4. Rechte der Aktionäre nach §§ 118a, 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 130a, 131 AktG
Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000 Euro erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Ein solches Verlangen ist schriftlich
unter der folgenden Adresse an die Gesellschaft zu richten:
Vorstand der LS telcom AG Im Gewerbegebiet 31-33 77839 Lichtenau
Es muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der virtuellen Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der
virtuellen Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit der 13. Februar 2023, 24:00 Uhr MEZ. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen,
dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis
zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten (vgl. § 122 Abs. 1 Satz 3; Abs. 2 Satz 1 AktG). § 121 Abs. 7 AktG ist
entsprechend anzuwenden. Dem Eigentum steht ein Anspruch auf Übereignung gegen ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut
oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen
gleich. Die Eigentumszeit eines Rechtsvorgängers wird dem Aktionär zugerechnet, wenn er die Aktie unentgeltlich, von seinem
Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung einer Gemeinschaft oder bei einer Bestandsübertragung nach
§ 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des Gesetzes über Bausparkassen erworben hat (vgl. § 70 AktG).
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127, 130a Abs. 5 S. 3, 118a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AktG
Gegenanträge von Aktionären zu den Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten
und Wahlvorschläge werden – soweit sie den anderen Aktionären zugänglich zu machen sind – bei Nachweis der Aktionärseigenschaft
unverzüglich im Internet unter
www.LStelcom.com/hv2023
veröffentlicht, wenn sie mindestens 14 Tage vor der Versammlung, das heißt spätestens bis zum 1. März 2023, 24.00 Uhr MEZ, der Gesellschaft an die folgende Adresse übersandt wurden:
LS telcom AG Investor Relations Frau Katrin Bleich Im Gewerbegebiet 31-33 77839 Lichtenau Fax: +49 7227 9535-605 E-Mail: [email protected]
Von der Gesellschaft zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionäre gelten nach §126 Abs. 4 AktG als
im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu diesen Anträgen können ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre
das Stimmrecht ausüben. Sofern der den Antrag stellende oder Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär nicht ordnungsgemäß zur
Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.
Stellungnahmen von Aktionären zur Hauptversammlung gemäß § 130a Abs. 1-4, 6 AktG
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre haben die Möglichkeit, bis spätestens Freitag, 10. März 2023, 24:00
Uhr MEZ, über das HV-Online-Portal unter
www.LStelcom.com/hv2023
im Wege elektronischer Kommunikation Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung einzureichen. Die eingereichten Stellungnahmen
werden allen Aktionären bis spätestens Samstag, 11. März 2023, 24:00 Uhr MEZ, über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.LStelcom.com/hv2023
zugänglich gemacht.
Rederecht in der virtuellen Hauptversammlung gemäß §§ 118a Abs. 1 S. 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6 AktG
Den elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionären und deren Bevollmächtigten wird in der Versammlung ein Rederecht
im Wege der Videokommunikation gewährt. Für die Redebeiträge ist das von der Gesellschaft angebotene HV-Online-Portal unter
www.LStelcom.com/hv2023
im Wege der Videokommunikation zu verwenden. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AktG, das Auskunftsverlangen
nach § 131 Absatz 1 AktG, Nachfragen nach § 131 Absatz 1d AktG sowie weitere Fragen nach § 131 Absatz 1e AktG dürfen Bestandteil
des Redebeitrags sein.
Die Gesellschaft behält sich gemäß § 130a Absatz 6 AktG vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär
und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit
nicht sichergestellt ist.
Auskunftsrecht – Fragen vor der virtuellen Hauptversammlung gemäß §§ 118a Abs. 1 S. 2 Nr. 4, 131 Abs. 1, 1a, 1c AktG
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können bis Sonntag, 12. März 2023, 24:00 Uhr MEZ, Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft verlangen, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft. Fragen der Aktionäre
müssen der Gesellschaft im Wege der elektronischen Kommunikation über das HV-Online-Portal unter
www.LStelcom.com/hv2023
zugehen. Eine anderweitige Form der Übermittlung ist ausgeschlossen.
Die Gesellschaft wird alle ordnungsgemäß eingereichten Fragen den Aktionären über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.LStelcom.com/hv2023
zugänglich machen und bis spätestens einen Tag vor der Versammlung beantworten.
Die Gesellschaft wird alle ordnungsgemäß eingereichten Fragen bis Dienstag, 14. März 2023, 24:00 Uhr MEZ, beantworten und
die Fragen sowie die dazugehörigen Auskünfte den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.LStelcom.com/hv2023
zugänglich machen.
Bericht des Vorstands gemäß § 118a S. 2 Nr. 5 AktG
Den Aktionären wird der Bericht des Vorstands oder dessen wesentlicher Inhalt bis spätestens Mittwoch, 8. März 2023, 24:00
Uhr MEZ, auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.LStelcom.com/hv2023
zugänglich gemacht.
Auskunftsrecht - Nachfragen und Fragen während der Hauptversammlung gemäß §§ 118a Abs. 1 S. 2 Nr. 4, 131 Abs. 1, 1d, 1e AktG
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre und deren Bevollmächtigte, die in der Hauptversammlung elektronisch
über das HV-Online-Portal zugeschaltet sind, können während der virtuellen Hauptversammlung Nachfragen zu allen vor und in
der virtuellen Hauptversammlung gegebenen Antworten des Vorstandes stellen. Zudem können jeder elektronisch zu der Versammlung
zugeschaltete Aktionär und dessen Bevollmächtige während der Versammlung Fragen zu Sachverhalten stellen, die sich erst nach
Ablauf der Frist für die Ausübung des Fragerechts vor der Hauptversammlung, also nach Sonntag, dem 12. März 2023, 24:00 Uhr
MEZ, ergeben haben. Diese Fragen können auch im Rahmen eines Redebeitrags gestellt werden.
Es ist geplant, dass der Versammlungsleiter gemäß § 131 Abs. 1f AktG festlegt, dass Fragen und Nachfragen in der virtuellen
Hauptversammlung nur im Wege der Videokommunikation gestellt werden können. Die Gesellschaft behält sich gemäß § 130a Absatz
6 AktG vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem
Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.
Wird einem elektronisch der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionär oder Bevollmächtigten eine Auskunft verweigert, so kann
dieser im Wege der elektronischen Kommunikation über das HV-Online-Portal seine Frage und den Grund, aus dem die Auskunft
verweigert worden ist, übermitteln und diese in die Niederschrift über die Hauptversammlung aufnehmen lassen.
Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass Aktionäre oder deren Bevollmächtigten, die elektronisch
zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen nach § 131 Abs. 4 S. 1 AktG im Wege der elektronischen Kommunikation
über das HV-Online-Portal während der Hauptversammlung übermitteln können.
Erklärung Widerspruch
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre und deren Bevollmächtigte, die in der Hauptversammlung elektronisch
über das HV-Online-Portal zugeschaltet sind, haben die Möglichkeit, in der Hauptversammlung Widerspruch gegen einen oder mehrere
Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation zu erklären. Eine gültige Erklärung des Widerspruchs
setzt voraus, dass der Aktionär oder der Bevollmächtigte den Widerspruch unter Angabe des Beschlusses, gegen den sich der
Widerspruch richtet, ab dem Beginn der Hauptversammlung und bis zu deren Schließung über das passwortgeschützte Aktionärsportal
der Gesellschaft unter
www.LStelcom.com/hv2023
einreicht.
5. Weitergehende Informationen
Weitergehende Unterlagen und Erläuterungen, einschließlich der Informationen nach § 124a AktG, finden sich auf der Internetseite
der Gesellschaft unter:
www.LStelcom.com/hv2023
6. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 WpHG teilen wir Folgendes mit:
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind insgesamt 5.817.000 nennwertlose Stückaktien der Gesellschaft (Wertpapier-Kennnummer:
575 440, ISIN: DE0005754402) ausgegeben.
Jede nennwertlose Stückaktie gewährt eine Stimme (§ 14 Abs. 3 der Satzung). Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit
auf 5.817.000 Stimmrechte.
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung insgesamt 24.000 eigene Aktien, aus denen ihr gemäß
§ 71b AktG keine Stimmrechte zustehen. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind damit 5.793.000 Aktien stimmberechtigt.
7. Hinweis zum Datenschutz
Alles zum Thema Datenschutz bei der LS telcom AG, insbesondere die Angaben zur Informationspflicht gemäß Art. 12, 13 und 14
DSGVO, finden Sie auf unserer Internetseite unter:
www.LStelcom.com/hv2023
Lichtenau, im Februar 2023
Der Vorstand der LS telcom AG
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