Scout24 SE
München
ISIN DE000A12DM80 / WKN A12DM8
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu unserer diesjährigen
ordentlichen Hauptversammlung
ein, die am
22. Juni 2023 um 10:00 Uhr (MESZ)
im Haus der Bayerischen Wirtschaft, Conference Center, Max-Joseph-Str. 5, 80333 München, Deutschland,
stattfindet.
A. Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Scout24 SE und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2022,
des zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts für die Scout24 SE und den Scout24-Konzern, des erläuternden Berichts
des Vorstands zu den Angaben nach § 289a und § 315a HGB* und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
Die vorstehenden Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der gesamten Hauptversammlung
über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.scout24.com/investor-relations/hauptversammlung
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zugänglich. Dasselbe gilt für den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns.
Der vom Vorstand aufgestellte Jahresabschluss und der Konzernabschluss sind vom Aufsichtsrat der Gesellschaft gemäß § 172
Aktiengesetz (AktG)* am 16. März 2023 gebilligt worden. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses oder
eine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 173 Abs. 1 AktG ist daher nicht erforderlich. Auch
die übrigen vorstehend genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nur zugänglich zu machen, ohne dass es – abgesehen von
der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns – einer Beschlussfassung der Hauptversammlung hierzu bedarf.
* Die für Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland maßgeblichen Vorschriften, insbesondere des Aktiengesetzes und des
Handelsgesetzbuches, finden auf die Scout24 SE aufgrund der Verweisungsnormen der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates
vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Verordnung) Anwendung, soweit sich aus spezielleren
Vorschriften der SE-Verordnung nichts anderes ergibt.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Scout24 SE für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Der im Geschäftsjahr 2022 erzielte und im festgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2022 ausgewiesene Bilanzgewinn in
Höhe von 1.407.605.989,70 Euro wird wie folgt verwendet:
Ausschüttung einer Dividende von 1,00 Euro je für das abgelaufene Geschäftsjahr 2022 dividendenberechtigter Stückaktie und
mithin eines Gesamtbetrags in Höhe von 73.552.186,00 Euro.
Gesamtbetrag der Dividende |
= 73.552.186,00 Euro |
Einstellung in andere Gewinnrücklagen |
= 1.334.053.803,70 Euro |
Bilanzgewinn |
= 1.407.605.989,70 Euro |
Dieser Gewinnverwendungsvorschlag basiert auf dem am 16. März 2023 (Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses) dividendenberechtigten
Grundkapital in Höhe von 73.552.186,00 Euro eingeteilt in 73.552.186 Stückaktien (hieraus ergab sich eine Dividende von 1,00
Euro je für das abgelaufene Geschäftsjahr 2022 dividendenberechtigter Stückaktie).
Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien wird sich aufgrund des Erwerbs und gegebenenfalls auch aufgrund einer Veräußerung
eigener Aktien bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns verändern.
Vorstand und Aufsichtsrat werden daher der Hauptversammlung einen entsprechend angepassten Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung
unterbreiten. Dieser wird unverändert eine Dividende von 1,00 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie sowie entsprechend
angepasste Beträge für den Gesamtbetrag der Dividende und die Einstellung in andere Gewinnrücklagen vorsehen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
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Den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
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Den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.
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5. |
Beschlussfassung über die Bestellung der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (PwC) zum Abschlussprüfer
für den Jahres- und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2023 sowie für die etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten
Abschlusses und des Zwischenlageberichts in den Geschäftsjahren 2023 und 2024 sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht
zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen in den Geschäftsjahren 2023 und 2024
Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses – vor, zu beschließen:
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Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (PwC), München, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2023 bestellt. PwC wird zudem, jeweils bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung, zum Prüfer für
eine etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts (§§ 115 Abs. 5, 117 Nr. 2 WpHG)
in den Geschäftsjahren 2023 und 2024 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzinformationen
in den Geschäftsjahren 2023 und 2024 (§ 115 Abs. 7 WpHG) bestellt.
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Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeit beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (EU-Abschlussprüfungsverordnung) auferlegt wurde.
Informationen zum Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens für die Abschlussprüfung für den Jahres- und Konzernabschluss für
das Geschäftsjahr 2023 sind in unserem Geschäftsbericht für das Jahr 2021 auf den Seiten 15 und 16 zugänglich.
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Vorstand und Aufsichtsrat sind verpflichtet, jährlich einen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen
oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung zu erstellen (Vergütungsbericht
nach § 162 AktG). Der Abschlussprüfer hat zu prüfen, ob der Vergütungsbericht nach § 162 AktG alle gesetzlich vorgeschriebenen
Angaben enthält, und darüber einen Prüfvermerk zu erstellen. Nach § 120a Abs. 4 AktG ist der geprüfte Vergütungsbericht der
Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen.
Vorstand und Aufsichtsrat haben für das Geschäftsjahr 2022 einen Vergütungsbericht erstellt, der gemäß den Vorgaben des §
162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer geprüft wurde. Der Vergütungsbericht nebst Vermerk des Abschlussprüfers findet sich
im Anschluss an die Tagesordnung unter „Anhang 1 zur Tagesordnung: Vergütungsbericht nach § 162 AktG nebst Vermerk des Abschlussprüfers“.
Der Vergütungsbericht nebst Vermerk des Abschlussprüfers ist zudem von der Einberufung der Hauptversammlung an über unsere
Internetseite unter
https://www.scout24.com/investor-relations/hauptversammlung
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zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
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Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 wird gebilligt.
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7. |
Beschlussfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß Art. 40 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober
2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-VO), § 17 SE-Ausführungsgesetz (SEAG) in Verbindung mit § 9 Abs.
1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft aus sechs Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden.
Herr Christoph Brand und Herr Peter Schwarzenbauer haben ihre Ämter als Mitglieder des Aufsichtsrats mit Wirkung zur Beendigung
der am 22. Juni 2023 stattfindenden Hauptversammlung niedergelegt. Dies erfolgte auch, um die Beteiligung von Frauen im Aufsichtsrat
weiter zu fördern. Da somit die Ämter von zwei Mitgliedern des Aufsichtsrats enden, sind zwei neue Mitglieder des Aufsichtsrats
von der Hauptversammlung zu wählen.
Der Aufsichtsrat schlägt gestützt auf die Empfehlung seines Präsidialausschusses, der auch die Aufgaben als Nominierungsausschuss
wahrnimmt, vor, die nachfolgend unter lit. a und b genannten Kandidatinnen mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung
am 22. Juni 2023 jeweils als Mitglieder in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen:
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a. |
Frau Maya Miteva, Berlin, Deutschland, Vorsitzende des Vorstandes, Deutsche Real Estate Aktiengesellschaft (börsennotiert);
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Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu der vom Aufsichtsrat zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidatin:
(i) Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Keine
(ii) Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Mitglied im Beirat der High Rise Ventures GmbH
b. |
Frau Sohaila Ouffata, München, Deutschland, Geschäftsführerin BMW i Venture GmbH & Director of Platform, BMW i Ventures (nicht
börsennotiert);
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Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu der vom Aufsichtsrat zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidatin:
(i) Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Keine
(ii) Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
- |
Mitglied im Venture Capital Board von Impulse4Women,
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- |
Mitglied im Beirat der MyCollective GmbH,
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- |
Mitglied im Beirat der Talent Tree GmbH.
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Die unter a) und b) vorgeschlagenen Kandidatinnen sollen für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 beschließt, gewählt werden.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahlen der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre
entscheiden zu lassen.
Der Aufsichtsrat hat am 19. März 2019 seine Zielsetzung, dass dem Aufsichtsrat mindestens eine Frau angehören soll, mit Umsetzungsfrist
bis zum Ablauf des 1. März 2024, bestätigt. Diese Zielvorgabe ist bereits umgesetzt. Wählt die Hauptversammlung die vom Aufsichtsrat
vorgeschlagenen Kandidatinnen, würden dem Aufsichtsrat drei Frauen und drei Männer angehören, so dass über die vom Aufsichtsrat
festgelegte Zielgröße hinaus ein ausgeglichenes Verhältnis von Frauen und Männern erreicht wäre.
Angaben gemäß Deutschem Corporate Governance Kodex
Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele sowie
das im Hinblick auf seine Zusammensetzung verfolgte Diversitätskonzept und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten
Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Die Ziele für die Zusammensatzung, das Diversitätskonzept sowie das Kompetenzprofil
wurden vom Aufsichtsrat beschlossen und sind einschließlich des Stands der Umsetzung in der Erklärung zur Unternehmensführung
zum Geschäftsjahr 2022 veröffentlicht. Diese ist über unsere Internetseite unter
https://www.scout24.com/Scout24_Geschaeftsbericht_Jahresfinanzbericht_2022.pdf
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einzusehen und wird auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.
Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidatinnen, die Angaben über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen enthalten,
sind dieser Einladung als Anlage beigefügt und werden auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. Sie sind
zudem von der Einberufung der Hauptversammlung an über unsere Internetseite unter
https://www.scout24.com/investor-relations/hauptversammlung
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zugänglich und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen den vorgeschlagenen Kandidatinnen und der Scout24 SE und Unternehmen
des Scout24 Konzerns, den Organen der Scout24 SE oder einem wesentlich an der Scout24 SE beteiligten Aktionär keine persönlichen
oder geschäftlichen Beziehungen i.S.d. Ziffer C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex, die ein objektiv urteilender
Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. Der Aufsichtsrat schätzt die vorgeschlagenen Kandidatinnen
ferner als unabhängig von der Gesellschaft und vom Vorstand ein; einen kontrollierenden Aktionär i.S.d. Ziffern C.6 Abs. 2,
C.9 des Deutschen Corporate Governance Kodex hat die Scout24 SE nicht.
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8. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugs- und des
Andienungsrechts
Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 30. Juni 2022 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener
Aktien gilt bis zum 29. Juni 2027. Sie wurde jedoch bereits teilweise ausgenutzt und soll daher vorzeitig erneuert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
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a) |
Die Scout24 SE (nachfolgend „Scout24“) wird ermächtigt, bis zum 21. Juni 2028 eigene Aktien der Scout24 im Umfang von bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt
der Beschlussfassung oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals
zu erwerben. Auf die gemäß dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz
der Scout24 befinden oder der Scout24 nach den §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des
Grundkapitals entfallen.
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b) |
Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke unmittelbar
durch die Scout24 oder auch durch von der Scout24 abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Scout24 stehende Unternehmen oder
durch auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Scout24 handelnde Dritte ausgeübt werden.
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c) |
Der Erwerb kann nach Wahl des Vorstands (i) über die Börse oder auch über ein multilaterales Handelssystem im Sinne von §
2 Abs. 6 Börsengesetz (BörsG) (nachfolgend „MTF“) (ii) mittels eines öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Kaufangeboten
oder (iii) durch Einsatz von Derivaten (Put- oder Call-Optionen oder einer Kombination aus beiden; zusammen nachfolgend „Derivate“) erfolgen.
• |
Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse oder ein MTF, darf der von der Scout24 gezahlte Gegenwert je Scout24-Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den Durchschnittswert (arithmetisches Mittel) der Schlusskurse der Scout24-Aktie im XETRA-Handel (oder
einem vergleichbaren Nachfolgesystem von XETRA) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen
vor der Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als 10 % über- und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Die nähere Ausgestaltung
des Erwerbs bestimmt der Vorstand der Scout24.
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• |
Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot bzw. eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Kaufangeboten, dürfen
der Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Scout24-Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnittswert (arithmetisches
Mittel) der Schlussauktionspreise der Scout24-Aktie im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem von XETRA)
an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots bzw.
der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots um nicht mehr als 10 % über- und um nicht mehr als 20 % unterschreiten.
Die näheren Einzelheiten der Ausgestaltung des Angebots bzw. der an die Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur
Abgabe von Kaufangeboten bestimmt der Vorstand der Scout24.
Ergeben sich nach der Veröffentlichung des Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots erhebliche
Abweichungen des Börsenkurses vom Kaufpreis bzw. den Grenzwerten der Kaufpreisspanne, so kann das Angebot bzw. die Aufforderung
zur Abgabe eines solchen Angebots angepasst werden. In diesem Fall wird auf den Durchschnittswert (arithmetisches Mittel)
der Schlussauktionspreise der Scout24-Aktie der letzten drei Börsenhandelstage vor der Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung
abgestellt. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots kann weitere Bedingungen vorsehen.
Sofern die Anzahl der zum Kauf angedienten bzw. angebotenen Scout24-Aktien das vorhandene Rückkaufvolumen überschreitet, kann
unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten bzw.
angebotenen Scout24-Aktien je Aktionär erfolgen.
Ebenso können eine bevorrechtigte Berücksichtigung bzw. Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Scout24-Aktien
je Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung von Aktienbruchteilen vorgesehen werden.
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• |
Erfolgt der Erwerb durch Einsatz von Derivaten, müssen die Derivatgeschäfte mit einem Kreditinstitut oder einem anderen die
Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen (zusammen nachfolgend „Emissionsunternehmen“) abgeschlossen werden. Es muss sichergestellt sein, dass die Derivate nur mit Aktien bedient werden, die von dem Emissionsunternehmen
zuvor unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes über die Börse oder ein MTF zu einem Preis erworben wurden, der den im
Zeitpunkt des Abschlusses des börslichen Geschäfts aktuellen Kurs der Scout24-Aktie im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem von XETRA) an der Frankfurter Wertpapierbörse nicht wesentlich über- oder unterschreitet und den am Börsentag,
an dem der Abschluss des börslichen Geschäfts bzw. des Geschäfts an dem MTF erfolgte, durch die Eröffnungsauktion ermittelten
Börsenkurs der Scout24-Aktie im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem von XETRA) an der Frankfurter Wertpapierbörse
um nicht mehr als 10 % über- und um nicht mehr als 20 % unterschreitet. Der in dem Derivatgeschäft vereinbarte Preis (ohne
Erwerbsnebenkosten) für den Erwerb einer Scout24-Aktie bei Ausübung der Optionen (Ausübungspreis) darf sowohl mit als auch
ohne Berücksichtigung einer erhaltenen bzw. gezahlten Optionsprämie den am Börsentag des Abschlusses des Derivatgeschäfts
durch die Eröffnungsauktion ermittelten Börsenkurs der Scout24-Aktie im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem
von XETRA) an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 % über- und um nicht mehr als 20 % unterschreiten.
Eine von der Scout24 gezahlte Call-Optionsprämie darf nicht wesentlich über und eine von der Scout24 vereinnahmte Put-Optionsprämie
darf nicht wesentlich unter dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der jeweiligen
Optionen liegen, bei dessen Ermittlung unter anderem der vereinbarte Ausübungspreis zu berücksichtigen ist.
Werden eigene Aktien unter Einsatz von Derivaten unter Beachtung der vorstehenden Regelungen erworben, ist ein Recht der Aktionäre,
solche Derivatgeschäfte mit der Scout24 abzuschließen, ausgeschlossen.
Aktionäre haben ein Recht auf Andienung ihrer Aktien nur, soweit die Scout24 ihnen gegenüber aus den Derivatgeschäften zur
Abnahme der Aktien verpflichtet ist. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht ist ausgeschlossen.
In jedem Fall dürfen unter Einsatz von Derivaten maximal eigene Aktien bis insgesamt 5 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
oder – falls dieser Betrag niedriger ist – des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals
erworben werden. Die Laufzeit der einzelnen Derivate darf jeweils höchstens 18 Monate betragen, muss spätestens am 21. Juni
2028 enden und muss so gewählt werden, dass der Erwerb der eigenen Aktien bei Ausübung der Derivate nicht nach dem 21. Juni
2028 erfolgen kann.
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d) |
Der Vorstand wird ermächtigt, die von der Gesellschaft bereits gehaltenen eigenen Aktien sowie die Scout24-Aktien, die aufgrund
der vorstehenden Erwerbsermächtigung erworben werden, über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre im Verhältnis ihrer
Beteiligungsquoten zu veräußern. Darüber hinaus dürfen die von der Gesellschaft bereits gehaltenen eigenen Aktien sowie die
Scout24-Aktien, die aufgrund der vorstehenden Erwerbsermächtigung erworben werden, zu den folgenden Zwecken verwendet werden:
1) |
Der Vorstand wird ermächtigt, die von der Gesellschaft bereits gehaltenen eigenen Aktien sowie aufgrund der Erwerbsermächtigung
gemäß lit. a) bis lit. c) erworbene Scout24-Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Die Einziehung kann
auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen Betrags der übrigen Aktien am Grundkapital
der Scout24 erfolgen. Der Vorstand wird für diesen Fall zur Anpassung der Angabe der Anzahl der Stückaktien in der Satzung
ermächtigt.
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2) |
Der Vorstand wird ermächtigt, die von der Gesellschaft bereits gehaltenen eigenen Aktien sowie aufgrund der Erwerbsermächtigung
gemäß lit. a) bis lit. c) erworbene Scout24-Aktien gegen Sachleistungen, insbesondere im Rahmen von Zusammenschlüssen mit
anderen Unternehmen oder als Gegenleistung für den (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen,
Anteilen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen, einschließlich
Forderungen gegen die Scout24 oder von dieser abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Scout24 stehenden Unternehmen, anzubieten,
zu veräußern und zu übertragen.
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3) |
Der Vorstand wird ermächtigt, die von der Gesellschaft bereits gehaltenen eigenen Aktien sowie aufgrund der Erwerbsermächtigung
gemäß lit. a) bis lit. c) erworbene Scout24-Aktien auch zur Erfüllung von Umtauschrechten aus von der Scout24 oder von dieser
abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Scout24 stehenden Unternehmen begebenen Wandelschuldverschreibungen zu verwenden.
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4) |
Der Vorstand wird ermächtigt, die von der Gesellschaft bereits gehaltenen eigenen Aktien sowie aufgrund der Erwerbsermächtigung
gemäß lit. a) bis lit. c) erworbene Scout24-Aktien im Zusammenhang mit aktienbasierten Vergütungs- bzw. Belegschaftsaktienprogrammen
der Scout24 oder von dieser abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Scout24 stehenden Unternehmen zu verwenden und an Personen,
die in einem Arbeitsverhältnis zu der Scout24 oder von dieser abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Scout24 stehenden Unternehmen
stehen oder standen, sowie an Organmitglieder von Scout24 abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Scout24 stehenden Unternehmen
zu übertragen. Gemäß lit. a) bis lit. c) erworbene Scout24-Aktien können den vorgenannten Personen und Organmitgliedern insbesondere
entgeltlich oder unentgeltlich zum Erwerb angeboten, zugesagt und übertragen werden, wobei das Arbeits- bzw. Anstellungs-
oder Organverhältnis zum Zeitpunkt des Angebots, der Zusage oder der Übertragung bestehen muss.
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5) |
Der Vorstand wird ermächtigt, die von der Gesellschaft bereits gehaltenen eigenen Aktien sowie aufgrund der Erwerbsermächtigung
gemäß lit. a) bis lit. c) erworbene Scout24-Aktien zu veräußern, sofern die Veräußerung gegen Barzahlung und zu einem Preis
erfolgt, der den Börsenpreis von Aktien gleicher Ausstattung der Scout24 zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet.
Diese Ermächtigung ist beschränkt auf die Veräußerung von Aktien, auf die insgesamt ein anteiliger Betrag von höchstens 10
% des bei Erteilung dieser Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals der Scout24 entfällt. Die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals vermindert sich um den anteiligen
Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung im Rahmen einer Kapitalerhöhung
unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden oder die zur Bedienung von Options- oder
Wandlungsrechten oder Options- oder Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen
während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben wurden.
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e) |
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die von der Gesellschaft bereits gehaltenen eigenen Aktien sowie aufgrund der Erwerbsermächtigung
gemäß lit. a) bis lit. c) erworbene Scout24-Aktien zur Bedienung von Rechten auf den Erwerb oder Pflichten zum Erwerb von
Scout24-Aktien zu verwenden, die mit Mitgliedern des Vorstands im Rahmen der Vorstandsvergütung vereinbart wurden. Das Vorstandsanstellungs-
oder Organverhältnis muss zum Zeitpunkt des Angebots, der Zusage oder der Übertragung der Scout24-Aktien noch bestehen. Die
weiteren Einzelheiten etwaiger Zusagen und Übertragungen, einschließlich einer etwaigen direkten Gegenleistung, etwaiger Anspruchsvoraussetzungen
und Verfalls- oder Ausgleichsregelungen, insbesondere für Sonderfälle wie die Pensionierung, die Erwerbsunfähigkeit oder den
Tod, werden vom Aufsichtsrat unter Wahrung der Anforderungen des § 87 AktG festgelegt.
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f) |
Die Ermächtigungen unter lit. d), lit. e) und lit. g) können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam,
die Ermächtigungen unter lit. d), können auch durch von der Scout24 abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Scout24 stehende
Unternehmen oder auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Scout24 handelnde Dritte ausgenutzt werden. Zudem können erworbene
eigene Aktien auch auf von der Scout24 abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Scout24 stehende Unternehmen übertragen werden.
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g) |
Das Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen, wie die von der Gesellschaft bereits gehaltenen eigenen Aktien
sowie die aufgrund der Erwerbsermächtigung gemäß lit. a) bis lit. c) erworbenen Scout24-Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen
unter lit. d) Nr. (2) bis (5) und lit. e) verwendet werden. Darüber hinaus kann der Vorstand im Fall der Veräußerung von Scout24-Aktien
im Rahmen eines Verkaufsangebots nach lit. d) Satz 1 Alt. 2 an die Aktionäre der Scout24 das Bezugsrecht der Aktionäre mit
Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge ausschließen.
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h) |
Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Maßnahmen des Vorstands aufgrund dieses Hauptversammlungsbeschlusses nur mit seiner
Zustimmung vorgenommen werden dürfen.
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i) |
Die von der ordentlichen Hauptversammlung der Scout24 SE am 30. Juni 2022 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG wird – soweit sie nicht bereits ausgenutzt wurde – mit Wirksamwerden dieser Ermächtigung vollumfänglich
aufgehoben und ersetzt. Hiervon unberührt bleiben die Ermächtigungen der ordentlichen Hauptversammlung der Scout24 SE vom
30. Juni 2022 zur Verwendung eigener Aktien.
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Der Vorstand hat einen schriftlichen Bericht über den Ausschluss des Bezugsrechts bei der Verwendung der eigenen Aktien gemäß
§§ 71 Absatz 1 Nr. 8, 186 Absatz 4 Satz 2 AktG erstellt, der über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.scout24.com/investor-relations/hauptversammlung
|
zugänglich ist. Der Bericht wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein und zudem in der Hauptversammlung
zur Einsichtnahme ausliegen.
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9. |
Beschlussfassung über die Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten
und/oder Gewinnschuldverschreibungen mit der Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts auf diese Options- oder Wandelschuldverschreibungen,
Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen und die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2023 sowie entsprechende
Satzungsänderung
Der Vorstand soll zur Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
ermächtigt werden. Zudem sollen ein Bedingtes Kapital 2023 zur Gewährung von Aktien zur Bedienung der Rechte aus diesen künftig
ausgegebenen Options- und Wandelschuldverschreibungen geschaffen und eine entsprechende Änderung von § 4 der Satzung beschlossen
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
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1. Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
/ Ausschluss des Bezugsrechts
(1) Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Aktienzahl, Laufzeit, Verzinsung
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 21. Juni 2028 einmalig oder in Teilbeträgen mehrmals
auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Optionsschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu 800.000.000 Euro auszugeben und den Inhabern bzw. Gläubigern (zusammen im Folgenden „Inhaber“) der jeweiligen, unter sich gleichberechtigten Teilschuldverschreibungen Options- bzw. Wandlungsrechte oder Options- bzw.
Wandlungspflichten auf für Aktien der Scout24 SE in einer Gesamtzahl von bis zu 7.500.000 Stück mit einem anteiligen Betrag
am Grundkapital von insgesamt bis zu 7.500.000 Euro nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen zu gewähren
oder aufzuerlegen. Die Schuldverschreibungen sowie die Options- bzw. Wandlungsrechte können mit oder ohne Laufzeitbegrenzung
begeben werden. Die Schuldverschreibungen können mit einer festen oder mit einer variablen Verzinsung ausgestattet werden.
Ferner kann die Verzinsung auch wie bei einer Gewinnschuldverschreibung vollständig oder teilweise von der Höhe der Dividende
der Gesellschaft abhängig sein.
(2) Währung, Ausgabe durch Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften
Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch – unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert – in der gesetzlichen
Währung eines OECD-Landes begeben werden. Sie können auch durch Gesellschaften, an denen die Scout24 SE unmittelbar oder mittelbar
mit Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist (unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften
der Scout24 SE) begeben werden; in diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Scout24
SE die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern solcher Schuldverschreibungen Options- bzw. Wandlungsrechte
auf Aktien der Scout24 SE zu gewähren bzw. zu garantieren bzw. die Gewährung von Aktien der Scout24 SE bei Erfüllung von Options-
bzw. Wandlungspflichten zu garantieren.
(3) Options- und Wandlungsrecht
Im Fall der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein Optionsschein oder mehrere Optionsscheine
beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der Optionsbedingungen zum Bezug von Aktien der Scout24 SE berechtigen. Es
kann vorgesehen werden, dass der Optionspreis variabel ist, insbesondere dass er innerhalb einer festzulegenden Bandbreite
in Abhängigkeit von der Entwicklung des Kurses der Aktie der Scout24 SE während der Laufzeit der Optionsschuldverschreibung
festgesetzt wird, oder als Folge von Verwässerungsschutzbestimmungen gemäß Ziffer (6) verändert wird. Die Optionsbedingungen
können vorsehen, dass der Optionspreis ganz oder teilweise auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen erbracht werden
kann. Das Bezugsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den Optionspreis
für eine Aktie der Scout24 SE. Soweit sich Bezugsrechte auf Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese
Bezugsrechte zusammengelegt werden können, so dass sich – gegebenenfalls gegen Zuzahlung – Bezugsrechte auf ganze Aktien ergeben,
und/oder dass diese Bezugsrechte in Geld ausgeglichen werden können. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die bei
Optionsausübung je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, darf den Nennbetrag der einzelnen Teilschuldverschreibung
nicht übersteigen. Im Fall der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber der Schuldverschreibungen das
Recht, ihre Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der Wandelanleihebedingungen in Aktien der Scout24 SE umzutauschen.
Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den Wandlungspreis
für eine Aktie der Scout24 SE. Es kann vorgesehen werden, dass der Wandlungspreis variabel ist, insbesondere dass er innerhalb
einer festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Kurses der Aktie der Scout24 SE während der Laufzeit
der Wandelschuldverschreibung festgesetzt wird, oder als Folge von Verwässerungsschutzbestimmungen gemäß Ziffer (6) verändert
wird. Soweit sich Umtauschrechte auf Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese zusammengelegt werden
können, so dass sich – gegebenenfalls gegen Zuzahlung – Umtauschrechte zum Bezug ganzer Aktien ergeben, und/oder in Geld ausgeglichen
werden können. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die bei Wandlung je Teilschuldverschreibung auszugebenden Aktien
entfällt, darf den Nennbetrag der einzelnen Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.
(4) Options- und Wandlungspflicht
Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch eine Options- bzw. Wandlungspflicht (Pflichtwandelanleihe) zum Ende
der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt (jeweils auch „Endfälligkeit“) begründen oder das Recht der Scout24 SE vorsehen, bei Endfälligkeit den Inhabern der Schuldverschreibungen ganz oder teilweise
an Stelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Scout24 SE zu gewähren (Tilgungswahlrecht). In diesen Fällen kann
der Options- oder Wandlungspreis für eine Aktie dem (ungewichteten) durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der Scout24 SE
im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der zehn Börsenhandelstage
vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit entsprechen, auch wenn dieser unterhalb des unter Ziffer (6) genannten Mindestpreises
liegt. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die bei Endfälligkeit je Teilschuldverschreibung auszugebenden Aktien
entfällt, darf auch in diesen Fällen den Nennbetrag der einzelnen Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.
(5) Gewährung neuer oder bestehender Aktien; Geldzahlung
Die Gesellschaft kann im Fall der Optionsausübung oder Wandlung bzw. bei der Erfüllung der Options- oder Wandlungspflichten
(einschließlich des Falls eines Tilgungswahlrechts) nach ihrer Wahl entweder neue Aktien aus bedingtem Kapital oder bereits
bestehende Aktien der Gesellschaft oder Aktien einer börsennotierten anderen Gesellschaft gewähren. Die Bedingungen der Schuldverschreibungen
können auch das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Fall der Optionsausübung oder Wandlung bzw. bei der Erfüllung der Options-
oder Wandlungspflichten nicht Aktien zu gewähren, sondern den Gegenwert in Geld zu zahlen.
(6) Optionspreis, Wandlungspreis, wertwahrende Anpassung des Options- oder Wandlungspreises
Mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Options- oder Wandlungspflicht (einschließlich des Falls eines Tilgungswahlrechts) vorgesehen
ist (oben Ziffer (4)), muss der jeweils festzusetzende Options- oder Wandlungspreis für eine Aktie – auch bei einem variablen
Optionspreis oder einem variablen Wandlungspreis –
(a) mindestens 80 % des (ungewichteten) durchschnittlichen Schlusskurses der Aktie der Scout24 SE im XETRA-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der
Beschlussfassung durch den Vorstand über die Ausgabe der Schuldverschreibungen betragen, und
(b) für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts mindestens 80 % des (ungewichteten) durchschnittlichen Schlusskurses der
Aktie der Scout24 SE im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse in dem
Zeitraum vom Beginn der Bezugsfrist bis einschließlich des Tags vor der Bekanntmachung der endgültigen Festlegung der Konditionen
der Schuldverschreibungen in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 2 AktG betragen.
§ 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt.
Sofern während der Laufzeit von Schuldverschreibungen, die ein Options- oder Wandlungsrecht bzw. eine Options- oder Wandlungspflicht
gewähren bzw. bestimmen, Verwässerungen des wirtschaftlichen Werts der bestehenden Options- oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten
eintreten und dafür keine Bezugsrechte als Kompensation eingeräumt werden, können die Options- oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten
– unbeschadet § 9 Abs. 1 AktG – wertwahrend angepasst werden, soweit die Anpassung nicht bereits durch Gesetz zwingend geregelt
ist. In jedem Fall darf der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien
entfällt, den Nennbetrag der einzelnen Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.
Statt einer wertwahrenden Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises kann nach näherer Bestimmung der Bedingungen der Schuldverschreibungen
in allen diesen Fällen auch die Zahlung eines entsprechenden Betrags in Geld durch die Gesellschaft bei Ausübung des Options-
oder Wandlungsrechts bzw. bei der Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht vorgesehen werden.
(7) Bezugsrechtsgewährung, Bezugsrechtsausschluss
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. Die Schuldverschreibungen können auch
von einem oder mehreren Kreditinstituten oder den Mitgliedern eines Konsortiums von Kreditinstituten bzw. diesen nach § 186
Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Werden die Schuldverschreibungen von einer unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der Scout24 SE
ausgegeben, hat die Scout24 SE die Gewährung des Bezugsrechts für die Aktionäre der Scout24 SE nach Maßgabe der vorstehenden
Sätze sicherzustellen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen,
(a) sofern die Schuldverschreibungen gegen Barleistung begeben werden und der Ausgabepreis für eine Schuldverschreibung nach
pflichtgemäßer Einschätzung des Vorstands den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert
nicht wesentlich unterschreitet. Der rechnerische Anteil am Grundkapital, der auf Aktien der Scout24 SE entfällt, die aufgrund
von unter dieser Ermächtigung begebenen Schuldverschreibungen auszugeben sind, darf 10 % des Grundkapitals weder zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch – falls dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung
überschreiten. Das Ermächtigungsvolumen verringert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt
oder auf den sich Options- oder Wandlungsrechte bzw. Options- oder Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen beziehen,
die seit Erteilung dieser Ermächtigung in unmittelbarer, entsprechender oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG ausgegeben oder veräußert worden sind;
(b) für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;
(c) soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht in
dem Umfang gewähren zu können, wie es ihnen nach Ausübung eines Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Options-
oder Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde;
(d) sofern die Schuldverschreibungen gegen Sacheinlagen bzw. -leistungen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich
Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Tochtergesellschaften ausgegeben werden. Jedoch darf der auf Aktien, auf die
sich Options- oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, für die das Bezugsrecht aufgrund dieser
Ermächtigungen ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals zusammen mit dem anteiligen Betrag
des Grundkapitals, der auf eigene Aktien oder auf neue Aktien aus genehmigtem Kapital entfällt, die nach Beginn des 22. Juni
2023 unter Bezugsrechtsausschluss veräußert bzw. ausgegeben worden sind, 10 % des Grundkapitals der Scout24 SE nicht überschreiten.
Für die Berechnung dieser 10 %-Grenze ist die Höhe des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung
über diese Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung maßgebend.
Als Bezugsrechtsausschluss in diesem Sinne ist es auch anzusehen, wenn die Veräußerung bzw. Ausgabe der Aktien in unmittelbarer
oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne
Options- oder Wandlungsrecht bzw. Options- oder Wandlungspflicht ausgegeben werden, ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen
obligationsähnlich ausgestattet sind, das heißt keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung
am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns
oder der Dividende berechnet wird. Außerdem müssen in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder
Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen für vergleichbare Mittelaufnahmen entsprechen.
(8) Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Einzelheiten
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats im vorgenannten Rahmen die weiteren Einzelheiten der Ausgabe
und Ausstattung der Schuldverschreibungen und der Options- oder Wandlungsrechte bzw. Options- oder Wandlungspflichten, insbesondere
Zinssatz, Art der Verzinsung, Ausgabepreis, Laufzeit und Stückelung sowie Options- bzw. Wandlungszeitraum, Options- bzw. Wandlungspreis
und eine mögliche Variabilität des Umtauschverhältnisses, festzulegen bzw. die Festlegungen im Einvernehmen mit den Organen
der die Schuldverschreibungen begebenden Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der Scout24 SE zu treffen.
Der Vorstand hat einen schriftlichen Bericht über den Ausschluss des Bezugsrechts bei der Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen gemäß §§ 221 Absatz 4 Satz 2, 186 Absatz 4 Satz 2 AktG erstellt, der über
die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.scout24.com/investor-relations/hauptversammlung
|
zugänglich ist. Der Bericht wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein und zudem in der Hauptversammlung
zur Einsichtnahme ausliegen.
2. Schaffung eines Bedingten Kapitals 2023
Die von der Hauptversammlung vom 21. Juni 2018 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) läuft am 20. Juni 2023 ab; das
in § 4 Abs. 7 der Satzung geregelte Bedingte Kapital 2018 wird dann gegenstandslos.
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu 7.500.000 Euro durch Ausgabe von bis zu 7.500.000 Stückaktien bedingt erhöht
(Bedingtes Kapital 2023). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien bei Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten
bzw. bei Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten (einschließlich des Falls, dass die Scout24 SE in Ausübung eines Tilgungswahlrechts
bei Endfälligkeit ganz oder teilweise an Stelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Scout24 SE gewährt) an die
Inhaber bzw. Gläubiger der aufgrund der Ermächtigung durch die Hauptversammlung vom 22. Juni 2023 ausgegebenen Optionsschuldverschreibungen,
Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen
im Folgenden „Schuldverschreibungen“). Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der vorstehenden Ermächtigung jeweils festzulegenden Options-
bzw. Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen,
die von der Scout24 SE oder Gesellschaften, an denen die Scout24 SE unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit der Stimmen und
des Kapitals beteiligt ist (unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften) aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses
der Hauptversammlung vom 22. Juni 2023 bis zum 21. Juni 2028 ausgegeben bzw. garantiert werden, von ihren Options- oder Wandlungsrechten
Gebrauch machen bzw. Options- oder Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden (einschließlich des
Falls, dass die Scout24 SE in Ausübung eines Tilgungswahlrechts bei Endfälligkeit ganz oder teilweise an Stelle der Zahlung
des fälligen Geldbetrags Aktien an der Scout24 SE gewährt) und soweit nicht andere Erfüllungsformen eingesetzt werden. Die
aufgrund der Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts bzw. der Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht ausgegebenen
neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der
Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des Bedingten Kapitals 2023 und
nach Ablauf sämtlicher Options- bzw. Wandlungsfristen zu ändern.
3. Änderung von § 4 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals)
§ 4 Abs. 7 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Das Grundkapital ist um bis zu 7.500.000 Euro durch Ausgabe von bis zu 7.500.000 neuen auf den Namen lautenden Stückaktien
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2023). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie
a. |
die Inhaber bzw. Gläubiger von Optionsschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit Options- oder Wandlungsrechten, die von der Scout24 SE oder deren unmittelbaren
oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der ordentlichen Hauptversammlung
vom 22. Juni 2023 bis zum 21. Juni 2028 ausgegeben bzw. garantiert werden, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch
machen oder
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b. |
die aus von der Scout24 SE oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses
der ordentlichen Hauptversammlung vom 22. Juni 2023 bis zum 21. Juni 2028 ausgegebenen oder garantierten Optionsschuldverschreibungen,
Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) Verpflichteten
ihre Options- bzw. Wandlungspflicht erfüllen (einschließlich des Falls, dass die Scout24 SE in Ausübung eines Tilgungswahlrechts
bei Endfälligkeit ganz oder teilweise an Stelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Scout24 SE gewährt)
und nicht andere Erfüllungsformen eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie
durch Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten oder durch Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten entstehen, am
Gewinn teil. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des Bedingten Kapitals
2023 und nach Ablauf sämtlicher Options- bzw. Wandlungsfristen zu ändern.“
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Die derzeit gültige Satzung ist über unsere Internetseite unter
https://www.scout24.com/scout24_se_satzung/
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einsehbar. Sie wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein und zudem in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme
ausliegen.
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10. |
Satzungsänderung betreffend virtuelle Hauptversammlungen (Aufnahme von Regelungen zur virtuellen Hauptversammlung) und zur
Ermöglichung der Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung
Durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie
insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften (Bundesgesetzblatt I Nr. 27/2022, S. 1166 ff.) haben virtuelle Hauptversammlungen
ohne physische Präsenz eine dauerhafte Regelung im Aktiengesetz erfahren. Nach § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG kann, jeweils für
einen Zeitraum von längstens fünf Jahren nach Eintragung der Satzungsänderung, die Satzung vorsehen oder den Vorstand dazu
ermächtigen vorzusehen, dass die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung, das heißt ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung, abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).
Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch gemacht und eine solche Ermächtigung des Vorstands beschlossen werden.
Dabei soll der gesetzlich mögliche Ermächtigungszeitraum von bis zu fünf Jahren nicht voll ausgeschöpft, sondern auf zwei
Jahre begrenzt werden.
Die Aktionäre können dadurch bereits zu einem früheren Zeitpunkt als bei voller Ausschöpfung des gesetzlichen Rahmens über
eine mögliche erneute Ermächtigung des Vorstands zur Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung entscheiden. Während der
zweijährigen Laufzeit der Ermächtigung wird der Vorstand für jede Hauptversammlung neu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen
diese gegebenenfalls als virtuelle Hauptversammlung einberufen werden soll. Er wird hierbei die jeweils maßgeblichen konkreten
Umstände des Einzelfalls in Betracht ziehen und seine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zum Wohle der Gesellschaft
und der Aktionäre treffen. Dabei wird der Vorstand insbesondere auch die angemessene Wahrung der Beteiligungsrechte der Aktionäre
in seine Entscheidung einbeziehen und unter anderem die Gegenstände der Tagesordnung, das Ziel einer möglichst breiten Beteiligung
der Aktionäre und neben ablauforganisatorischen sowie Kostengesichtspunkten auch Fragen des Gesundheitsschutzes sowie Nachhaltigkeitserwägungen
berücksichtigen.
a. Virtuelle Hauptversammlung
Der Vorstand soll ermächtigt werden, künftig Hauptversammlungen auch virtuell abzuhalten.
b. Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern
Gemäß § 118 Abs. 3 Satz 1, § 118a Abs. 2 Satz 2 AktG sollen die Mitglieder des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung (physisch)
teilnehmen. In der Satzung können jedoch gemäß § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG bestimmte Fälle vorgesehen werden, in denen die Teilnahme
von Mitgliedern des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf. Von dieser Möglichkeit soll durch eine
entsprechende Ergänzung der Satzung Gebrauch gemacht werden.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen der Hauptversammlung vor, den folgenden Beschluss zu fassen:
§ 18 der Satzung wird vollständig neu gefasst (Ergänzungen nur hier unterstrichen):
„§ 18 Weitere Regelungen zur Hauptversammlung |
1. Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass Hauptversammlungen, die innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Eintragung
dieses § 18 im Handelsregister der Gesellschaft stattfinden, im virtuellen Format ohne physische Präsenz der Aktionäre oder
ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten werden (virtuelle Hauptversammlung).
2. Die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung darf in Abstimmung mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden
im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen, wenn das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der physischen Teilnahme am Ort
der Hauptversammlung verhindert ist, wenn das Aufsichtsratsmitglied seinen Wohnsitz im Ausland hat oder eine Anwesenheit am
Ort der Hauptversammlung mit einer unangemessen langen Reisedauer verbunden wäre oder wenn die Hauptversammlung als virtuelle
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird.
Das gilt nicht für ein Aufsichtsratsmitglied, das Versammlungsleiter ist.
3. Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, die vollständige oder teilweise Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung in
einer von ihm näher zu bestimmenden Weise zuzulassen, wenn dies in der Einladung zur Hauptversammlung angekündigt wurde. Die
Übertragung kann auch in einer Form erfolgen, zu der die Öffentlichkeit uneingeschränkten Zugang hat.“
c. Recht zu Nachfragen und neuen Fragen in virtuellen Hauptversammlungen
Um eine sachgerechte Durchführung der Hauptversammlung zu gewährleisten, sieht die Satzung bereits in § 16 Abs. 3, wie es
inzwischen der marktüblichen Praxis entspricht, vor, dass der Versammlungsleiter das Fragerecht in der Hauptversammlung angemessen
beschränken kann. In einer formalen Anpassung der Satzung soll dieses Recht des Versammlungsleiters im Einklang mit den gesetzlichen
Regelungen auch auf das im Gesetz für das Format einer Vorabeinreichung von Fragen im Falle einer virtuellen Hauptversammlung
vorgesehene Recht zu Nachfragen und neuen Fragen ausgeweitet werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
|
§ 16 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst (Ergänzungen nur hier unterstrichen):
„(3) Der Vorsitzende kann das Frage-, Nachfrage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er kann insbesondere zu Beginn oder während der Hauptversammlung einen zeitlich angemessenen Rahmen
für den Verlauf der Versammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie die Rede- und Fragezeit einschließlich im Fall einer virtuellen Hauptversammlung der Zeit für Nachfragen und neue Fragen generell oder für den einzelnen Redner angemessen festsetzen.“
Die derzeit gültige Satzung ist über unsere Internetseite unter
https://www.scout24.com/scout24_se_satzung/
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einsehbar. Sie wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein und zudem in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme
ausliegen.
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11. |
Beschlussfassung über die Änderung der Satzungsregelung in § 4 zu Eintragungen im Aktienregister zur Anpassung an ein neues
Gesetz
Die gesetzliche Regelung des § 67 Abs. 1 AktG über die Angaben im Zusammenhang mit der Eintragung von Namensaktien in das
Aktienregister, die zuletzt durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie vom 12. Dezember 2019 (ARUG
II) (Bundesgesetzblatt I Nr. 50/2019, S. 2637 ff.) geändert worden war, wird durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts
vom 10. August 2021 (MoPeG) (Bundesgesetzblatt I Nr. 53/2021, S. 3436 ff.) erneut geändert. Diese Änderung tritt am 1. Januar
2024 in Kraft.
§ 4 Abs. 2 der Satzung der Scout24 SE, der sich am Wortlaut des § 67 Abs. 1 AktG orientiert, soll mit Blick auf die gesetzliche
Neuregelung dahingehend angepasst werden, dass zukünftig nur noch auf die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben verwiesen wird,
statt diese im Einzelnen wiederzugeben. § 4 Abs. 2 Satz 1 der Satzung soll unverändert bleiben.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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§ 4 Abs. 2 Satz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Die Aktionäre haben der Gesellschaft zur Eintragung in das Aktienregister die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben mitzuteilen.“
Die derzeit gültige Satzung ist über unsere Internetseite unter
https://www.scout24.com/scout24_se_satzung/
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einsehbar. Sie wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein [und zudem in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme
ausliegen].
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Anhang 1 zur Tagesordnung: Vergütungsbericht nach § 162 AktG nebst Vermerk des Abschlussprüfers (zu Tagesordnungspunkt 6)
Einleitung
Der Vergütungsbericht beschreibt die Grundzüge und Bestandteile der Vergütung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Scout24
SE sowie die individualisierten und nach Bestandteilen aufgegliederten Vergütungen, die den Organmitgliedern im Geschäftsjahr
2022 gewährt wurden bzw. ihnen geschuldet werden. Der Vergütungsbericht entspricht dabei den Anforderungen des Aktiengesetzes.
Abstimmung zum Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 auf der Hauptversammlung 2022
Der, wie vom Gesetzgeber vorgesehen, erstmals für das Geschäftsjahr 2021 nach den Anforderungen des § 162 AktG erstellte Vergütungsbericht
wurde von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 30. Juni 2022 mit einer Mehrheit von 77,88 % gemäß § 120a Abs. 4 AktG gebilligt.
Das Feedback der Aktionäre, insbesondere zur Transparenz des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021, wurde im vorliegenden
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022, soweit möglich, unter Beachtung der Unternehmensinteressen berücksichtigt.
Zusammensetzung des Vorstands und des Vergütungsausschusses im Geschäftsjahr 2022
Im Geschäftsjahr 2022 gab es keine Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstands der Scout24 SE; ebenso verblieb die Zusammensetzung
des Aufsichtsrats insgesamt sowie die seiner Ausschüsse unverändert.
Dem Vorstand gehörten im Geschäftsjahr 2022 folgende Mitglieder an: Tobias Hartmann, CEO, seit November 2018; Dr. Dirk Schmelzer,
CFO, seit Juni 2019; Dr. Thomas Schroeter, CPO, seit Dezember 2018; und Ralf Weitz, CCO, ebenfalls seit Dezember 2018.
Dem Aufsichtsrat gehörten im Geschäftsjahr 2022 folgende Mitglieder an: Dr. Hans-Holger Albrecht, Frank H. Lutz, Christoph
Brand, Dr. Elke Frank, André Schwämmlein und Peter Schwarzenbauer. Dem Vergütungsausschuss gehören Dr. Elke Frank (Vorsitzende),
Christoph Brand und Peter Schwarzenbauer an.
Zusammensetzung des Vorstands im Geschäftsjahr 2023
Mit Beschluss vom 28. Juli 2021 wurde die Bestellung von Dr. Thomas Schroeter um eine zweite Amtszeit verlängert und Dr. Thomas
Schroeter für die Zeit vom 7. Dezember 2021 bis zum 31. Dezember 2025 zum Mitglied des Vorstands bestellt. In gegenseitigem
Einvernehmen und auf Basis einer Aufhebungs- und Abwicklungsvereinbarung hat Dr. Thomas Schroeter sein Amt als Mitglied des
Vorstands mit Wirkung zum Ablauf des 27. Januar 2023 niedergelegt.
Ergänzend wird auf den Abschnitt Leistungen bei Beendigung der Vorstandstätigkeit verwiesen.
Vergütung der Vorstandsmitglieder
Das Vergütungssystem beschreibt die Grundzüge und Bestandteile der Vergütung des Vorstands der Scout24 SE. Es entspricht den
anwendbaren gesetzlichen Vorschriften des Aktiengesetzes und den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK).
Ziel des Vergütungssystems ist es, einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen und langfristig erfolgreichen Weiterentwicklung
der Erfolgsgeschichte der Scout24 SE zu leisten. Dies erfolgt im Wesentlichen durch eine angemessene leistungs- und erfolgsabhängige
Vergütungsstruktur.
Das aktuelle Vergütungssystem („aktuelles Vergütungssystem“) für den Vorstand der Scout24 SE wurde von der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 8. Juli 2021 mit einer Mehrheit
von 91,88 % der Stimmen gebilligt und kam im Geschäftsjahr 2022 für alle Vorstandsmitglieder1 zur Geltung. Die Veröffentlichung des Vergütungssystems der Vorstandsmitglieder ist gemäß § 120a Abs. 2 AktG auf der Website
der Gesellschaft unter
www.scout24.com/investor-relations/esg-nachhaltigkeit/corporate-governance/verguetungssystem
erfolgt.
1 Aufgrund der Vertragslaufzeit des vorherigen Vorstandsdienstvertrags – der Vertrag wurde mit einer Laufzeit bis zum 30. Juni
2022 geschlossen – entfaltet für Herrn Dr. Schmelzer das aktuelle Vergütungssystem im Geschäftsjahr 2022 nur zeitanteilig
seine Relevanz.
Darüber hinaus wurden den Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 162 AktG im Geschäftsjahr 2022 einzelne Vergütungen ausgezahlt,
die in früheren Geschäftsjahren unter dem damals geltenden Vergütungssystem („vorheriges Vergütungssystem“) zugesagt worden waren. Diese Vergütungen werden im Folgenden, sofern einschlägig, ebenfalls dargestellt und erläutert. Insbesondere
wird auf die im Geschäftsjahr 2022 an die Vorstandsmitglieder ausbezahlten virtuellen Aktien verwiesen (siehe Nachlaufendes Vergütungselement aus dem abgelösten Vergütungssystem 2016: LTI – Long-Term Incentive Program 2018).
Übersicht über das Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder
Der Aufsichtsrat der Scout24 SE hat für das Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder vier Grundsätze festgesetzt, auf deren
Basis das Vergütungssystem einen wesentlichen Beitrag zum nachhaltigen und langfristigen Erfolg von Scout24 leisten soll.
GRUNDZÜGE DES VERGÜTUNGSSYSTEMS
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Strategieorientierung
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Langfristigkeit und Nachhaltigkeit
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Kapitalmarktorientierung
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Klarheit und Verständlichkeit
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Ambitionierte Wachstumsziele für Umsatz und operatives Ergebnis
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Weitere, auf die Umsetzung der Unternehmensstrategie bezogene Ziele im LTI
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• |
Langfristige variable Vergütung macht wesentlichen Anteil der Gesamtvergütung aus
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• |
LTI übersteigt STI
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• |
Nachhaltigkeitskomponente, die soziale und ökologische Aspekte berücksichtigt
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• |
Variable Vergütungsbestandteile überwiegend aktienbasiert durch Performance Share Units
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• |
Share Ownership Guideline (100 % der Nettojahresfestvergütung sind in Scout24-Aktien anzulegen; Vorstandsvorsitzender: 150
%)
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• |
Befolgt die Anforderungen des Aktiengesetzes / der zweiten Aktionärsrechterichtlinie vom 12. Dezember 2019
|
• |
Berücksichtigt die Empfehlungen des DCGK in der Fassung vom 16. Dezember 2019
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Die unterstrichenen Merkmale sind diejenigen Merkmale, die im aktuell gültigen Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder gegenüber
dem vorherigen Vergütungssystem weiterentwickelt wurden.
Bestandteile des Vergütungssystems
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder der Scout24 SE setzt sich aus fixen und variablen Bestandteilen zusammen. Die fixen
Bestandteile bestehen aus der Festvergütung, Nebenleistungen und der Altersversorgung. Die variablen Bestandteile sind erfolgsbezogen
und bestehen aus der einjährigen variablen Vergütung (Short-Term Incentive – STI) und der mehrjährigen, anteilsbasierten variablen
Vergütung (Long-Term Incentive – LTI).
Die Ziel-Gesamtvergütung setzt sich aus der Summe der fixen und der variablen Vergütungskomponenten zusammen. Bei der Zielvergütung
werden STI und LTI mit ihrem Zielbetrag, das heißt bei 100 % Zielerreichung, zugrunde gelegt. Der Anteil der variablen Bestandteile
an der Ziel-Gesamtvergütung übersteigt den Anteil der fixen Bestandteile. Bei den variablen Bestandteilen überwiegt der LTI
mit einer mehrjährigen Laufzeit, um Anreize für eine nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung zu schaffen.
ZIEL-GESAMTVERGÜTUNG
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Fixe Bestandteile
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Variable Bestandteile
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Festvergütung
∼ 25 % bis 30 %
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Nebenleistungen
∼ 1 %
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Altersversorgung
∼ 1 % bis 2%
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Short-Term Incentive (STI)
∼ 15 % bis 25 %
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Long-Term Incentive (LTI)
∼ 45 % bis 55 %
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Fixes Basisgehalt, monatlich ausgezahlt |
Im Wesentlichen Dienstwagen und Zuschüsse zu Versicherungen |
Beitragsorientierte Zusage (Direktversicherung)
|
Leistungskriterien Zielbonus:
• |
35 % Umsatz
|
• |
35 % ooEBITDA1
|
• |
30 % nichtfinan- zielles Nach- haltigkeitsziel
|
Cap: Cap: 200 % des Zielbetrags
|
Leistungskriterien Performance Share Units:
• |
1/3 Umsatzwachstum
|
• |
1/3 ooEBITDA-Wachstum
|
• |
1/3 Strategieziel
|
Cap: 300 % des Zielbetrags
|
Jahresbezogen
|
Mehrjahresbezogen
(4 Jahre) und aktienbasiert
|
1 Das ooEBITDA (EBITDA aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit) entspricht dem EBITDA bereinigt um nichtoperative Effekte. Hierunter
fallen im Wesentlichen Aufwendungen für anteilsbasierte Vergütung, M&A-Aktivitäten (realisiert und unrealisiert), Reorganisation
sowie sonstige nichtoperative Effekte.
SONSTIGE REGELUNGEN DAS VERGÜTUNGSSYSTEM BETREFFEND
|
Regelung
|
Ausgestaltung
|
Share Ownership Guideline (SOG)
|
Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, Aktien der Scout24 SE in Höhe von 150 % (Vorstandsvorsitzender) bzw. 100 % (ordentliche
Vorstandsmitglieder) ihrer Netto-Jahresfestvergütung zu erwerben und für die Dauer ihrer Bestellung zum Vorstandsmitglied
zu halten. Hierdurch werden die Interessen zwischen Aktionär:innen und Vorstandsmitgliedern noch weiter angeglichen. Der Aufbau
des Aktienbestands kann stufenweise erfolgen; die erste Stufe in Höhe von 25 % der Netto-Jahresfestvergütung muss zum 31.12.2022
erreicht sein. Den vollständigen Bestand hat das Vorstandsmitglied mit Ablauf des vierten vollen Geschäftsjahres nach dem
Beginn seiner neuen Bestellungsperiode und ab diesem Stichtag dauerhaft zu halten. Bestehende Aktien der Scout24 SE werden
angerechnet. Maßgeblich für den Wert der gehaltenen Aktien ist der Kaufpreis zum Zeitpunkt des Erwerbs.
|
Malus/Clawback
|
Möglichkeit zur anteiligen oder vollständigen Reduzierung bzw. Rückforderung variabler Vergütung bei schwerwiegendem Verstoß
gegen die Sorgfaltspflicht (inklusive Verstößen gegen den unternehmensinternen Code of Conduct) im Sinne des § 93 AktG oder
dienstvertragliche Regelungen.
|
Maximalvergütung
|
Begrenzung der für ein Geschäftsjahr gewährten Gesamtvergütung gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG:
• |
Vorstandsvorsitzender: 6.500.000 Euro
|
• |
ordentliches Vorstandsmitglied: 4.000.000 Euro
|
|
Abfindungscap
|
Abfindungen maximal in Höhe des Zweifachen der Summe aus Grundvergütung und STI (Zielbetrag), maximal jedoch in Höhe der Vergütung,
die bis zum Vertragslaufzeitende zu zahlen gewesen wäre.
|
Ziel-Gesamtvergütung
Insgesamt ergibt sich für das Geschäftsjahr 2022 bei einer Zielerreichung von 100 % folgende Ziel-Gesamtvergütung bzw. folgende
relative Anteile der einzelnen Vergütungselemente an der Ziel-Gesamtvergütung:
In Tsd. Euro
|
Tobias Hartmann
CEO seit 11/2018
|
Dr. Dirk Schmelzer1
CFO seit 06/2019
|
Dr. Thomas Schroeter
CPO seit 12/2018
|
Ralf Weitz
CCO seit 12/2018
|
|
100 %
|
Anteil
|
100 %
|
Anteil
|
100 %
|
Anteil
|
100 %
|
Anteil
|
Fixe Bestandteile
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Festvergütung |
1.016,0 |
28,1 % |
510,0 |
26,5 % |
680,0 |
28,7 % |
680,0 |
28,9 % |
Nebenleistungen |
18,3 |
0,5 % |
16,3 |
0,8 % |
18,3 |
0,8 % |
4,8 |
0,2 % |
Summe
|
1.034,3
|
28,6 %
|
526,3
|
27,3 %
|
698,3
|
29,5 %
|
684,8
|
29,1 %
|
Variable Bestandteile
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Einjährige variable Vergütung (STI) |
694,0 |
19,2 % |
301,0 |
15,6 % |
450,0 |
19,0 % |
450,0 |
19,1 % |
Mehrjährige variable Vergütung (LTI) |
1.810,0 |
50,1 % |
1.059,1 |
55,0 % |
1.167,0 |
49,3 % |
1.167,0 |
49,6 % |
davon: LTIP 20182 |
N/A |
N/A |
555,6 |
28,8 % |
N/A |
N/A |
N/A |
N/A |
davon: LTIP 20213 |
1.810,0 |
50,1 % |
503,5 |
26,1 % |
1.167,0 |
49,3 % |
1.167,0 |
49,6 % |
Summe
|
2.504,0
|
69,3 %
|
1.360,1
|
70,6 %
|
1.617,0
|
68,4 %
|
1.617,0
|
68,8 %
|
Versorgungs-
aufwendungen
|
75,0
|
2,1 %
|
40,0
|
2,1 %
|
50,0
|
2,1 %
|
50,0
|
2,1 %
|
Gesamtvergütung
|
3.613,3
|
100,0 %
|
1.926,4
|
100,0 %
|
2.365,3
|
100,0 %
|
2.351,8
|
100,0 %
|
1 Für Herrn Dr. Schmelzer sind beide im Geschäftsjahr 2022 zur Geltung kommenden Vergütungssysteme zeitanteilig berücksichtigt.
2 Die im Rahmen des LTIP 2018 gewährten Tranchen wurden für die dreijährige Vertragslaufzeit des Vorstandsdienstvertrags zugesagt,
insofern wurden die Tranchen für die Bestimmung der Zielvergütung gleichmäßig auf die Geschäftsjahre der Laufzeit des Vorstandsdienstvertrags
verteilt sowie der unterjährige Beginn der Tätigkeit als Vorstand berücksichtigt; für die Zielvergütung 2022 wird der auf
das Geschäftsjahr 2022 entfallende anteilige Betrag herangezogen.
3 Im Rahmen des LTIP 2021 erhalten die Mitglieder des Vorstands über die vierjährige Vertragslaufzeit des zugehörigen Vorstandsdienstvertrags
hinweg jeweils jährlich zum 1. Januar eine Tranche virtueller, leistungsabhängiger Scout24-Aktien. Für die Bestimmung der
Zielvergütung wurde der zeitanteilige Anspruch für das Geschäftsjahr 2022 berücksichtigt.
Durch die Ausgestaltung der (Ziel-)Vergütung wird der langfristigen Entwicklung der Gesellschaft Rechnung getragen.
Vergütung der Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2022
Gesamtvergütung
Im Hinblick auf die fixen Bestandteile und die einjährige variable Vergütung wird darauf verwiesen, dass diejenige Vergütung
als „gewährt“ nach § 162 Abs. 1 AktG angesehen wird, welche die Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2022 ver- bzw. erdient
haben. Als „geschuldet“ wird eine Vergütung angesehen, wenn sie fällig, aber noch nicht erfüllt ist. Für die mehrjährige variable
Vergütung erfolgt abweichend davon die Einbeziehung in die Gesamtvergütung erst zum Ende der jeweiligen Wartefrist bzw. Performanceperiode,
wenn ein auszahlungsfähiger Betrag gegeben ist und dieser auch zur Auszahlung gekommen ist. Dieser Ansatz wird für transparenter
und somit sachgerechter erachtet, da er weniger mit annahmebedingten Unsicherheiten behaftet ist.
Für weitere Informationen zu den Vergütungsbestandteilen wird auf die Erläuterungen im Anschluss an die tabellarische Darstellung
verwiesen.
Der nachfolgenden Tabelle kann die den im Berichtsjahr 2022 und im Vorjahr tätigen Vorstandsmitgliedern gewährte und ihnen
geschuldete Gesamtvergütung entnommen werden.
Ehemalige Mitglieder des Vorstands haben im Berichtsjahr keine Vergütung erhalten.
In Tsd. Euro
|
Tobias Hartmann
CEO seit 11/2018
|
Dr. Dirk Schmelzer
CFO seit 06/2019
|
Dr. Thomas Schroeter
CPO seit 12/2018
|
Ralf Weitz
CCO seit 12/2018
|
Summe
|
|
2022
|
20211
|
20222
|
20211
|
2022
|
20211
|
2022
|
20211
|
2022
|
20211
|
Fixe Bestandteile
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Festvergütung |
1.016,0 |
718,7 |
510,0 |
420,0 |
680,0 |
419,3 |
680,0 |
419,3 |
2.886,0 |
1.977,2 |
Nebenleistungen |
18,3 |
15,9 |
16,3 |
14,0 |
18,3 |
6,4 |
4,8 |
4,9 |
57,7 |
41,3 |
Summe
|
1.034,3
|
734,6
|
526,3
|
434,0
|
698,3
|
425,7
|
684,8
|
424,2
|
2.943,7
|
2.018,6
|
Variable Bestandteile
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Einjährige variable Vergütung (STI) |
948,6 |
565,1 |
411,4 |
311,3 |
615,1 |
321,0 |
615,1 |
321,0 |
2.590,3 |
1.518,3 |
Mehrjährige variable Vergütung (LTI) |
2.846,9 |
2.341,6 |
1.689,2 |
1.219,0 |
2.674,2 |
1.847,0 |
2.674,2 |
1.847,0 |
9.884,5 |
7.254,5 |
Summe
|
3.795,6
|
2.906,7
|
2.100,6
|
1.530,3
|
3.289,3
|
2.167,9
|
3.289,3
|
2.167,9
|
12.474,8
|
8.772,8
|
Versorgungs-
aufwendungen3
|
75,0
|
50,0
|
40,0
|
25,0
|
50,0
|
25,0
|
50,0
|
25,0
|
215,0
|
125,0
|
Gesamtvergütung
|
4.904,9
|
3.691,3
|
2.667,0
|
1.989,3
|
4.037,6
|
2.618,6
|
4.024,0
|
2.617,2
|
15.633,5
|
10.916,4
|
Relativer Anteil der fixen Bestandteile |
22,6 % |
21,3 % |
21,2 % |
23,1 % |
18,5 % |
17,2 % |
18,3 % |
17,2 % |
20,2 % |
19,6 % |
Relativer Anteil der variablen Bestandteile |
77,4 % |
78,7 % |
78,8 % |
76,9 % |
81,5 % |
82,8 % |
81,7 % |
82,8 % |
79,8 % |
80,4 % |
1 Überwiegend handelt es sich um Vergütungen, die in früheren Geschäftsjahren unter dem damals geltenden Vergütungssystem zugesagt
worden waren. Die Vergütungsbestandteile entsprechen in ihrer Ausprägung den jeweils anwendbaren Vergütungssystemen.
2 Für Herrn Dr. Schmelzer sind beide im Geschäftsjahr 2022 zur Geltung kommenden Vergütungssysteme zeitanteilig berücksichtigt.
3 Bei den Versorgungsaufwendungen handelt es sich um beitragsorientierte Zusagen.
Für Informationen zur Einhaltung der Maximalvergütung wird auf den Abschnitt Begrenzung der Jahresgesamtvergütung verwiesen.
Relative Anteile der Gesamtvergütung
Der nachfolgenden Tabelle können die relativen Anteile der Gesamtvergütung 2022 entnommen werden:
In Tsd. Euro
|
Tobias Hartmann
CEO seit 11/2018
|
Dr. Dirk Schmelzer
CFO seit 06/2019
|
Dr. Thomas Schroeter
CPO seit 12/2018
|
Ralf Weitz
CCO seit 12/2018
|
Summe
|
|
2022
|
Anteil
|
20222
|
Anteil
|
2022
|
Anteil
|
2022
|
Anteil
|
2022
|
Anteil
|
Fixe Bestandteile
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Festvergütung |
1.016,0 |
20,7 % |
510,0 |
19,1 % |
680,0 |
16,8 % |
680,0 |
16,9 % |
2.886,0 |
18,5 % |
Nebenleistungen |
18,3 |
0,4 % |
16,3 |
0,6 % |
18,3 |
0,5 % |
4,8 |
0,1 % |
57,7 |
0,4 % |
Summe
|
1.034,3
|
21,1 %
|
526,3
|
19,7 %
|
698,3
|
17,3 %
|
684,8
|
17,0 %
|
2.943,7
|
18,8 %
|
Variable Bestandteile
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Einjährige variable Vergütung (STI) |
948,6 |
19,3 % |
411,4 |
15,4 % |
615,1 |
15,2 % |
615,1 |
15,3 % |
2.590,3 |
16,6 % |
Mehrjährige variable Vergütung (LTI) |
2.846,9 |
58,0 % |
1.689,2 |
63,3 % |
2.674,2 |
66,2 % |
2.674,2 |
66,5 % |
9.884,5 |
63,2 % |
Summe
|
3.795,6
|
77,4 %
|
2.100,6
|
78,8 %
|
3.289,3
|
81,5 %
|
3.289,3
|
81,7 %
|
12.474,8
|
79,8 %
|
Versorgungs-
aufwendungen1
|
75,0
|
1,5 %
|
40,0
|
1,5 %
|
50,0
|
1,2 %
|
50,0
|
1,2 %
|
215,0
|
1,4 %
|
Gesamtvergütung
|
4.904,9
|
100,0 %
|
2.667,0
|
100,0 %
|
4.037,6
|
100,0 %
|
4.024,0
|
100,0 %
|
15.633,5
|
100,0 %
|
Relativer Anteil der fixen Bestandteile |
22,6 % |
|
21,2 % |
|
18,5 % |
|
18,3 % |
|
20,2 % |
|
Relativer Anteil der variablen Bestandteile |
77,4 % |
|
78,8 % |
|
81,5 % |
|
81,7 % |
|
79,8 % |
|
1 Bei den Versorgungsaufwendungen handelt es sich um beitragsorientierte Zusagen.
Bestandteile des Vergütungssystems im Detail
Das Vergütungssystem ist darauf ausgerichtet, einen Anreiz für eine erfolgsorientierte Unternehmensführung zu schaffen. Die
Vergütung setzt sich aus fixen und erfolgsbezogenen Bestandteilen zusammen und weist sowohl insgesamt als auch hinsichtlich
ihrer variablen Anteile betragsmäßige Höchstgrenzen auf. Ergänzende Regelungen betreffen insbesondere die Share Ownership
Guideline sowie die Malus- und Clawback-Bedingungen.
Fixe Bestandteile
Festvergütung
Die Vorstandsmitglieder erhielten ein fixes Basisgehalt, das sich am Tätigkeits- und Verantwortungsbereich des jeweiligen
Vorstandsmitglieds orientiert und monatlich ausgezahlt wurde.
Nebenleistungen
Die Nebenleistungen variieren für die einzelnen Vorstandsmitglieder, enthalten aber im Wesentlichen die Überlassung eines
Dienstwagens, auch für private Zwecke, oder Ausgleichszahlungen für den Verzicht auf die Inanspruchnahme eines Dienstwagens,
eine anteilige Erstattung der Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung2 sowie die Gestattung der Privatnutzung überlassener Mobiltelefone, Notebooks und vergleichbarer Geräte. Im Einzelfall können
Miet- oder Wohnkostenzuschüsse, Umzugskostenzuschüsse sowie Kostenübernahmen für Heimreisen gewährt werden; dies ist aktuell
jedoch nicht der Fall.
2 Die Erstattung der Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung wird nicht in die Ermittlung der Gesamtvergütung einbezogen,
da diese nicht zur gewährten oder geschuldeten Vergütung i.S.v. § 162 AktG gehört.
Zudem sind die Vorstandsmitglieder in eine angemessene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) einbezogen,
die den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere hinsichtlich des Selbstbehalts, entspricht. Daneben sind die Vorstandsmitglieder
in die Gruppenunfallversicherung des Unternehmens einbezogen.
Altersversorgung
Die Altersversorgung der Vorstandsmitglieder ist als beitragsorientierte Versorgungszusage ausgestaltet. Das heißt, die Scout24
SE zahlt für die Dauer des Dienstvertrags einen festen Betrag in eine Direktversicherung ein. Die Versorgungsleistung erfolgt
als einmaliges Versorgungskapital. Unter der Geltung des von der ordentlichen Hauptversammlung 2021 gebilligten Vergütungssystems
kann die Scout24 SE den Vorstandsmitgliedern alternativ für die Dauer des Dienstvertrags feste Zuschüsse zur Altersversorgung
gewähren (Versorgungsentgelt). In diesem Fall besteht kein Anspruch auf eine beitragsorientierte Versorgungszusage.
Darüber hinaus hat die Gesellschaft selbst keine weiteren Versorgungsverträge für die Vorstandsmitglieder abgeschlossen oder
Pensionszusagen gewährt.
Variable Bestandteile
Die variable Vergütung besteht aus der einjährigen variablen Vergütung und der mehrjährigen, anteilsbasierten variablen Vergütung.
Sie setzt Anreize zur Umsetzung der Strategie des Unternehmens und damit zu dessen langfristiger und nachhaltiger Entwicklung.
Einjährige variable Vergütung (STI)
Die einjährige variable Vergütung trägt zur Förderung der Geschäftsstrategie bei, indem sie sich an der operativen Umsetzung
der Unternehmensstrategie innerhalb eines Geschäftsjahres bemisst. Die wesentlichen Leistungskriterien zur Beurteilung des
Erfolgs sind zu 35 % der Konzernumsatz, zu 35 % das Konzernergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen aus der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit (Konzern-ooEBITDA) und zu 30 % ein nichtfinanzielles Nachhaltigkeitsziel („Environmental, Social, Governance“-Ziel
– ESG-Ziel), das für alle Vorstandsmitglieder gilt.
Die finanziellen Ziele Konzernumsatz und Konzern-ooEBITDA bilden die zentralen Steuerungsgrößen der Scout24 SE. Zusammen honorieren
sie ein nachhaltiges und profitables Wachstum, sodass die Umsetzung der Wachstumsstrategie der Scout24 SE durch das STI direkt
gefördert wird.
Das nichtfinanzielle Nachhaltigkeitsziel wird jährlich vom Aufsichtsrat der Scout24 SE festgelegt. Es spiegelt die gesellschaftliche
und ökologische Verantwortung der Scout24 SE wider und ist aus der Nachhaltigkeitsstrategie der Scout24 SE als Teil der Gesamtstrategie
abgeleitet. Bei der Festsetzung des nichtfinanziellen Nachhaltigkeitsziels orientiert sich der Aufsichtsrat auch an der Wesentlichkeitsanalyse
im Zuge der Nachhaltigkeitsberichterstattung. So kann das Nachhaltigkeitsziel bspw. aus den Nachhaltigkeits-Zielfeldern Management
oder Geschäft (u. a. Ethik und Integrität, Produktentwicklung, Datenschutz und -sicherheit) abgeleitet werden.
Der Aufsichtsrat legt jährlich für das bevorstehende Geschäftsjahr anspruchsvolle Schwellen-, Ziel- und Cap-Werte für jedes
Leistungskriterium fest. Die Zielwerte werden aus der operativen bzw. strategischen Planung von Scout24 abgeleitet und entsprechen
100 % Zielerreichung. Wird ein gesetztes Ziel so verfehlt, dass der Schwellenwert unterschritten wird, entfällt die Komponente
des STI. Somit kann das STI auch vollständig entfallen, wenn die Schwellenwerte aller Leistungskriterien verfehlt werden.
Die Bonuskurven sehen für die finanziellen Ziele und die quantitativen Nachhaltigkeitsziele schematisch wie folgt aus:
Die Höhe des STI eines Geschäftsjahres wird vom Aufsichtsrat anhand der Zielerreichung der Leistungskriterien nach der Billigung
des entsprechenden Konzernjahresabschlusses bestimmt. Dies erfolgt über einen Ist-Ziel-Vergleich für die quantitativen Ziele
bzw. über die pflichtgemäße Beurteilung des Aufsichtsrats im Hinblick auf qualitative Ziele. Unter Berücksichtigung der jeweiligen
Gewichtung der Leistungskriterien wird die Gesamtzielerreichung bestimmt, die mit dem Zielbetrag multipliziert wird, um den
Auszahlungsbetrag zu bestimmen. Der Auszahlungsbetrag ist auf 200 % des Zielbetrags begrenzt.
Die Auszahlung der einjährigen variablen Vergütung erfolgt jährlich im folgenden Geschäftsjahr, nachdem der Jahresabschluss
für das betreffende Kalenderjahr vom Aufsichtsrat festgestellt wurde.
Die einjährige variable Vergütung wird anteilig gezahlt, wenn der Dienstvertrag während des Kalenderjahres beginnt und/oder
endet.
Neben der Begrenzung auf 200 % und den Regelungen hinsichtlich der Maximalvergütung enthalten die Vorstandsdienstverträge
die Möglichkeit zur anteiligen oder vollständigen Reduzierung bzw. Rückforderung variabler Vergütung (sog. Clawback-Regelungen)
bei schwerwiegendem Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht (inklusive Verstößen gegen den unternehmensinternen Code of Conduct)
im Sinne des § 93 AktG oder dienstvertragliche Regelungen. Von dieser Möglichkeit wurde im Geschäftsjahr 2022 kein Gebrauch
gemacht.
STI-Gewährung im Geschäftsjahr 2022
Die im Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete Vergütung nach § 162 Abs. 1 AktG umfasst das STI, das die Mitglieder des
Vorstands im Geschäftsjahr 2022 erdient haben.
Im Detail sind die Ziele für das Geschäftsjahr 2022 wie folgt ausgestaltet:
Zielerreichung
|
Multiplikator
|
Finanzielle Ziele
|
Umsatz 2022
in Mio. Euro
(35,0 %)
|
ooEBITDA 2022
in Mio. Euro
(35,0 %)
|
< 90,0 % |
0 % |
< 389,1 |
< 217,5 |
90,0 % |
50 % |
389,1 |
217,5 |
100,0 %
|
100 %
|
432,3
|
241,7
|
120,0 % |
200 % |
518,8 |
290,0 |
Die Untergrenze der Zielerreichung (Multiplikator = 0 %) liegt bei einer Zielerreichung < 90 %. In einem Korridor von 90 %
bis 120 % Zielerreichung (Multiplikator 50 % bis 200 %) ist ein linearer Anstieg von Zielerreichung bzw. Multiplikator vorgesehen;
jeder zusätzliche Prozentpunkt bei der Zielerreichung führt zu einem Anstieg des Multiplikators um fünf Prozentpunkte. Der
Cap wird bei einer Zielerreichung von 120 % bzw. einem Multiplikator von 200 % erreicht. Bei einer Zielerreichung kleiner
als 100 % führt jede Unterschreitung um einen Prozentpunkt zu einer Reduzierung des Multiplikators um fünf Prozentpunkte bis
zu einem Entfallen des STI-Bestandteils bei einer Unterschreitung der Zielerreichung um mehr als zehn Prozentpunkte.
Das mit 30 % gewichtete Ziel nichtfinanzieller Natur hat zum einen das Erreichen einer definierten Quote in Bezug auf die konzernweite Gender-Diversität zum Gegenstand (Zielerreichung
von 100 % bei einem Anteil von 42,5 % Frauen sowie Menschen mit nichtbinärer Geschlechtsidentität an den Beschäftigten des
Scout24-Konzerns zum Ende des Jahres 2022; der Zielerreichungskorridor bewegt sich zwischen 42,0 % = 0 % Zielerreichung und
43,5 % = 200 % Zielerreichung) sowie weiterhin das Erreichen einer definierten Quote hinsichtlich der internationalen Diversität
(Zielerreichung von 100 % bei einem Anteil von 21 % Menschen mit nicht deutscher und/oder österreichischer Staatsangehörigkeit
an den Beschäftigten des Scout24-Konzerns zum Ende des Jahres 2022; der Zielerreichungskorridor bewegt sich zwischen 20 %
= 0 % Zielerreichung und 22 % = 200 % Zielerreichung).
Im Detail ist die einjährige variable Zielvergütung für das Geschäftsjahr 2022 wie folgt ausgestaltet:
In Tsd. Euro
|
Tobias Hartmann
CEO seit 11/2018
|
Dr. Dirk Schmelzer1
CFO seit 06/2019
|
Dr. Thomas Schroeter
CPO seit 12/2018
|
Ralf Weitz
CCO seit 12/2018
|
|
Ziel 100%
|
Max. 200 %
|
Min. 0 %
|
Ziel 100%
|
Max. 200 %
|
Min. 0 %
|
Ziel 100%
|
Max. 200 %
|
Min. 0 %
|
Ziel 100%
|
Max. 200 %
|
Min. 0 %
|
Aktuelles Vergütungs- system
|
694,0 |
1.388,0 |
– |
196,0 |
392,0 |
– |
450,0 |
900,0 |
– |
450,0 |
900,0 |
– |
Vorheriges Vergütungs- system
|
– |
– |
– |
105,0 |
210,0 |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
Gesamt
|
694,0
|
1.388,0
|
–
|
301,0
|
602,0
|
–
|
450,0
|
900,0
|
–
|
450,0
|
900,0
|
–
|
1 Für Herrn Dr. Schmelzer sind beide im Geschäftsjahr 2022 zur Geltung kommenden Vergütungssysteme zeitanteilig berücksichtigt.
Der Aufsichtsrat hat unter Würdigung der erreichten Kennziffern für die finanziellen Ziele (Umsatz: 447,1 Mio. Euro, ooEBITDA:
251,0 Mio. Euro; bei beiden Werten handelt es sich um die um die Akquisition des Geschäftsjahres 2022 bereinigten Beträge)
und das Ziel nichtfinanzieller Natur (der Anteil von Frauen sowie Menschen mit nichtbinärer Geschlechtsidentität an den Beschäftigten
des Scout24-Konzerns zum Ende des Jahres 2022 stieg auf 43,1 %; die Quote hinsichtlich der internationalen Diversität stieg
auf 24,2 %) die Zielerreichung für das Geschäftsjahr für die einjährige variable Vergütung wie folgt festgelegt und beschlossen:
In Tsd. Euro
|
Tobias Hartmann
CEO seit 11/2018
|
Dr. Dirk Schmelzer1
CFO seit 06/2019
|
Dr. Thomas Schroeter
CPO seit 12/2018
|
Ralf Weitz
CCO seit 12/2018
|
Zielbetrag
|
|
|
100 %
|
694,0
|
301,0
|
450,0
|
450,0
|
Ziele |
Gewichtung |
Zielerreichung Multiplikator |
Gesamtziel- erreichung
|
|
|
|
|
Umsatz |
35,0 % |
103,4 % |
|
284,4 |
123,3 |
184,4 |
184,4 |
117,1 % |
|
ooEBITDA |
35,0 % |
103,8 % |
|
289,5 |
125,6 |
187,7 |
187,7 |
119,2 % |
|
Nichtfinanzielle Ziele |
30,0 % |
108,3 % |
|
374,8 |
162,5 |
243,0 |
243,0 |
180,0 % |
|
|
davon |
|
|
|
|
|
|
|
Gender-Diversität |
50,0 % |
101,4 % |
|
166,6 |
72,2 |
108,0 |
108,0 |
160,0 % |
|
Internationale Diversität |
50,0 % |
200,0 % |
|
208,2 |
90,3 |
135,0 |
135,0 |
200,0 % |
|
Auszahlungsbetrag
|
136,7 %
|
948,6
|
411,4
|
615,1
|
615,1
|
1 Für Herrn Dr. Schmelzer sind beide im Geschäftsjahr 2022 zur Geltung kommenden Vergütungssysteme zeitanteilig berücksichtigt.
STI-Gewährung im Geschäftsjahr 2021
Die im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung nach § 162 Abs. 1 AktG umfasst das STI, das die Mitglieder des
Vorstands im Geschäftsjahr 2021 erdient haben.
Entsprechend den vertraglichen Regelungen wurde im Geschäftsjahr 2022, nach Feststellung des Jahresabschlusses 2021 durch
den Aufsichtsrat, die einjährige variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2021 zur Auszahlung fällig.
Für detaillierte Informationen zur STI-Gewährung im Geschäftsjahr 2021 wird auf den entsprechenden Abschnitt im Vergütungsbericht
für das Geschäftsjahr 2021 verwiesen.
STI-Gewährung im Geschäftsjahr 2023
Die Ziele und deren Gewichtung für die einjährige variable Vergütung der Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr 2023 wurden
vom Aufsichtsrat im Dezember 2022 festgesetzt und dem Vorstand schriftlich mitgeteilt. Die Ziele für das Geschäftsjahr 2023
sind sowohl finanzieller (Umsatz und EBITDA aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit, jeweils gewichtet mit 35 %) als auch nichtfinanzieller
Natur. Das Ziel nichtfinanzieller Natur ist mit 30 % gewichtet und setzt sich aus zwei jeweils gleichgewichteten Zielen zusammen:
Women in Leadership und International Diversity.
Im Detail sind die Ziele für das Geschäftsjahr 2023 wie folgt ausgestaltet:
Zielerreichung
|
Multiplikator
|
Finanzielle Ziele
|
Umsatz 2023
in Mio. Euro
(35,0 %)
|
ooEBITDA 2023
in Mio. Euro
(35,0 %)
|
100,0 % |
100 % |
502,0 |
284,4 |
Die Untergrenze der Zielerreichung (Multiplikator = 0 %) liegt bei einer Zielerreichung von < 97,5 % (Umsatz) bzw. < 96,5
% (ooEBITDA). In einem Korridor von 97,5 % bis 105,0 % Zielerreichung bzw. von 96,5 % bis 107,0 % Zielerreichung (Umsatz bzw.
ooEBITDA; Multiplikator 50 % bis 200 %) ist ein linearer Anstieg von Zielerreichung bzw. Multiplikator vorgesehen. Der Cap
wird bei einer Zielerreichung von 105 % (Umsatz) bzw. 107 % (ooEBITDA) mit einem Multiplikator von 200 % erreicht.
Das mit 30 % gewichtete Ziel nichtfinanzieller Natur hat zum einen das Erreichen einer definierten Quote hinsichtlich Women in Leadership (ab Manager-Level) bezogen auf die Beschäftigten
aller Gesellschaften des Scout24-Konzerns (Zielerreichung von 100 % bei einem Anteil von 37 % Women in Leadership zum Ende
des Jahres 2023) zum Gegenstand. Der Zielkorridor bewegt sich zwischen 35 % = 0 % Zielerreichung und 41 % = 200 % Zielerreichung,
mit einer jeweils linearen Verteilung zwischen dem Schwellenwert (35 %) und dem Zielwert (37 %) sowie zwischen dem Zielwert
und dem Cap (41 %). Das zweite hälftige Ziel hat das Erreichen einer definierten Quote hinsichtlich der internationalen Diversität
(Zielerreichung von 100 % bei einem Anteil von 25 % von Menschen mit nicht deutscher und/oder nicht österreichischer Staatsangehörigkeit
an den Beschäftigten des Scout24-Konzerns zum Ende des Jahres 2023) zum Gegenstand. Der Zielkorridor bewegt sich zwischen
24 % = 0 % Zielerreichung und 27,5 % = 200 % Zielerreichung, mit einer jeweils linearen Verteilung zwischen dem Schwellenwert
(24 %) und dem Zielwert (25 %) sowie zwischen dem Zielwert und dem Cap (27,5 %).
Mehrjährige variable Vergütung (LTI)
Das aktienbasierte LTI in Form von Performance Share Units (PSUs) wird jährlich als Tranche gewährt. Der Zielbetrag jeder
Tranche wird zu Beginn der Laufzeit durch den durchschnittlichen Aktienkurs der Scout24 SE (arithmetisches Mittel der XETRA-Schlusskurse
der letzten 30 Handelstage vor Beginn der Performanceperiode) dividiert, um eine Anzahl bedingt zugeteilter PSUs zu ermitteln.
Die Anzahl der PSUs kann sich in Abhängigkeit von der Zielerreichung der Leistungskriterien erhöhen oder verringern, während
der Wert pro PSU von der Entwicklung des Aktienkurses innerhalb der jeweils vierjährigen Performanceperiode3 abhängig ist. Die Anzahl der PSUs kann auch komplett entfallen, wenn die Untergrenze der gesetzten Ziele verfehlt wird.
3 Die jeweils vierjährigen Performanceperioden der einzelnen Tranchen (Beginn der letzten Performanceperiode des aktuellen
Programms ist 2025) führen zu einer andauernden Berücksichtigung der zukünftigen Entwicklung der Scout24-Aktie.
Die maßgeblichen, gleichgewichteten Leistungskriterien sind das Umsatzwachstum, das ooEBITDA-Wachstum sowie ein nichtfinanzielles
Strategieziel, das für alle Vorstandsmitglieder gilt und für jede Tranche vom Aufsichtsrat festgelegt wird. Der Aufsichtsrat
hat sich im Rahmen der aktienbasierten PSU gegen ein zusätzliches aktienbasiertes Leistungskriterium entschieden, da die PSUs
bereits aktienbasiert sind und der Aktienkurs sich somit übergreifend auf die Auszahlung im LTI auswirkt. Zudem haben die
Vorstandsmitglieder im Rahmen der Share Ownership Guideline mindestens eine Netto-Jahresfestvergütung (Vorstandsvorsitzender:
1,5fache Netto-Jahresvergütung) in Aktien der Scout24 SE gebunden, sodass die Interessen zwischen Aktionären und Vorstandsmitgliedern
stark angeglichen werden.
Das Umsatz- und das ooEBITDA-Wachstum werden als durchschnittliche jährliche Wachstumsrate (Compound Annual Growth Rate –
CAGR) definiert. Die Definition des nichtfinanziellen Strategieziels kann sich zwischen den Tranchen unterscheiden.
Den Kern der Wachstumsstrategie der Scout24 SE bildet ein nachhaltiges und profitables Wachstum und damit die nachhaltige
Steigerung des Unternehmenswertes. Das aktienbasierte LTI trägt zur Förderung der Geschäftsstrategie bei, indem er sich nach
der Steigerung der zentralen finanziellen Wachstums-Kennzahlen (Umsatz und ooEBITDA) bemisst. Die Scout24-Aktionär:innen erfahren
die Steigerung des Unternehmenswerts in Form der Aktienkurssteigerung und Dividenden. Durch die Berücksichtigung der absoluten
Aktienkursentwicklung sowie der Dividende werden die Interessen der Aktionär:innen und der Vorstandsmitglieder wesentlich
miteinander verknüpft. Strategische Initiativen, die sich in der Performanceperiode nur mittelbar auf finanzielle Kennzahlen
oder den Aktienkurs auswirken, aber über den LTI hinaus wertstiftend sind, werden über das nichtfinanzielle Strategieziel
im LTI berücksichtigt. Das Strategieziel kann bspw. aus den Metriken zur Steuerung des ImmobilienScout24-Geschäfts abgeleitet
werden. Insgesamt wird damit der Anreiz geschaffen, den Unternehmenswert langfristig und nachhaltig zu steigern.
Der Aufsichtsrat legt jährlich für die bevorstehende Tranche anspruchsvolle Schwellen-, Ziel- und Cap-Werte für jedes Leistungskriterium
fest, die über die gesamte vierjährige Laufzeit der Tranche Gültigkeit haben. Die Zielwerte orientieren sich an der langfristigen
Planung der Scout24 SE und entsprechen 100 % Zielerreichung. Wird der Schwellenwert bei einem Leistungskriterium unterschritten,
entfällt die Komponente des LTI. Somit kann das LTI auch vollständig entfallen, wenn die Schwellenwerte aller Leistungskriterien
verfehlt werden. Bei deutlicher Übererfüllung der gesetzten Ziele ist die Zielerreichung auf 200 % begrenzt.
Die Bonuskurven sehen für das Umsatz- und ooEBITDA-Wachstum schematisch wie folgt aus: |
Die Bonuskurve für das nichtfinanzielle Strategieziel sieht schematisch wie folgt aus: |
|
|
Die Zielerreichung der Leistungskriterien wird vom Aufsichtsrat nach der Billigung des für das letzte Geschäftsjahr der Performanceperiode
relevanten Konzernabschlusses bestimmt. Für das Umsatzwachstum und das ooEBITDA-Wachstum erfolgt dies über einen Ist-Ziel-Vergleich.
Ebenso stellt der Aufsichtsrat die Zielerreichung für das nichtfinanzielle Strategieziel durch einen Ist-Ziel-Vergleich fest.
Unter Berücksichtigung der jeweiligen Gewichtung der Leistungskriterien wird die Gesamtzielerreichung bestimmt. Diese wird
mit den bedingt zugeteilten PSUs multipliziert, um die finale Anzahl PSUs zu bestimmen, die anschließend zzgl. Dividenden
mit dem durchschnittlichen Aktienkurs am Ende der Performanceperiode multipliziert wird, um den Auszahlungsbetrag zu bestimmen,
der auf 300 % des Zielbetrags begrenzt ist. Die Auszahlung erfolgt im Anschluss an die entsprechenden Feststellungen des Aufsichtsrats.
Neben der Begrenzung der Auszahlung für jede Tranche auf 300 % des jeweiligen Gewährungsbetrags und den Regelungen hinsichtlich
der Maximalvergütung enthalten die im Geschäftsjahr 2021 neu abgeschlossenen Vorstandsdienstverträge die Möglichkeit zur anteiligen
oder vollständigen Reduzierung bzw. Rückforderung variabler Vergütung bei schwerwiegendem Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht
(inklusive Verstößen gegen den unternehmensinternen Code of Conduct) im Sinne des § 93 AktG oder dienstvertragliche Regelungen.
Von dieser Möglichkeit wurde im Geschäftsjahr 2022 kein Gebrauch gemacht.
Weiterhin kann die Auszahlung aufgeschoben werden, solange das Vorstandsmitglied Regelungen im Zusammenhang mit den Share
Ownership Guidelines nicht nachkommt.
Einbeziehung in die (zukünftige) Ziel- und Gesamtvergütung
Für die Bestimmung der Zielvergütung werden jeweils die jährlichen Tranchen bzw. bei einem unterjährigen Vertragsabschluss
der entsprechende zeitanteilige Betrag herangezogen. Für die Bestimmung der Gesamtvergütung erfolgt eine Einbeziehung des
LTIP 2021 erst zum Ende der jeweiligen Performanceperiode, wenn ein auszahlungsfähiger Betrag gegeben ist.
LTI – Long-Term Incentive Program 2021
Herr Hartmann, Herr Dr. Schmelzer, Herr Dr. Schroeter und Herr Weitz partizipieren am Long-Term Incentive Program 2021 (LTIP
2021). Im Rahmen dieses Programms erhalten die Mitglieder des Vorstands in jedem Jahr des Bestehens des zugehörigen Vorstandsdienstvertrags
jeweils zum 1. Januar eine Tranche virtueller, leistungsabhängiger Scout24-Aktien (PSUs).
Im Rahmen des LTIP 2021 wurden bisher folgende Tranchen gewährt:
In Tsd. Euro
|
Tobias Hartmann
CEO seit 11/2018
|
Dr. Dirk Schmelzer
CFO seit 06/2019
|
Dr. Thomas Schroeter
CPO seit 12/2018
|
Ralf Weitz
CCO seit 12/2018
|
Zielbetrag1
|
|
|
|
|
Tranche 20212 |
213 |
N/A |
80 |
80 |
Tranche 2022 |
1.810 |
504 |
1.167 |
1.167 |
Gesamt per 31.12.20223
|
2.023
|
504
|
1.247
|
1.247
|
Ø Aktienkurs (in Euro; 30 Handelstage vor Zuteilung)
|
59,969
|
59,969
|
59,969
|
59,969
|
Bedingt zugeteilte Anzahl PSUs
per 31.12.2022 (in Tsd. Stück)
|
33,7
|
8,4
|
20,8
|
20,8
|
1 Aufgrund des unterjährigen Vertragsabschlusses handelt es sich für Herrn Hartmann, Herrn Dr. Schroeter und Herrn Weitz bei
der Tranche 2021 sowie für Herrn Dr. Schmelzer bei der Tranche 2022 um anteilige Werte.
2 Performance-Zeitraum sowie Performancefaktoren stimmen für die Tranche 2021 mit denen der Tranche 2022 überein; insofern
werden nachfolgend beide Tranchen unter „Tranche 2022“ zusammengefasst.
3 Der Ziel- bzw. Gewährungsbetrag zum 01.01.2022 setzt sich für Herrn Hartmann, Herrn Dr. Schroeter und Herrn Weitz aus dem
zeitanteiligen Gewährungsbetrag für das Geschäftsjahr 2021 und dem Gewährungsbetrag für das Geschäftsjahr 2022 zusammen.
Die gewährten PSUs wurden mit Ablauf des Geschäftsjahres 2022 unverfallbar. Der vierjährige Performance-Zeitraum der Tranche
2022 endet am 31. Dezember 2025. Die sich anschließende Bedienung erfolgt ausschließlich als Barausgleich. 4
Die vom Aufsichtsrat für diese Tranche festgelegten Schwellen-, Ziel- und Cap-Werte für jedes Leistungskriterium haben über
die gesamte vierjährige Laufzeit der Tranche Gültigkeit.
Im Detail sind die Ziele für die Tranche 2022 wie folgt ausgestaltet:
Zielerreichung
(Umsatz CAGR / ooEBITDA CAGR)
|
Multiplikator
|
Finanzielle Ziele
|
Umsatz CAGR in %
(33,3 %)
|
ooEBITDA CAGR
(33,3 %)
|
< 75 % / < 76 % |
0 % |
< 9,0 % |
< 9,5 % |
75 % / 76 % |
50 % |
9,0 % |
9,5 % |
100,0 % |
100 % |
12,0 % |
12,5 % |
117 % / 116 % |
200 % |
14,0 % |
14,5 % |
Bei anteiliger Zielerreichung zwischen dem Schwellenwert (9,0 % bzw. 9,5 %) und dem Zielwert (12,0 % bzw. 12,5 %) wird dies
pro rata berücksichtigt; ebenso wird bei einer Zielerreichung zwischen dem Zielwert (12,0 % bzw. 12,5 %) und dem Cap (14,0
% bzw. 14,5 %) verfahren.
Das ebenfalls mit 33,3 % gewichtete nichtfinanzielle Strategieziel setzt sich aus zwei jeweils gleichgewichteten Zielen zusammen: das erste hälftige Ziel hat das Erreichen einer definierten
Menge an Immobilien-Objekten in den sogenannten Vermieter-Services des Konzerns zum Gegenstand, das zweite hälftige Ziel stellt
auf das Erreichen einer definierten Anzahl bestimmter Immobilien-Transaktionen ab.
Nach Ablauf eines Viertels der Performanceperiode ergibt sich als Zwischenstand eine gewichtete Gesamtperformance der Faktoren
in Höhe von 136 %; im Detail: Umsatz CAGR 200 %, ooEBITDA CAGR 113 % und nichtfinanzielles Strategieziel 100 % (bei jeweils
100 % Zielerreichung beider gleichgewichteter Teilziele). Die endgültige Zielerreichung kann von diesen Werten abweichen und
kann erst nach Ablauf der vierjährigen Performanceperiode ermittelt werden. Dasselbe gilt für die Aktienkursentwicklung, das
heißt den durchschnittlichen Aktienkurs am Ende der Performanceperiode. Insofern kann zum aktuellen Zeitpunkt kein Auszahlungsbetrag
prognostiziert werden.
STI und LTI – Berücksichtigung außergewöhnlicher Ereignisse und Entwicklungen
Gemäß der Empfehlung in G.11 DCGK hat der Aufsichtsrat in zu begründenden Sonderfällen (bspw. bei einer Akquisition eines
Unternehmens oder einer Veräußerung von Teilen eines Unternehmens) die Möglichkeit, außergewöhnliche Ereignisse oder Entwicklungen
bei der Feststellung der Zielerreichung im STI und LTI angemessen zu berücksichtigen. Allgemein ungünstige Marktentwicklungen
gelten ausdrücklich nicht als außergewöhnliche Entwicklungen. Sofern der Aufsichtsrat von dieser Möglichkeit Gebrauch macht,
wird dies in dem entsprechenden Vergütungsbericht offengelegt.
Nachlaufendes Vergütungselement aus dem abgelösten Vergütungssystem 2016: LTI – Long-Term Incentive Program 2018
Herr Hartmann, Herr Dr. Schmelzer, Herr Dr. Schroeter und Herr Weitz partizipieren weiterhin am Long-Term Incentive Program
2018 (LTIP 2018), welches unter der Geltung des vorherigen Vergütungssystems im Juli 2018 den Mitgliedern des Vorstands und
ausgewählten Arbeitnehmer:innen der Scout24-Gruppe gewährt wurde. Im Rahmen des Programms erhalten die Teilnehmer:innen virtuelle
Scout24-Aktien (Share Units). Die Bedienung erfolgt ausschließlich als Barausgleich. 5
5 Das Programm ist dementsprechend in Übereinstimmung mit den Regelungen von IFRS 2 als anteilsbasierte Vergütung mit Barausgleich
(„cash-settled transaction“) zu klassifizieren.
Die gewährten Share Units entfallen zu 35 % auf Retention Share Units (RSUs), die einer Anstellungsbedingung unterliegen,
und zu 65 % auf Performance Share Units (PSUs), die sowohl einer Anstellungsbedingung als auch Performancebedingungen unterliegen.
Die Performancebedingungen bestehen zu je einem Drittel aus Wachstumszielen bezogen auf den Umsatz und das EBITDA aus gewöhnlicher
Geschäftstätigkeit sowie einem Ziel in Bezug auf eine relative Kapitalmarktbedingung (Total Shareholder Return gegenüber einer
definierten Vergleichsgruppe). Zur Bestimmung der Höhe des Barausgleichs wird die Anzahl der PSUs mit dem Performancefaktor,
der sich aus der Zielerreichung der drei genannten Performancebedingungen ergibt, multipliziert; der Performancefaktor ist
auf 200 % begrenzt. Der Auszahlungsbetrag ergibt sich durch Multiplikation der Gesamtzahl der unverfallbaren Share Units mit
dem Kurswert je unverfallbare Share Unit sowie der Summe der während der Wartefrist von der Scout24 SE ausgeschütteten Dividende
in Euro. Die Auszahlung pro Share Unit ist auf das Dreieinhalbfache des Share-Unit-Kurses am Gewährungsdatum begrenzt.
Hinsichtlich der ausschließlich einer Anstellungsbedingung unterliegenden RSUs sei klarstellend darauf hingewiesen, dass diese
Form der Share Units im aktuellen Vergütungssystem nicht mehr vorgesehen ist; die Gewährung von Share Units ist entsprechend
den Vorgaben des Vergütungssystems nur in Form von an Leistungskriterien gebundenen PSUs vorgesehen.
Im ersten Halbjahr 2020 wurde das LTIP 2018 aufgrund des Verkaufs von AutoScout24, FINANZCHECK und FinanceScout24 modifiziert.
Für die Teilnehmer:innen der Scout24-Gruppe wurde die Bewertung der Anteile in zwei Zeiträume aufgeteilt: Für den Zeitraum
zwischen dem Programmbeginn und dem 31. März 2020 (Pre-Closing-Periode) wurde die Bewertung mit den für diesen Zeitraum geltenden
Performancefaktoren Umsatz und EBITDA aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit festgehalten. Die Auszahlung für die Pre-Closing-Periode
findet am Programmende auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Aktienkurses statt. Für den Zeitraum zwischen dem
1. April 2020 und dem Programmende (Post-Closing-Periode) wurde eine Anpassung der Performancefaktoren Umsatz und EBITDA aus
gewöhnlicher Geschäftstätigkeit an das Wachstum des fortgeführten Geschäfts vorgenommen. Bei der Aktienkursentwicklung wird
die Performance an der Entwicklung relativ zum MDAX gemessen, für die Pre-Closing-Periode wurde die Entwicklung noch gegenüber
der Performance einer Peergroup gemessen.
Entsprechend den vertraglichen Regelungen und der Dauer der Unternehmenszugehörigkeit wurden im dritten Quartal 2022 die bis
zum 30. Juni 2022 erdienten virtuellen Aktien ausbezahlt; die Stückzahlen (für die PSU nach Anwendung der Performancefaktoren)
und die Auszahlungsbeträge sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
|
Tobias Hartmann
CEO seit 11/2018
|
Dr. Dirk Schmelzer
CFO seit 06/2019
|
Dr. Thomas Schroeter
CPO seit 12/2018
|
Ralf Weitz
CCO seit 12/2018
|
Tsd. Stück
|
Tsd. Euro
|
Tsd. Stück
|
Tsd. Euro
|
Tsd. Stück
|
Tsd. Euro
|
Tsd. Stück
|
Tsd. Euro
|
PSU – Pre-Closing |
18,5 |
1.061,6 |
10,5 |
604,8 |
23,9 |
1.371,0 |
23,9 |
1.371,0 |
RSU – Pre-Closing |
8,8 |
502,7 |
5,1 |
292,9 |
10,0 |
575,3 |
10,0 |
575,3 |
PSU – Post-Closing |
5,4 |
310,5 |
3,3 |
191,6 |
3,1 |
176,2 |
3,1 |
176,2 |
RSU – Post-Closing |
16,9 |
972,1 |
10,4 |
599,8 |
9,6 |
551,7 |
9,6 |
551,7 |
Gesamt
|
49,6
|
2.846,9
|
29,4
|
1.689,2
|
46,6
|
2.674,2
|
46,6
|
2.674,2
|
Der zum Zeitpunkt der Zusage der virtuellen Aktien herangezogene Aktienkurs beträgt 44,58 Euro für Tranche 1 sowie 45,33 Euro
bzw. 45,58 Euro für Tranche 2.
Pre-Closing-Auszahlungsbeträge:
|
Tobias Hartmann
CEO seit 11/2018
|
Dr. Dirk Schmelzer
CFO seit 06/2019
|
Tranche 1
|
Tranche 2
|
Gesamt
|
Tranche 1
|
Tranche 2
|
Gesamt
|
Pre-Closing PSU in Tsd. Stück |
10,1 |
6,1 |
16,3 |
5,3 |
4,2 |
9,5 |
Multiplikator1 |
128,3 % |
89,7 % |
113,7 % |
128,3 % |
89,7 % |
111,2 % |
Pre-Closing PSU in Tsd. Stück nach Multiplikator |
13,0 |
5,5 |
18,5 |
6,8 |
3,8 |
10,5 |
Aktienkurs2 in Euro
|
57,42 |
57,42 |
57,42 |
57,42 |
57,42 |
57,42 |
Auszahlungsbetrag Pre-Closing PSU in Tsd. Euro |
744,9 |
316,7 |
1.016,6 |
387,8 |
217,0 |
604,8 |
Pre-Closing RSU in Tsd. Stück |
5,4 |
3,3 |
8,8 |
2,8 |
2,3 |
5,1 |
Aktienkurs2 in Euro
|
57,42 |
57,42 |
57,42 |
57,42 |
57,42 |
57,42 |
Auszahlungsbetrag Pre-Closing RSU in Tsd. Euro |
312,6 |
190,1 |
502,7 |
162,7 |
130,2 |
292,4 |
Gesamtauszahlungsbetrag Pre-Closing
in Tsd. Euro
|
1.057,4
|
506,9
|
1.564,3
|
550,5
|
347,2
|
897,7
|
|
Dr. Thomas Schroeter
CPO seit 12/2018
|
Ralf Weitz
CCO seit 12/2018
|
Tranche 1
|
Tranche 2
|
Gesamt
|
Tranche 1
|
Tranche 2
|
Gesamt
|
Pre-Closing PSU in Tsd. Stück |
8,0 |
10,6 |
18,6 |
8,0 |
10,6 |
18,6 |
Multiplikator1 |
128,3 % |
128,3 % |
128,3 % |
128,3 % |
128,3 % |
128,3 % |
Pre-Closing PSU in Tsd. Stück nach Multiplikator |
10,2 |
13,6 |
23,9 |
10,2 |
13,6 |
23,9 |
Aktienkurs2 in Euro
|
57,42 |
57,42 |
57,42 |
57,42 |
57,42 |
57,42 |
Auszahlungsbetrag Pre-Closing PSU in Tsd. Euro |
587,6 |
783,4 |
1.371,0 |
587,6 |
783,4 |
1.371,0 |
Pre-Closing RSU in Tsd. Stück |
4,3 |
5,7 |
10,0 |
4,3 |
5,7 |
10,0 |
Aktienkurs2 in Euro
|
57,42 |
57,42 |
57,42 |
57,42 |
57,42 |
57,42 |
Auszahlungsbetrag Pre-Closing RSU in Tsd. Euro |
246,5 |
328,7 |
575,3 |
246,5 |
328,7 |
575,3 |
Gesamtauszahlungsbetrag Pre-Closing
in Tsd. Euro
|
834,0
|
1.112,1
|
1.946,2
|
834,0
|
1.112,1
|
1.946,2
|
1 Für den Zeitraum zwischen dem Programmbeginn und dem 31. März 2020 (Pre-Closing-Periode) wurde die Bewertung mit den für
diesen Zeitraum geltenden Performancefaktoren festgehalten.
2 Durchschnittlicher Aktienkurs in Euro 30 Tage vor Programmende zzgl. der während der Wartefrist von der Scout24 SE ausgeschütteten
Dividende in Euro.
Post-Closing-Auszahlungsbeträge:
Im Detail waren die der Auszahlung zugrundeliegenden Ziele wie folgt ausgestaltet:
Zielerreichung
|
Multiplikator
|
Umsatz CAGR
in %
(33,3 %)
|
ooEBITDA CAGR
in %
(33,3 %)
|
≤ 41 % / ≤ 55 % |
0 % |
≤ 3,5 % |
≤ 6,0 % |
100 % |
100 % |
8,5 % |
11,0 % |
159 % / 145 % |
200 % |
13,5 % |
16,0 % |
Die Zielerreichung der relativen Kapitalmarktbedingung ermittelt sich wie folgt: Ist die relative Scout24-Performance während
der jeweiligen Performanceperiode kleiner oder gleich minus zehn Prozentpunkte gegenüber dem MDAX als definierter Vergleichsgruppe,
so beträgt der Zielerreichungsgrad 0 %. Ist die relative Scout24-Performance in der jeweiligen Performanceperiode größer oder
gleich zehn Prozentpunkte, so beträgt der Zielerreichungsgrad 200 %. Liegt die relative Scout24-Performance während der jeweiligen
Performanceperiode zwischen minus zehn und zehn Prozentpunkten, so erhöht sich der Zielerreichungsgrad zwischen 0 % und 200
% proportional zum Wert der relativen Scout24-Performance zwischen minus zehn und zehn Prozentpunkten während der jeweiligen
Performanceperiode.
Unter Würdigung der erreichten Kennziffern (Umsatz CAGR = 6,1 %; ooEBITDA CAGR = 4,72 %; TSR negativ) ergaben sich für die
Post-Closing-Periode folgende Auszahlungsbeträge:
In Tsd. Euro
|
Tobias Hartmann
CEO seit 11/2018
|
Dr. Dirk Schmelzer
CFO seit 06/2019
|
Dr. Thomas Schroeter
CPO seit 12/2018
|
Ralf Weitz
CCO seit 12/2018
|
Post-Closing PSU in Tsd. Stück1
|
100 %
|
31,4
|
19,4
|
17,8
|
17,8
|
Ziele |
Gewichtung |
Zielerreichung Multiplikator |
Gesamtzielerreichung |
|
|
|
|
Umsatz CAGR |
33,3 % |
71,0 % |
|
5,4 |
3,3 |
3,1 |
3,1 |
51,5 % |
|
|
|
|
|
ooEBITDA CAGR |
33,3 % |
43,0 % |
|
0,0 |
0,0 |
0,0 |
0,0 |
0,0 % |
|
|
|
|
|
Relativer TSR |
33,3 % |
N/A |
|
0,0 |
0,0 |
0,0 |
0,0 |
0,0 % |
|
|
|
|
|
Post-Closing PSU in Tsd. Stück1 nach Multiplikator
|
17,2 %
|
5,4
|
3,3
|
3,1
|
3,1
|
Aktienkurs2 in Euro
|
|
57,42 |
57,42 |
57,42 |
57,42 |
Auszahlungsbetrag Post-Closing PSU in Tsd. Euro
|
|
310,5
|
191,6
|
176,2
|
176,2
|
Anzahl Post-Closing RSU in Tsd. Stück1 |
|
16,9 |
10,4 |
9,6 |
9,6 |
Aktienkurs2 in Euro
|
|
57,42 |
57,42 |
57,42 |
57,42 |
Auszahlungsbetrag Post-Closing RSU in Tsd. Euro
|
|
972,1
|
599,8
|
551,7
|
551,7
|
Gesamtauszahlungsbetrag
|
|
1.282,6
|
791,5
|
728,0
|
728,0
|
1 Tranche 1 und Tranche 2 unterscheiden sich nicht hinsichtlich ihrer Konditionen, daher zusammengefasst dargestellt.
2 Durchschnittlicher Aktienkurs in Euro 30 Tage vor Programmende zzgl. der während der Wartefrist von der Scout24 SE ausgeschütteten
Dividende in Euro.
Einbeziehung in die (zukünftige) Ziel- und Gesamtvergütung
Für die Bestimmung der Zielvergütung wurden die Tranchen gleichmäßig auf die Geschäftsjahre der Laufzeit der Vorstandsdienstverträge
verteilt, der jeweils unterjährige Beginn der Tätigkeit als Vorstand wurde berücksichtigt; für die Zielvergütung 2022 wird
der auf das Geschäftsjahr 2022 entfallende anteilige Betrag herangezogen. Für die Bestimmung der Gesamtvergütung erfolgt eine
Einbeziehung des LTIP 2018 erst zum Ende der jeweiligen Wartefrist bzw. Performanceperiode, wenn ein auszahlungsfähiger Betrag
gegeben ist.
Begrenzung der Jahresgesamtvergütung6
|
i. |
Aktuelles Vergütungssystem
|
|
Die jährliche Vergütung insgesamt, unter Einrechnung aller Vergütungskomponenten einschließlich Altersversorgung, Nebenleistungen
jeder Art sowie etwaiger weiterer Zahlungen, ist bei Herrn Hartmann auf einen Betrag von maximal 6.500,0 Tsd. Euro brutto
sowie bei Herrn Dr. Schmelzer, Herrn Dr. Schroeter und Herrn Weitz auf einen Betrag von jeweils maximal 4.000,0 Tsd. Euro
brutto begrenzt. Bei Überschreiten des Maximalbetrags wird die Auszahlung des LTI entsprechend gekürzt.
Die Einhaltung dieser Maximalvergütung kann stets erst rückwirkend abschließend überprüft werden, wenn nach Ablauf der vierjährigen
Performanceperiode – bei Erfüllung der entsprechenden Kriterien – die Auszahlung aus dem für das jeweilige Geschäftsjahr gewährten
LTIP 2021 getätigt ist. Im Geschäftsjahr 2022 wurde keine Auszahlung für das LTIP 2021 getätigt.
6 Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich jeweils um die Beträge, die für ein gesamtes Jahr (12 Monate) heranzuziehen
sind.
Vorbehaltlich dessen wurde die Maximalvergütung im Geschäftsjahr 2022 eingehalten; Details können der folgenden Tabelle entnommen
werden.
In Tsd. Euro
|
Tobias Hartmann CEO seit 11/2018
|
Dr. Dirk Schmelzer CFO seit 06/2019
|
Dr. Thomas Schroeter CPO seit 12/2018
|
Ralf Weitz CCO seit 12/2018
|
Fixe Bestandteile
|
|
|
|
|
Festvergütung |
1.016,0 |
510,0 |
680,0 |
680,0 |
Nebenleistungen |
18,3 |
16,3 |
18,3 |
4,8 |
Summe
|
1.034,3
|
526,3
|
698,3
|
684,8
|
Variable Bestandteile
|
|
|
|
|
Einjährige variable Vergütung (STI) |
948,6 |
411,4 |
615,1 |
615,1 |
Mehrjährige variable Vergütung (LTI) – LTIP 2021 |
Keine Auszahlung im Geschäftsjahr 2022 |
Summe
|
948,6
|
411,4
|
615,1
|
615,1
|
Versorgungsaufwendungen |
75,0 |
40,0 |
50,0 |
50,0 |
Gesamtvergütung
|
2.057,9
|
977,7
|
1.363,4
|
1.349,9
|
Maximalvergütung p. a.
|
6.500,0
|
4.000,0
|
4.000,0
|
4.000,0
|
Headroom
|
4.442,1
|
3.022,3
|
2.636,6
|
2.650,1
|
Vertragsgemäß außer Acht bleiben hier Vergütungszahlungen aufgrund der unter der Geltung des vorherigen Vergütungssystems
geschlossenen Verträge; diesbezüglich wird auf den folgenden Abschnitt verwiesen.
Ergänzend wird auf die Angaben im vorangegangenen Abschnitt Mehrjährige variable Vergütung (LTI) verwiesen.
|
ii. |
Vorheriges Vergütungssystem
|
|
Die jährliche Vergütung insgesamt, unter Einrechnung aller Vergütungskomponenten einschließlich Altersversorgung, Sondervergütungen
und Nebenleistungen jeder Art, ist bei Herrn Hartmann auf einen Betrag von maximal 10.715,9 Tsd. Euro brutto, bei Herrn Dr.
Schmelzer auf einen Betrag von maximal 6.300,0 Tsd. Euro brutto, bei Herrn Dr. Schroeter auf einen Betrag von maximal 7.000,0
Tsd. Euro brutto und bei Herrn Weitz auf einen Betrag von maximal 7.000,0 Tsd. Euro brutto begrenzt.
Zusätzlich ist die jährliche Vergütung aus dem LTIP 2018 bei Herrn Hartmann auf einen Betrag von maximal 8.267,9 Tsd. Euro
brutto, bei Herrn Dr. Schmelzer auf einen Betrag von maximal 4.620,0 Tsd. Euro brutto, bei Herrn Dr. Schroeter auf einen Betrag
von maximal 5.775,0 Tsd. Euro brutto und bei Herrn Weitz auf einen Betrag von maximal 5.775,0 Tsd. Euro brutto begrenzt. Bei
Überschreiten des Maximalbetrags ist die Auszahlung nach dem LTIP 2018 entsprechend zu kürzen.
Die Einhaltung der Maximalvergütung kann stets erst rückwirkend, nach Tätigung aller Auszahlungen aus den LTIP-2018-Tranchen,
abschließend überprüft werden, da gemäß den vertraglichen Regelungen zur Ermittlung der für die Maximalvergütung maßgeblichen
Vergütung alle im Rahmen des LTIP 2018 erfolgten Auszahlungen auf fünf Jahre zu verteilen sind. Klarstellend sei darauf hingewiesen,
dass die Auszahlungen aus den LTIP-2018-Tranchen vertragsgemäß bei der Ermittlung der für die Maximalvergütung maßgeblichen
Vergütung der unter Geltung des aktuellen Vergütungssystems geschlossenen Verträge außer Acht bleiben.
Im Rahmen der bisher erfolgten Auszahlungen aus dem LTIP 2018 ergeben sich folgende auf die Maximalvergütung anzurechnenden
Beträge:
In Tsd. Euro
|
Tobias Hartmann CEO seit 11/2018
|
Dr. Dirk Schmelzer CFO seit 06/2019
|
Dr. Thomas Schroeter
CPO seit 12/2018
|
Ralf Weitz
CCO seit 12/2018
|
LTIP 2018 – Auszahlungsbetrag 2021 |
2.341,6 |
1.219,0 |
1.847,0 |
1.847,0 |
LTIP 2018 – Auszahlungsbetrag 2022 |
2.846,9 |
1.689,2 |
2.674,2 |
2.674,2 |
Gesamtbetrag
|
5.188,50
|
2.908,2
|
4.521,2
|
4.521,2
|
1/5 des Gesamtbetrags
|
1.037,7
|
581,6
|
904,2
|
904,2
|
Maximalvergütung p. a. LTIP 2018
|
8.267,9
|
4.620,0
|
5.775,0
|
5.775,0
|
Headroom LTIP 2018
|
7.230,2
|
4.038,4
|
4.870,8
|
4.870,8
|
Ergänzend wird auf die Angaben im vorangegangenen Abschnitt ►Mehrjährige variable Vergütung (LTI) verwiesen.
Leistungen bei Beendigung der Vorstandstätigkeit
Für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses durch die Gesellschaft aus einem Grund, der keinen wichtigen
Kündigungsgrund für die Gesellschaft nach § 626 BGB darstellt, beinhalten die Vorstandsdienstverträge eine Abfindungszusage
in Höhe des Zweifachen der Summe aus jährlicher Festvergütung und Zielbetrag der einjährigen variablen Vergütung, maximal
jedoch in Höhe der Vergütung, die bis zum Vertragslaufzeitende zu zahlen wäre (Abfindungs-Cap). Unter der Geltung des von
der ordentlichen Hauptversammlung 2021 gebilligten Vergütungssystems werden etwaige Ansprüche auf Karenzentschädigung aufgrund
des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots auf die Abfindung angerechnet.
Beruht die Beendigung des Dienstverhältnisses auf einem Grund, der einen wichtigen Grund nach § 626 BGB für eine fristlose
Kündigung durch die Gesellschaft darstellt, wird keine Abfindung gewährt.
Für die Vorstandsmitglieder bestehen nachvertragliche Wettbewerbsverbote, die eine von der Gesellschaft zu zahlende Entschädigung
für die Dauer des Bestehens des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots von zwei Jahren vorsehen. Sofern diese Regelung zur Anwendung
kommt, erhalten die Vorstände für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots eine monatliche Karenzentschädigung jeweils
in Höhe der Hälfte der zuletzt bezogenen Festvergütung. Auf die zu zahlenden Karenzentschädigungen werden andere Einkünfte
angerechnet.
Die Gesellschaft hat das Recht, auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot derart zu verzichten, dass es mit sofortiger Wirkung
endet und nach Ablauf von sechs Monaten keine Karenzentschädigung mehr zu zahlen ist.
Im Zuge des einvernehmlichen Ausscheidens von Herrn Dr. Thomas Schroeter wurde im Rahmen der getroffenen Aufhebungs- und Abwicklungsvereinbarung
ein verkürzter Zeitraum von einem Jahr für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot vereinbart. Weitere Regelungen der Aufhebungs-
und Abwicklungsvereinbarung betreffen die Möglichkeit einer Freistellung von Herrn Dr. Thomas Schroeter. Das Vorstandsdienstverhältnis
endet vertragsgemäß mit Wirkung zum Beginn des 1. Juli 2023. Nach einvernehmlicher Freistellung zum 27. Januar 2023 wurde
das Amt als Mitglied des Vorstands ebenso einvernehmlich mit Wirkung zum Ablauf des 27. Januar 2023 niedergelegt. Herr Dr.
Thomas Schroeter erhält im Geschäftsjahr 2023 für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2023 das zeitanteilige Jahresfestgehalt sowie
die zeitanteilige einjährige variable Vergütung und ein Zwölftel der für das Jahr 2023 zu gewährenden LTIP-2021-Tranche. Die
Ansprüche von Herrn Dr. Schroeter aus dem LTIP 2018 sind von den Regelungen der Aufhebungs- und Abwicklungsvereinbarung nicht
betroffen. Eine Abfindung im Zusammenhang mit dem Ausscheiden wird nicht gewährt. Mit der Beendigung der Vorstandsbestellung
endet die Aktienhaltepflicht des Vorstandsmitglieds gemäß Share Ownership Guideline.
Kontrollwechsel
Sollte es vor dem Ende der jeweiligen Wartefristen des LTIP 2018 zu einem Kontrollwechsel („change of control“) in Form eines
direkten oder indirekten Erwerbs der Kontrolle der Stimmrechte der Scout24 SE von mindestens 50 % kommen und wird das Anstellungsverhältnis
der teilnehmenden Vorstandsmitglieder innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Kontrollwechsel von Scout24 beendet, und zwar
nicht wirksam außerordentlich aus wichtigem Grund, oder kündigt der Planteilnehmer innerhalb von zwölf Monaten nach dem Kontrollwechsel
wirksam aus wichtigem Grund, so enden die Wartefristen unmittelbar und sämtliche RSUs werden sofort unverfallbar. Der Performancefaktor
für die PSUs wird für die verkürzte Wartefrist berechnet, das Ablaufdatum der verkürzten Wartefrist entspricht dem Zeitpunkt
des Kontrollwechsels.
Sonstige Regelungen das Vergütungssystem betreffend
Share Ownership Guideline
Der Aufbau des Aktienbestands kann stufenweise erfolgen; die erste Stufe in Höhe von 25 % der Netto-Jahresfestvergütung muss
zum 31. Dezember 2022 erreicht sein; alle Mitglieder des Vorstands sind dieser Verpflichtung vertragsgerecht nachgekommen.
Malus/Clawback-Regelung
Von der Möglichkeit zur anteiligen oder vollständigen Reduzierung bzw. Rückforderung variabler Vergütung bei schwerwiegendem
Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht (inklusive Verstößen gegen den unternehmensinternen Code of Conduct) im Sinne des § 93
AktG oder dienstvertragliche Regelungen wurde im Geschäftsjahr 2022 kein Gebrauch gemacht.
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 8. Juli 2021 unter Tagesordnungspunkt 7 „Beschlussfassung über die
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder“ die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 12 der Satzung einschließlich des
dieser zugrundeliegenden Vergütungssystems wie nachfolgend beschrieben mit einer Mehrheit von 99,87 % bestätigt.
In der ordentlichen Hauptversammlung der Scout24 SE am 30. Juni 2022 wurde unter Tagesordnungspunkt 8 eine Änderung der entsprechenden
Satzungsbestimmung und der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder mit einer Mehrheit 99,34 % bestätigt.
Hintergrund dieser Änderung ist die in den vergangenen Jahren stetig gestiegene Bedeutung des Aufsichtsrats sowie der an ihn
gestellten Anforderungen. Dies führt zu einem wachsenden Umfang der Aufsichtsratstätigkeit und einer gestiegenen Verantwortung
der Aufsichtsratsmitglieder. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft wurde zuletzt im Jahr 2018 angepasst.
Der Aufsichtsrat hat die Angemessenheit und Üblichkeit seiner Vergütung durch einen unabhängigen externen Vergütungsexperten
überprüfen lassen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Analyse wurden die Festvergütung aller Mitglieder, einschließlich
der Festvergütung des Aufsichtsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters, sowie die Vergütung für die Mitgliedschaft und
den Vorsitz im Prüfungsausschuss angemessen angehoben. Die geänderte Vergütung gilt ab dem 1. Juli 2022. Für weiterführende
Informationen wird auf den Absatz ►Regelungen im Detail verwiesen.
Die Veröffentlichung des Vergütungssystems der Aufsichtsratsmitglieder ist gemäß § 113 Abs. 3 Satz 6 AktG i. V. m. § 120a
Abs. 2 AktG auf der Website der Gesellschaft unter
www.scout24.com/investor-relations/esg-nachhaltigkeit/corporate-governance/verguetungssystem
erfolgt.
Grundzüge der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Aufgabe des Aufsichtsrats ist die unabhängige Beratung und Überwachung des Vorstands, der die Gesellschaft in eigener Verantwortung
leitet und deren Geschäfte führt. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben Anspruch auf eine Vergütung, die sowohl den Anforderungen
des Amtes als auch den zeitlichen Belastungen sowie der Verantwortung der Aufsichtsratsmitglieder angemessen Rechnung trägt.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 13 der Satzung als reine Festvergütung, abhängig von den Aufgaben des jeweiligen
Aufsichtsratsmitglieds im Aufsichtsrat bzw. in seinen Ausschüssen, ausgestaltet.
Eine reine Festvergütung entspricht zudem auch den überwiegenden Erwartungen heutiger Investoren an eine gute Corporate Governance.
Dies folgt auch aus der Anregung der Ziffer G.18 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember
2019 (DCGK).
Der Aufsichtsrat nimmt in regelmäßigen Abständen eine Überprüfung seiner Vergütung vor. Dabei werden auch die Vergütungen
anderer, vergleichbarer Unternehmen berücksichtigt. Auf Basis dieser Überprüfung entscheidet der Aufsichtsrat, ob eine Änderung
der Vergütung erforderlich und angemessen ist. In diesem Fall unterbreiten Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung
einen Vorschlag zur Anpassung der Vergütung. Vorstand und Aufsichtsrat werden der Hauptversammlung in jedem Fall spätestens
alle vier Jahre die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zur Beschlussfassung vorlegen.
Regelungen im Detail
Die Vergütung des Aufsichtsrats richtet sich nach den entsprechenden Satzungsbestimmungen. Danach erhielt bis zum 30. Juni
2022 jedes Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft neben dem Ersatz seiner Auslagen eine feste jährliche Vergütung in Höhe
von 60,0 Tsd. Euro. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhielt eine feste jährliche Vergütung in Höhe von 140,0 Tsd. Euro und
sein Stellvertreter eine solche in Höhe von 120,0 Tsd. Euro. Jedes Mitglied eines Ausschusses erhielt zusätzlich eine feste
jährliche Vergütung in Höhe von 20,0 Tsd. Euro und jede:r Vorsitzende eines Ausschusses eine solche in Höhe von 40,0 Tsd.
Euro.
Infolge der durch die ordentliche Hauptversammlung 2022 beschlossenen Änderung bestimmt sich die Aufsichtsratsvergütung für
die Zeit ab dem 1. Juli 2022 wie folgt: Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält neben dem Ersatz seiner Auslagen eine feste jährliche
Vergütung in Höhe von 70,0 Tsd. Euro. Der:die Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält eine feste jährliche Vergütung in Höhe
von 175,0 Tsd. Euro und sein:e Stellvertreter:in eine solche in Höhe von 140,0 Tsd. Euro. Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses
erhält zusätzlich eine feste jährliche Vergütung in Höhe von 25,0 Tsd. Euro und der:die Vorsitzende des Prüfungsausschusses
eine solche in Höhe von 50,0 Tsd. Euro. Jedes Mitglied eines anderen Ausschusses erhält zusätzlich eine feste jährliche Vergütung
in Höhe von 20,0 Tsd. Euro und jede:r Vorsitzende eines anderen Ausschusses eine solche in Höhe von 40,0 Tsd. Euro.
Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehört haben, erhalten die sich
aus dem vorigen Absatz ergebende Vergütung zeitanteilig in Höhe eines Zwölftels für jeden angefangenen Monat ihrer Tätigkeit.
Die Vergütung wird jeweils mit Ablauf des Geschäftsjahres fällig. Die Gesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied die
auf seine Bezüge etwaig entfallende Umsatzsteuer.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Organe und bestimmte Führungskräfte (D&O-Versicherung) einbezogen. Die Prämien
hierfür übernimmt die Gesellschaft.
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2022
Im Geschäftsjahr 2022 bezogen die Mitglieder des Aufsichtsrats folgende Vergütung7:
In Tsd. Euro
|
Fixe
Grund-
vergütung
|
Vergütung Präsidial-
ausschuss
|
Vergütung Prüfungs-
ausschuss
|
Vergütung Vergütungs-
ausschuss
|
Summe
|
Dr. Hans-Holger Albrecht |
2022 |
157,5 |
40,0 |
22,5 |
0,0 |
220,0
|
2021 |
140,0 |
40,0 |
20,0 |
0,0 |
200,0
|
Frank H. Lutz |
2022 |
130,0 |
20,0 |
45,0 |
0,0 |
195,0
|
2021 |
120,0 |
20,0 |
40,0 |
0,0 |
180,0
|
Christoph Brand |
2022 |
65,0 |
0,0 |
0,0 |
20,0 |
85,0
|
2021 |
60,0 |
0,0 |
0,0 |
20,0 |
80,0
|
Dr. Elke Frank |
2022 |
65,0 |
0,0 |
0,0 |
40,0 |
105,0
|
2021 |
60,0 |
0,0 |
0,0 |
40,0 |
100,0
|
André Schwämmlein |
2022 |
65,0 |
0,0 |
22,5 |
0,0 |
87,5
|
2021 |
60,0 |
0,0 |
20,0 |
0,0 |
80,0
|
Peter Schwarzenbauer |
2022 |
65,0 |
20,0 |
0,0 |
20,0 |
105,0
|
2021 |
60,0 |
20,0 |
0,0 |
20,0 |
100,0
|
Summe
|
2022
|
547,5
|
80,0
|
90,0
|
80,0
|
797,5
|
2021
|
500,0
|
80,0
|
80,0
|
80,0
|
740,0
|
7 Ohne erstattete Auslagen und Umsatzsteuer.
Die notwendigen Auslagen werden den Mitgliedern des Aufsichtsrats erstattet; die Auslagenerstattungen (ohne erstattete Umsatzsteuer)
an Mitglieder des Aufsichtsrats beliefen sich im Geschäftsjahr auf 3,2 Tsd. Euro (Vorjahr: 3,0 Tsd. Euro).
Informationen zur Veränderung der Vergütung im Vergleich zur Unternehmensleistung
Die vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats,8 der Ertragsentwicklung der Gesellschaft sowie der durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmer:innen ist der nachfolgenden
Tabelle zu entnehmen.
8 Ehemalige Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben im Berichtsjahr keine Vergütung erhalten.
Für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats wird die im jeweiligen Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung
im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG dargestellt (Gesamtvergütung). Zur abweichenden Ermittlung der jährlichen Veränderung
2020 zu 2019 wird auf die Fußnote 4 verwiesen.
Die Ertragsentwicklung der Gesellschaft wird anhand der finanziellen Steuerungsgrößen Konzern-Umsatzerlöse und Konzern-ooEBITDA
dargestellt sowie weiterhin anhand des Jahresüberschusses der Scout24 SE (HGB).
Die durchschnittliche Entwicklung der Vergütung der Arbeitnehmer:innen auf Vollzeitäquivalenzbasis wurde unter Einbezug der
vertraglich zum jeweiligen Jahresende vereinbarten Zielvergütungen der Mitarbeiter:innen der Scout24 SE ermittelt, ausgenommen
Auszubildende und Praktikant:innen.
Jährliche Veränderung in %
|
2022
|
2022 zu 2021
|
2021 zu 2020
|
2020 zu 2019
|
2019 zu 2018
|
2018 zu 2017
|
Gesamtvergütung der Mitglieder des Vorstands1, 2, 3, 4
|
Gegenwärtige Mitglieder des Vorstands |
|
|
|
|
|
|
Tobias Hartmann (CEO seit 11/2018) |
4.904,9 |
32,9 % |
140,3 % |
17,0 % |
N/A |
N/A |
Dr. Dirk Schmelzer (CFO seit 06/2019) |
2.667,0 |
34,1 % |
109,8 % |
61,0 % |
N/A |
N/A |
Dr. Thomas Schroeter (CPO seit 12/2018)5 |
4.037,6 |
54,2 % |
46,2 % |
159,2 % |
N/A |
N/A |
Ralf Weitz (CCO seit 12/2018)6 |
4.024,0 |
53,8 % |
192,1 % |
-56,6 % |
N/A |
N/A |
Gesamtvergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats7
|
Gegenwärtige Mitglieder des Aufsichtsrats |
|
|
|
|
|
|
Dr. Hans-Holger Albrecht (seit 06/2018) |
220,0 |
10,0 % |
0,0 % |
0,0 % |
71,4 % |
N/A |
Frank H. Lutz (seit 08/2019) |
195,0 |
8,3 % |
0,0 % |
157,1 % |
N/A |
N/A |
Christoph Brand (seit 08/2019) |
85,0 |
6,3 % |
-2,0 % |
157,9 % |
N/A |
N/A |
Dr. Elke Frank (seit 06/2020) |
105,0 |
5,0 % |
71,4 % |
N/A |
N/A |
N/A |
André Schwämmlein (seit 08/2019) |
87,5 |
9,4 % |
-12,7 % |
139,1 % |
N/A |
N/A |
Peter Schwarzenbauer (seit 06/2017) |
105,0 |
5,0 % |
0,0 % |
15,4 % |
8,3 % |
71,3 % |
Ertragsentwicklung der Gesellschaft
|
Konzern-Umsatz8 |
447.539 |
15,0 % |
10,0 % |
1,2 % |
9,9 % |
12,5 % |
Konzern-ooEBITDA9 |
251.097 |
12,7 % |
5,0 % |
1,4 % |
10,9 % |
15,3 % |
Jahresüberschuss der Scout24 SE (HGB)10 |
132.725 |
27,5 % |
-95,9 % |
2.250,1 % |
-44,2 % |
78,1 % |
Durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer:innen11, 12, 13, 14, 15
|
Arbeitnehmer:innen-Vergleichsgruppe 1 |
255,6 |
8,2 % |
14,8 % |
-16,9 % |
N/A |
N/A |
Arbeitnehmer:innen-Vergleichsgruppe 2 |
81,0 |
9,0 % |
-0,4 % |
1,6 % |
N/A |
N/A |
1 Für Herrn Hartmann, Herrn Dr. Schroeter und Herrn Weitz wird auf die (freiwillige) Darstellung der jährlichen Veränderung
der Gesamtvergütung in % 2019 zu 2018 mangels Aussagekraft verzichtet (Vertragsbeginn November bzw. Dezember 2018).
2 Für Herrn Dr. Schmelzer ist die Angabe der jährlichen Veränderung der Gesamtvergütung in % 2020 zu 2019 aufgrund des unterjährigen
Beginns der Tätigkeit als Vorstand (Juni) und damit einhergehender anteiliger Werte für das Jahr 2019 nur eingeschränkt aussagefähig.
3 Die Gesamtvergütung der Mitglieder des Vorstands beinhaltet in den Geschäftsjahren 2021 und 2022 die Auszahlung der bis zum
30. Juni 2021 bzw. 2022 erdienten virtuellen Aktien; die Veränderung 2021 zu 2020 ist insofern nur sehr eingeschränkt aussagefähig,
da – mit Ausnahme von Herrn Dr. Schroeter – im Geschäftsjahr 2020 keine mehrjährige variable Vergütung Bestandteil der Gesamtvergütung
war.
4 Die Ermittlung der jährlichen Veränderung 2020 zu 2019 basiert auf der Gesamtvergütung, die in den betreffenden Jahren als
„Zufluss nach DCGK“ berichtet wurde.
5 Herr Dr. Schroeter partizipierte neben den LTIP-Programmen an einem weiteren Programm zur anteilsbasierten Vergütung (SOP),
welches im Geschäftsjahr 2020 zu einem Zufluss führte. Für Details zu diesem Programm wird auf Erläuterung „5.3. Anteilsbasierte
Vergütung“ im Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2019 verwiesen.
6 Herr Weitz partizipierte neben den LTIP-Programmen an einem weiteren Programm zur anteilsbasierten Vergütung (SOP), welches
im Geschäftsjahr 2019 zu einem Zufluss führte. Für Details zu diesem Programm wird auf Erläuterung „5.3. Anteilsbasierte Vergütung“
im Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2019 verwiesen.
7 Die jährliche Veränderung in % ist aufgrund des i. d. R. unterjährigen Beginns der Tätigkeit als Aufsichtsrat und damit einhergehender
anteiliger Werte für die betreffenden Jahre nur eingeschränkt aussagefähig.
8 Im Zusammenhang mit einem im Geschäftsjahr 2019 vereinbarten und im Geschäftsjahr 2020 abgeschlossenen Unternehmensverkauf
erfolgte eine IFRS-5-Klassifizierung der diesen Geschäftsaktivitäten zuzuordnenden Aufwendungen und Erträge für die Jahre
2018 bis 2020. Zum Zweck einer besseren Vergleichbarkeit wurden die Kennzahlen für 2018 im Vergleich zu 2017 wie ursprünglich
berichtet beibehalten, im Vergleich 2019 zu 2018 wurden jedoch die Kennzahlen nach IFRS-5-Klassifizierung herangezogen.
9 Siehe Anmerkung zum Konzern-Umsatz.
10 Der Jahresüberschuss des Geschäftsjahres 2020 ist insbesondere durch Gewinne aus Beteiligungsveräußerungen geprägt; es wird
auf die in Fußnote 8 genannte Transaktion verwiesen.
11 Für die Angabe zur durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer:innen wird grundsätzlich die gesetzlich vorgesehene Erleichterung
in Anspruch genommen, die Daten seit Inkrafttreten des ARUG II (01.01.2020) anzugeben; die Angabe wird freiwillig um eine
Vergleichsperiode ergänzt, um die jährliche Veränderung analog zur dargestellten Veränderung der Gesamtvergütung der Mitglieder
des Vorstands zu zeigen.
12 Die Arbeitnehmer:innen-Vergleichsgruppe 1 umfasst den oberen Führungskreis innerhalb der Scout24 SE. Der obere Führungskreis
ist dabei als erste Führungsebene unterhalb des Vorstands definiert (Senior Management). Die Arbeitnehmer:innen-Vergleichsgruppe
2 umfasst die Belegschaft innerhalb der Scout24 SE. Die Belegschaft besteht aus allen Mitarbeiter:innen unterhalb der Ebene
des Senior Managements. Beide Gruppen sind im Rahmen der „Verfahren zur Festsetzung, Umsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems“
definiert.
13 Die Ermittlungsmethodik hinsichtlich der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer:innen wurde gegenüber dem Vorjahr
modifiziert, insbesondere wurden Auszahlungen aus Programmen zur anteilsbasierten Vergütung, an denen auch ausgewählte Arbeitnehmer:innen
partizipieren, nicht in die Ermittlung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer:innen einbezogen.
14 Die negative Veränderung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer:innen-Vergleichsgruppe 2 von 2021 gegenüber 2020
begründet sich insbesondere in einer Überlagerung der gewährten Gehaltssteigerungen durch die Auswirkungen des Zugangs bzw.
der Rückkehr von Arbeitnehmer:innen mit einer unter dem Durchschnittsgehalt von 2020 liegenden Gehaltsstufe.
15 Die negative Veränderung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer:innen-Vergleichsgruppe 1 von 2020 gegenüber 2019
begründet sich insbesondere in Veränderungen infolge der in Fußnote 8 genannten Transaktion.
München im März 2023
Scout24 SE
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Für den Vorstand
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Für den Aufsichtsrat
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Tobias Hartmann
Vorsitzender des Vorstands
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Dr. Hans-Holger Albrecht
Aufsichtsratsvorsitzender
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Dr. Dirk Schmelzer
Mitglied des Vorstands
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Ralf Weitz
Mitglied des Vorstands
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Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der Scout24 SE, München, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 daraufhin
formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs.
3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards:
Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der
Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen
an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
München, den 17. März 2023
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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Sternberg
Wirtschaftsprüfer
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Knollmann
Wirtschaftsprüfer
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Anhang 2 zur Tagesordnung: Tagesordnungspunkt 7 Angaben zu den Aufsichtsratskandidatinnen
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Maya Miteva
Wohnort: Berlin, Deutschland Geburtsjahr: 1976 Nationalität: Bulgarisch Aktuelle Position: Vorsitzende des Vorstandes, Deutsche Real Estate AG (börsennotiert)
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Andere Beziehungen zur Scout24 SE
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats unterhält Frau Miteva keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Scout24 SE
zu ihren Organen oder zu einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die gemäß der Empfehlung C.13 des Deutschen
Corporate Governance Kodex zu den Wahlvorschlägen des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung offenzulegen wären.
Mitgliedschaft in anderen Gremien
Frau Miteva ist Mitglied im Beirat der PropTech-Fondsgesellschaft High Rise Ventures GmbH.
Ausbildung
Frau Miteva schloss ihr Studium am Mount Holyoke College in Massachusetts, USA, mit einem B.A. in Economics und German Studies
ab.
Werdegang
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Maya Miteva begann ihre Karriere im Jahr 2000 bei der Investment Lazard Ltd. in der Niederlassung Frankfurt. Sie fokussierte
sich auf M&A Beratung in der Immobilienbranche.
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Im Jahr 2004 wechselte sie zu Evercore (damals Kuna & Co. KG), einer neu gegründeten M&A Beratung mit Fokus auf die deutsche
Immobilienbranche. Hier entwickelte sie sich vom Associate zum Director.
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2011 folgte der Schritt zur Leiterin Transaktionen bei der Arminius Group, einem Private Equity Fund mit Schwerpunkt in Gewerbeimmobilien.
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Von 2013 bis 2015 war Frau Miteva Geschäftsführerin und Leiterin Corporate Finance & Transaktionen bei der GAGFAH Gruppe,
heute Teil der VONOVIA SE.
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In den Jahren 2015 bis 2019 fungierte sie als Chief Financial & Compliance Officer bei der Centerscape Group, einem führenden
Investor, Entwickler, Eigentümer und Manager von vorwiegend lebensmittelbezogenen Einzelhandelsimmobilien in Deutschland,
Polen und der Tschechischen Republik.
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2019 wurde Frau Miteva zum Member of the Management Board der Summit Real Estate Group berufen – einem Unternehmen mit Fokus
auf Gewerbeimmobilien-Investitionen in Deutschland, USA und Israel.
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Seit Juli 2022 ist sie CEO der Deutsche Real Estate AG. Das Unternehmen ist börsennotiert und hat ein verwaltetes Vermögen
von etwa 500 Mio. Euro.
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Maya Miteva ist eine erfahrene Immobilienexpertin und Führungskraft mit mehr als zwanzig Jahren Erfahrung in der Immobilienbranche.
Sie hat eine ausgewiesene Expertise im Bereich M&A und Corporate Finance und ein ausgeprägtes Verständnis und Wissen im Bereich
Technologie der Immobilienbranche. Als Mitgründerin des Startups HAPPY IMMO Club setzt sie sich für das Thema Diversity im
Bereich von Immobilieninvestitionen ein.
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Kompetenzschwerpunkte
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Expertise im Bereich der Digitalwirtschaft, Digitalisierung und Technologie, Expertise im Bereich Immobilienwirtschaft und/oder
Marktplätze/Classifieds
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Erfahrung in der Führung eines Unternehmens als Vorstand oder Geschäftsführer oder in sonst gehobener Leitungsfunktion und
im Aufbau von Unternehmen, dem Erschließen von neuen Geschäftsfeldern und Märkten sowie Growth & Performance Marketing
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Expertise im Bereich Unternehmenszusammenschlüsse und -übernahmen (Mergers and Acquisitions)
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Internationale Erfahrung/Expertise
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Expertise/Erfahrung auf den Gebieten Rechnungslegung, Abschlussprüfung, interne Kontrollverfahren
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Kenntnisse auf dem Gebiet Compliance, Recht und Regulierung
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Sohaila Ouffata
Wohnort: München, Deutschland Geburtsjahr: 1983 Nationalität: Deutsch Aktuelle Position: Geschäftsführerin BMW i Venture GmbH & Director of Platform, BMW i Ventures (nicht börsennotiert)
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Andere Beziehungen zur Scout24 SE
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats unterhält Frau Ouffata keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Scout24
SE, zu ihren Organen oder zu einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die gemäß der Empfehlung C.13 des
Deutschen Corporate Governance Kodex zu den Wahlvorschlägen des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung offenzulegen wären.
Mitgliedschaft in anderen Gremien
Frau Ouffata ist im Beirat von MyCollective und TalentTree tätig. Des Weiteren ist sie Gründerin der African Tech Vision,
einer Initiative zur Förderung afrikanischer Unternehmerinnen.
Ausbildung
Frau Ouffata hat ein Diplom in Media Management von der Fachhochschule Wiesbaden.
Werdegang
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Sohaila Ouffata begann ihre Karriere bei Accenture in Deutschland. Hier war sie von 2007 bis 2010 als Managementberaterin
in der Customer Relationship Management Practice tätig.
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In den Jahren 2010 bis 2014 war sie dann als Senior New Business Development & Innovation Manager bei der Telefónica in Deutschland.
Als Teil der Strategie- und Innovationsabteilung lag der Schwerpunkt dieser Funktion auf der Bewertung von digitalen Geschäftsmodellen
außerhalb des Kerngeschäfts von Telefónica sowie der Kooperation mit Startups.
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Im Jahr 2014 hatte sie eine Station bei Sky Deutschland. Als Senior Project Manager Strategic Product Development war sie
verantwortlich für den Ausbau und die Pflege von strategischen Partnerschaften mit großen internationalen Technologieunternehmen.
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Ende 2014 kam Frau Ouffata zu BMW i Ventures. Als Geschäftsführerin leitet sie die europäische Venture Capital Geschäftseinheit.
Zusätzlich zu dieser Rolle ist sie auch im globalen Team der BMW i Ventures als Director of Platform tätig und konzentriert
sich auf die Entwicklung und Umsetzung von Wachstumsstrategien für die Portfoliounternehmen von BMW i Ventures.
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Sohaila Ouffata ist eine erfahrene Venture Capital Investorin und hat langjährige Erfahrung mit der Investition in innovative
Geschäftsmodelle, die sich auf das aktuelle und zukünftige Geschäft von BMW in den Bereichen Technologie sowie Kunden und
Service konzentrieren. Zudem hat sie operative Erfahrung in der Skalierung digitaler Produkte.
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Kompetenzschwerpunkte
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Expertise im Bereich der Digitalwirtschaft, Digitalisierung und Technologie, Expertise im Bereich Immobilienwirtschaft und/oder
Marktplätze/Classifieds
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Erfahrung in der Führung eines Unternehmens als Vorstand oder Geschäftsführer oder in sonst gehobener Leitungsfunktion und
im Aufbau von Unternehmen, dem Erschließen von neuen Geschäftsfeldern und Märkten sowie Growth & Performance Marketing
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Expertise im Bereich Unternehmenszusammenschlüsse und -übernahmen (Mergers and Acquisitions)
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Internationale Erfahrung/Expertise
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Expertise im Bereich Nachhaltigkeit, insbesondere im Bereich soziale Verantwortung, gute Unternehmensführung und Datensicherheit
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Anhang 3 zur Tagesordnung: Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8
Bericht gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zur vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugs- und des Andienungsrechts
Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 30. Juni 2022 unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb
und zur Verwendung eigener Aktien gilt bis zum 29. Juni 2027. Sie wurde jedoch bereits teilweise ausgenutzt und soll daher
durch die zu Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagene Ermächtigung vorzeitig erneuert werden.
Zu Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung am 22. Juni 2023 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat deshalb vor, die Scout24
SE (nachfolgend „Scout24“) gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu ermächtigen, bis zum 21. Juni 2028 eigene Aktien der Scout24 im Umfang von bis zu insgesamt
10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Mit Wirksamwerden dieser Ermächtigung soll die von der ordentlichen Hauptversammlung
am 30. Juni 2022 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien aufgehoben werden. Die Ermächtigungen im Hauptversammlungsbeschluss
vom 30. Juni 2022 zur Verwendung erworbener eigener Aktien bleiben davon unberührt.
Der Vorstand erstattet gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für den Ausschluss
des Andienungsrechts der Aktionäre beim Erwerb eigener Aktien und für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei der
Verwendung eigener Aktien diesen Bericht, der als Bestandteil der Einladung von der Einberufung der Hauptversammlung an und
auch während der gesamten Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.scout24.com/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich ist.
Erwerb eigener Aktien
Der Erwerb eigener Aktien kann auf Grundlage der unter Punkt 8 der Tagesordnung der diesjährigen Hauptversammlung vorgeschlagenen
Ermächtigung nach Wahl des Vorstands (i) über die Börse oder auch über ein multilaterales Handelssystem im Sinne von § 2 Abs.
6 Börsengesetz (BörsG) (nachfolgend „MTF“), (ii) mittels eines öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Kaufangeboten
oder (iii) durch Einsatz von Derivaten (Put- oder Call-Optionen oder einer Kombination aus beiden; zusammen nachfolgend „Derivate“) erfolgen. Der Erwerb eigener Aktien über die Börse oder ein MTF genügt nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 4 AktG den Anforderungen
an die Gleichbehandlung der Aktionäre. Beim Erwerb mittels eines öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe von Kaufangeboten soll nach der vorgeschlagenen Ermächtigung ein (teilweiser) Ausschluss des Andienungsrechts
der Aktionäre möglich sein. Auch ein Erwerb eigener Aktien mittels Derivaten soll unter Ausschluss des Andienungsrechts der
Aktionäre möglich sein.
Erwerb mittels öffentlichem Kaufangebot bzw. öffentlicher Aufforderung zur Abgabe von Kaufangeboten
Bei einem öffentlichen Kaufangebot oder einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Kaufangeboten kann es dazu kommen,
dass die von den Aktionären angebotene Menge an Aktien der Scout24 die von der Scout24 nachgefragte Menge an Aktien übersteigt.
In diesem Fall muss eine Zuteilung nach Quoten erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleinerer
Offerten oder kleinerer Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien je Aktionär vorzusehen. Diese Möglichkeit dient
dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische
Abwicklung des Aktienrückkaufs zu erleichtern. Auch eine faktische Beeinträchtigung von Kleinaktionären kann so vermieden
werden. Im Übrigen soll die Repartierung nach dem Verhältnis der angebotenen Aktien (Andienungsquoten) statt nach Beteiligungsquoten
erfolgen können, weil sich das Erwerbsverfahren so in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch abwickeln lässt.
Schließlich soll eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung von Aktienbruchteilen vorgesehen werden können.
Insoweit können die Erwerbsquote und die Anzahl der von einzelnen andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien so gerundet
werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen.
Erwerb mittels Derivaten
Weiter sieht die Ermächtigung vor, dass im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien auch Derivate eingesetzt werden können. Dabei
dürfen unter Einsatz von Derivaten maximal eigene Aktien bis insgesamt 5 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder – falls
dieser Betrag niedriger ist – des zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals erworben werden.
Durch diese zusätzliche Handlungsalternative erweitert die Scout24 ihre Möglichkeiten, den Erwerb eigener Aktien optimal zu
strukturieren.
Erfolgt der Erwerb durch Einsatz von Derivaten, müssen die Derivatgeschäfte mit einem Kreditinstitut oder einem anderen die
Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen (zusammen nachfolgend „Emissionsunternehmen“) abgeschlossen werden. Es muss sichergestellt sein, dass die Derivate nur mit Aktien bedient werden, die von dem Emissionsunternehmen
zuvor unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes über die Börse zu einem Preis erworben wurden, der den im Zeitpunkt des
Abschlusses des börslichen Geschäfts aktuellen Kurs der Aktie im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem von
XETRA) an der Frankfurter Wertpapierbörse nicht wesentlich über- oder unterschreitet und den am Börsentag, an dem der Abschluss
des börslichen Geschäfts erfolgte, durch die Eröffnungsauktion ermittelten Börsenkurs der Aktie im XETRA-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem von XETRA) an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 % überschreitet und um nicht
mehr als 20 % unterschreitet. Der in dem Derivatgeschäft vereinbarte Preis (ohne Erwerbsnebenkosten) für den Erwerb einer
Aktie bei Ausübung der Optionen (Ausübungspreis) darf sowohl mit als auch ohne Berücksichtigung einer erhaltenen bzw. gezahlten
Optionsprämie den am Börsentag des Abschlusses des Derivatgeschäfts durch die Eröffnungsauktion ermittelten Börsenkurs der
Aktie im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem von XETRA) an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr
als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten.
Für die Scout24 kann es von Vorteil sein, Put-Optionen zu veräußern oder Call-Optionen zu erwerben, anstatt unmittelbar Aktien
der Scout24 zu erwerben.
Bei Einräumung einer Put-Option gewährt die Scout24 dem Erwerber der Put-Option das Recht, Aktien der Scout24 zu einem in
der Put-Option festgelegten Preis (Ausübungspreis) an die Scout24 zu verkaufen. Die Scout24 ist als sogenannter Stillhalter
im Falle der Ausübung der Put-Option verpflichtet, die in der Put-Option festgelegte Anzahl von Aktien zum Ausübungspreis
zu erwerben. Als Gegenleistung dafür erhält die Scout24 bei Einräumung der Put-Option eine Optionsprämie. Die Ausübung der
Put-Option ist für den Berechtigten dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs der Aktie der Scout24 zum Zeitpunkt der Ausübung
unter dem Ausübungspreis liegt. Wird die Put-Option ausgeübt, fließt die Liquidität am Ausübungstag ab. Die vom Erwerber der
Put-Option gezahlte Optionsprämie vermindert den von der Scout24 für den Erwerb der Aktie insgesamt erbrachten Gegenwert.
Der Einsatz von Put-Optionen beim Aktienrückkauf kann etwa sinnvoll sein, wenn die Scout24 bei niedrigen Kursen beabsichtigt,
eigene Aktien zu erwerben, sich aber über den optimalen Zeitpunkt für den Rückkauf, also den Zeitpunkt des günstigsten Kurses
der Aktie der Scout24, nicht sicher ist. Für die Gesellschaft kann es hier vorteilhaft sein, Put-Optionen zu veräußern, deren
Ausübungspreis unter dem Kurs der Aktie der Scout24 zum Zeitpunkt des Abschlusses des Put-Optionsgeschäfts liegt. Der Einsatz
von Put-Optionen bietet dabei insbesondere den Vorteil, dass der Rückkauf – im Vergleich zum sofortigen Rückkauf – auf einem
niedrigeren Preisniveau erfolgt. Wird die Option nicht ausgeübt, kann die Scout24 auf diese Weise keine eigenen Aktien erwerben.
Ihr verbleibt jedoch die am Abschlusstag vereinnahmte Optionsprämie.
Beim Erwerb einer Call-Option erhält die Scout24 gegen Zahlung einer Optionsprämie das Recht, eine vorher festgelegte Anzahl
an Aktien zu einem vorher festgelegten Preis (Ausübungspreis) vom Veräußerer der Option, dem Stillhalter, zu kaufen. Die Scout24
kauft also das Recht, eigene Aktien zum Ausübungspreis zu erwerben. Als Gegenleistung dafür gewährt die Scout24 dem Stillhalter
beim Kauf der Call-Option eine Optionsprämie. Die Ausübung der Call-Option ist für die Scout24 dann wirtschaftlich sinnvoll,
wenn der Kurs der Aktie der Scout24 über dem Ausübungspreis liegt, da sie die Aktien dann zu dem niedrigeren Ausübungspreis
vom Stillhalter kaufen kann. Durch den Erwerb von Call-Optionen kann sich die Scout24 gegen steigende Aktienkurse absichern.
Zusätzlich wird die Liquidität der Scout24 geschont, da erst bei Ausübung der Call-Optionen der festgelegte Erwerbspreis für
die Aktien gezahlt werden muss.
Eine von der Scout24 gezahlte Call-Optionsprämie darf nicht wesentlich über und eine von der Scout24 vereinnahmte Put-Optionsprämie
darf nicht wesentlich unter dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der jeweiligen
Optionen liegen, bei dessen Ermittlung unter anderem der vereinbarte Ausübungspreis zu berücksichtigen ist.
Werden eigene Aktien unter Einsatz von Derivaten unter Beachtung der vorstehenden Regelungen erworben, ist ein Recht der Aktionäre,
solche Derivatgeschäfte mit der Scout24 abzuschließen, ausgeschlossen.
Aktionäre haben ein Recht auf Andienung ihrer Aktien nur, soweit die Scout24 ihnen gegenüber aus den Derivatgeschäften zur
Abnahme der Aktien verpflichtet ist. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht ist ausgeschlossen.
Die Laufzeit der einzelnen Derivate darf insgesamt einen Zeitraum von 18 Monaten ab dem Tag des Abschlusses des Derivatgeschäfts
nicht überschreiten und muss in jedem Fall mit der Laufzeit der Ermächtigung, d.h. am 21. Juni 2028, enden. Sie muss so gewählt
werden, dass der Erwerb der eigenen Aktien bei Ausübung der Derivate nicht nach dem 21. Juni 2028 erfolgen kann.
Durch die beschriebene Festlegung von Optionsprämie und Ausübungspreis werden die Aktionäre bei dem Erwerb eigener Aktien
unter Einsatz von Put- und Call-Optionen wirtschaftlich nicht benachteiligt. Da die Scout24 einen fairen Marktpreis vereinnahmt
bzw. bezahlt, geht den an den Derivatgeschäften nicht beteiligten Aktionären kein Wert verloren. Dies entspricht im Wesentlichen
der Stellung der Aktionäre bei einem Aktienrückkauf über die Börse, bei dem nicht alle Aktionäre tatsächlich Aktien an die
Scout24 verkaufen können. Insofern liegen Voraussetzungen vergleichbar denen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vor, wonach ein
Bezugsrechtsausschluss dann gerechtfertigt ist, wenn die Vermögensinteressen aufgrund marktnaher Preisfestsetzung gewahrt
sind.
Verwendung eigener Aktien
Die von der Gesellschaft bereits gehaltenen eigenen Aktien sowie die aufgrund der vorgeschlagenen Erwerbsermächtigung erworbenen
eigenen Aktien sollen auch unter Ausschluss des Bezugsrechts neben einer Veräußerung über die Börse gemäß Tagesordnungspunkt
8 (lit. d) Ziffern 2 bis 5) wie folgt verwendet werden dürfen:
Veräußerung gegen Sachleistungen (Ziffer 2))
Die von der Gesellschaft bereits gehaltenen eigenen Aktien sowie die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen
Aktien sollen gegen Sachleistungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden können. Die Scout24 wird
dadurch in die Lage versetzt, von der Gesellschaft bereits gehaltene eigene Aktien sowie die erworbenen eigenen Aktien gegen
Sachleistungen, insbesondere im Rahmen von Zusammenschlüssen mit anderen Unternehmen oder als Gegenleistung für den (auch
mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Anteilen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen
oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Scout24 oder von dieser abhängige
oder im Mehrheitsbesitz der Scout24 stehende Unternehmen, anbieten, veräußern und übertragen zu können. Die Praxis zeigt,
dass sowohl auf den internationalen als auch auf den nationalen Märkten als Gegenleistung für attraktive Akquisitionsobjekte
häufig die Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangt wird. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung gibt der
Scout24 den notwendigen Handlungsspielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Zusammenschluss mit anderen Unternehmen sowie
zum Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Anteilen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder
Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Scout24 oder von dieser abhängige
oder im Mehrheitsbesitz der Scout24 stehende Unternehmen, schnell und flexibel ausnutzen zu können. Dem trägt der vorgeschlagene
Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand darauf achten, dass die
Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Der Vorstand wird sich bei der Bemessung des Wertes der als Gegenleistung
gewährten Aktien am Börsenpreis der Scout24-Aktien orientieren. Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenpreis ist hierbei
nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenpreises in Frage
zu stellen.
Bedienung von Erwerbsrechten oder -pflichten (Ziffer 3))
Die von der Gesellschaft bereits gehaltenen eigenen Aktien sowie die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen
Aktien sollen zudem unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Bedienung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder
zur Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten aus von der Scout24 oder von dieser abhängigen oder im Mehrheitsbesitz
der Scout24 stehenden Unternehmen begebenen Options- oder Wandelschuldverschreibungen verwendet werden können. Es kann zweckmäßig
sein, anstelle neuer Aktien aus einer Kapitalerhöhung ganz oder teilweise eigene Aktien zur Bedienung solcher Erwerbsrechte
oder -pflichten einzusetzen. Insoweit handelt es sich zudem um ein geeignetes Mittel, um einer Verwässerung des Kapitalbesitzes
und des Stimmrechts der Aktionäre entgegenzuwirken, wie sie in gewissem Umfang bei der Bedienung solcher Erwerbsrechte oder
-pflichten mit neu geschaffenen Aktien eintreten kann.
Verwendung im Rahmen von aktienbasierten Vergütungs- bzw. Belegschaftsaktienprogrammen (Ziffer 4))
Die von der Gesellschaft bereits gehaltenen eigenen Aktien sowie die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen
Aktien sollen außerdem unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auch im Zusammenhang mit aktienbasierten Vergütungs-
bzw. Belegschaftsaktienprogrammen der Scout24 oder von dieser abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Scout24 stehenden Unternehmen
verwendet werden können. Dabei sollen die eigenen Aktien an Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Scout24 oder von
dieser abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Scout24 stehenden Unternehmen stehen oder standen, sowie an Organmitglieder
von von Scout24 abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Scout24 stehenden Unternehmen übertragen werden dürfen. Das Arbeits-
bzw. Anstellungs- oder Organverhältnis muss zum Zeitpunkt des Angebots, der Zusage oder der Übertragung der Aktien noch bestehen.
Die Ausgabe eigener Aktien an Mitarbeiter, in der Regel unter der Auflage einer mehrjährigen angemessenen Sperrfrist, liegt
im Interesse der Scout24 und ihrer Aktionäre, da hierdurch die Identifikation der Mitarbeiter mit ihrem Unternehmen und damit
die Steigerung des Unternehmenswertes gefördert werden. Die Nutzung vorhandener eigener Aktien als aktienkurs- und wertorientierte
Vergütungsbestandteile statt einer Kapitalerhöhung oder einer Barleistung kann für die Scout24 zudem wirtschaftlich sinnvoll
sein. Bei der Bemessung des von Mitarbeitern zu entrichtenden Kaufpreises kann eine bei Mitarbeiteraktien übliche und am Unternehmenserfolg
orientierte angemessene Vergünstigung gewährt werden. Aktien können den vorgenannten Personen und Organmitgliedern auch im
Zusammenhang mit entsprechenden Programmen unentgeltlich angeboten, zugesagt und übertragen werden.
Veräußerung gegen Barzahlung (Ziffer 5))
Die von der Gesellschaft bereits gehaltenen eigenen Aktien sowie die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen
Aktien sollen ferner außerhalb der Börse gegen Barleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden können. Voraussetzung
dafür ist, dass die Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Scout24 gleicher Ausstattung
zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum vereinfachten Bezugsrechtsausschluss
Gebrauch gemacht. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur
zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Die endgültige Festlegung
des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand wird einen eventuellen
Abschlag vom Börsenpreis nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglichst niedrig bemessen.
Die Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten
Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen. Maßgeblich ist das bei Erteilung der Ermächtigung oder
– falls dieser Wert geringer ist – das zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung bestehende Grundkapital. Die Höchstgrenze
von 10 % des Grundkapitals vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien der Scout24 entfällt,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung im Rahmen einer Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden oder die zur Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten oder Options- oder Wandlungspflichten
aus Schuldverschreibungen auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung entsprechend
der Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben wurden. Durch die Anrechnungen wird sichergestellt, dass erworbene eigene
Aktien nicht unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, wenn dies dazu führen
würde, dass insgesamt für mehr als 10 % des Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre in unmittelbarer, entsprechender oder
sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird. Mit dieser Beschränkung und dem Umstand, dass sich
der Ausgabepreis am Börsenkurs zu orientieren hat, werden die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre angemessen
gewahrt. Die Aktionäre haben grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch Kauf von Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten.
Die Ermächtigung liegt im Interesse der Scout24, weil sie ihr zu größerer Flexibilität durch die Möglichkeit einer kurzfristigen
Mittelaufnahme verhilft.
Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge (lit. g) Satz 2)
Für den Fall der Veräußerung von eigenen Aktien durch Angebot an alle Aktionäre der Scout24 soll der Vorstand ermächtigt werden,
das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge auszuschließen. Die Möglichkeit des Ausschlusses
des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darzustellen. Die als freie
Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen eigenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger
Weise bestmöglich für die Scout24 verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge
gering.
Ermächtigung des Aufsichtsrats (lit. e)
Darüber hinaus soll der Aufsichtsrat ermächtigt werden, die von der Gesellschaft bereits gehaltenen eigenen Aktien sowie die
aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Erfüllung
von Rechten der Mitglieder des Vorstands auf Gewährung von Aktien der Scout24 zu verwenden, die er diesen im Rahmen der Regelung
der Vorstandsvergütung eingeräumt hat. Die Einräumung solcher Rechte kann bereits im Anstellungsvertrag vorgesehen sein oder
es können solche Rechte durch gesonderte Vereinbarung eingeräumt werden, wobei der Abschluss einer gesonderten Vereinbarung
aus Sicht des Vorstandsmitglieds (ganz oder teilweise) freiwillig oder verpflichtend sein kann. Das Vorstandsanstellungs-
oder Organverhältnis muss zum Zeitpunkt des Angebots, der Zusage oder der Übertragung der Aktien der Scout24 noch bestehen.
Die weiteren Einzelheiten etwaiger Zusagen und Übertragungen, einschließlich einer etwaigen direkten Gegenleistung, etwaiger
Anspruchsvoraussetzungen und Verfalls- oder Ausgleichsregelungen, insbesondere für Sonderfälle wie die Pensionierung, die
Erwerbsunfähigkeit oder den Tod, werden vom Aufsichtsrat unter Wahrung der Anforderungen des § 87 AktG festgelegt.
Durch die Abgabe von Aktien an Vorstandsmitglieder kann deren Bindung an die Scout24 erhöht werden. Zugleich ist es so etwa
möglich, variable Vergütungsbestandteile zu schaffen, bei denen die Auszahlung einer Tantieme nicht in bar, sondern in Aktien
erfolgt, die dann jedoch mit einer Haltefrist versehen werden, während der eine Veräußerung der Aktien durch das betreffende
Vorstandsmitglied ausgeschlossen ist. Durch solche oder vergleichbare Gestaltungen kann dem Ziel einer angemessenen Vorstandsvergütung
nach § 87 Abs. 1 AktG Rechnung getragen werden, die eine Berücksichtigung nicht nur positiver, sondern auch negativer Entwicklungen
bei der Vorstandsvergütung verlangen. Durch die Gewährung von Aktien mit einer mehrjährigen Veräußerungssperre oder vergleichbare
Gestaltungen kann dabei insbesondere neben dem Bonus- ein echter Malus-Effekt im Fall von negativen Entwicklungen geschaffen
werden. Es handelt sich also um ein Instrument, das im Interesse der Scout24 und der Aktionäre eine größere wirtschaftliche
Mitverantwortung der Vorstandsmitglieder herbeiführen kann.
Ausübung der Ermächtigung
Die Ermächtigungen unter lit. d), lit. e) und lit. g) des Ermächtigungsbeschlusses können einmal oder mehrmals, ganz oder
in Teilen, einzeln oder gemeinsam, die Ermächtigungen unter lit. d) des Ermächtigungsbeschlusses können auch durch abhängige
oder im Mehrheitsbesitz der Scout24 stehende Unternehmen oder auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Scout24 handelnde Dritte
ausgenutzt werden. Zudem können erworbene eigene Aktien auch auf von der Scout24 abhängige oder in deren Mehrheitsbesitz stehende
Unternehmen übertragen werden.
Schlussbemerkungen
Der Aufsichtsrat kann im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens bestimmen, dass Maßnahmen des Vorstands aufgrund des vorgeschlagenen
Ermächtigungsbeschlusses nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.
Es ist vorgesehen, dass mit Wirksamwerden der neuen Ermächtigung die von der ordentlichen Hauptversammlung am 30. Juni 2022
erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien aufgehoben wird. Die Ermächtigungen im Hauptversammlungsbeschluss vom 30.
Juni 2022 zur Verwendung eigener Aktien sollen dagegen von der neuen Ermächtigung unberührt bleiben. Denn von der Ermächtigung
der ordentlichen Hauptversammlung am 30. Juni 2022 zum Erwerb eigener Aktien ist zu einem erheblichen Teil Gebrauch gemacht
worden. Für diese Aktien sollen die von der Hauptversammlung am 30. Juni 2022 beschlossenen Ermächtigungen zur Verwendung
der Aktien aufrechterhalten werden.
Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses in den
genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des bei Ausnutzung der betreffenden Ermächtigungen
zu Lasten der Aktionäre möglichen Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.
Bei der Entscheidung über die Verwendung der eigenen Aktien wird sich der Vorstand allein von den Interessen der Aktionäre
und der Scout24 leiten lassen. Nach einer Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand der nächsten Hauptversammlung über
die Ausnutzung berichten.
Anhang 4 zur Tagesordnung: Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9
Bericht über den Bezugsrechtsausschluss bei der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Die von der Hauptversammlung vom 21. Juni 2018 unter Tagesordnungspunkt 10 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen,
Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) läuft
am 20. Juni 2023 aus. Von dieser Ermächtigung hat der Vorstand keinen Gebrauch gemacht. Der Vorstand soll erneut hierzu ermächtigt
werden.
Die Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen im Folgenden auch „Schuldverschreibungen“) bietet attraktive Finanzierungsmöglichkeiten. Daher soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bis zum 21. Juni 2028 entsprechende Schuldverschreibungen auszugeben. Zur Bedienung der Options- oder Wandlungsrechte bzw.
Options- oder Wandlungspflichten im Fall der Ausnutzung dieser Ermächtigung sollen zudem ein neues Bedingtes Kapital 2023
und eine entsprechende Ergänzung von § 4 der Satzung beschlossen werden.
Diese Ermächtigung soll neben das in § 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft geregelte Genehmigte Kapital 2020 treten, das
den Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 17. Juni 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats ganz oder
teilweise, einmalig oder mehrmals, um bis zu insgesamt 32.280.000 Euro durch Ausgabe von bis zu 32.280.000 neuen, auf den
Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen und dabei unter bestimmten Voraussetzungen das Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen. Durch eine Verpflichtung des Vorstands, eine wechselseitige Anrechnung der auf Grundlage dieser
Ermächtigungen direkt oder indirekt auszugebenden Aktien zu berücksichtigen, soll ein angemessener Verwässerungsschutz der
Aktionäre gewährleistet werden.
Die Begebung von Schuldverschreibungen bietet für die Scout24 SE zusätzlich zu den klassischen Möglichkeiten der Fremd- und
Eigenkapitalaufnahme die Möglichkeit, je nach Marktlage attraktive Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu nutzen und
hierdurch die Voraussetzungen für die künftige geschäftliche Entwicklung zu schaffen. Die Emission von Schuldverschreibungen
ermöglicht die Aufnahme von Fremdkapital zu attraktiven Konditionen. Die Einräumung von Options- bzw. Wandlungsrechten eröffnet
der Gesellschaft außerdem die Chance, dass ihr die durch Ausgabe von Schuldverschreibungen aufgenommenen Gelder ganz oder
zum Teil als Eigenkapital erhalten bleiben bzw. je nach Ausgestaltung sowohl für Bonitätsprüfungen als auch für bilanzielle
Zwecke auch bereits vor Optionsausübung bzw. Wandlung als Eigenkapital oder eigenkapitalähnlich eingestuft werden können.
Die erzielten Options- bzw. Wandlungsprämien sowie eine etwaige Eigenkapitaleinstufung kommen der Kapitalbasis der Gesellschaft
zugute. Die ferner vorgesehene Möglichkeit, Optionsschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder
Gewinnschuldverschreibungen zu kombinieren, erweitert den Spielraum für die Ausgestaltung dieser Finanzierungsinstrumente.
Da im Bereich der sogenannten hybriden Finanzierungsinstrumente mittlerweile Finanzierungsformen üblich werden, die auch eine
unbegrenzte Laufzeit vorsehen, sieht die Ermächtigung keine Laufzeitbegrenzung für die Ausgabe der Schuldverschreibungen vor.
Die Ermächtigung gibt der Gesellschaft ferner die erforderliche Flexibilität, je nach Marktlage den deutschen Kapitalmarkt
oder, insbesondere über Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften, auch den internationalen Kapitalmarkt in Anspruch zu nehmen.
Bei dem zu diesem Tagesordnungspunkt vorgeschlagenen Ermächtigungsbeschluss ist hinsichtlich des Bezugsrechtsausschlusses
zu unterscheiden: In erster Linie wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 21. Juni 2028 einmalig
oder mehrmals Schuldverschreibungen auszugeben und den jeweiligen Teilschuldverschreibungen Options- bzw. Wandlungsrechte
beizufügen, die die Erwerber nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen berechtigen, Aktien der Scout24 SE mit einem anteiligen
Betrag des Grundkapitals von bis zu 7.500.000 Euro zu beziehen. Die Ermächtigung lässt insoweit das gesetzliche Bezugsrecht
der Aktionäre unberührt. Um die Abwicklung zu erleichtern, soll allerdings von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden können,
die Schuldverschreibungen an ein Kreditinstitut oder mehrere Kreditinstitute oder die Mitglieder eines Konsortiums von Kreditinstituten
bzw. diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die
Schuldverschreibungen entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1
AktG).
Der Vorstand wird im Rahmen der Ermächtigung auch berechtigt, das gesetzliche Recht der Aktionäre zum Bezug der Schuldverschreibungen
in folgenden Fällen auszuschließen: Zum einen, soweit dies nötig ist, um bei der Festlegung des Bezugsverhältnisses etwa entstehende
Spitzenbeträge ausgleichen zu können oder um den Inhabern bzw. Gläubigern (zusammen im Folgenden „Inhaber“) von bereits ausgegebenen Schuldverschreibungen Bezugsrechte gewähren zu können. Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen
Emissionsvolumen und der Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Ein Ausschluss des Bezugsrechts erleichtert
in diesen Fällen die Abwicklung der Kapitalmaßnahme hinsichtlich solcher Spitzenbeträge. Zum anderen gilt dies zugunsten der
Inhaber von bereits ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Rücksicht auf den Verwässerungsschutz, der diesen nach den Bedingungen
der Schuldverschreibungen in aller Regel zusteht. Der Ausschluss des Bezugsrechts bei Ausnutzung dieser Ermächtigung ist eine
Alternative zu einer Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises, die sonst möglicherweise vorzunehmen wäre. Auf diese Weise
wird insgesamt ein höherer Mittelzufluss für die Gesellschaft ermöglicht.
Ferner kann das Bezugsrecht auch ausgeschlossen werden, wenn die Schuldverschreibungen gegen Sacheinlage bzw. Sachleistungen
ausgegeben werden. Dies soll den Vorstand unter anderem in die Lage versetzen, die Schuldverschreibungen auch als Akquisitionswährung
einzusetzen, um in Einzelfällen im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder auch zum (auch mittelbaren) Erwerb von Vermögensgegenständen
oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Tochtergesellschaften,
solche Sacheinlagen bzw. Sachleistungen gegen Ausgabe von Schuldverschreibungen erwerben zu können. Durch die vorgesehene
Ermächtigung kann der Vorstand auf dem nationalen oder internationalen Markt schnell und flexibel auf vorteilhafte Angebote
oder sich ansonsten bietende Gelegenheiten reagieren und Möglichkeiten zur Unternehmenserweiterung durch den Erwerb von Vermögensgegenständen
gegen Ausgabe von Schuldverschreibungen im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre ausnutzen. Der Vorstand wird jeweils
im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Ausgabe der Schuldverschreibungen unter Bezugsrechtsausschluss
Gebrauch machen soll, wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von Vermögensgegenständen konkretisieren. Er wird das Bezugsrecht
der Aktionäre nur dann ausschließen, wenn dies im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt.
Bei einem darüber hinausgehenden Bezugsrechtsausschluss für Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht bzw. Options-
oder Wandlungspflicht wird von der vom Gesetzgeber in §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG geschaffenen Möglichkeit
Gebrauch gemacht, das Bezugsrecht auszuschließen, „wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zehn vom Hundert des Grundkapitals
nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet“ (im Folgenden auch „erleichterter Bezugsrechtsausschluss“). Der Umfang der Aktien, die auf Schuldverschreibungen entfallen, hinsichtlich derer die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses
nach §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bestehen soll, ist auf einen Anteil von 10 % des Grundkapitals beschränkt.
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt gegenwärtig 75.000.000 Euro. Maßgeblich ist im Grundsatz das Grundkapital der Gesellschaft
zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung am 22. Juni 2023. Sollte sich das Grundkapital – etwa durch eine Einziehung
zurückerworbener eigener Aktien – verringern, so ist die Höhe des Grundkapitals im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung
maßgeblich. Das Ermächtigungsvolumen soll sich um den anteiligen Betrag am Grundkapital verringern, der auf Aktien entfällt
oder auf den sich Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die seit Erteilung
der Ermächtigung in unmittelbarer, entsprechender oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder
veräußert worden sind. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene 10 %-Grenze
unter Berücksichtigung aller Ermächtigungen mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
eingehalten wird.
Der Vorstand wird im Übrigen beim erleichterten Bezugsrechtsausschluss bei der Festlegung des Ausgabepreises den nach anerkannten
finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibung nicht wesentlich unterschreiten
und dadurch sicherstellen, dass auch insoweit die Voraussetzungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG beachtet werden.
Der Vorstand wird mit Hilfe des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses in die Lage versetzt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
kurzfristig und schnell die Kapitalmärkte zur Stärkung der Kapitalbasis in Anspruch zu nehmen und durch eine marktnahe Festlegung
der Konditionen optimale Bedingungen zu erzielen. Die Platzierung unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss eröffnet die
Möglichkeit, einen höheren Mittelzufluss je Schuldverschreibung als im Fall einer Emission mit Bezugsrecht zu realisieren.
Maßgeblich hierfür ist, dass die Gesellschaft durch den Ausschluss des Bezugsrechts die notwendige Flexibilität erhält, um
kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG bei Einräumung eines Bezugsrechts eine
Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit bei Schuldverschreibungen deren Konditionen) bis spätestens drei Tage vor Ablauf
der Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch dann ein Marktrisiko, insbesondere Kursänderungsrisiko,
über mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Schuldverschreibungsbedingungen und so zu nicht optimalen
Konditionen führen kann. Auch ist bei Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über dessen Ausübung (Bezugsverhalten)
die erfolgreiche Platzierung bei neuen Investoren gefährdet, jedenfalls aber mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich
kann die Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw.
ungünstige Marktverhältnisse reagieren. Im Übrigen können mit Hilfe einer derartigen Platzierung unter Nutzung des erleichterten
Bezugsrechtsausschlusses neue Investoren im In- und Ausland gewonnen werden. Bei einer Zuteilung der Schuldverschreibungen
an einen oder mehrere Investoren wird sich der Vorstand ausschließlich am Unternehmensinteresse orientieren.
Dem Schutzbedürfnis der Aktionäre wird beim erleichterten Bezugsrechtsausschluss – neben dem beschränkten Umfang der Ermächtigung
– durch die Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unter dem Marktwert der jeweiligen Schuldverschreibung Rechnung
getragen. Hierdurch wird eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der Aktien der Gesellschaft verhindert.
Ob ein Verwässerungseffekt eintritt, kann ermittelt werden, indem der hypothetische Marktwert der jeweiligen Schuldverschreibung
nach anerkannten finanzmathematischen Methoden errechnet und mit dem Ausgabepreis verglichen wird. Liegt nach pflichtgemäßer
Prüfung des Vorstands dieser Ausgabepreis nur unwesentlich unter dem hypothetischen Börsenpreis (Marktwert) zum Zeitpunkt
der Begebung der Schuldverschreibung, ist nach Sinn und Zweck der Regelung der §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ein erleichterter Bezugsrechtsausschluss zulässig. In diesem Fall liegt der Wert eines Bezugsrechts praktisch bei null. Den
Aktionären entsteht folglich durch den Ausschluss des Bezugsrechts kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil. Soweit es
der Vorstand in der jeweiligen Situation für angemessen hält, sachkundigen Rat einzuholen, kann er sich der Unterstützung
durch Dritte bedienen. So kann etwa ein die Emission begleitendes Kreditinstitut oder ein sachverständiger Dritter in geeigneter
Form versichern, dass eine nennenswerte Verwässerung im oben genannten Sinn nicht zu erwarten ist. Die Aktionäre haben zudem
die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft zu annähernd gleichen Bedingungen im Wege des Erwerbs der erforderlichen
Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten.
Darüber hinaus soll durch eine entsprechende Klausel im Interesse der Aktionäre gewährleistet werden, dass die zuvor erörterten
Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss auch unter Berücksichtigung sämtlicher weiterer Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss
auf ein Aktienvolumen von insgesamt 10 % des Grundkapitals der Scout24 SE beschränkt sind.
Soweit schließlich Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Options- oder Wandlungsrecht bzw. Options- oder Wandlungspflicht
ausgegeben werden sollen, ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt
auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, das heißt keine
Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung
nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Zudem ist erforderlich,
dass die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung
aktuellen Marktkonditionen für vergleichbare Mittelaufnahmen entsprechen. Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind,
resultieren aus dem Ausschluss des Bezugsrechts keine Nachteile für die Aktionäre, da die Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen
keine Mitgliedschaftsrechte begründen und auch keinen Anteil am Liquidationserlös oder am Gewinn der Gesellschaft gewähren.
Zwar kann vorgesehen werden, dass die Verzinsung vom Vorliegen eines Jahresüberschusses, eines Bilanzgewinns oder einer Dividende
abhängt. Hingegen wäre eine Regelung unzulässig, wonach ein höherer Jahresüberschuss, ein höherer Bilanzgewinn oder eine höhere
Dividende zu einer höheren Verzinsung führen würde. Mithin werden durch die Ausgabe der Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen
weder das Stimmrecht noch die Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft und deren Gewinn verändert bzw. verwässert. Zudem
ergibt sich infolge der marktgerechten Ausgabebedingungen, die für diesen Fall des Bezugsrechtsausschlusses verbindlich vorgeschrieben
sind, kein nennenswerter Bezugsrechtswert.
Die vorgeschlagene bedingte Erhöhung des Grundkapitals um bis zu 7.500.000 Euro durch Ausgabe von bis zu 7.500.000 Stückaktien
(Bedingtes Kapital 2023) ist ausschließlich dazu bestimmt, die Ausgabe der bei Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten
bzw. Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten erforderlichen Aktien der Scout24 SE sicherzustellen, soweit diese benötigt
und nicht etwa ein genehmigtes Kapital oder eigene Aktien oder andere Erfüllungsformen eingesetzt werden.
Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 22. Juni 2023
jeweils festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreis.
Der Vorstand verpflichtet sich zudem, dafür Sorge zu tragen, dass die Summe der Aktien, die aus dem Bedingten Kapital 2023
zur Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. zur Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten infolge der Begebung
von Schuldverschreibungen ausgegeben werden, ausgegeben werden können oder auszugeben sind, und der während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausnutzung von genehmigtem Kapital (insbesondere des Genehmigten Kapitals 2020) oder anderweitig ausgegebenen
Aktien, – auch bei Gewährung eines Bezugsrechts an die Aktionäre bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen bzw. Aktien – 50
% des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung oder, falls dieser Betrag niedriger ist, des zum Zeitpunkt der Ausnutzung
der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreiten wird (wechselseitige Anrechnung).
Bei Abwägung aller genannten Umstände hält der Vorstand, in Übereinstimmung mit dem Aufsichtsrat, die Ermächtigung zum Ausschluss
des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des bei Ausnutzung der betreffenden
Ermächtigungen zu Lasten der Aktionäre möglichen Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und für angemessen.
B. Weitere Angaben zur Einberufung
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 75.000.000 Euro und ist eingeteilt
in 75.000.000 Stückaktien, von denen grundsätzlich jede eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte beträgt
daher im Zeitpunkt der Einberufung 75.000.000 (Angabe gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG). In dieser Gesamtzahl der Aktien
und Stimmrechte sind im Zeitpunkt der Einberufung 1.548.002 eigene Aktien der Gesellschaft enthalten, aus denen der Gesellschaft
gemäß § 71b AktG keine Stimmrechte zustehen.
|
2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts – selbst oder durch Bevollmächtigte – sind gemäß §
15 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und die
sich rechtzeitig, das heißt
spätestens bis zum 15. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ),
|
bei der Gesellschaft unter der Adresse
Hauptversammlung Scout24 SE
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
Postfach 57 03 64
22772 Hamburg
oder per Telefax unter der Nummer +49 (0)89 2070 379 51
oder per E-Mail unter der E-Mail-Adresse [email protected]
oder unter Nutzung des passwortgeschützten Online-Service der Gesellschaft, der unter der Internetadresse
https://www.scout24.com/investor-relations/hauptversammlung
|
zugänglich ist, angemeldet haben. Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache
abgefasst sein. Für die Fristwahrung ist der Zugang der Anmeldung bei der Gesellschaft maßgeblich.
Nach Anmeldung wird dem Aktionär beziehungsweise seinem Bevollmächtigten eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung zugesandt.
Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den
im Aktienregister Eingetragenen. Das Teilnahmerecht und das Stimmrecht setzen demgemäß auch voraus, dass eine Eintragung als
Aktionär im Aktienregister noch am Tag der Hauptversammlung besteht. Hinsichtlich der Anzahl der einem Aktionär zustehenden
Stimmrechte ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich. Aus abwicklungstechnischen
Gründen werden allerdings in der Zeit vom 16. Juni 2023, 0:00 Uhr (MESZ), bis zum Ablauf des Tags der Hauptversammlung, also
bis zum 22. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ), keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht der Eintragungsstand
des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand zum Ablauf des 15. Juni 2023 (sogenanntes Technical Record Date).
Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert. Aktionäre können daher über ihre Aktien
auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung und ungeachtet des Umschreibestopps weiter frei verfügen.
Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a AktG sowie gemäß § 135 Abs. 8 AktG den Intermediären
gleichgestellte Personen dürfen das Stimmrecht für Namensaktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister
eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Einzelheiten zu dieser Ermächtigung finden sich in § 135 AktG.
|
3. |
Nutzung des passwortgeschützten Online-Service
Der passwortgeschützte Online-Service der Gesellschaft, der unter der Internetadresse
https://www.scout24.com/investor-relations/hauptversammlung
|
zugänglich ist, kann für die vorstehend genannte Anmeldung genutzt werden. Auch das Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
und das Verfahren für die Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, die beide nachfolgend
dargestellt sind, sehen die Möglichkeit der Nutzung des passwortgeschützten Online-Service der Gesellschaft vor. Zusätzlich
haben Aktionäre die Möglichkeit über den passwortgeschützten Online-Service eine Eintrittskarte für sich oder einen bevollmächtigten
Dritten zu bestellen.
Für die Nutzung des passwortgeschützten Online-Service der Gesellschaft ist neben der Aktionärsnummer ein Passwort erforderlich.
Aktionäre, die sich bereits für den E-Mail-Versand der Einladung zur Hauptversammlung registriert haben, erhalten mit der
Einladungs-E-Mail zur Hauptversammlung ihre Aktionärsnummer und müssen das bei der Registrierung gewählte Passwort verwenden.
Den übrigen Aktionären werden die individuellen Zugangsdaten zusammen mit der Mitteilung über die Einberufung der Hauptversammlung
per Post übersandt, sofern sie zu Beginn des 1. Juni 2023 im Aktienregister eingetragen sind. Aktionäre, deren Eintragung
erst später erfolgt, erhalten ihre Zugangsdaten auf Anforderung von der Gesellschaft. Die Anforderung kann an die in Ziffer
2 für die Anmeldung angegebene Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse gerichtet werden.
Der passwortgeschützte Online-Service der Gesellschaft enthält eine vorgegebene Dialogführung, die übliche Fallgestaltungen
abdeckt. Weitere Informationen zu dem Verfahren bei Nutzung des passwortgeschützten Online-Service der Gesellschaft finden
sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.scout24.com/investor-relations/hauptversammlung
|
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4. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre haben, sofern die unter Ziffer 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, die Möglichkeit, schriftlich oder im Wege
elektronischer Kommunikation ihre Stimmen abzugeben, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen („Briefwahl“). Die per Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen spätestens bis zum 21. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft
per Post unter der in Ziffer 2 genannten Adresse oder per Telefax unter der in Ziffer 2 genannten Telefax-Nummer oder über
den passwortgeschützten Online-Service der Gesellschaft zugehen. Per E-Mail ist die Übermittlung von Briefwahlstimmen noch
bis zum Ende der Generaldebatte an die unter Ziffer 2 genannte E-Mail-Adresse möglich. Briefwahlstimmen können der Gesellschaft
unter den Voraussetzungen des § 67c AktG bis zum 21. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ) auch durch Intermediäre übermittelt werden.
Für einen Widerruf und eine Änderung der Stimmabgabe durch Briefwahl gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten
der Übermittlung und zu den Fristen entsprechend. In allen diesen Fällen ist der Zugang der Änderung oder des Widerrufs bei
der Gesellschaft entscheidend.
Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist auf die Abstimmung über von der Gesellschaft bekanntgemachte Beschlussvorschläge
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat, einschließlich eines etwaigen von Vorstand und Aufsichtsrat entsprechend der Bekanntmachung
angepassten Gewinnverwendungsvorschlags, sowie auf Abstimmungen über von der Gesellschaft mit einer Ergänzung der Tagesordnung
gemäß Art. 56 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz, § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG oder
als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekanntgemachte Beschlussvorschläge von Aktionären beschränkt.
Gehen Erklärungen zur Abgabe, zur Änderung oder zum Widerruf von Briefwahlstimmen auf mehreren der möglichen Übermittlungswege
zu, gilt die zuletzt fristgemäß zugegangene Erklärung als verbindlich.
Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Stimmabgabe durch Briefwahl sein Stimmrecht in der Hauptversammlung selbst oder
durch einen Bevollmächtigten ausüben, so ist dies möglich, gilt aber als Widerruf der im Wege der Briefwahl erfolgten Stimmabgabe.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt
abgegebene Briefwahlstimme entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
|
5. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre können, sofern die unter Ziffer 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten
– zum Beispiel einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a AktG, eine gemäß
§ 135 Abs. 8 AktG den Intermediären gleichgestellte Person oder die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter –
ausüben lassen. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig und kann schon
vor der Anmeldung erfolgen. Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch
gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Der Bevollmächtigte kann im Grundsatz, das heißt, soweit nicht das Gesetz, der Vollmachtgeber
oder der Bevollmächtigte Einschränkungen oder sonstige Besonderheiten vorsehen, das Stimmrecht in der gleichen Weise ausüben,
wie es der Aktionär selbst könnte.
Weder vom Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft wird für die Erteilung der Vollmacht die Nutzung bestimmter Formulare
verlangt. Jedoch bitten wir im Interesse einer reibungslosen Abwicklung, bei einer Vollmachtserteilung durch Erklärung gegenüber
der Gesellschaft, stets die bereitgestellten Formulare zu verwenden. Formulare, die zur Erteilung einer Vollmacht und gegebenenfalls
Weisungen verwendet werden können, werden den Aktionären zusammen mit dem Anmeldebogen zugesandt.
Wenn die Erteilung der Vollmacht nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt (also wenn die Vollmacht nicht einem
Intermediär, einer Aktionärsvereinigung, einem Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a AktG oder einer gemäß § 135 Abs. 8 AktG
den Intermediären gleichgestellten Person erteilt wird und die Erteilung der Vollmacht auch nicht sonst dem Anwendungsbereich
des § 135 AktG unterliegt), gilt: Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
Bei der Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern im Sinne von § 134a AktG sowie gemäß
§ 135 Abs. 8 AktG den Intermediären gleichgestellten Personen besteht weder nach § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG noch nach der Satzung
der Gesellschaft ein Formerfordernis; allerdings sind im Rahmen der für sie bestehenden aktienrechtlichen Sonderregelungen
(§ 135 AktG) in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Auf das
besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen.
Intermediäre sowie Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG und sonstige
nach § 135 Abs. 8 AktG den Intermediären gleichgestellte Personen dürfen das Stimmrecht für Namensaktien, die ihnen nicht
gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung (Einzelheiten in §
135 AktG geregelt) ausüben.
Die Erteilung und ein etwaiger Widerruf der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft können der Gesellschaft bis
zum 21. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ), per Post, per Telefax oder per E-Mail jeweils an die unten genannte Adresse oder unter
den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung durch Intermediäre übermittelt werden.
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung
nicht erforderlich. Wird hingegen die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, kann die Gesellschaft
einen Nachweis der Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht – für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich
des § 135 AktG unterliegt – aus § 135 AktG etwas anderes ergibt. Ein Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft bereits
vor der Hauptversammlung übermittelt werden. Auch für eine Übermittlung des Nachweises bieten wir Ihnen die Übermittlung per
Post oder Telefax sowie – als Weg elektronischer Kommunikation gemäß § 134 Abs. 3 Satz 4 AktG – die Übermittlung per E-Mail
an die nachfolgende Adresse an:
Hauptversammlung Scout24 SE
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
Postfach 57 03 64
22772 Hamburg
oder per Telefax unter der Nummer +49 (0)89 2070 379 51
oder per E-Mail unter der E-Mail-Adresse [email protected]
Der per E-Mail übermittelte Nachweis der Bevollmächtigung kann der Anmeldung nur dann eindeutig zugeordnet werden, wenn ihm
bzw. der E-Mail entweder der Name und die Adresse des Aktionärs oder die Aktionärsnummer zu entnehmen sind.
Ein Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft zudem unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung
durch Intermediäre übermittelt werden.
Bitte weisen Sie Ihre Bevollmächtigten auf die Informationen zum Datenschutz hin (siehe unten 12.).
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6. |
Besonderheiten bei Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Wir bieten unseren Aktionären an – sofern die unter Ziffer 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind –, sich bei der Stimmrechtsausübung
durch die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen.
Sollen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, so muss der Aktionär neben einer Vollmacht
auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilen. Ohne Erteilung entsprechender Weisungen werden die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter von der Vollmacht keinen Gebrauch machen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
sind verpflichtet, nach Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter müssen spätestens bis zum 21. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ), per Post unter der unter Ziffer
5 genannten Adresse oder per Telefax unter der unter Ziffer 5 genannten Telefax-Nummer oder unter den Voraussetzungen des
§ 67c AktG im Wege der Übermittlung durch Intermediäre zugehen. Über den passwortgeschützten Online-Service der Gesellschaft
können Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ebenso bis zum 21. Juni 2023,
24:00 Uhr (MESZ), erteilt werden. Per E-Mail ist die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter noch bis zum Ende der Generaldebatte an die genannte E-Mail-Adresse möglich.
Für einen Widerruf der Vollmachtserteilung und eine Änderung der Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den Fristen entsprechend.
Möchten Aktionäre trotz bereits erfolgter Vollmachtserteilung und Weisung an die Stimmrechtsvertreter ihr Stimmrecht in der
Hauptversammlung selbst oder durch einen Bevollmächtigten ausüben, so ist dies möglich. Am Tag der Hauptversammlung können
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung in Textform erteilt,
geändert oder widerrufen werden; Aktionäre können danach auch noch am Tag der Hauptversammlung entscheiden, ihr Stimmrecht
selbst wahrzunehmen.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden von einer ihnen erteilten Vollmacht insoweit keinen Gebrauch
machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten, als der Gesellschaft für die betreffenden Aktien Briefwahlstimmen zugegangen
und nicht ausdrücklich widerrufen sind.
Wenn Erklärungen über die Erteilung, die Änderung oder den Widerruf von Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter
auf mehreren der möglichen Übermittlungswege zugehen, gilt die zuletzt fristgemäß zugegangene Erklärung als verbindlich.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden nur Weisungen zu Abstimmungen über von der Gesellschaft bekanntgemachte
Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat, einschließlich eines etwaigen von Vorstand und Aufsichtsrat entsprechend
der Bekanntmachung angepassten Gewinnverwendungsvorschlags, sowie zu Abstimmungen über von der Gesellschaft mit einer Ergänzung
der Tagesordnung gemäß Art. 56 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz, § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach §
126 Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekanntgemachte Beschlussvorschläge von Aktionären berücksichtigen.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen insbesondere keine Weisungen zur Einlegung von Widersprüchen
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, gilt die Weisung zu diesem
Tagesordnungspunkt entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
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7. |
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß Art. 56 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz, § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von 500.000 Euro (dies entspricht 500.000 Aktien) am Grundkapital
erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand
muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (im Sinne des § 122 Abs. 2 in Verbindung
mit Abs. 1 Satz 1 AktG) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum 22. Mai 2023,
24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Das Verlangen kann jedenfalls wie folgt adressiert werden:
Scout24 SE
Vorstand
Invalidenstraße 65
10557 Berlin
Um Verzögerungen aufgrund von Postlaufzeiten zu vermeiden, bitten wir, etwaige Tagesordnungsergänzungsverlangen wie vorgenannt
zu adressieren und zusätzlich vorab per E-Mail unter der E-Mail-Adresse [email protected] zu übermitteln. Bekanntzumachende
Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht werden – unverzüglich nach
ihrem Eingang bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Etwaige nach
der Einberufung der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingehende bekanntzumachende Tagesordnungsergänzungsverlangen werden
außerdem unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.scout24.com/investor-relations/hauptversammlung
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zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
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8. |
Gegenanträge und Wahlvorschläge nach § 126 Abs. 1 AktG und § 127 AktG
Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG und Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG werden einschließlich des Namens des Aktionärs,
der Begründung, die allerdings für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung
über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.scout24.com/investor-relations/hauptversammlung
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zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft
spätestens bis zum 7. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ),
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unter der Adresse:
Scout24 SE
Invalidenstraße 65
10557 Berlin
oder per Telefax unter der Nummer +49 (0)89 262024944
zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach § 126 AktG bzw. § 127
AktG erfüllt sind. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
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9. |
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 (SE-Verordnung), § 131 Absatz 1 AktG
Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft, einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen,
der Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung
eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.
Es werden ausschließlich Fragen in deutscher Sprache berücksichtigt.
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10. |
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre, insbesondere Angaben zu weiteren, über die Einhaltung maßgeblicher
Fristen hinausgehenden Voraussetzungen, sind über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.scout24.com/investor-relations/hauptversammlung
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zugänglich.
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11. |
Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung
Für alle im Online-Service eingeloggten Aktionäre der Scout24 SE wird die gesamte Hauptversammlung am 22. Juni 2023 ab 10:00
Uhr live im Online-Service unter
https://www.scout24.com/investor-relations/hauptversammlung
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in Bild und Ton übertragen. Die Eröffnung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter sowie die Rede des Vorstandsvorsitzenden
der Gesellschaft werden am 22. Juni 2023 für jedermann zugänglich unter
https://www.scout24.com/investor-relations/hauptversammlung
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live im Internet übertragen und stehen auch nach der Hauptversammlung als Aufzeichnung zur Verfügung.
Die Live-Übertragung der Hauptversammlung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz
2 AktG.
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12. |
Hinweis zum Datenschutz
Der Schutz der Daten unserer Aktionäre und deren rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen Stellenwert. In unseren
Datenschutzhinweisen haben wir alle Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten unserer Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
übersichtlich an einer Stelle zusammengefasst. Diese Datenschutzhinweise sind über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.scout24.com/investor-relations/hauptversammlung
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zugänglich.
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13. |
Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung
Hauptversammlungsunterlagen, Internetseite mit den Informationen nach § 124a AktG
Der Inhalt der Einberufung, eine Erläuterung, warum zu Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss gefasst werden soll, die der Hauptversammlung
zugänglich zu machenden Unterlagen, die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, ein Formular,
das für die Erteilung von Vollmachten und gegebenenfalls zu Weisungen verwendet werden kann, sowie etwaige Tagesordnungsergänzungsverlangen
sind über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.scout24.com/investor-relations/hauptversammlung
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zugänglich.
Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter der vorstehend genannten Internetadresse bekannt gegeben.
Dort finden sich auch Hinweise zur Erteilung einer Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG, die der Abstimmende
innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung verlangen kann.
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München, im Mai 2023
Scout24 SE
Der Vorstand
Scout24 SE Invalidenstraße 65 10557 Berlin Deutschland
Vorstand: Tobias Hartmann (Vorsitzender des Vorstands), Dr. Dirk Schmelzer, Ralf Weitz Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Hans Holger Albrecht
Handelsregister: Amtsgericht München, HRB 270215 USt-IdNr. DE815479604
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